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Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Ich hab das hier ja schon mehrfach geschrieben - das erste Waffengesetz ("Gesetz über Schubwaffen und Munition" vom 12. April 1928) hatte einschließlich Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen 9 (neun) Seiten. Was inzwischen daraus geworden ist, wissen wir alle. Man könnte für eine merkliche Vereinfachung wohl mehrere Wege beschreiten. Z. B. das aktuelle Waffenrecht deutlich verschlanken, dafür wurden etliche Ansatzpunkte in den VDB-Videos genannt. Oder das 1928er Waffengesetz auf die heutige Zeit adaptieren. Eine weitere Möglichkeit wäre es, Anleihen bei dem Waffenrecht in Tschechien oder Österreich zu machen. Das hätte den Vorteil, daß diese Gesetze ja ganz offenbar bereits den europarechtlichen Vorgaben entsprechen und es diesbezüglich keine Diskussionen geben sollte. Eine Grundsatzfrage wäre auch, ob die bisherige Form mit den vielen Querverweisen wirklich Sinn macht. Im dem Zusammenhang auch die Überlegung, ob es wirklich einer Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung bedarf oder ob man diese Regelungen nicht in das Gesetz integrieren sollte. Die Verordnung hat letztlich (nur) den praktischen Hintergrund, daß das Ministerium Änderungen ohne Mitwirkung des Parlaments (ggf. mit Zustimmung Bundesrat) "verordnen" kann. In D ist es offfenbar "Tradition" alles und jedes haarklein zu regulieren. Selbst hier im Forum gibt es immer wieder Wünsche nach noch mehr Regulierung. Ein Problem bei einer Verschlankung des Waffengesetzes wäre es auch, einer übermäßigen Rechtsetzung durch Gerichtsentscheidungen entgegenzuwirken. Das Problem haben wir aber auch jetzt schon (z. B. Magazinbegrenzung für Jäger oder ganz aktuell fortwährende Bedürfnisprüfung für ÜK-Waffen oder Verwahrung Waffenschrankschlüssel). -
Nur mal als Diskussionsgrundlage: Der BGH hat sich vor langer Zeit dazu geäußert: Urteil vom 21.03.1951, Az.: 1 StR 737/51 (da gab es noch kein bundeseinheitliches Waffengesetz) § 243 StGB 1. Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, 2. Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten verhindern soll. 3. Ein abgeschlossener Bürowagen eines Baugeschäftes und ein abgeschlossener Personenkraftwagen sind umschlossene Räume im Sinne des StGB § 243 Abs.1 S.2 Nr.1 StGB (der Dieb öffnete Wagenfenster und stieg durch diese Öffnungen ins Wageninnere, um dort zu stehlen). BGH, Urteil vom 21.03.1951, Az.: 1 StR 737/51 Interessant dazu ist aber auch die WaffVwV: Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition ... 36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen. Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt. ... Eine Schießbude beispielsweise dürfte wohl auch dem (zeitweisen) Aufenthalt von Menschen dienen? Es ist klar, daß die (ohnehin alte) Verwaltungsvorschrift keine Gesetzeskraft hat, es gibt aber die sog. "Selbstbindung der Verwaltung".
