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carcano

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  1. Das eigentliche Problem sind insoweit die etablierten Jagdverbände, nicht die EU. Ich habe es aus _erster_ Hand bei der Gesetz- und Verordnungsgebung miterlebt, jetzt in Baden-Württemberg, wo ein großer waffenrechtlicher Durchbruch möglich gewesen wäre. Unglaublich. Aber leider wahr. Der LJV weinte schon über das winzige Zugeständnis (in der Verordnung), dass anerkannte Nachsuchengespanne (und sie allein) von der 2-Schuss-Beschränkung ausgenommen würden - jetzt in § 17 Abs. 3 DVO-JWMG. Carcano
  2. Fritz Gepperth hat kein "Ressentiment" gegenüber der Patrone M/43 (7,62x39 mm). Die Patrone ist militärisch gut entworfen (nach schweizer und italienischen Vorbildern, die ihrerseits auch der 7,92x33 zugrunde lagen) und vielseitig nutzbar, auch für jagdliche Zwecke (mit geeignetem Geschoss 150 gr oder gar 170 gr). Er sieht nur realistisch die Konkurrenzfähigkeit von AK-Abwandlungen auf sportlichen Wettkämpfen. Und er sieht sehr deutlich, dass die Opferung einer einzigen denkbaren, sportlich ohnehin weit suboptimalen Patrone, oder eines einzigen Waffensystems, gegenüber einem sonst drohenden Gesamtverbot von Halbautomaten, das weitaus geringere Übel ist. Das war schon bei der AWaffV so. Carcano
  3. Den "NSU" hat es in der DDR nicht gegeben; rechtsextreme Gewalttaten (bis hier zur Schwerkriminalität) allerdings sehr wohl. Und die Kriminalisten der Volkspolizei wussten das ebenso wie der MfS. Es war nur kein "öffentliches" Thema. Und für den MfS waren - anders als u.U. für einige engagierte Volkspolizisten - die heimischen jungen Nazis kein vorrangiges Thema. Da gab es unter den "Organen" durchaus interne Konflikte um Prioritätsallokationen bei Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen. Carcano
  4. So ist es. Und wir beide wissen, was wir empfehlen. Habe fertich. Carcano
  5. Alzi, Fyodor und Oswald (Merkava3) haben Die ja schon die richtigen Antworten gegeben. In der Regel probiert man es das erste Fall im Guten, dann gibgt's noch mal ein formaleres Anschreiben mit Fristsetzung, und dann eben ein Anwaltsschreiben. Wenn er daraufhin nicht einlenkt, geht's vor Gericht, sei es eine Klage auf Erfüllung, sei es eine Klage (plus ggf. vorangehender Mahnbescheid) auf Rückzahl des Kaufpreises. Carcano
  6. Knighgt zitierte: "Deaktivierte Kategorie A Waffen sollen komplett verboten werden (außer für Museen), sie bleiben weiterhin Kategorie A und sollen außerdem in ein Register eingetragen werden." Der (traurige) Hintergrund ist klar: Charlie Hebdo, und der eine oder andere sonstige Fall.
  7. Die wollen eine europäische Regelung, die so ungefähr der deutschen entspricht (KWKG und WaffG).
  8. Tja. Ist eigentlich trivial. Die Rate der Krebstoten unter Leuten, die Krebsmedikamente einnehmen, ist auch deutlic höher als im Bevölkerungsdurchschnitt. *DUH*
  9. Das Alter zum Zeitpunkt der Dienstleistungen und auch noch zum Tatzeitpunkt war niedriger. Vielleicht hat es ihn ja seelisch verjüngt... "un vert galant".
  10. Dem reichen alten Privatier (nicht "Rentner") kam es im Gegenteil gerade darauf an, eine der Agressorinnen (und ihre minderjährige Freundin) regelmäßig, und nicht bloß von weitem zu Gesicht zu bekommen, sondern von nahem, und das nicht nur im eigenen Haus, sondern vorzugsweise im eigenen Bett. Das war ja gerade die Grundlage des Raubüberfalls.
