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BJ68

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  1. Plus das Teil: EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) siehe https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/neue-produktsicherheitsverordnung dürfte dann auch noch einen "guten" wahrscheinlich eher negativen Impakt haben.... Btw. gilt auch für reparierte Geräte und z.B. Bücher.... bj68
  2. Wobei.....ich mich da dann frage, ob in dem Fall dem Büchsenmacher da Aufklärung des Kunden helfen würde.....d.h. dass wenn er explizit sagt, dass Ölrückstände u.U. Allergien/allergische Reaktionen auf der Haut und vor allem auch Allgemein (Wichtig) auslösen können und der Kunde da einen Wisch unterscheibt. Knackpunkt bei einem zukünftigen Fall dürfte da dann der Einsatz des Turbinenöls sein, was da nicht dafür vorgesehen ist und ich könnte mir vorstellen, wenn trotz Aufklärung und Unterschrift des Kunden die Sache vor Gericht geht, diese Aufklärung für nichtig erklärt wird, mit dem obigen Argument. bj68
  3. Yep ist zwar kein Lager*, wäre aber unser Landeszentrum, wo es eine große Scheune gibt, d.h. abgeschlossener Raum, wo ich das machen möchte. U.U. auch mal bei unserem Stammesheim....für die Jüngeren gäbe es dann ein 625 Big Bore Blasrohr und Schleudern, sofern ich das überhaupt durchbekommen kann. Waffenbehörde mit Genehmigung ist auch ein Weg....und auch da würde es wahrscheinlich schon ein Proargument sein, wenn ich darlegen kann, dass das Teil unter 7.5 Joule hat....mal sehen.... *= mag zwar Privatgrundstück sein, aber meist ist das Gelände nicht umfriedet, sondern offen....weil z.B. Feld/Wiese vom Bauern. bj68
  4. Schön...ist auch schon abgespeichert...nur zum einen hab ich keine (noch) keine Adder, sondern eine Revo 7 und da ist auch schon der 30 lbs Bogen vorhanden und zum anderen ich brauche da was Schriftliches was den "F im Fünfeck" bei Luftdruckwaffen entspricht. Gibt es zwar nicht für die Armbrust, daher die Frage ob Du da eine Art Gutachten a) erstellen darfst, als Sachverständiger b) dazu bereit wärst und c) was das Kosten würde. Sorry für das draufrumreiten, nur ich kann mir halt vorstellen, dass mir die Aussage, das Teil liegt mit dem 30 lbs Bogen unter den 7.5 Joule eben nicht geglaubt wird, plus ich will da dann auch im Fall des Falles keine bösen Überraschungen erleben.... bj68
  5. Okay....allerdings passt die Meinung Deines Rechtsanwalts nicht so direkt zu meiner Situation....denn er schreibt ja "Es sollte daher nur im privaten Rahmen und nur gelegentlich in befriedetem Besitztum (also zuhause oder mit Einverständnis des jeweiligen Hausrechtsinhabers) „geworfen“ werden." und da stellt sich halt die Frage, ob eine Ranger/Rover-Aktion bei den Pfadfindern, für über 18 Jährige als Programmpunkt unter dem Begriff "privater Rahmen" fällt und da hab ich meine Zweifel. Kommt noch der Punkt dazu, dass ich keine Ahnung habe, ob ich so eine Idee überhaupt durchbekomme...und selbst wenn mein Stafü (Stammesführer), das Veranstalterteam inklusive dem Hauswart vom Veranstaltungsort, der Landesvorstand da grünes Licht geben sollte(n), muss ich damit rechnen, dass da andere Klugscheißer sich, nett ausgedrückt, aufregen, daher nochmals die Frage...weißt Du welche Schussgeschwindigkeit die Revo 7 mit dem 30 lbs Bogen erreicht? Wäre nämlich dann völlig egal wie die Meinung von Dir und Deinem Anwalt und die Meinung von ASE ist (und was u.U. im Fall des Falles die Meinung des Gerichts ist*) ein sehr nettes Argument um Kritikern da den Wind aus den Segeln zu nehmen, wenn die Bolzen unter 7.5 Joule Energie haben, da ich dann den §12 Abs. 4 Nr. 1 Buchtstabe a) [...] mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird [...] anführen kann und zwar völlig egal ob der nun für Armbrüste gilt