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carcano

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  1. Nein, Schiiter. Das ist vielmehr der Moment, wo Jagdverbände sich endlich einmal besinnen könnte (es gibt auch Landes-ÖJVs, die gegen Selbstlader mit größerer Magazinkapazität waren). Besinnen. Könnten.
  2. Nicht für Dich (Du weißt es), aber für die anderen Mitleser: - Wer hat's eingeführt? - Und welcher Verband war vehement dagegen? Jaja... Carcano
  3. Dir vorangegangenen Urteile der 1. und 2. Instanz sind von MarkF und Südwest richtig identifiziert und verlinkt worden.
  4. 1. In Rechtskraft erwächst der Tenor, und zwar hier - wie auch sonst zumeist - lediglich inter partes. Aber der ist gar nicht so wichtig; mit ihm wird ja nur das Urteil des OVG abgeändert und die Berufung zurückgewiesen, so dass wieder das erstinstanzliche klagabweisende Urteil des VG wirksam wird. 2. Viel wichtiger ist die - schlimme und schlechte - Begründung, und hier im mehrfacher Hinsicht, weil sich natürlich zukünftig Untergerichte (und Behörden) leicht darauf stützen werden. 3. Problematisch ist dabei weniger die Fortdauer des Bedürfnisse für bereits legal erworbene Waffen, weil sich diese samt ihren 2-Schuss-Magazinen relativ rasch und billig abändern lassen würden. 4. Sondern vielmehr die Aushöhlung des jagdlichen Erwerbsrechts. 5. Sinnvollstes Mittel dagegen wäre eine zügige Gesetzesänderung (und zwar eher im BJG als im WaffG). Carcano
  5. Die er auch überhaupt nicht benötigt. Steht sogar ausdrücklich im WaffG, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3. *Kopfschüttelnd* Carcano
  6. So ist es. Eine "abweichende Schilderung zur Akte zu geben", erscheint in diesem Rahmen je nachdem durchaus sinnhaft und jedenfalls nicht umsonst (pun intended). Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung einer Einstellung nach § 153 in eine nach § 170 StPO (meist will die StA nicht). Einfach mal beantragen kann man das aber immer, und zur Begründung dieses Antrags lässt sich dann eben auch gut die erwähnte alternative Schildeung und Tatsachenwürdigung verwerden. Und schon ist sie bei der Akte und später auch für die Verwaltungsbehörde sichtbar und nachlesbar. Ob einem dies den (nicht unerheblichen) Aufwand und das Geld wert ist, ist eine andere Frage und lässt sich nur im Einzeöfall entscheiden. Carcano
  7. Ja, kann es. Eine Anfrage geht ans Bundeszentralregister, die andere an die örtliche Polizei. Je nachdem ob Du als Tatverdächtiger in dem Datensatz gespeichert bist oder nicht, kann es sein, dass Dein Name ausgeworfen wird oder nicht. Ich würde so schnell wie möglich verlängern lassen. Carcano
  8. Der verlinkte Artikel ist warmherzig und sympathisch. Zu dem anhaengigen Verfahren gibt es weiterhin keinen "oeffentlichen" Sachstand, was Ihr sicherlich verstehen werdet. Die Aussage "keine Schusswaffen mehr" ist jedenfalls korrekt. Csrcano
  9. Eigentlich eher als rechtsextremistisch oder rechtsradikal, seit der Übernahme. "Rechtspopulistisch", das war mal 2014. Trifft vielleicht auch auf die eine oder andere Forderung von Alfa zu (das ist die _alte_ AfD im heutigen Gewand). Carcano
  10. Libertine Werte wärn mir auch lieber, nöch... und dass ich eine liberale Partei (die diesen Namen auch verdient) vermisse, schieb ich öfters schon einmal.
