Zum Inhalt springen

P22

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2.967
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von P22

  1. Schau mal in 14.2.1 WaffVwV Schau mal @Joe07 so etwas gibt es wirklich @Yachthund Es genügt auch der Nachweis der Schießmöglichkeit auf einem kommerziellen Stand.
  2. 12/18 genügt. „Waffenart“ meint in diesem „erlaubnispflichtig“.
  3. Mein Beileid Spaß beiseite. Der Verband bestätigt dir ein Bedürfnis für die gelbe WBK. Die Behörde muss dir diese ausstellen. Sobald du sie hast, kannst du innerhalb von 2/6 alles kaufen, wozu die gelbe WBK berechtigt.
  4. P22

    Brainstorming

    Achso. Und ich welchen Bundesländern soll das so mittels Volksbegehren möglich sein?
  5. P22

    Brainstorming

    Achso. Und wo genau finde ich Regelungen zu einem Volksbegehren auf Bundesebene?
  6. Sind sie sogar.
  7. Denke ich auch. Bevor es jetzt noch seitenweise mit persönlichen Notwehrszenarien weiter geht, würde ich anregen, es bei den bisherigen Aussagen zu belassen und den Faden mit relevanten Aussagen zum Thema zu füttern PS: Notwehr übt man immer vorsätzlich aus.
  8. Alkohol und Waffen? Dann lieber ein ‚Küsschen‘ oder anatomisch passender ein ‚Roche‘.
  9. Ein Gesetz selbst stellt in der Regel noch keinen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Durch die entsprechende Änderung des WaffG wurde nicht schlagartig mit Wirksamkeit des Gesetzes beim Beschwerdeführer eine Kontrolle durchgeführt. Der Behörde wurde hierzu lediglich die Möglichkeit gegeben. Vll. macht sie davon gar nicht Gebrauch. Und wenn doch, dann muss man hiergegen erst den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Sollte ein Gericht dann er Auffassung sein, dass die Norm verfassungswidrig ist, so legt es das Verfahren dem BVerfG vor. Sollte ein Gericht nicht dieser Auffassung sein, so muss man alle Instanzen durchziehen. Erst dann darf man zum BVerfG. Warum? Das BVerfG hat nur zwei Senate und soll auf aufbereitete juristische Sachverhalte treffen, um effizient arbeiten zu können. Das BVerfG ist keine "Superrevisionsinstanz".
  10. Den gibt es. Die Sache befindet sich derzeit noch im Widerspruchsverfahren. Sobald es Neuigkeiten im Sinne eines erstinstanzlichen Urteils gibt, wird sich derjenige sicherlich an die Forengemeinschaft wenden. Im Rechtssinne eher nicht. Er war noch nicht unmittelbar durch den Vollzug betroffen – nach meiner Kenntnis. Es ging allein um eine sog. Gesetzesverfassungsbeschwerde, bevor die Maßnahme beim Adressat tatsächlich durchgeführt wurde (mittelbar betroffen). Für die Zulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde gelten erhöhte Anforderungen, um die Subsidiarität/Rechtswegerschöpfung nicht zu unterlaufen.
  11. P22