u.a. auch deswegen, weil der Normalo vom WaffG unbeleckte Bürger plus andere Pfadfinder den Passus wahrscheinlich auch auf Armbrüste anwenden wird, was mich zu der Frage führt, ob Du da ein Gutachten machen darfst und wenn ja was denn so ein Teil bei Dir kosten würde, was es mir dann wert wäre, sofern die Kosten einigermaßen im Rahmen sind? *= wäre u.U. etwas für eine Feststellungsklage vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Feststellungsklage#Feststellungsklage_gegenüber_dem_Normgeber Habe jetzt 30 Pfeile der Revo 7, mit einer Mettler AT200 die auf 0.1 mg genau geht, ausgewogen....die durchschnittliche Masse der Pfeile ist 8.98 g, das Maximum liegt bei 9.02 g und das Minimum bei 8.95 g sprich die 40.38 m/s wären da eben die Grenze um unter 7.5 Joule Geschoss- oder besser Pfeilenergie zu bleiben. Btw. wenn jemand weiß wie man da die Pfeilgeschwindigkeit ohne großen Aufwand messen kann und Ideen hat...her damit, würde mich selber auch interessieren.... bj68
  6. Okay....und jetzt wird es interessant... Laut https://slingshots.ch/shop/revo-7-crossbow-bolts haben diese Bolzen ein Gewicht von 142 grain was 9.20 g entspricht. Wenn ich da nun die Geschwindigkeit berechne um auf 7.5 Joule zu kommen, ergibt diese 40.38 m/s (132.48 fps). Laut diversen Seiten kommt die Revo 7 mit einem 90 lbs Bogen auf 235 fps was 71.63 m/s wären....nur gibt es da einen 60 lbs und auch einen 30 lbs Bogen....d.h. mit dem 30 lbs Bogen könnte ich durchaus unter den 7.5 Joule liegen und damit wäre das Teil egal wie man es dreht und wendet auf der Stufe von einer Luftdruckwaffe mit 7.5 Joule und damit in Deutschland auch im Garten nutzbar, sofern sich da das Zuggewicht proportional zur Pfeilgeschwindigkeit verhält. @JoergS Weißt Du welche Schussgeschwindigkeit die Revo 7 mit einem 30 lbs Bogen erreicht? Grund für die Frage ist letzter Abs. in https://forum.waffen-online.de/topic/481426-§27-schießen-durch-minderjährige-auf-schießstätten-waffg/#findComment-3852334 bj68
  7. Yup....nur in dem von Dir zitierten Urteil (VG Freiburg / VGH) ging es um gewerbliches Schießen...d.h. der Betreiber hatte schon eine gewerblich genutzte Schießstätte für Bögen und wenn wenn ich mir die Eingaben von dem Kläger da durchlese vgl. https://openjur.de/u/351468.ppdf dann ist es für mich doch ein sehr großer Unterschied zwischen der obigen Ausgangslage und einer temporären, privaten Nutzung....plus dass im weiteren Verlauf vom Gericht kritisiert wurde, dass die erteilte Erlaubnis nach § 27 WaffG nicht die zum Schutz der die Nachbargrundstücke nutzenden Personen erforderlichen Beschränkungen enthält und eben deshalb sie als nichtig zu betrachten wäre d.h. für mich wurde da die Erlaubnis aus sehr vielen anderen Gründen aufgehoben. Edit: und ich frag mich immer noch warum 2003 hier der Gesetzgeber bezüglich Armbrüste in Aktion getreten ist, sprich was der Auslöser war die Teile Schusswaffen gleichzustellen, aber Bögen zu verschonen..... bj68
  8. Tja dann sollten doch möglichst schnell auch Pfeil und Bogen der Armbrust gleichgestellt werden, schließlich dürfte da auch ein Pfeil weit über 7.5 Joule haben vgl. https://www.bogenladen-collenberg.de/energie-und-effizienz-eines-bogens/ Wenn es also gesetzgeberischer Wille war und es aus Sicherheitsbedenken und Präventionsgründen usw. nur als Ausnahme (wenn unter 7.5 Joule, temporär, privat usw.) ausserhalb von Schießstätten erlaubt zu schießen ist, warum wurden dann Pfeil und Bogen da nicht berücksichtigt? Oder geht von jemanden der mit Pfeil und Boden schießt weniger Gefährdung von Dritten aus, als wie wenn jemand das mit eine Armbrust macht? bj68