  11. Ich finde es toll, dass Du Dir die Mühe gemacht - und die Zeit aufgewandt - hast, das direkte Gespräch mit einem Politiker zu suchen. Hier mit Herrn Lindner. Ich finde es auch gut, _dass_ er Dir geantwortet hat. Der Inhalt seiner Antworten ist nun noch einmal ein ganz anderes Thema, und dazu haben die bisherigen Kommentatoren auch schon genug geschrieben. Hoffentlich folgen mehr Schreiber dem Beispiel von Empty8sh. Carcano
  12. Waffen. § 1 Abs. 2 WaffG. Nachlesen. Und in der Tat: das sollten die lieben Kleinen vielleicht auch am Fasching nicht in die Schule mitnehmen. Auch wenn der Drilling von Papi gut zum Försterskostüm passt, oder der SS-Dolch von Urgroßopi zum Schurkenoutfit.
  13. Wenn man ihn auffordert, das Rundschreiben zu veröffentlichen, wird man feststellen, dass es nicht existiert.
  14. Steelworker: die Überlegung von Tissi bezieht sich möglicherweise auf BGH 4 StR 433/14 - Urteil vom 29. Januar 2015. Das Mordmerkmal der "Heimtücke" fordert ein bewusstes Ausnutzen gerade der für den Täter erkennbaren Arg- und Wehrlosigkeit. Die Verteidigung wird da sicherlich ansetzen. Andererseits zeigen die Autoschützenfälle (bin ich der einzige, daer an Hermann Hesses "Hochjagd auf Automobile" im Steppenwolf denkt?), dass die Gerichtre da auch ziemlich flexibel sein können. Jedenfalls liegen hier zwei andere Mordmerkmale vor (gemeingefährliches Mittel und niedere Beweggründe), besonders gut sieht es für den geständigen Täter also nicht aus. Carcano
  15. Das ist unwahr. Der Täter Andreas E. wurde wegen Totschlags, versuchten Totschlags und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Carcano
  16. "Mordmerkmale" ist ein juristischer Fachausdruck, welcher der Abgrenzung zum Totschlag dient, und die wären hier kein Problem, weil sogar multipel vorhanden. Der enstcheidende Punkt - an dem sinnvollerweise auch die Verteidigung ansetzen wird - ist hier der Tötungsvorsatz, und der muss nicht in Form der "Absicht" ( = dolus directus ersten Grades) bestehen. Ich verweise auch noch einmal auf den Autobahnschützenfall, ganz aktuelle BGH-Rechtsprechung. Carcano
  17. Ja. So stimmt es.
  18. Geh mal davon aus, dass dieser Teil des Berichts nicht stimmt. Carcano
  19. Ergänzend zu diesem Punkt noch folgendes. In einem anderen Forum überlegte ein Forist: "Naja - da ist auch noch das psychiatrische Gutachten abzuwarten, das die "besondere Schwere" wieder abmildern kann." Ich antwortete ihm: Das wird die Verteidigung - mit gutem Recht - auf jeden Fall versuchen. Ob es aber etwas nützt, bleibt abzuwarten. Denn nach der Rechtsprechung des BGH schließt selbst erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Annahme besonders schwerer Schuld nicht von vorneherein aus, Az. 3 StR 494/03. In dem konkreten Fall wurde das Schwurgerichtsurteil tatsächlich vom BGH aufgehoben, weil es zu Unrecht die besondere Schwere verneint hatte. Bei verminderter Schuldfähigkeit und "bloßem" dolus eventualis. Gute Parallelen. Wenn man das liest - und es dann auch noch mit dem jüngt entschiedenen Autobahnschützenfall vergleicht, Beschl. v. 16.07.2015, Az. 4 StR 117/15 - dann hat die Verteidigung jedenfalls eine schwere Aufgabe. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/3-494-03.php3 Carcano
