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lrn

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  1. Dann ist alles in Butter. Wenn die Behörde von sich aus die Frist für die Abgabe bis zur Anforderung verlängert, braucht sich keiner Sorgen zu machen.
  2. Es mag sein, daß das bei manchen Behörden so gehandhabt wird oder wurde. Kann ja in manchen Fällen eine pragmatische Lösung sein. Die Behörde verzichtet auf die Ahnung der Ordnungswidrigkeit, bzw. wenn das ganze in Einvernehmen mit der Behörde geschieht, dann wird regelmäßig gar keine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Korrekt im Sinne des Gesetzes ist es deswegen trotzdem nicht.
  3. Vorlage der WBK zur Eintragung innerhalb einer Frist ist keine neue Rechtslage. Bis vor kurzem stand es im §10 Abs. 1a WaffG a.F., im alten Waffenrecht 1972 war die Frist eine Woche (§28 Abs. 2 WaffG 1972).
  4. Lies mal §37a und §37f WaffG. Da stehen die Daten drin, die Du der Behörde anzeigen und somit beim Überlasser "erheben" mußt. Ich lasse mir beim Kauf von privat die WBK zur überlassenen Waffe zeigen, kontrolliere die Waffennummer und notiere die Nummer, das Datum und die ausstellende Behörde der WBK. Kenn ich den Überlasser nicht persönlich, Personalausweis. Übergabe und Uhrzeit dokumentiere ich mit Unterschrift beider auf einem Überlassungsschein oder Kaufvertrag. Das kann auch ein handschriftlicher Zettel sein, oder ein Vordruck von einem Quittungsblock. Ist es ein Vereinskamerad oder meine Waffenbehörde auch für den Überlasser zuständig, biete ich an, beide WBKs gleichzeitig einzuschicken und die Anzeige für beide zu übernehmen, der Inhalt der Anzeigen ist ja ohnehin praktisch deckungsgleich. Aufgrund meines Berufsstands genieße ich ein gewisses Vertrauen, daß ich das richtig und zuverlässig erledigen werde. Beim Händler mit vorhandenem Ladengeschäft oder bekanntem Internetshop prüfe ich nichts außer der Waffennummer, wenn die Waffe übergeben wird, und verlasse mich auf den Waffenbrief, den man heutzutage dazu bekommt. Ich überlege höchstens, wie weit ich bereit bin, bei einer Bestellung Vorkasse zu leisten, aber das hat mit Waffenrecht nichts zu tun. Wenn ein privater Überlasser keine WBK vorzeigen sollte, wäre ich vorsichtig. Ist er nicht der Eigentümer und nicht zur Übereignung berechtigt, kann man Eigentum daran zwar gutgläubig erwerben, aber ob man im Streitfalle vor Gericht noch als gutgläubig angesehen wird, wenn man keine WBK kontrolliert hat, das würde ich nicht ausprobieren wollen. Und an abhandengekommenen, z.B. gestohlenen Gegenständen kann man gar kein Eigentum rechtmäßig erwerben. Das ganze nennt sich passend "Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten", steht aber nicht im WaffG, sondern im BGB - Zivilrecht. Das ganze gilt aber auch beim Kauf vom gewerblichen Händler, aber dem gebe ich in der Regel zumindest einen gewissen vertrauensvorschuß.
  5. Behördliche Standzulassung meint er. Falls wir von Deutschland reden.
  6. Die meisten Leute haben überhaupt keine Ahnung. Neulich hatte ich einmal mit einem befreundeten Juristen (!) so eine Diskusssion. Waffenrecht verschärfen, blablabla. Was er denn vorschlage, wie es denn sein müsse. Er war sehr überrascht zu hören, daß alles, was er für wichtig hielt, schon lange Gesetz ist.
  7. Was den Autor als Sachverständigen qualifiziert, bleibt offen. Ja, klar. Hier wäre wohl Generalverdacht auf einmal ok?
  8. Sorry, das sind wohl sehr mißliche Erfahrungen, die Du da gemacht und uns ja auch ausführlich geschildert hast. Da ist wohl vieles schiefgelaufen, und das Ergebnis tut mir leid für Dich. Aber mußt Du nun wirklich gefühlt jeden Thread damit würzen, ob zum Thema passend passend oder nicht? Mittlerweile kann man ja fast die Uhr danach stellen.