  9. Von März 2006 bis August 2009 in Honolulu an der dortigen Uni als TA angestellt.....und jeden Tag zu Fuss 1 h lang zur Arbeit gegangen....am Meer entlang. Nach einiger Zeit haben mich die Homeless mit "Hi, Brother" begrüßt. Die Cops dort waren tiefentspannt, selbst im Einsatz, im Gegensatz zu Chicago, wo ich auf einen Zwischenstopp (verlängertes Wochenende) auf dem Weg nach DE zur Halbzeit war. Blöde ist, dass Du Dir den Urlaub verdienen musst....und am Anfang hab ich den Menschen der Dir im Supermarkt die Sachen einpackt immer durcheinander gebracht, weil ich mich nicht beherrschen konnte und mit eingepackt hab. Das Ala Moana Center eine Shopping Mall ist auch recht eindrucksvoll gewesen.....da führte mein Arbeitweg auch vorbei....Gewöhnungsbedürftig war auch dass da der Ala Moana Park davor pünktlich um 22:00 Uhr für die Öffentlichkeit gesperrt wird. Da fährt dann die Polente durch und macht eine Ansage, an die Du Dich halten solltest. Wir haben uns nach der Arbeit ab und zu zu einem "Mini-Fussball-Spiel" getroffen und sind danach am Parkplatz vor dem Institut gesessen und haben Bier getrunken....die Polente hat ganz genau gewusst was wir da taten, haben es aber übersehen, sofern Du es dezent gemacht hast..d.h. die Dosen halt dann etwas in Deckung gesellt, wenn die mit dem Auto vorbeigefahren sind. Einmal gab es ein Barbecue im Kapiolani Park und einer unserer Studis hatte im Pickup ein Fass Bier. Gab studentische Trinkspielchen und auf einmal kam die Schwester und meinte ein Cop hätte sie angesprochen und drauf hingewiesen, dass wegen einer Veranstaltung dort ein Alkoholverbot verhängt wurde und wir 30 min Zeit hätten auszutrinken und das zu verstauen....wurde dann auch sofort umgesetzt und es gab nur noch Soda oder Wasser. Gleiche Schwester wurde wegen DUI (Driving under Influence) hops genommen und musste eine Nacht in der Zelle verbringen, trotz bitten der Eltern/Bruders. In meiner Zeit wurde dort auch ein Nichtrauchergesetz verabschiedet, dass Du wo Essen serviert wird nicht mehr rauchen darfst. Hatte dann zur Folge, dass in der Studi-Kneipe (Zutritt nur für über 21 Jährige, weil Bier ausgeschenkt wurde) Du draußen am Tisch auch nicht mehr rauchen dürftest und durch den Eingang auf den Gehsteig musstest. Hab dann den Fehler gemacht mit dem Bierbecher nach draußen zu gehen, um zu rauchen...wurde dann sehr schnell zurückgepfiffen, weil Bier auf dem Gehsteig ist nicht gut = Drinking in Public. Ein Dad unserer Studis hatte da auch ein Segelboot, was wir von der Kaneohe Bay Sandbar https://www.thehikinghi.com/kaneohe-bay-sandbar nach Pearl Harbor überführten. Da wir etwas weiter raus mussten und die Wellen so 2-3 m hoch waren, war das ziemlich heftig. Hab meinen Hintern 6 h lang nicht bewegt, weil über Bord gehen, da nicht so gut war. Wasser war nicht blau, sondern schwarz wie die Nacht, weil 3000 m tief....Ach ja Sandbar, da Meeresgrund, war das ein Platz wo Du offen Bier trinken konntest. Das Segelboot war einmal auch in der Marine Corps Air Station Kaneohe Bay in der Marina gelegen und wir fuhren da auch rein, mit Kontrolle usw. War interessant da die großen Hubschrauber zwar von der Ferne zu sehen.....an einem Wochenende sind wir mit einem Motorboot zu der Base zurück gefahren und haben da noch zwei sehr junge Soldaten mitgenommen, die mit einer Art Kajak zur Sandbar rausgepadelt sind. Habe die auf so rund 20 Jahre geschätzt und mir ist aufgefallen, dass bei einem auf seinem Unterarm Brandnarben waren, die ich wie von einer ausgerückten Zigarette eingeschätzt habe. Hab denen dann noch geholfen das Volleybal-Netz und die Ständer zu verstauen und da es schon Abend (ca. 19 /20 Uhr) war, ertönte dann auf einmal ein Trompetensignal, worauf der Soldat Haltung annahm und sich nicht mehr rührte. Hab dann das auch gemacht (Hände am Rücken verschränkt und stillgestanden) und als der sich wieder gerührt hat ihn dann gefragt was das war. Er meinte dass da die Fahne eingeholt worden ist und wenn Du das Signal höst hast Du Haltung anzunehmen. Die Base war auch in dem Hinblick interessant, weil da Supermarkt, Kino, Lokale usw. waren, wo Du nur mit Militärausweis Zugang hast, praktisch ein autarkes Gebiet, wie eine kleine Stadt..... bj68
