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Heute im TV - Kontrovers: im Visier. Waffen in den falschen Händen
lrn antwortete auf Mittelalter's Thema in Allgemein
Ich hab mich über die Kurznachricht aufgeregt: Um welche Kontrollen (Zuverlässigkeit? Aufbewahrung?) es sich handelt, bleibt hier offen. Wahrscheinlich, weil dann der vermeintliche "Skandal" keiner wäre. -
Alle anderen Funktionen laut der obigen Definition sind zweifelsfrei erfüllt; natürlich paßt auch keine Patrone mehr ins Patronenlager, etwa vergleichbar der von Dir genannten Rasenmäherschnur.
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Interessehalber hab ich mal nachgeschaut, was der BDMP dazu regelt, denn der hat ja auch ein recht umfangreiches Regelwerk: nix. Das Teil, in einigen Disziplinen konkret vorgeschrieben und allgemein (aber mit Ausnahmen in den Disziplinbeschreibungen) für das Ablegen einer Langwaffe, heißt mal Signalfahne, mal Sicherheitsfahne und ist nicht näher definiert. Ob da nun unbedingt dringender Regelungsbedarf besteht, weiß ich nicht. Jedoch überlege ich mir, wie denn ein Gegenstand aussehen könnte, der zu berechtigten Diskussionen führen könnte, bei dem man also die Eigenschaft Sicherheitsfahne sowohl nachvollziehbar verneinen oder auch bejahen könnte. Bestimmt mag es solche Fälle geben, aber mir fällt nicht wirklich etwas ein, ehrlich gesagt. Ich selber habe als Billiglösung für KK und auch als Notreserve zum Herschenken, falls jemand keinen hat, gelbe Kabelbinder mit Beschriftungsfähnchen in der Tasche, die werden einfach zugezogen, so daß das Beschriftungsfähnchen 90 Grad absteht. Hält der den Verschluß offen? Ja, aber eben nur einen Spalt, der der Dicke eines Kabelbinders entspricht. Ich glaube dennoch nicht, daß da jemand ernsthaft in Erwägung ziehen würde, das nicht als Fahne anzuerkennen. Aber immerhin, es könnte ein Grenzfall sein. Wenn man definitiv Rechtssicherheit haben will, ja, dann müßte man es regeln.
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Genau dasselbe hab ich mich auch gefragt. 🤔
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Ist der Eimer nur als Eimer TÜV-zertifiziert, oder tatsächlich für die Nutzung als Jagdeimer? Das macht schon einen Unterschied, finde ich. Ich hätte mir da ein paar nähere Angaben erwartet. Sonst könnte ja jeder kommen und einen beliebigen ordinären Eimer einfach als Jagdeimer anbieten. Neulich wollte mir schon einer einen schwarzen Eimer als SWAT Eimer andrehen, aber das hab ich gleich durchschaut! Dennoch, nur noch mit TÜV-Zertifizierung!
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Wie man einem Erben einer Waffe mit vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnis pauschal Verkauf oder Verschrottung empfehlen kann, bloß weil sie nur eingeschränkt sportlich verwendbar ist, sowas wird mir auf ewig verschlossen bleiben.
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Hab ich nicht erkannt, nein. Bei dem Mist, der hier teilweise verzapft wird, hab ich das für bare Münze genommen. Nix für ungut. Wollte Dich nicht beleidigen. Daß das alles immer verworrener wird, und es uns mißfällt, daß der Staat uns immer weiter mißtraut, darüber sind wir uns doch einig. Nur, bloß mosern bringt halt nix. Und neben dem Bedürfnisprinzip am besten gleich das ganze Waffenrecht in Frage stellen auch nicht. Wie gesagt, mault die Bundestagsabgeordneten Eures Wahlkreises an - die haben den Dreck verzapft. Das bringt vielleicht wenigstens langfristig was.