    Brainstorming

    Spricht das jetzt für eine Ausweitung der (zivilen) Waffenträger, wenn augenscheinlich schlecht ausgebildete Polizisten sich dennoch mit Hilfe einer Schusswaffe sinnvoll wehren können?
  12. Ja, du täuschst dich. Ein Eilverfahren, in welchem der Vollzug der Richtlinie ausgesetzt werden sollte, wurde vom EuGH abschlägig beschieden. https://forum.waffen-online.de/topic/453876-eugh-aussetzung-des-vollzugs-der-richtlinie-eu-2017853-abgelehnt/
  13. Zum einen haben wir in BW ein Jagd- und Wildtiermanagmentgesetz ( ) und zum anderen sind entgegenstehende Regelungen in den Ländern aufgrund des in Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geregelten lex posterior Grundsatzes durch die Änderung des BJagdG ersetzt worden.
  14. Ach was mir noch einfällt und was unbedingt auf die nächste Agenda zur Reform des WaffG muss: Was machen eigentlich die Vereine, deren Mitglieder gar keine waffenrechtliche Erlaubnisse haben und noch nie hatten? Alle 6 Monate Abfrage analog des sozialrechtlichen Statusverfahrens? Direkt melden, wenn er spontan Lust bekommt, bei der GK VM teilzunehmen? Man weiß ja nie....
  15. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein Dauerschuldverhältnis, aus welchem Rechte und Pflichten erwachsen. Der Fortbestand kann nicht kraft Satzung einem Schwebezustand unterworfen werden. Nichts anderes wäre es aber, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft von einer Bedingung abhängen würde. Dem Verein steht das Recht zu, ausdrückliche Tatbestände bzgl. des Ausschlusses von Mitgliedern zu schaffen. Zur Wirksamkeit muss das erforderliche Ausschlussverfahren eingehalten werden. Mit der abschließenden Entscheidung besteht Klarheit über das Mitgliedsverhältnis. Gleiches gilt für einen in der Satzung umbenannten Ausschluss aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Auch hier entscheidet im Zweifel die Mitgliederversammlung und es herrscht Klarheit über das Mitgliedsverhältnis. Man überlege sich einmal, von Joes Regelung wäre der einzige vertretungsberechtigte Vorstand betroffen und die Mitglieder erlangen 1-2 Jahre nach bestandskráftigen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnissse (wegen Unzuverlässigkeit) hiervon Kenntnis. Alle Handlungen in diesem Zeitraum wären unwirksam! Bei der Rückabwicklung käme Freude auf - ein Grund, weshalb die Rechtswissenschaft die "Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft" entwickelt hat.
  16. Ach du willst Kraft Satzungsrecht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (fortwährenden) Bedingung der Mitgliedschaft machen? Das ist unzulässig. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist ohne Frist möglich. Da spielt dann keiner länger. Sowohl dein rechtlich unzulässiger Ansatz mit der Anknüpfung an die Zuverlässigkeit sowie die Loslösung aus einem wichtigen Grund setzen immer noch eines voraus - Kenntnis über die entsprechenden Umstände. Das ist der Knackpunkt in der Praxis.
  17. Kein (!) Fall kann durch die von dir geschilderte Maßnahme verhindert werden. Da hilft auch kein Rekurs auf Besonderheiten eines jeden Falles. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund ist jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich – und zwar ganz ohne entsprechende Satzungsregelung. Von der Perspektive her wird kein Verein einen entsprechenden Straftäter dulden müssen. Egal ob Schützenverein oder Kindersportverein usw.
  18. Das würde mich auch interessieren. Wurde aber bereits mehrfach dargelegt und scheint nicht verstanden worden zu sein.
  19. Warst du schonmal bei einer anwesend oder ziehst du deine Schlussfolgerung aus dem, was dir Absolventen zeigen/erzählen? Letzteres ist nicht zwangsläufig ein Idikator für eine „schlechte“ Ausbildung.
  20. Versuch macht kluch
  21. Der Interessierte kann unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen eine entsprechende Anfrage an die Behörde stellen
  22. Kostet laut Topicersteller bei ihm 100 Euro. Wenn für den kleinen Waffenschein kein praktisches Bedürfnis besteht oder man die Grünen mit steigenden Antragszahlen nicht beunruhigen möchte, würde ich direkt die WBK beantragen.
  23. Einfach WBK beantragen, sollte sich die Behörde querstellen, dann Anwalt konsultieren. Sollte man sich als Angestellter im Falle des Falles leisten können und hilft mehr als halbseitige Ratschläge im Forum:)
  24. Ich würde der FDP noch ein paar Tage geben und dann urteilen
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.