Zum Inhalt springen

P22

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.967
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von P22

  1. Ich hab jetzt gerade nicht den Namen parat, aber es publiziert immer wieder jemand aus dem (Innen?-) Ministerium pro Jäger, insbesondere der im BVerwG-Topic genannte Aufsatz fällt darunter. Es ist wichtig, dass dir Meinungen vertreten und vorallem auch veröffentlicht werden - auch wenn es "keine dienstliche Auffassung" ist ;-)
  2. Bei einem Verwaltungsakt gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO. In deinem durchaus interessanten Beispielsfall wäre diese Frist in der Tat abgelaufen. Es läuft dann "rückwärts" über §§ 48, 49 LVwVfG, wonach ein Anspruch auf Aufhebung dieses Zusatzes besteht. Wird dies abgelehnt, steht hiergegen Widerspruch/Klage offen.
  3. Ich würde es so sehen: die einfache Wiederholung des Gesetzestextes ist unbeachtlich, sofern sich nicht der VA darin erschöpft. Haben wir hier eine WBK mit amtlichen Eintragungen, dann ist die bloße Wiedergabe des Erlaubnisumfangs entbehrlich, wenn sich das bereits aus dem Gesetz ergibt, welche Berechtigungen ein bestimmter VA umfasst. Insofern sind die zusätzlichen Angaben meiner Auffassung nach rechtswidrig, jedoch kann man sich hiergegen nicht durch Widerspruch usw wehren, da man in keinem Recht verletzt ist (= deswegen unbeachtlich) Dies gilt aber nur, sofern die Wiedergabe exakt dem Wortlaut des Gesetzes folgt - nur dann werde ich in meinen Rechten nicht beschränkt. Lässt eine solche Zusatzangabe mehrere Auslegungsvarianten zu und sorgt für Rechtsunsicherheit, sieht die Sache wieder anders aus. Ebenso wenn Dinge zu meinem Nachteil eingefügt werden, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. Sofern kein nachteiliger Rechtseingriff vorliegt, kann man die exakte Wiedergabe des Gesetzes ja vielmehr als "Service" der Behörden begreifen, nicht ständig ins Gesetz schauen zu müssen.... Schließlich lässt sich noch anführen, dass - selbst bei exakter Wiedergabe des Textes - im Fall mit der jagdlichen Verwendung der Waffe eine bestimmte Handlung (Schuss auf Wild mit mehr als 3 Murmeln im Magazin) verboten werden soll. Dass die Wiedergabe sämtlicher Handlungsverbote nicht Gegenstand einer WBK sein sollen dürfte auch einleuchtend sein, ansonsten dürfen die WBKs zukünftig das Maß eines Schulheftes haben. Die Dokumente sollen lediglich Erwerb/Besitz sowie das Vorhandensein des Bedürfnisses dokumentieren. Nicht dagegen allgemeine Nutzungsvoraussetzungen wie Verbot auf Mann-Scheiben zu schießen und ähnliches umschreiben.
  4. Und jemand, der denjenigen nicht kennt, dürfte mit 10 Euro/Jahr für einen Wegwerflöscher günstiger fahren ;-)
  5. Richtig mitgezählt, zweimal. Quelle: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; vgl. auch die Dissertation von Volk, Die Bestimmheit von Verwaltungsakten nach § 37 Abs. 1 VwVfG, 2002, S. 107f. Ein unbestimmter VA ist rechtswidrig (VGH BW, NVwZ-RR 2013, 451).
  6. Eben... So ist das im Rechtsstaat. Da hilft auch kein lamentieren über die ach so unbeeindruckt Richter, denen ihr Urteil weiter formal bestehen bleibt und nicht pensionslos nach hause geschickt werden.... Sowas passiert öfters, rechtsbereichübergreifend und ist systemimmanent. Bessere Systeme gibt es wohl kaum, auch wenn manche Dinge vll verbesserungswürdig sind (geht jetzt dann zu stark off topic).
  7. Es kommt auf den Eintrag an; die "zutreffende" Fassung hat Hunter bereits geschrieben. Diese gibt aber lediglich die Gesetzeslage wieder und ist daher rechtswidrig.
  8. @ Frank Was willst du jetzt erreichen? Der Zug ist erstmal durch. @Iggy Waren das wirklich belegbar so viele Personen, wodurch der Missbrauch gestiegen ist? Kann ich mir kaum vorstellen, aber eine schöne Begründung zur Einschränkung ist es ja ;-)
  9. P22

