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carcano

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  1. In Bayern würde es der BJV verhindern. So wie er die zuvor schon von allen Ministerien abgesegnete und sogar vom Bayerischen LKA konsentierte (!) sog. "kleine" Nachtsichtlösung gegen den Willen eines großen Teils der Basis verhindert hat, und zwar in letzter Minute, über das BMI. Tja. So sind sie, die [Landes]Jagdverbände. Und welcher Verband war vehement dagegen, dass in Baden-Württemberg selbst nur (!) die Nachsuchenführer Halbautomaten mit höherer Magazinkapazität als zwei Schuss durch die DVO-JWMG zugebilligt erhalten sollten? Na? Welcher?? Carcano
  2. Formal gesehen wird damit das klagabweisende Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts (Arnsberg glaube ich?) nunmehr rechtskräftig. Carcano
  3. Der Sarkasmus von Hephaistos ist durchaus begründet.
  4. Dann würde ich mal in Artikel 9 der Konvention hineinschauen.
  5. Nein, Schiiter. Das ist vielmehr der Moment, wo Jagdverbände sich endlich einmal besinnen könnte (es gibt auch Landes-ÖJVs, die gegen Selbstlader mit größerer Magazinkapazität waren). Besinnen. Könnten.
  6. Nicht für Dich (Du weißt es), aber für die anderen Mitleser: - Wer hat's eingeführt? - Und welcher Verband war vehement dagegen? Jaja... Carcano
  7. Dir vorangegangenen Urteile der 1. und 2. Instanz sind von MarkF und Südwest richtig identifiziert und verlinkt worden.
  8. 1. In Rechtskraft erwächst der Tenor, und zwar hier - wie auch sonst zumeist - lediglich inter partes. Aber der ist gar nicht so wichtig; mit ihm wird ja nur das Urteil des OVG abgeändert und die Berufung zurückgewiesen, so dass wieder das erstinstanzliche klagabweisende Urteil des VG wirksam wird. 2. Viel wichtiger ist die - schlimme und schlechte - Begründung, und hier im mehrfacher Hinsicht, weil sich natürlich zukünftig Untergerichte (und Behörden) leicht darauf stützen werden. 3. Problematisch ist dabei weniger die Fortdauer des Bedürfnisse für bereits legal erworbene Waffen, weil sich diese samt ihren 2-Schuss-Magazinen relativ rasch und billig abändern lassen würden. 4. Sondern vielmehr die Aushöhlung des jagdlichen Erwerbsrechts. 5. Sinnvollstes Mittel dagegen wäre eine zügige Gesetzesänderung (und zwar eher im BJG als im WaffG). Carcano
  9. Die er auch überhaupt nicht benötigt. Steht sogar ausdrücklich im WaffG, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3. *Kopfschüttelnd* Carcano
  10. So ist es. Eine "abweichende Schilderung zur Akte zu geben", erscheint in diesem Rahmen je nachdem durchaus sinnhaft und jedenfalls nicht umsonst (pun intended). Zwar gibt es keinen Rechtsanspruch auf Umwandlung einer Einstellung nach § 153 in eine nach § 170 StPO (meist will die StA nicht). Einfach mal beantragen kann man das aber immer, und zur Begründung dieses Antrags lässt sich dann eben auch gut die erwähnte alternative Schildeung und Tatsachenwürdigung verwerden. Und schon ist sie bei der Akte und später auch für die Verwaltungsbehörde sichtbar und nachlesbar. Ob einem dies den (nicht unerheblichen) Aufwand und das Geld wert ist, ist eine andere Frage und lässt sich nur im Einzeöfall entscheiden. Carcano
  11. Der verlinkte Artikel ist warmherzig und sympathisch. Zu dem anhaengigen Verfahren gibt es weiterhin keinen "oeffentlichen" Sachstand, was Ihr sicherlich verstehen werdet. Die Aussage "keine Schusswaffen mehr" ist jedenfalls korrekt. Csrcano
  12. Waffen. § 1 Abs. 2 WaffG. Nachlesen. Und in der Tat: das sollten die lieben Kleinen vielleicht auch am Fasching nicht in die Schule mitnehmen. Auch wenn der Drilling von Papi gut zum Försterskostüm passt, oder der SS-Dolch von Urgroßopi zum Schurkenoutfit.