  10. Warum? Was kann der Sportschütze dafür, wenn dem sein Frauchen an Laptoptasche was macht? Allerdings und ich schätze auf das wolltest Du hinaus, klingt es für mich ein wenig nach Schutzbehauptung, nachdem da jemand ins Fettnäpfchen getreten ist. Nur stellt sich da halt dann auch die Fragen a) wie sicherheitsrelevant und vor allem b) wie (vor)aussagekräftig (da ja der Verlust der der Zuverlässigkeit, als eine Art Voraussage inwiefern sich die Person an Regeln/Gesetze/Verordnungen hält zu sehen ist) das Ganze überhaupt ist? bj68
  11. Das mag juristisch hieb und stichfest sein....nur wo ist da bitte das Problem, sofern der WBK Besitzer daneben steht? Was ist der "Schutzzweck" von so einem Gesetz.... und auch hier wieder die gleichen Fragen.....und wenn die Waffe entladen (u.U. auch teilgeladen/unterladen) ist dann gelten da die Fragen erst recht..... bj68
  12. Ja klar....nur sowas ist u.a. ein Grund warum ich in DE kein Waffenbesitzer war und werden werde....hab ich schon mal geschrieben: War in meiner Münchner-Zeit (1998 bis 2005) und da immer schon Interesse hat mich ein Kumpel von mir in meiner Heimatstadt zum Schießen mitgenommen, erst mit der .22 Kleinkaliber Pistole, später mit seiner 9 mm. Da mich der Kumpel von Kindheit her kennt (seine jüngere Schwester, war in meiner Grundschulklasse) und auch einige Stories (z.B. selbst gebastelte Rauchbombe, die sie gegen meinen Rat im Keller gezündet haben, die Hirschen, gab ein schlagendes Donnerwetter für ihn) mitgemacht hat, hat er mir von einem Vereinsbeitritt abgeraten, weil er meinte dass es da überall "ernsthafte Schützen" gibt die totale Paragraphenreiter sind und neben Zeter und Mordio Schreien dann auch Anschwärzungsaktionen anfangen würden, sprich ich durch meine Art tierische Probleme bekommen würde, wenn ich alleine schon mal die Idee* äußern würde dass es mich interessiert wie ich z.B. High-Speed-Photographie** (Geschoss im Flug usw.) machen kann, da würde bei diesen Bürkoratenhengsten und -stuten die Schnappatmung einsetzen, weil Bedürfnis usw. *= unabhängig davon ob und wie das überhaupt LEGAL umsetzbar wäre..... **= https://www.vela.io/vela-one-high-speed-flash und der untere Teil mit Bildern auf https://illumina-chemie.org/viewtopic.php?p=96559#p96559 Derbe und gefährliche Lösung wäre http://ve6sbs.sbszoo.com/projects/flash/default.htm bj68
  13. und das davon auch nicht gleich die Welt untergeht sollte ebenfalls klar sein, besonders wenn die andere Person mit dabei ist, die Waffe ungeladen ist (war da nicht mal was mit einem Jäger?) usw. Wer aufgrund dessen meint jemanden Unzuverlässigkeit zu unterstellen hat für mich nicht mehr alle Tassen im Schrank.... bj68
  14. und warum waren da die im BMI so panisch bzw. wo wäre denn das Problem gewesen, wenn sich eine große Gruppe der Sportschützen in großen Umfang "zivile" AK47 und MP5 zugelegt hätten? bj68
  15. LOL...das glaubst Du wohl selber nicht.....und ich bin mir ziemlich sicher die Fachleute* glauben das auch nicht.....nur wird Dir das von denen keiner sagen, denn unterm Strich geht es da auch drum seinen eigenen Arsch zu decken und gegen dem Bürger Aktionsbereitschaft zu zeigen, ansonsten kommen unangenehme Fragen auf.... *= war da nicht was...bei der Neueinführung des Messerverbots...kann mich dunkel an eine Menge Kritik auch von Fachleuten erinnern... bj68
  16. Wieso als Idioten.....sie setzen halt das was die Politik bzw. der sog. Gesetzgeber möchte durch...hat man ja bei Corona wunderbar gesehen, wie viele der Beamten das auf Biegen und Brechen durchgesetzt haben.....und wenn die oder einer von denen da drüber hinweg blickt, dann kann das für denjenigen auch u.U. rechtliche Konsequenzen haben, auch wenn das zwar nur eine Ordnungswidrigkeit ist. bj68