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Aus einem Plenarprotokoll - Sichergestellte Waffen im Rahmen von Grenzkontrollen im Jahr 2021 Interessant auch die Antwort des Staatssekretärs auf die erste Nachfrage hinsichtlich Kontext, Hintergrund und Zahlen der Statistik. Die Antwort auf die zweite Nachfrage schließt mit dem Thema Verschärfung des Waffenrechts. Plenarprotokoll 20/140, Deutscher Bundestag, 29.11.2023 Daraus Frage 11 der Abgeordneten Martina Renner, Fraktion Die Linke https://dserver.bundestag.de/btp/20/20140.pdf 17705/17706 Zitat: Ich rufe auf die Frage 11 der Abgeordneten Martina Renner, Fraktion Die Linke: In welchem Umfang haben Bundesbehörden seit 2021 bei der Kontrolle bzw. Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs Kriegswaffen, Gewehre und Pistolen bzw. Munition sichergestellt bzw. beschlagnahmt (bitte aufschlüsseln nach Jahren, Kriegswaffen, Langwaffen, Pistolen und Munition)? Herr Staatssekretär, Sie haben das Wort. Johann Saathoff, Parl. Staatssekretär bei der Bun- desministerin des Innern und für Heimat: Vielen Dank. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kollegin Renner, die im Sinne der Anfrage gegenständ- lichen Bundesbehörden sind die Bundespolizei sowie die Zollverwaltung. Sofern Landesbehörden Feststellungen im Rahmen der ihnen grenzpolizeilich übertragenen Auf- gaben getroffen haben, sind diese statistisch mit umfasst. Gemäß der Statistik der Kontrolleinheiten beschlag- nahmten bzw. stellten die Kontrolleinheiten der Zollver- waltung im Zeitraum 2021 bis 31. Oktober 2023 3 291 Schusswaffen sicher, davon 3 042 im Jahr 2021, 164 im Jahr 2022 und 85 im Jahr 2023. Die Zollverwal- tung erfasst innerhalb der Kategorie „Schusswaffen“ so- wohl die Anzahl der Kurzwaffen als auch die Anzahl der Langwaffen. Die Zollverwaltung nimmt hierzu keine ex- plizite Differenzierung nach Kurz- und Langwaffen vor. Im Zeitraum 2021 bis 31. Oktober 2023 beschlag- nahmten bzw. stellten die Kontrolleinheiten der Zollver- waltung 41 Kriegswaffen sicher, davon 24 im Jahr 2021, zwei im Jahr 2022 und 15 im Jahr 2023. Im Zeitraum 2021 bis 31. Oktober 2023 beschlag- nahmten bzw. stellten die Kontrolleinheiten der Zollver- waltung 458 776 Stückzahl an Munition sicher, davon 10 115 im Jahr 2021, 45 985 im Jahr 2022 und 402 676 im Jahr 2023. Gemäß der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundes- polizei beschlagnahmten bzw. stellten die Bundespolizei und die grenzpolizeilich beauftragten Behörden im Zeit- raum 2021 bis zum 31. Oktober 2023 43 Gewehre sicher, davon 20 im Jahr 2021, 13 im Jahr 2022 und 10 im Jahr 2023. Die Bundespolizei und die grenzpolizeilich beauftrag- ten Behörden beschlagnahmten bzw. stellten im Zeitraum 2021 bis zum 31. Oktober 2023 127 Pistolen sicher, da- von 40 im Jahr 2021, 50 im Jahr 2022 und 37 im Jahr 2023. Die Bundespolizei und die grenzpolizeilich beauftrag- ten Behörden beschlagnahmten bzw. stellten im Zeitraum 2021 bis 31. Oktober 2023 zwei Kriegswaffen sicher, davon eine im Jahr 2022 und eine im Jahr 2023. Die Bundespolizei und die grenzpolizeilich beauftrag- ten Behörden beschlagnahmten bzw. stellten im Zeitraum 2021 bis 31. Oktober 2023 1 462 Stückzahl an Munition sicher, davon 413 im Jahr 2021, 573 im Jahr 2022 – Vizepräsidentin Yvonne Magwas: Denken Sie bitte an Ihre Antwortzeit. Johann Saathoff, Parl. Staatssekretär bei der Bun- desministerin des Innern und für Heimat: – und 506 im Jahr 2023. – Ich bin fertig, Frau Prä- sidentin. Vizepräsidentin Yvonne Magwas: Perfekt. – Ich habe es gesehen. Das ist ja eine Fra- gestellung, die eine sehr detaillierte Antwort erfordert. Frau Renner, Sie