  11. Die klassische Formulierung der Rechtsprechung ist anders: es komme gerade nicht auf positive Verhältnismäßigkeit an (das ist vielmehr Polizeirecht), sondern "es darf [nur] kein grobes und unerträgliches Mißverhältnis bestehen". Klassische Uraltbeispiele sind die Jugendlichen, die den Kirschbaum des im Rollstuhl sitzenden alten Mannes plündern, oder Revolverschüsse eines Gastwirts zum Schutz vor Biergläsern. Umgekehrt könnte in äußersten Notlagen (KZ) auch schon der Raub einer Brotscheibe eine Tötung rechtfertigen. Carcano
  12. Natürlich kann das Recht die Gerechtigkeit nie immer und nie vollständig abbilden. Dafür gibt es ja die Gnade. Gnade heißt nicht, dass man ein paar Tage vor Weihnachten aschon aus dem Knast darf, statt erst am 10. Januar - sie ist viel tiefer und fundamentaler. Als notwendiges (!) strukturelles Korrektiv des Rechts, so jedenfalls im lateinisch-europäischen Rechtsverständnis, das uns alle prägt (anders in der ostkirchlichen Tradition der oikonomia). In Italien zum Beispiel spiegelt sich das sogar (sehr zu Recht) im Namen des Ministeriums wieder.
  13. Das ist ja auch eine echte Vereins-WBK nach dem WAffG-2003 (vielleicht sogar schon auf dem neuen Urkundenformular), was im Fall des Threadstarters eher nicht der Fall zu sein scheint. Carcano
  14. Behörde scheint hier im Recht zu sein. § 13 Abs. 10 AWaffV dürfte nur natürliche Personen im Sinn haben.
  15. carcano

    §§38, 55 WaffG

    Die Frage stellt sich deshalb nicht, weil nicht jedes Umgehen ( = Umgang haben) im Sinne von Anschauen und Anfassen schon ein "Überlassen" ist. Carcano
  16. Viielleicht noch einige - bunt gemischte - praktische wie rechtliche Hinweise zur Vereins-WBK: - Eigener Schießstand für alle Waffen kann nicht gefordert werden; jedoch ist dann ggf. die Vorlage einer (verbindlichen ) Nutzungsvereinbarung sowie u.U. ein Übungsnachweis erforderlich (letzteres z.B. wenn der Stand weit entfernt wäre). - In je mehr Verbänden ein Verein Mitglied ist, desto leichter der Bedürfnisnachweis für mehr Vereinswaffen (natürlich müssen auch entsprechend nutzende Mitglieder vorhanden sein). Ebenso sind nachweisliche Mannschaftswettkampfteilnahmen und regelmäßige Schnupperschießen, Gäste- oder Jedermannschießen sehr hilfreich. - Aufstockung durch "Dauer-Leihgaben" von Händlern sind nicht zulässig, auch nicht die dauernde Aufbewahrung von Privatwaffen im Vereinstresor. Gelegentliche Leihen an den Verein nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG sind dagegen üblich und sehr sinnvoll. Demgemäß ist nur ein 1 Leihschein vorhanden, und nicht älter als 1 Monat. - Das Ausleihen von privaten Waffen der Mitglieder an andere Mitglieder auf dem Stand ("statt" Vereinswaffen) kann niemals gefordert werden. - Die vorzeitige Beschaffung von "Semi-Privatwaffen" über den Verein (im Vorgriff auf die erhoffte spätere WBK, weil einer nicht warten kann oder will) ist sehr problematisch und hat auch in der Vergangenheit tatsächlich zu Verfahren geführt. Das betraf vorrangig gewisse kommerzielle Schießstandbetreiber, kann aber auch einem Verein(chen) einmal ein Problem bereiten. - Gelbe Sportschützen-WBKs nach § 14 Abs. 4 sind für Vereine nicht zulässig; wer trotzdem eine hat, der freue sich und hänge es _nicht_ an die große Glocke. - Ein eigenständiger Munitionserwerbsschein kann sehr sinnvoll sein, um für Mitglieder in breiterem Umfang Munition einzukaufen. Er darf aber nicht zum Handeltreiben verwandt werden, und der Verein sollte dabei keinen Gewinn machen (sowohl aufgrund waffenrechtlicher wie steuerrechtlicher Erwägungen). - Eine Verbandsbescheinigung kann im Rahmen des § 8 für eine Vereins-WBK nicht verlangt werden: sie kann jedoch hilfreich sein, um sehr widerständige Behörden schließlich zum Einlenken zu zwingen. Man sollte sie aber nicht schon "präventiv" vorlegen, kein vorauseilender Übergehorsam. Carcano