  13. Wenn man ihn auffordert, das Rundschreiben zu veröffentlichen, wird man feststellen, dass es nicht existiert.
  14. Man ist erleichtert, festzustellen, dass der NSSV das im Rahmen des § 14 Abs. 3 WaffG anders sieht als Qnkel: "Waffenart: Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben; d.h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret beantragten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/Bedrfnisprfung.pdf Und genauso handhabt es im Fall des § 14 Abs. 1/2 WaffG auch das NSSV-Formular selbst: "Das heißt innerhalb der letzten 12 Monate hat der Antragssteller mindestens 12-mal mit der zu beantragenden Schusswaffenart geschossen. Hier zählen alle Kaliber für die Feuerwaffenarten." http://nssv.de/waffenrecht/images/altwordpress/wbk_bescheinigung_word.doc Carcano
  15. Knighgt zitierte: "Deaktivierte Kategorie A Waffen sollen komplett verboten werden (außer für Museen), sie bleiben weiterhin Kategorie A und sollen außerdem in ein Register eingetragen werden." Der (traurige) Hintergrund ist klar: Charlie Hebdo, und der eine oder andere sonstige Fall.
  16. Die wollen eine europäische Regelung, die so ungefähr der deutschen entspricht (KWKG und WaffG).
  17. Frage zu Rosenberg: war das ein früherer Erbstoll(e)n zur Wasserableitung? Oder ein EInfahrtstoll(e)n?
  18. Die P 7 sollte man wohl mitnichten als komplette Eigenentwicklung von H&K bezeichnen können, wenn, dann eine, wohl brauchbare, Detailverbesserung von Vorhandenem und schon vor vielen Jahrzehnten Patentiertem. VIELEN sagte ich. Und nicht bloß 4 oder so. Und *wer* hat's erfunden? Naaaa ? Carcano
  19. Lass mich raten. Du hast im Leben noch nie ein MR308 in der Hand gehabt, Carcano
  20. Ein tolles Projekt. Anders als anderswo hat man hier keinen Eisenbahntunnel reaktiviert, sondern hat einen Teil eines alte Bergwerks wieder aufgewältigt. Rosenberg ist ja Teil eines größeren Reviers. Soweit ist weiß, befindet sich Eure Schießanlage in einem alten Wasserstollen ("Erbstollen"), also nicht im Abbau. Ist das richtig? Beste Grüße, Carcano
  21. Alter aber sehr interessanter Thread. Ich reaktiviere ihn mal mit einer auch sonst vielleicht nicht uninteressanten Frage: Anfänglich (also vor über 10 Jahren) wurde ja auch der Kleinschießplatz innerhalb des Kasernengeländes für Field Target genutzt (ich habe ihn jetztz mal in Wikimapia markiert). Existiert der noch oder wurde er inzwischen abgerissen - und falls ersteres, wird er noch irgendwie (gelegentlich) bespielt ? Danke, Carcano
  22. Das dürfte wohl frei erfunden sein. Oder velwercheslt.
  23. Zunächst einmal ist es richtig, dass hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen betroffen sind und ineinanderwirken - Verwaltungsrecht, Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht und ZiviIrecht. Der betroffene Büchsenmacher und Händler hat inzwischen eine gute und einschlägig kompetente Verteidigung (nein, nicht mich - diesmal kein Eigenlob ;-) ), mindestens ein anderes hier im Thread postendes Forumsmitglied hat auch rechtliche Vertretung, und die Erfahrung lehrt, dass a) jetzt erst einmal nicht viel geschehen kann, weil der Verteidiger sich gundsätzlich nicht vor der beantragten Gewährung von Akteneinsicht äußert, und es Akteneinsicht eben erst nach dem Abschlussvermerk der Polizei gibt - was sicherlich noch einige Wochen dauern Kann (frühestens !), oder auch Monate; b) von vielen Vorwürfen gegen Gewerbetreibende am Schluss häufig sehr wenig übrigbleibt, und vieles eingestellt wird. Waffen und Waffenteile könnten bei einem etwaigen Vorwurf Beweismittel sein. Da § 54 WaffG aber *nicht* auf § 52a WaffG verweist, und auch die Polizei ihrerseits (K 15) nichts gegen legale Waffenbesitzer hat, werden die zuordenbaren Waffen an die Berechtigten zurückkommen. Ob das schon vor dem Gesamtverfahrensabschluss geschehen kann und geschieht, hängt von der Kooperation der Justiz (StA) ab.
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