  9. Ein Amt, das auf diese Weise die Prüfung vorzieht, ist schon sehr entgegenkommend. Schließlich ist der Antrag vor Ablauf von 12 Monaten und ohne Bedürfnisbescheinigung noch unbegründet. Wer trotzdem unbedingt die Überprüfung vor allem der Zuverlässigkeit vorziehen will, kann einfach eine bedürfnisfreie waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, kleiner Waffenschein oder für bedürfnisfreie Feuerwaffen <7,5J. Für letztere benötigt man bereits die Sachkunde und den Nachweis der Aufbewahrungsmöglichkeit, dafür bekommt man auch bereits eine grüne WBK.
  10. Naja, da gibt es aber durchaus eine Anzahl von historischen zeitgenössischen Fotos zu finden, die genau diese Praxis zeigen. Das älteste, auf das ich kürzlich beim surfen über den M1 Carbine gestoßen bin, ist dieses hier, nach Bildangabe Korea 1953. https://en.wikipedia.org/wiki/File:Ethiopian_Soldiers_Korean_War.jpg Die langen Fake-Hera-Magazine finde ich äußerst windig. Die kurzen auch. Legale 10er aus Metall in 20er Länge, das wäre was.
  11. Ein Video mit den wirklichen Vorteilen solcher Mündungsbremsen hatten wir kürzlich an anderer Stelle:
  12. Damit ist alles gesagt. Solange es nicht notwendig war und funktioniert hat, war es eben okay, jetzt funktioniert es ohne halt nicht mehr, und um die Ausrüstung zu regeln und für Chancengleichheit zu sorgen, sind die Disziplinen der Sportordnungen da. im Übrigen hätte ich eine Kompromißmöglichkeit darin gesehen, offene und optische Visierung einfach getrennt zu werten. Aufsicht oder Veranstalter hätten Leute mit Kompensatoren auf einem Stand ohne Trennung zwischen den Schützenständen einfach gesondert schießen lassen können, Argument Sicherheit/Störung der Nachbarn, fertig.
  13. Korrektes Formular für Anforderung der Bescheinigung beim Verband verwendet und korrekt ausgefüllt? Da ist die Bestätigung des Vereins über regelmäßige Schießsportausübung drin enthalten. Btw, 45€ Gebühr laut RSB Merkblatt, teurer Spaß...
  14. Gehört zwar nicht hierher, da andere Baustelle, aber ein nach §15 WaffG anerkannter Schießsportverband sollte solche Bescheinigungen ausstellen, und dafür auch entsprechende Regelungen haben, denen man die jeweiligen Voraussetzungen entnehmen kann. Das hängt vom Verband ab, und wie dieser die Verweigerung einer Bescheinigung begründet.
  15. Sehr ärgerlich, daß es dazu kaum Infos der Verbände gibt. Das wäre -wieder mal- deren Aufgabe, den Vereinen entsprechende Formulare zur Verfügung zu stellen. Da es bei uns schon erste Bedürfnisüberprüfungen nach neuem Recht gab, und die vorhandenen Formulare (auch das aktualisierte des BSSB, das die Behörde vorschlug) meines Erachtens nicht so recht paßten, habe ich selbst eines verfaßt, welches auch Corona-Schließungen berücksichtigt. Wenn Bedarf besteht, wandle ich es ab, so daß man es universell verwenden kann und stelle es hier ein. Das könnt Ihr gerne verwenden, solange es nichts besseres gibt. Wie Ihr die Voraussetzungen feststellt, ist jeweils Eure Sache. Wir führen im Verein nun eine Kladde mit Feld "Eigene Waffe". Ich wurde dafür an anderer Stelle hier im Forum schon mit harschen Worten kritisiert, aber meines Erachtens ist der Verein dazu verpflichtet; Vorschriften wurden bereits genannt. Tut der Verein das nicht, dann kann er -neben weiteren zu befürchtenden möglichen Folgen- später mangels Aufzeichnungen eben keine entsprechenden Voraussetzungen bescheinigen und der Schütze muß eine Verbandsbescheinigung vorlegen (wie auch immer er diesem gegenüber dann den Nachweis führt). Hinweis für Bayern, hier gibt es zwei vereinfachende Verfahrensweisen: 1. werden Zeiten von Standsperrungen nicht zu Lasten des Schützen berücksichtigt und einfach "ausgeblendet" (ggf. entsprechende Vereinsbescheinigung, kann ich ebenfalls mit einstellen) 2. kann momentan auf Antrag die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden, falls für zurückliegende Zeiträume keine ausreichenden Aufzeichnungen bestehen (die Voraussetzung "eigene Waffen" und die Quartalsregel gab es ja vorher nicht). Meine Empfehlung an unsere Schützen (bzw. meine Vereinskameraden, denn ich habe kein formelles Amt inne): Eigenes Schießbuch führen auch mit Angabe der Waffe und der Disziplin. Wer beim BDMP ist, ist das ohnehin gewohnt. Wer das nicht tun will, weil nicht verpflichtet, der möge es halt bleiben lassen, steht aber im Falle des Falles eben blank ohne Nachweise da. Nur um Kritik vorzubeugen: ich finde das auch nicht toll, aber die Rechtslage ist nunmal so. Und wer als Verein aus Trotz oder Unwissenheit die Aufzeichnungen nicht führt, legt seinen Mitgliedern potentielle Steine in den Weg.