  17. Okay....missverständlich ausgedrückt.....ne die Polente steht da nicht permanent vor dem Laden, nur wissen die, dass dort auch Messer geschärft werden und anscheinend haben sie das in dem Fall der mir da beschrieben wurde mitgekriegt und den Kunden beim verlassen des Geschäftes dann halt kontrolliert, ob er die Teile halt auch in einem verschlossenen Behältnis transportiert was nicht der Fall war. Waren mehrere Messer die laut meinem Cousin in ein Handtuch eingewickelt waren und damit auf dem gleichen Level liegen wie der Nagelknipser usw. die bei Kontrollen in Waffenverbotszonen eingezogen wurden, weil bei beiden Fällen vom Besitzer keine Gefahr ausgehen dürfte....und den Quatsch und auch die Veräppelung kannst Du Dir schenken um es mal sehr höflich formulieren. bj68
  18. Zwar nicht auf das hiesige Forum bezogen...sondern aus der chemischen Ecke....und auch schon länger her.... Versuchschemie-Forum...zum einen fand das Erwähnung in einer Einschätzung (Nur für Dienstgebrauch) zur Knall-Bumm-Thematik für Begründung für Verschärfungen (liegt mit vor) und zum anderen habe ich mich da mal sehr heftig über einen Artikel zu derselben Thematik auf Spiegel-Online ausgelassen, worauf dann tatsächlich auf einmal der Leiter der dort erwähnten Kampfmittelbeseitigungsbehörde dort aufschlug, der mir es übel nahm ihre Kompetenz in Zweifel gezogen zu haben (der Thread ist auch noch irgendwo gespeichert). Mag sein, dass es Politiker nicht lesen...aber Zuträger, Behördenmitarbeiter, Entscheider usw. dann doch..... Was dann so wie es mein Cousin in München beschrieben hat abläuft: Wenn jemand mit Messern zum Schärfen zum Schlüsseldienst kommt, die Teile im Rucksack, in ein Handtuch eingewickelt hat und dann beim rauskommen aus dem Laden von der Polente kontrolliert wird. Du kannst mir sicherlich darlegen, wo da der Gewinn an Sicherheit liegt... Das ist einfach gequirlte Scheiße.....und von der Pfadfinderthematik mal ganz zu schweigen..... bj68
  19. Mich würden da eher die Konsequenzen für die Damen und Herren aus den diversen Behörden interessieren, die da die Sachen derart verbockt haben. Zum einen da ja eine Bestrafung als einer Art Wiedergutmachung für das Opfer zu sehen ist und zum anderen, weil es ja immer heißt, dass diese Bestrafung unter dem Aspekt der Generalprävention zu sehen wäre. Daher die Frage welchen Denkzettel da diese Leutchen bekommen... bj68
  20. Daraus: Da stellen sich mir die Frage, nach den Fähigkeiten des LKA-Beamten und warum kommt mir dieser Mensch ein wenig wie der hier https://web.archive.org/web/20210929150806/https://www.heise.de/tp/features/Von-Chemikalien-Aquarianern-Sprengstoffen-und-Drogen-3419551.html beschriebende Chemiker vor.... bj68
  21. Yep....da war ich blöderweise auf den §42a WaffG fixiert.....und mir kam da mein altes Pfadimesser mit 15 cm Klingenlänge in den Sinn.....ist keine Waffe im Sinne des WaffG...muss aber beim Transport in einem " verschlossenen Behältnis " sein.....Kofferraum im Auto und dort im Rucksack reicht anscheinend nicht vgl. aus https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Dort wird eine eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche als verschlossenes Behältnis zumindest für Anscheinswaffen definiert d.h. ohne einen sozial-adäquaten Zweck würde meiner Ansicht nach dasselbe für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm gelten..... Witzig finde ich auch, dass die da frank und frei zugeben hohe Hürden aufbauen zu wollen und dann auch noch den Begriff "gesellschaftliche Ächtung" erwähnen, zeigt wie die Damen und Herren da ticken...da passt dann auch diese Äußerung ("Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.") bezüglich des §3 Abs. 3 WaffG wunderbar rein..... bj68