  20. Der Fall wurde durch ganz normale, langweilig-repetitive Polizeiarbeit und routinierte Vernehmungstechnik aufgeklärt, lege artis (zeigte damit auch sehr gut den eigentlichen SINN der Einrichtung einer sogenannten "Sonderkommission"), und liegt jetzt beim Gutachter im Bayerischen LKA, und dort muss dann das forensisch-ballistische Gutachten erstellt werden. Die etwaige Zuordenbarkeit eines .22er-KK-Geschosses zu einer Wafffe ist nicht ohne weiteres vorsehbar. Es gibt Körpertreffer, bei denen das Geschoss kaum deformiert (Weichteil- und Brusttreffer ohne Rippenberührung) und wo die Vergleichsmerkmale wunderbar klar sind. Da ist dann auch eine Positivzuordnung möglich, nicht nur ein Negativausschluss. Bei Kopftreffern deformiert das weiche KK-Geschoss beim Durchschlagen der Schädelkalotte mehr oder weniger, das ist einzelfallabhängig. Bei einem jungen Mädchen wie dem hiesigen Opfer sind die Schädelknochen noch etwas dünner. All das ist sehr traurig und zeigt nur, was wir hier eigentlich alle sowieso wissen (sollten): nämlich dass diie von Waffengegnern gerne mal unternommene Unterscheidung zwischen "pöhsen" Großkaliber- und Selbstladewaffen einerseits, und zwischen "nicht so bösen" KK- und Einzellader/Repetierwaffen andererseits, ein Unsinn ist. Eine Waffe ist eine Waffe und damit nun einmal potentiell gefährlich; das ist weder zu leugnen noch hochzuspielen. Ein anderer Durchgeknallter wäre aus dem gleichen Anlass vielleicht wütend mit seinem Auto in die kleine Gruppe hineingefahren. Über die allfällige Ahndung des Tötungsdelikts jetzt schon zu spekulieren, wäre verfrüht. Wir werden sehen, ob das anscheinend abgegebene Geständnis aufrecht erhalten bleibt. Nach der obigen Schilderung sehe ich jedenfalls nicht weniger als drei voneinander unabhängige Mordmerkmale und es kann auch manches dafür sprechen, eine "besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I 1 Nr. 2 StGB) anzunehmen - so wie es auch Oswald hier oben schon formuliert hat. Das wird dann Sache der tatrichterlichen Würdigung durch das Landgericht sein. Carcano
  21. Man ist erleichtert, festzustellen, dass der NSSV das im Rahmen des § 14 Abs. 3 WaffG anders sieht als Qnkel: "Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben; d.h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret beantragten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/Bedrfnisprfung.pdf Und genauso handhabt es im Fall des § 14 Abs. 1/2 WaffG auch das NSSV-Formular selbst: "Das heißt innerhalb der letzten 12 Monate hat der Antragssteller mindestens 12-mal mit der zu beantragenden Schusswaffenart geschossen. Hier zählen alle Kaliber für die Feuerwaffenarten." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/wbk_bescheinigung_word.doc Carcano
  22. Alzi, Fyodor und Oswald (Merkava3) haben Die ja schon die richtigen Antworten gegeben. In der Regel probiert man es das erste Fall im Guten, dann gibgt's noch mal ein formaleres Anschreiben mit Fristsetzung, und dann eben ein Anwaltsschreiben. Wenn er daraufhin nicht einlenkt, geht's vor Gericht, sei es eine Klage auf Erfüllung, sei es eine Klage (plus ggf. vorangehender Mahnbescheid) auf Rückzahl des Kaufpreises. Carcano
  23. Knighgt zitierte: "Deaktivierte Kategorie A Waffen sollen komplett verboten werden (außer für Museen), sie bleiben weiterhin Kategorie A und sollen außerdem in ein Register eingetragen werden." Der (traurige) Hintergrund ist klar: Charlie Hebdo, und der eine oder andere sonstige Fall.
  24. Die wollen eine europäische Regelung, die so ungefähr der deutschen entspricht (KWKG und WaffG).
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