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Sorry, aber das ist doch Käse. Die Logik dahinter ist doch eigentlich ziemlich offensichtlich. Wenn keinerlei Nutzung, nicht einmal mehr in den ersten 10 Jahren nach Erlaubniserteilung: eigene Waffen nicht mehr erforderlich.
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Du hast meine Frage nicht verstanden mißverstanden. Es geht nicht um die Einhaltung der Voraussetzungen selbst, die sollte jeder begriffen haben. Sondern es geht darum, wie die Verbände diese Voraussetzungen dokumentiert haben wollen, um sie später zur Vorlage bei der Behörde zu bestätigen.
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Gibt es denn von irgendeinem Verband schon Mitteilungen, Regelungen oder Formblätter, wie er die Chose künftig umzusetzen gedenkt? Schließlich muß künftig der Verband bestätigen, daß zum Bedürfniserhalt mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe geschossen wurde. Irgendwie zumindest für die bedürfnisrelevanten Termine das Schießen von Erlaubnisinhabern mit einer eigenen Waffe zu verlangen und zu dokumentieren, ist nicht an den Haaren herbeigezogen, denn so steht es im Gesetz*, §14 Abs. 4 S. 1 und §15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b WaffG. Wie weit man das im Einzelfall dann treibt, darüber kann man trefflich streiten. Hier sind mal wieder die Verbände gefordert. Ehrlich gesagt habe ich zwischenzeitlich für einen Verantwortlichen eines Vereins, der gerade nicht weiß, wie er das konkret handhaben soll und es dann auf seine Weise versucht, durchaus Verständnis. Später würde ihm nämlich andernfalls von seiten der Schützen ein Versäumnis vorgeworfen, wenn sich hinterher plötzlich herausstellt, daß die Angaben nicht zum Nachweis des Bedürfniserhalts ausreichen und der Verband mangels Nachweis keine Bestätigung erteilen mag. Was dann? *Und wem wem das nicht paßt, der möge am besten doch primär seinen Wahlkreisabgeordneten anmaulen, nicht seinen Vereinsfunktionär, der die shyze irgendwie umzusetzen versucht.
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Was spricht dagegen, als Disziplin die trainierte Langwaffendisziplin und als verwendete Waffe die Kurzwaffe/Schaft reinzuschreiben? Dann ist alles korrekt, und jeder sollte zufrieden sein.
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Bist Du Erbe oder Vermächtnisnehmer? Oder ist es ein fremder Nachlaß?
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Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.
lrn antwortete auf Hauptgefreiter's Thema in Waffenrecht
Hast Du da bitte eine Fundstelle, ich finde nichts verwertbares dazu. Danke! -
Ich Deine absolut nicht
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Mit vielen Worten unter Beweis gestellt. ^^ Bassd scho. Bin raus.
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Jetzt auch noch IPSC als jagdliches Schießen, cool. Ich verstehe Deine Argumentation schon, ASE, aber man kann nur dringend davon abraten, der zu folgen. Würde auch kein Richter tun. Weil es eine äußerst virtuose, um nicht zu sagen waghalsige Interpretation ist. Geht in Richtung "wünsch Dir was", sorry.
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Vorsicht! Das ist eine Grauzone. Für die Aufsicht und den Schießstandbetreiber kann das brenzlig werden. Bei den Alterserfordernissen versteht der Gesetzgeber keinen Spaß, §27 ist bußgeldbewehrt. Edit, Nachtrag: §9 AWaffV auch.