    Jagdwaffe nach USA

    Ja wäre nicht schlecht, die Frage tauchte ja schon öfters einmal auf :-)
  10. Wenn von konkreter Förderung von Leistungsträgern/bekannter Namen die Rede ist, liegts nicht am AdBlock oder?
  11. Von der Werbung hab ich noch nix mitbekommen....
  12. Illegal ist das nicht. Freiheitsbegrenzende Gesetze müssen sich an den Grundrechten messen lassen, insbesondere an Art. 2 I GG, sofern kein spezielleres Freiheitsgrundrecht tangiert ist. Dass Gesetze nicht nur Rechte gewähren können, dürfte klar sein oder?
  13. Gibt's für die Regelung im WaffG einen Sinn für eine solche Konstellation wie beim Topicstarter? Macht meines Erachtens nur dann Sinn, wenn ich alles lade, den Schein nicht verlängere und auf der WBK nur den Stempel für 9mm habe.
  14. Wieso versendet dann "The Duke" in der Regel per DHL? http://www.theduke.de/versandbedingungen
  15. Mach doch web.de & Co. darauf aufmerksam und berichte über deren Reaktion :-)
  16. Nun, im Falle dieses Falles dürfte sich sicher eine andere, mit entsprechendem Tätigkeitsfeld, alimentierte Stelle finden lassen.... Fürsorgepflicht und so, des Dienstherrn.
  17. Also bei mir wird "Östringen" als Veranstaltungort angezeigt, in Kombination mit Schiesskino kann das ja nur ein Anbieter sein.... Der Standort hat für Schusswaffen nur Indoor-Anlagen; die erste Aufnahme sieht nach einem offenen Stand aus und dürfte eher als (schlechte?) Werbung gedacht sein.
  18. "Meist laufen die Kontrollen unproblematisch ab, doch es gebe auch manche Personen, die versuchen, sich herauszureden. „Da heißt es dann zum Beispiel ‚Ich habe nicht aufgeräumt‘ – das lassen wir natürlich nicht gelten.“ Es gebe aber auch Situationen, in denen die Kontrolleure ein Auge zudrücken. „Einmal hatte eine Person gerade ihre Enkel da, die nichts von den Waffen wussten. Da kommen wir dann ein anderes Mal wieder“, erzählt Jung. Man dringe ja in gewisser Weise auch in die Privatsphäre des Waffenbesitzers ein. „Da braucht es einfach auch Fingerspitzengefühl“, ergänzt Burkhard Hofmann, Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung." Die wissen schon, dass es anlasslose Kontrollen sind, die kein sofortiges "Eintrittsrecht" rechtfertigen?
  19. Du musst es nicht machen; es war lediglich ein Tipp an die Fraktion "lieberpereinschreibenrückscheindasistdasbeste" - ist es aus bereits dargelegten Gründen nicht. Im Falle eines Falles müsstest du beweisen, dass dem gegenüber überhaupt etwas zu gegangen ist und wessen Inhalt dies war. Wenn sich der Bekannte lieber im Falle eines Falles wegen einer Falschaussage verantworten möchte, kann er das gerne tun. Er wäre Zeuge, dass er in deinem Auftrag ein bestimmtes Schriftstück aufgegeben hat und die Bestätigung der Post ("Einwurf") wäre der Zugangsnachweis.
  20. Du musst es nicht machen; es war lediglich ein Tipp an die Fraktion "lieberpereinschreibenrückscheindasistdasbeste" - ist es aus bereits dargelegten Gründen nicht. Im Falle eines Falles müsstest du beweisen, dass dem gegenüber überhaupt etwas zu gegangen ist und wessen Inhalt dies war. Wenn sich der Bekannte lieber im Falle eines Falles wegen einer Falschaussage verantworten möchte, kann er das gerne tun. Er wäre Zeuge, dass er in deinem Auftrag ein bestimmtes Schriftstück aufgegeben hat und die Bestätigung der Post ("Einwurf") wäre der Zugangsnachweis.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.