  16. Was will er denn dann? Den Österreichern oder Europa deutsches Recht aufdoktrinieren?
  17. Ein SB findet es auch nicht toll, sich mit so etwas auseinandersetzen zu müssen. Und natürlich ist die Behörde kein Institut von Schloßexperten, deswegen wird sie die Richtlinien oder Empfehlungen zur Waffenaufbewahrung heranziehen, die in bayern zum Beispiel vom LKA herausgegeben werden. Edit: Und da sie Ausnahmen zulassen kann, ist es eine Ermessensentscheidung, und da können zu treffende Abwägungen eben unterschiedlich ausfallen.
  18. Die Rechtslage ist eigentlich durchaus klar, und hat sich auch -abgesehen von einer Anzeigepflicht für gewerbliche Händler- nicht geändert.
  19. Der Verlauf solcher Fälle hängt halt auch immer vom Charakter und vom Auftreten der beteiligten Persönlichkeiten ab. Wer weiß, was die sich am Telefon alles gegenseitig an den Kopf geschmissen haben. Forsches Auftreten hier, was falsch verstanden dort, zwei selbstbewußte Persönlichkeiten, die sich von der Art her nicht mögen, und schon ist die Kacke am dampfen.
  20. Schwenkriegelschloß ist nur das absolute Minimum, Schieberiegel geht natürlich genauso. Sonst wäre sogar ein Tresor ungeeignet... Der gesunde Menschenverstand sagt einem, daß ein anständiges Vorhängeschloß sicherer wäre als ein Billigst-Briefkasten-Schwenkriegelschloß, darüber kann man nun aber trefflich streiten. Das Unterscheidungskriterium ist hier innen- bzw. außenliegend, also die Zugänglichkeit des Schlosses. Innenliegend geht jedenfalls alles ab dem Billigst-Schloß aufwärts. Also sollte der gezeigte Ikea-Schrank auch ohne Zusatzschlösser für Munition unproblematisch sein. Treibladungspulver, da kommt es zunächst einmal eher auf den Aufstellungsort des Behältnisses als auf das Behältnis selber an.
  21. Als ich das Bild gesehen habe, ging mir spontan "Nordkorea" durch den Kopf... Edit: wobei... https://eu-browse.startpage.com/av/anon-image?piurl=http%3A%2F%2Fres.cloudinary.com%2Fkorea-konsult-ab%2Fimage%2Fupload%2Fc_limit%2Cf_auto%2Cq_auto%2Cw_800%2Cdpr_auto%2Fpyongyang%2Fbuilding2.jpg&sp=1642023054T79e0d4711f3c868287a522204843992c1fc3445789c85a6390ae3e052ad82b53
  22. Konsequenterweise wäre es natürlich gut, wenn man auch diese Disziplinen mit Anschlagschaft schießen könnte (ob man dann präzisionsmäßig bei Zusammenwertung was reißen kann, ist 'ne andere Frage). Und wenn wie beim BDS in einer extra Kategorie gewertet wird, haben ja alle die gleichen prinzipbedingten Nachteile. Ich habe zwar eine Hera 9er, finde die Schäfte aber auch gut. Nicht jeder kann oder will sich finanziell/platzmäßig/bedürfnismäßig einen Pistolenkarabiner leisten. Da finde ich bedürfnis- und erwerbsstreckungsfreie Schäfte schon gut. Für Fallplatte oder Speed wird das doch wenigstens reichen?
  23. Und schon geht - ohne Dir zu nahe treten zu wollen- genau das los, was ich weiter oben geschrieben habe. Du schmeißt Sachen durcheinander, die nichts miteinander zu tun haben. Die beiden Vorschriften betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte, haben unterschiedliche Voraussetzungen und haben daher nichts miteinander zu tun (in einem Fall ist der Erwerber Erlaubnisinhaber, im anderen nicht). Und daher kann man auch nicht pauschal die eine zur Interpretation der anderen heranziehen.
  24. Doppelpost, deppert gestellt
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