haben die Möglichkeit, zwei Nach- fragen zu stellen. Martina Renner (DIE LINKE): Frau Präsidentin, davon mache ich gerne Gebrauch. – Das BKA fällt ja auch in Ihren Zuständigkeitsbereich, Herr Staatssekretär Saathoff. Wurden denn bei den Waf- fenfunden beim grenzüberschreitenden Verkehr Bezüge zu rechtsterroristischen Gruppierungen festgestellt und, wenn ja, zu welchen? Johann Saathoff, Parl. Staatssekretär bei der Bun- desministerin des Innern und für Heimat: Frau Präsidentin! Liebe Kollegin Frau Renner, die Sta- tistik erfasst nicht, in welchem Kontext diese Beschlag- nahmungen tatsächlich stattgefunden haben. Es ist nicht einmal erfasst, ob das alles einen kriminellen Hintergrund hat. Manchmal fehlen schlichtweg die waffenrechtlichen Erlaubnisse oder sonstige Erlaubnisse, um die Waffen einzuführen. Die relativ hohe Zahl an Waffen in einem speziellen Jahr ist auf einen Einzelsachverhalt zurück- zuführen, wo später Genehmigungen nachgeliefert wor- den sind. Von daher kann ich auf Ihre Frage leider nicht so antworten, wie Sie sich das wünschen, und keine klare Zuordnung vornehmen. ... Vizepräsidentin Yvonne Magwas: Sie haben eine zweite Nachfrage. Martina Renner (DIE LINKE): Danke. – Ich möchte direkt daran anschließen. Waffen kommen ja nun nicht alleine über die Grenze, sondern sie werden von Menschen transportiert. Und diese Täter ha- ben möglicherweise Bezüge zur politischen Kriminalität oder begehen eigene Straftaten. Macht es nicht Sinn, Herr Staatssekretär, gerade bei Waffenfunden enger nachzuvollziehen, woher die Waffen stammen, wofür sie verwendet werden sollen und welche Netzwerke den grenzüberschreitenden Waffenhandel or- ganisieren? Frau Präsidentin! Liebe Kollegin, macht es Sinn, die Statistik dahin gehend zu verändern? Es macht vielleicht Sinn, noch mal anders auf die Statistik zu gucken, sich nicht nur berichten zu lassen, wie viele Waffen grenz- überschreitend festgestellt worden sind, sondern auch nach Phänomenbereichen zu unterscheiden, insbesondere was die Entwicklung im rechtsextremistischen Bereich betrifft. Wie Sie wissen, hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser einen Aktionsplan gegen Rechtsextremis- mus aufgelegt. Teil des Aktionsplans ist eine Reform bzw. eine Verschärfung des Waffenrechts. ... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
(Linkquelle: Youtube - VDB) -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
(Linkquelle: VDB - NextGuneration) -
Wahrscheinlich ist dieses Urteil gemeint: https://www.bverwg.de/221014U6C30.13.0
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Logisch wäre wohl, das führende, wesentliche Teil zu nehmen. Allerdings haben wir hier schon oft überlegt, daß die Logik im WaffG so eine Sache ist ... Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Zitat: 1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
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Du meinst, der Gesetzgeber hätte hier (wissentlich?) dem allgegenwärtigen staatlichen Informationshunger und Speicherdurst Grenzen gesetzt? Ich kann es kaum glauben. Mit dem Hinweis auf das Urteil wollte ich nur aufzeigen, wie eine solche Argumentation von behördlicher Seite aussehen KÖNNTE. Die Frage ist, wie es in der Praxis läuft und ob eine solche Speicherung im Bundeszentralregister technisch möglich und vorgesehen ist. Werden wir aber wohl nicht sicher erfahren? Im NWR ist die Speicherung eines Antrags möglich. Was bedeutet nun eine Löschung? Ist der dann tatsächlich "weg" oder wird nur ein Löschkennzeichen gesetzt? Auch würde mich interessieren, inwieweit Betroffene konkret über eine solche Einträge informiert werden.