  17. Nein. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind kein Ermessen (wo lediglich auf Ermessensfehlgebrauch und Ermessensnichtgebrauch überprüft werden kann, damit auch nur eine Bescheidungsklage auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zulässig ist), sondern sie sind voll justiziabel (Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis). Die Unkenntnis des Waffenrechts bei so manchen hier (nicht bei alzi) ist schon erschreckend. Soweit es die Vereins-WBK betrifft, gibt die VwV sowohl den Behörden wie auch den Vereinen schon relativ viele konkretisierte Handhaben vor, mit denen sich der unbestimmte Rechtsbegriff gut ausfüllen und ein Bedürfnis für Vereiinswaffen glaubhaft machen lässt. Das sind die Ziffern 10.7 bis 10.8 (formell) und 8.1.2 (!!) sowie 8.1.3 am Ende (materiell). Dass in der Vergangenheit in der Praxis oft "auf Zuruf" verfahren wurde, ist zwar richtig, und insoweit liegt die Latte nun faktisch höher; beserer Anlauf und Absprung sind erforderlich. Manchen Behörden reicht eine knappe Angabe, andere sind pingelig und verlangen einige Schreib- und Darlegungsarbeit. Es ist aber durchweg bewältigbar. Nur braucht man bei zähen Behörden einige Geduld. Carcano
  18. Ignoranz wird durch Wiederholung auffälliger, aber nicht überzeugender. Wann Ermessen vorliegt - ein klarer rechtlicher Begriff -, habe ich oben erläutert. Im Waffenrecht gibt es davon relativ wenig, und nur an wenigen Stellen. Hier nicht - auch und gerade in dem von Fiat Lux gebildeten Beispiel nicht. Carcano
  19. Wen man keine Ahnung hat, braucht man nicht den Mund zu halten - sonst kann sich ja nie etwas bessern. Aber man sollte die Chance nutzen, von denen zu lernen, de welche haben und sie teilen. Carcano
  20. Niemandes. Kein Ermessen. Da es sich hier nicht um repressive, sondern um präventive Verbote handelt (= einfache Erlaubnispflicht, keine verbotenen Waffen, oder Schießerlaubnisse, oder § 26), besteht ein positiver Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bei Vorliegen eines Bedürfnisses, genauso wie bei einer Einzelperson. Gestützt wird der Antrag direkt auf § 8 WaffG, i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2. Zu den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erläutert die WaffVwV auch noch einiges; also kein Ermessensbereich. Carcano
  21. *GENAU* das ist der Punkt.
  22. Unsinnig.
  23. Beiide haben etwas recht. Big Mamma aber etwas mehr. ;-) Zudem denken beide an Verschiedenes, legen das aber nicht offen. 1. Wer mit der Überlegung an den Stand kommt (und diese so artikuliert: "Ich möchte gerade den ebenso anspruchsvollen wie olympisch lorbeerbekränzen Sport des Schießens kennenlernen, diese anmutige wiewohl laute Form der Meditation"), der wird sinnvollerweise in klassischer Form langsam aufgebaut, und da ist Luftpistole (und später KK) ein guter und bewährter Einstieg, bevor man sich dann auch einmal dem Großkaliber und so schweren EIsen wie .32 S&W long zuwendet. 2. Wer dagegen immer schon einmal wissen wollte, wie das ist, mit einer "echten Waffe" zu schießen, derjenigen Dame wird man nicht erst drei Tage lang alle Sicherheitsregeln einpauken und sie mit einer Feinwerkbau 65 ihre ersten vorsichtigen Schritte machen lassen. Sondern da (also bei einem Gästeschießen oder Jedermann/frau/schießen) macht man es so, wie Pancho Lobo es weiter oben schon gut und detailliert beschreiben hat. 2.a. Natürlich startet man dabei nicht mit stramm geladenen Magnumpatronen. Wir bei uns nehmen mehrere .357er-Revolver mit 5"- oder 6"-Lauf (S&W Mod. 28, 686, Sauer & Sohn, Ruger) und mit .38 Special Wadcutter-Ladungen. Es ist dann nämlich schon ein "richtiges" Schießgefühl (was die Leute wollen, und worauf sie neugierig sind), und trotzdem gut verkraftbar und zu handlen. Neben jeder Schützin / jedem Schützen steht dabei die eigene Aufssicht. Und einige schießen schon beim ersten Mal erstaunlich gut. Carcano
  24. Und genau das ist grundfalsch.
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