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Ich verstehe zwar, was Du meinst, aber nein, Du liegst falsch. Schau mal in den §10 Abs. 1, da kommt der Begriff im von Dir zitierten §13 Abs. 4 her. Der Jagdschein wird dort einfach einer beliebigen WBK gleichgestellt, damit der Jäger die Erlaubnisfreiheit des §12 in Anspruch nehmen (auf deutsch: sich eine Waffe ausleihen oder verwahren) kann, auch wenn er keine WBK, sondern nur einen Jagdschein hat. Ob die Formulierung gelungen oder mißraten ist, das Urteil überlasse ich Dir. Nehmen wir mal hypothetisch an, Du hättest Recht und betrachten die Folgen. Dann jetzt bitte 1. alle Jagscheininhaber mal los, Magazine anmelden und Ausnahmegenehmigungen beantragen 2. ebenso alle Inhaber einer gelben WBK, denn auch die könnten eine geeignete Waffe erwerben und bis zur endgültigen Erteilung einer Besitzerlaubnis vorübergehend besitzen 3. ebenso alle Inhaber einer beliebigen anderen WBK , denn die könnten -ebenso wie der Jagdscheininhaber im Falle des von Dir zitierten §13 Abs. 4- eine entsprechende Langwaffe zumindest vorübergehend erlaubnisfrei erwerben und zwar auch ohne Besitz einer entsprechenden Langwaffe, denn sie könnten ja in irgendeiner Form eine erwerben, weil nämlich alle Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§10 Abs. 1) sind. Merkst Du, daß da was nicht paßt? Gemeint ist die Erlaubnis zum Besitz einer konkreten Langwaffe, nicht irgendeine theoretische Erwerbsmöglichkeit. Und nur zur Sicherheit, damit jetzt nicht wieder jemand was anderes sachfremdes in meine Aussagen hineinstreut: wir reden gerade ausschließlich von Fällen, in denen ein Erwerb aufgrund irgendeiner Erlaubnis theoretisch möglich wäre, und nicht von Fällen, in denen ein Erwerb tatsächlich stattfindet.
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Der weiter oben zitierte "Zuständige" (?) behauptete, daß bereits das bloße Vorhandensein eines Jagdscheins schon problematisch sein könne. Was Du hier schreibst, ist der vorübergehende Erwerb als Leihe oder zur Verwahrung -> das ist ein anderes Paar Stiefel. Da erfolgt zunächst tatsächlich ein Erwerb einer geeigneten Waffe. Und das wäre tatsächlich wohl problematisch, auch wenn das Gesetz offenläßt, ob es mit Besitzerlaubnis im Falle eines vorhandenen großen Magazins auch eine vorübergehende meint, oder nur eine von der Behörde für die betreffende Langwaffe tatsächlich erteilte (Eintrag in WBK). Ich meine: wahrscheinlich ersteres. -- @Raiden richtig, der erlaubnisfreie Erwerb einer Langwaffe auf einer Schießstätte ist gemeint, nicht eines Magazins. Die Vorschrift erfaßt niemals verbotene Waffen, weil der Umgang damit verboten ist.
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Tut zwar wenig bis gar nix zur Sache im Zusammenhang mit meinem Beitrag, könnte aber gehen. Probiert's aus, wer traut sich?
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Natürlich nicht. Ich habe nur den für meine Aussage relevanten Ausschnitt zitiert, nicht die ganze Vorschrift.
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Käse. Gesetz sagt: 1.2.4.4 ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; Ein Jagdschein ist keine Besitzerlaubnis. Die bloße theoretische Möglichkeit zum Erwerb reicht nicht. Und ein vorübergehender Erwerb auf einer Schießstätte zum Zwecke des Schießens auf derselben ist erlaubnisfrei, ist also auch kein Problem.
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Um das Thema geht es an dieser Stelle:
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Ich bin davon überzeugt, daß das überhaupt keine gute Idee wäre. Wenn Du es trotzdem probierst, laß uns bitte an Deinen Erfahrungen teilhaben
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@HBM Aufbewahrungspflicht und Anzeigepflicht bei Abhandenkommen dienen zwar auch einem vergleichbaren Zweck und gehören zu den Obhutspflichten eines Waffenbesitzers, sind aber deswegen trotzdem unabhängig voneinander. Einfaches Beispiel: Schreckschußwaffe, erlaubnisfrei. Abhandenkommen mußt Du nicht melden, wohl aber die Waffe in einem verschlossenen Behältnis aufbewahren.