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Das ist gerade die Frage, die ich stelle. Allein nach dem Gesetzestext könnte man dem kaum widersprechen? Wie kann eine Waffenbehörde das unter den Gesichtspunken im verlinkten BVerwG-Urteil sehen? Ich weiß allerdings auch nicht, wie solche Eintragungen rein technisch laufen, es gibt da wohl (u. a.) "Kennziffern".
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Es geht mir um die Argumentationskette, die das BVerwG da aufgebaut hat. Wenn ich das richtig verstehe, meint das Gericht, daß es - aufgrund der besonderen Gefährlichkeit - nicht dem Bürger überlassen bleiben darf, durch den Verzicht auf eine Erlaubnis (mit meinen Worten) Informationen zu unterdrücken? Wenn man das nun analog auf die Rücknahme des Antrags auf KWS/WBK anwenden würde? Gedankenspiel: Die Behörde erhält während des Antragsverfahrens Informationen, die auf eine fehlende Zuverlässigkeit schließen lassen. Der Antragsteller hätte es nun in der Hand, durch eine Rücknahme des Antrags die "Bereitstellung" und spätere Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse auch bei anderen Waffenbehörden zu verhindern? Letztlich wird das wohl von der Sichtweise der jeweiligen Behörde abhängen, aber wenn man das unter dem Licht des verlinkten Urteils betrachtet??
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Zitat aus Pressebericht (Fettdruck meinerseits): Innenministerium ratlos: Noch mehr Polizei-Munition wird vermisst ... Landesrechnungshof: Polizei hortete Munition Was noch aus dem Bericht hervorgeht: Die Polizei hat nach Einschätzung des Rechnungshofs übertrieben viel Munition gehortet. Ende 2021 etwa seien 67.000 Schuss für die normalen Dienstwaffen beschafft worden, dabei seien in den fünf Jahren zuvor nur 8000 Patronen verbraucht worden. Im Oktober 2022 bunkerte die Polizei fast 70.000 Schuss Luftdruckmunition. „Ein Bedarf für die enormen Bestellmengen an Munition ist nicht erkennbar, zumal pandemiebedingt noch erhebliche Lagerbestände vorhanden waren“, schreiben die Prüfer. ... Quelle: Märkische Allgemeine (maz-online.de), 29.11.2023, 10:17 Uhr https://www.maz-online.de/brandenburg/brandenburgs-polizei-fehlt-noch-mehr-munition-landesrechnungshof-ruegt-schlamperei-EQ5B55LMWRFTZBW4SMVGVVDSWQ.html -
Weißt Du das sicher? BZRG § 10: (1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die ... 3. a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird, b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes, zurückgenommen oder widerrufen wird. Einzutragen sind auch der Verzicht auf die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (§ 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder Munition (§ 10 Absatz 3 des Waffengesetzes), zum Führen einer Waffe (§ 10 Absatz 4 des Waffengesetzes), zur Ausübung der Jagd (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) sowie der Verzicht auf die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes, wenn der jeweilige Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes erfolgt. ... WaffRG § 5 Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass 1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, ... Urteil des BVerwG vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 (es geht dort um den "Verzicht" auf einen kleinen Waffenschein) https://www.bverwg.de/171116U6C36.15.0 Zitat (auszugsweise): ... (14) ... Dem Verzicht des Erlaubnisinhabers auf eine waffenrechtliche Erlaubnis und damit deren Erledigung auf andere Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG steht ein solches öffentliches Interesse jedenfalls dann entgegen, wenn die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits ein Widerrufsverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeleitet hat, weil Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers bestehen. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass der Wegfall der Berechtigung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen durch einen im Waffengesetz vorgesehenen Verwaltungsakt verbindlich geregelt wird und auf dieser Grundlage durch eine Eintragung im Nationalen Waffenregister sowie im Bundeszentralregister dokumentiert werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes und der hieran anknüpfenden Regelungen des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWRG) sowie des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). (15) Zweck des Waffengesetzes ist es, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr, vgl. etwa Urteile vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N., vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 104 Rn. 19 und vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280115U6C1.14.0] - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 105 Rn. 8, 17). Dieses Ziel der Risikominimierung kann nur erreicht werden, wenn den zuständigen Behörden bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 WaffG alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um insbesondere überprüfen zu können, ob der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat die zuständige Behörde deshalb nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG unter anderem die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Zudem ist die Waffenbehörde gemäß § 10 Nr. 1 Buchst. a NWRG, durch das § 43a WaffG umgesetzt wird, zur Erfüllung ihrer Aufgaben - und damit insbesondere auch zur Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung als Erteilungsvoraussetzungen für eine beantragte waffenrechtliche Erlaubnis - berechtigt, sich die im Nationalen Waffenregister nach § 4 Abs. 1 und 2 NWRG gespeicherten Daten übermitteln zu lassen. (16) Könnte der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis den bei Wegfall der erforderlichen Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung gesetzlich zwingend vorgesehenen Widerruf der Erlaubnis durch eine einseitige Verzichtserklärung ohne weiteres verhindern, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisgrundlage der in späteren waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden führen und damit dem Zweck des Waffengesetzes, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken, zuwiderlaufen. Denn im Bundeszentralregister sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BZRG zwar unter anderem die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die die Erteilung eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung widerrufen wird; die Eintragung des Verzichts auf den Waffenschein ist jedoch nicht vorgesehen. Zu den im Nationalen Waffenregister gespeicherten Daten gehört nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 NWRG zwar unter anderem auch die "Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten" für die Datengruppe waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der ausgestellten Dokumente (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 NWRG). Auch diese Daten werden jedoch lediglich aus den in § 3 NWRG im Einzelnen bestimmten Anlässen gespeichert. Ein Anlass der Speicherung ist nach § 3 Nr. 23 NWRG der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG. Demgegenüber wird der einseitige Verzicht des Erlaubnisinhabers auf die Erlaubnis in § 3 NWRG nicht als Anlass der Speicherung erwähnt. ...
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
(Linkquelle: VDB - NextGuneration) -
Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
Elo antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Dann ist aber doch noch nicht klar, ob dem dem Jäger "deswegen der Jagdschein entzogen und seine WBK widerrufen" wurde? Es wird wohl (u. a.) von dem Strafmaß abhängen, das in der neuen Verhandlung verhängt wird. Inwieweit es da allerdings von 90 Tagessätzen zu je 160 € auf ein deutlich geringeres Maß geht?? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
(Linkquelle: VDB - NextGuneration) -
Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
Elo antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Du meinst AG Bitburg / OLG Koblenz? Gibt es da bezüglich Entzug / Widerruf einen neuen Sachstand? Hinsichtlich der Strafzumessung hat das OLG an das Amtsgerichts Bitburg zurückverwiesen. -
Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Ich habe den Eindruck, daß hier vieles vermischt und noch mehr hinein interpretiert wird. Logos: Es gibt einerseits das Logo für die NextGuneration-Kampagne und andererseits das VDB-Verbandslogo (als 3. noch Fight4Right). Auf Youtube, Facebook, Twitter und ... und ... und wird viel Information und noch mehr Meinung präsentiert. Jeder kann dort irgendwelche Beiträge heraussuchen, die nach eigenen Kriterien/Ansichten bewerten und das Ergebnis dann als Argument, Vorwurf o. ä. verwenden. Inwieweit kann / soll / muß man das kontrollieren? Wer soll das mit welcher Befugnis tun? Wer setzt die Kriterien fest? Wie wird Mißbrauch verhindert? Stefan wertet den Beitrag des VDB als (mindestens) Distanzierung: Der nächste Leser wird vielleicht etwas anderes herauslesen? Der letzte Satz erscheint mir wichtig: Meinungen kann man nicht verbieten. -
Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Parodie von mir: Nicht, daß DSB seine zahlreichen GK-Disziplinen einschränkt und sich mehr Richtung LG und KK orientiert ... Oder die Waffenrechtsverschärfer bei Grünen und SPD eine leichte Negativeinstellung gegen Waffenbesitzer entwickeln ... Oder sich zukünftig von der faktenbasierten Sachpolitik verabschieden ... -
Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Es ist verständlich, daß hier unterschiedliche Meinungen und Positionen aufeinandertreffen. Wenn man sich aber gegen Dinge wendet, die man selbst als Verunglimpfung oder Diffamierung empfindet, sollte man zunächst den Sachverhalt klären und die eigene Sicht möglichst belegen. Ich habe schon auf die "Erklärvideos" des VDB verwiesen und auch schon Links eingestellt, die sind nun wirklich ausgesprochen sachlich. Zum oben verlinkten Video (YT - @CvonderSee): @CvonderSee ist Mitglied hier im Forum, ich denke, er wird sich gerne selbst dazu äußern. -
Wie Homi schon geschrieben hat - der Transport des gerade erlegten Wildes sollte wirklich "klassisch" zum Bereich "im Zusammenhang mit der Jagdausübung" stehen. Denkt auch mal an das Thema Nachsuche und/oder Bergen erlegten Wildes - das muß ja nicht immer ausschließlich im oder durch das eigene Revier erfolgen.
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Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Etwas Info bezüglich des von Friedrich Gepperth erwähnten "Herstellerverbandes". Gemeint ist wahrscheinlich der "Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition" (JSM): https://www.jsm-waffen.de/ Zitat von der Webseite: Wir über uns Der Herstellerverband ist innerhalb des Fachverbandes Industrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren e.V. organisiert, der einer der Fachverbände des WSM-Wirtschaftsverbandes ist und darüber auch eine Anbindung an den Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) besitzt. Er betreut z.Zt. 42 Hersteller von zivilen Waffen, Waffenteilen, Zubehör und Munition sowie Jagdoptik. Seine Mitgliedsfirmen sind im gesamten Bundesgebiet ansässig. ... Das Forum Waffenrecht wird auch auf der Webseite erwähnt und die Postadresse ist identisch. Was insofern nicht überrascht, als daß der JSM-Geschäftsführer - wie von F. Gepperth beschrieben - auch ein Vorsitzender des FWR ist. Daneben auch Geschäftsführer des VPI Verband der pyrotechnischen Industrie und des IVEST Fachverband Industrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren e.V. Zu letzterem gehören wiederum JSM und VPI. (Soweit sich das recherchieren ließ, ohne Gewähr) -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ein Blick nach Österreich https://www.protector.de/sicherheitsverbaende-in-oesterreich-sichere-waffenaufbewahrung-noetig Zitat: Sicherheitsverbände in Österreich: Sichere Waffenaufbewahrung nötig Die österreichischen Sicherheitsverbände VSÖ und KFV fordern mehr Sicherheit bei der Aufbewahrung von Waffen. Für eine sichere Aufbewahrung von Waffen sprechen sich der Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs (VSÖ) und das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) aus. Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz wurde eine neue Richtlinie zur sicheren Waffenverwahrung vorgelegt. VSÖ Generalsekretär Robert Grabovszki, BSc MBA, bemängelt, dass die gesetzliche Definition der „sicheren Verwahrung“ unzureichend sei und zu viel Interpretationsspielraum zulasse. ... -
Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Ich weiß es auch nicht, aber könnte es vielleicht auch genau anders laufen? Ist die Möglichkeit zum bundesweiten Vergleich nach einheitlichen Regeln der (verbleibende) ausschlaggebende Anreiz? Wenn der Bedürfniszwang wegfallen würde, könnte man den Schießsport als ganz gewöhnlichen Breitensport, auch einfach nur aus Spaß betreiben. Es bleibt dann insbesondere noch die Frage, wo das stattfinden könnte. Dabei gibt einen m. E. entscheidenden Faktor: die Schießstände. Und man kann sich berechtigterweise über Mitgliederzuwachs freuen, aber - weder BDS, noch DSU oder BDMP haben Schießstände in nennenswerter Zahl, es bleibt bei den bekannten Adressen wie Philippsburg und wenigen anderen. Leider ... wäre begrüßenswert, wenn es da mehr gäbe. Derzeit bleiben da ganz überwiegend die traditionell dem DSB angeschlossenen Vereine. Und durch die deutschen Vorschriften sind Schießstandneubauten auch sehr selten und dann in der Mehrzahl gewerbliche Projekte. Verständlich, wenn man sich anschaut, daß schon die Modernisierung einer Lüftungsanlage in einem 25m-Stand irgendwo bei 70.000 EUR losgeht. -
Aktion "Next Guneration" des VDB und das Forum Waffenrecht
Elo antwortete auf Vroma's Thema in Waffenlobby
Ich denke, man muß da differenzieren. Mir ist durchaus noch die frühe (diffusere) Regelung geläufig, wo für die 3. KW eine "Befürwortung" des Landesverbands gefordert wurde. Für die Spitzensportler eher kein Problem, konnte aber für diejenigen, die eher auf unterer sportlicher Ebene aktiv waren, durchaus eine Herausforderung sein, für die man sich gute Argumente zusammenstellen mußte. (Kann aber nicht ausschließen, daß das regional unterschiedlich gehandhabt wurde) Der 5-stufige Aufbau (DSB: Verein - Kreis - Bezirk - Landesverband - Dachverband) tut sein übriges. Letztlich viele Funktionäre, die mitreden wollen. Schaut man in die Voraussetzungen für diverse Lehrgänge, kann es sein, daß als Vorbildung Ausbildungen anderer vom BVA anerkannter Verbände (ggf. auch jagdlicher Vereinigungen) nicht akzeptiert werden. Insgesamt ist das Bedürfnisprinzip - sowohl bei der Erstbeantragung, als auch inzwischen bei der wiederkehrenden Bedürfnisprüfung - eine solide "Bank", auf die sich "die Verbände" verlassen können. Das schließt aber nicht aus, daß die gleiche Regelung vielen Ehrenamtlichen - denen ich ausdrücklich meinen Respekt ausdrücken möchte - sehr viel Arbeit beschert, die diese sicherlich an anderer Stelle lieber einsetzen würden. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Elo antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Quelle: Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Sebastian_Hartmann_(Politiker) Zitat: ... Herkunft, Studium und berufliche Tätigkeit Hartmann wuchs in Bornheim-Sechtem auf. Das Abitur erwarb er 1996 auf dem Clara-Schumann-Gymnasium in Bonn. Während der Schulzeit nahm Hartmann in der Funktion des ersten Generalsekretärs am Schüler-Planspiel United Nations teil, dessen Geschäftsführer er danach wurde.[1][2] Seinen Zivildienst absolvierte er in einer Bildungseinrichtung. Ab dem Wintersemester 1997/98 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt internationales und europäisches Recht. Für dieses Studium erhielt er ein Stipendium der Friedrich-Ebert-Stiftung. Die für die Staatsexamensprüfung notwendige Schwerpunktprüfung legte Hartmann im Völker- und Europarecht erfolgreich ab. Das Studium brach er jedoch ohne die Staatsexamensprüfung ab, um freiberuflich als Organisationsberater und Personaltrainer tätig zu werden.[3] Diese selbständige berufliche Tätigkeit übte er bis zu seiner Wahl in den Bundestag 2013 aus. ...