  22. Die Diskussion ist da nicht nur wegen des Begriffes schießen obsolet, sondern, wenn ich den Inhalt meines letzten Postings richtig verstanden habe, dann ist der Umgang auch mit Luftgewehren/pistolen (auch wenn unter 7,5 Joule) und alles was als Waffe eingestuft ist z.B. Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge usw. für U18 generell verboten. Ausnahme gilt nur für abgenommene Schießstätten wo der §27 WaffG dann einschlägig ist... Sprich Eltern die ihre Kinder im Garten mit der Armbrust werfen oder Luftgewehr schießen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Nr. 3, 12 und 16 wenn ich das richtig verstanden habe... bj68
  23. Yep.... Stimmt leider.....Thanks für den Hinweis, das mit der Gilt nur auf der Schießstätte hab ich überlesen...... a) § 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html b) Dazu aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV): "2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen. " §3 Abs. 3 WaffG ist "(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." §13 WaffG bezieht sich auf die Jagd und der §27 auf § 27 WaffG auf Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten, only....und die davon ausgenommen Waffen beinhalten nicht die Armbrust vgl. Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen. 2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre). 3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden. 4. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6. D.h. da die Einrichtung einer Schießstätte ausfällt, bliebe da entweder der Antrag bei der zuständigen Behörde nach §3 Abs. 3, was man wahrscheinlich vergessen kann....oder dann halt die Einschränkung nur ab 18 Jahre.... Blasrohr https://www.cold-steel.de/zweiteiliges.625-big-bore-blasrohr-5-fuss?c=528 würde zumindest auch ohne Einschränkungen gehen....Pfeil und Bogen dito...gestorben ist die Aktion damit allerdings noch nicht....wird halt dann eine für über 18 Jährige, only....und Begründung ist dann halt der §2 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Punkt 2.1 der WaffVwV. bj68
  24. Okay...die REVO 7 ist angekommen und ich hab mir zusätzlich den Bogen mit 30 lbs dazu bestellt....nun die Frage, ob ich im Rahmen einer Pfadiaktion mit dem Teil auch Minderjährige d.h. unter 18 Jahre damit schießen lassen darf.... Eigenrecherche: §27 WaffG Abs. 3 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html erwähnt da lediglich "mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden" für Kinder von 12 bis 14 und für Jugendliche von 14 bis 18 "auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner" D.h. soviel ich sehe sind da Armbrüste von dem Paragraphen nicht betroffen.....wenn Kinder/Jugendliche damit schießen..... Merde....in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm wird festgelegt, dass für Armbürste auch die Altersgrenze von 12 Jahren gilt vgl. "27.4.2.3 [...] 27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend." Zusätzlich gilt: "3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen." und wenn Kinder unter 12 Jahren schießen wollen: " Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden. Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art ist mit folgenden Auflagen zu verbinden: –Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien hergerichtet sein. –Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z.B. Druckluftwaffen) geschossen werden. Das Gewehr ist von einer Aufsichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das Feinjustieren und das Auslösen des Schusses. –Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden. –Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Schießen besitzen. " Allerdings was positives gibt es: Schießstätten für Armbrüste sind zwar erlaubnispflichtig vgl. "Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig." nur steht etwas weiter unten der Passus "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben." was das obige zumindest zum Teil wieder aufhebt. Zusammenfassung, wie ich sie jetzt sehe: a) Das Schießen mit der REVO 7 auf befriedeten Besitztum ist erlaubt, wenn Sicherheitsanforderungen wie z.B. das Pfeile das befriedete Besitztum nicht verlassen können, eingehalten werden, eine Erlaubnis für gelegentliche Nutzung ist nicht nötig...... b) Altersgrenze ist ab 12 Jahren, wie bei Druckluftwaffen mit 7.5 Joule Geschossenergie c) U.U. kann auf Antrag die zuständige Behörde Ausnahmen von der Altersgrenze genehmigen vgl. "für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." in Verbindung mit obigen 27.4.2.3 so dass auch jüngere Kinder unter Aufsicht damit schießen können. Wermutstropfen dürften zum einen die Auflagen sein und zum anderen die Definition des Ausnahmecharakters unter Einbeziehung der gesetzlichen Grundrichtung, gewürzt mit Kinder-Jugendschutz, den ich als "der Gesetzgeber will nicht, dass Kinder unter 12 Umgang mit Schusswaffen oder Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen haben" interpretiere. d) Aufsicht: Da wird es schwierig.....laut dem Teil (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)) gilt da "27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich)." in Verbindung mit "27.4.1 [...] Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen." und die Ausnahmen "27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen." und "27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1)." dürften da nicht anwendbar sein ´. Böse Frage, darf ich, wenn da ein Ziel in einer Scheune* aufstelle wird, Kinder ab 12 mit dem Teil schießen lassen und da die Aufsicht führen und wie schaut die Sache ab 16 Ranger/Rover Alter d.h. Jugendliche aus oder ist dass dann eine Veranstaltung, wo unter 18 Jährige keinen Zutritt haben? *= Scheune gehört nach https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/freiheitsdelikte/4-teil-freiheitsdelikte/b-hausfriedensbruch-123/ii-objektiver-tatbestand/1-tatobjekte.html zum befriedeten Besitztum vgl. "Zum befriedeten Besitztum gehören leerstehende, zum Abbruch bestimmte aber noch mit Fenster und Türen versehene und damit abgeschlossene Häuser, Friedhöfe, Scheunen, Lagerplätze." bzw. "Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, welches durch zusammenhängende nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren wie z.B. Mauern, Zäunen, Hecken usw. in äußerlich erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten gesichert ist." bzw. https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/befriedetes-besitztum/ D.h. allerdings dass eine temporäre Absperrung z.B. bei einem Zeltlager kein befriedetes Besitztum erzeugt.....allerdings....steht im ersten Link auch folgendes "Zur Wohnung gehören bei § 123 Abs. 1 auch bewegliche Räumlichkeiten wie Campingbusse und Zelte." und eine Wohnung gehört zum "befriedeten Besitztum" d.h. wenn ich das richtig Lese, dass ich in einem Lager durchaus auch ein "Schießzelt" aufstellen könnte und wenn darin mit Luftdruckwaffen/Armbrüsten geschossen wird, dann wäre das Okay.... bj68
  25. So und nun mal ganz böse gefragt, weil es ja da schwarz auf weiß steht.... Auf einen Seite hat man die SRS-Waffen, wo ein Bedürfnis zum Selbstverteidigung verneint wird, sofern man nicht zu den gefährdeten Personenkreis gehört, auf der anderen Seite gibt es dann halt die Produkte von Piexon wie Guardian Angel oder die JPX-Reihe....wo ist nun da der reale (nicht juristische, Einstufung usw.) Unterschied? bj68
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