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karlyman

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  1. Damit lockt man aber leider viele Erwachsene nicht "hinterm Ofen" vor... Da ist kein wirklicher Kitzel, nichts Neues als Erlebniswert dahinter. Als nächstes könnte man dann übrigens fürs Schnuppern im SV auch Tennisballwerfen auf Blechdosen einführen.
  2. Tja, das ist dann keine Antwort, die man auch als eine Antwort werten kann.
  3. Im Ernst sollte die FDP eine dezidierte Antwort des/der BMI einfordern, worin genau - gegenüber den geltenden WaffG-Bestimmungen - der Verschärfungs-Bedarf besteht.
  4. Wie viele erlaubnispflichtige, legal erworbene/besessene Waffen wurden denn bei der aktuellen, bundesweiten "Reichsbürger"-Razzia gefunden? Durch welche Umstände waren die Behörden bislang gehindert, den entsprechenden Personen die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen? Fragen über Fragen.
  5. Zur Verweigerung des Erwerbs, bzw. zum Entzug des Besitzes von legalen Waffen durch Extremisten gibt es im deutschen WaffG bereits das notwendige, gesetzliche Instrumentarium. Die Behörden können auf der Grundlage sofort handeln. Der Bedarf an Verschärfung des WaffG liegt da bei genau: Null.
  6. Das ist ja (s. Schema) prinzipiell richtig, was da steht. Die "Gelbe" ist nun auf 10 Waffen gedeckelt. Für jede weitere Waffe ist dann ein Einzelbedürfnis nachzuweisen. Das aber gilt für den Neuerwerb "über "10"! Hingegen wurde im Info-Schreiben des LV BW behauptet, man müsse für Altbestand "über 10" auf WBK Gelb dann nachträglich bzw. fortlaufend das Bedürfnis nachweisen. Daran entzündete sich der Widerspruch - denn das ist einfach Unsinn. Der Altbestand ist rechtlich über § 58 Abs. 22 WaffG gesichert, da bedarf es keines nachträglichen oder fortlaufenden "Bedürfnisnachweises".
  7. Warum, in aller Welt, greift man eine so dreiste Falschinterpretation dann als Landesverband auf, und verbreitet sie noch als "Info", wie wenn es Fakt wäre? Da gehört von Verbandsseite argumentativ dagegengehalten, und höchstens die Mitglieder vor solchem Unsinn gewarnt.
  8. Das umreißt die rechtliche Falschinterpretation dessen, was im Info-Schreiben des BDMP-LV BW steht, gut. Hat eigentlich schon jemand derjenigen, die den BDMP/LV dazu angeschrieben haben, bislang eine Antwort von dort bekommen? Ich nicht.
  9. 160 Euro ist schon ziemlich heftig für eine Waffenbehörde. Untere Verwaltungsbehörden in Bereichen, wo durchaus auch Leute mit Bachelor- oder Master-Studium arbeiten, haben Stundensätze um die 100 Euro.
  10. Die können in ihre Gebührenverordnung viel aufnehmen... Die entscheidende Frage ist, ob für eine anlasslose, ohne Beanstandung gebliebene Kontrolle nach dem Landesgebührengesetz eine ausreichende Erhebungs-Grundlage besteht. Also, ob nach den dortigen Vorgaben eine Gebührenschuld dafür entstehen kann.
  11. Auch der Stundensatz des Personals darf nicht "nach dem Mond kalkuliert" sein.
  12. Na ja... begrenzt. Ich bin wahrlich kein Freund dieser Gebührenveranlagung, und halte sie für rechtlich nicht fundiert. Aber was die Höhe angeht - Verwaltungsgebühren dürfen nur maximal kostendeckend bezogen auf den Aufwand sein, und der getätigte Aufwand muss auch begründet sein. D.h., in endlose Höhe gesteigert, um "Erdrosselungswirkung" zu entfalten, können sie nicht werden. Dass jede (weitere) Aufwand-Erhöhung für die LWB eine gewisse, auch politisch gewollte "Vergrämungswirkung" hat, ist natürlich unbestritten.
  13. Die anlasslosen Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG (oder meintest du andere?) sind keine Regelüberprüfung.
  14. Über die fehlende Zulässigkeit der Gebühren für anlasslose und beanstandungslose Aufbewahrungskontrollen hat @Sachbearbeiter ja bereits detaillierte Ausführungen gemacht. Je nach Bundesland ergeben sich dabei im Einzelnen noch Unterschiede. Etliche Behörden machen eben Gebührenfestsetzungen und kommen damit durch, bzw. die Kontrollierten nehmen's hin. Brauchen wir hier aber nicht alles wiederholen.
  15. Das war bei der bislang einzigen Aufbewahrungskontrolle, die bei mir stattgefunden hat, auch so. Gründlicher Abgleich ja, aber Waffen anfassen fand da nicht statt. Gebühren für die Kontrolle werden bei unserer Waffenbehörde bislang nicht festgesetzt (und eigentlich sind diese ja ohnehin nicht zulässig).
  16. Ja. Aber auch so etwas kann, zumal in Verbreitung, nachteilig und ein "Schuss ins Knie" sein. Gerade bei der speziellen Materie, um die es hier geht.
  17. "I wrote a thoroughly researched article on the subject... and all I got was this lousy T-Shirt"...
  18. CO2-angetriebene Softairs mit wechselbarem Magazin kenne ich in der Weise, dass die CO2-Kapsel in eine Art Magazineinsatz eingeschraubt (und dabei angestochen/geöffnet) wird. D.h. also kein Gas - wie das GreenGas - im "Tank" des Magazins (Einfüllung durch Bodenstutzen), sondern in einer im Magazineinsatz eingeschraubten Kapsel. Bei der ersteren, "Tank"-Variante sind mir selbst Probleme mit Undichtigkeit bekannt; bei der zweiteren (CO2-Kapsel)-Variante nicht.
  19. Das kann man laut sagen. Man kann die USA ja wegen vielem kritisieren, aber in punkto Freiheit können CDN, NZ und AUS gegen sie nicht annähernd "anstinken". Früher waren die Unterschiede kleiner, jetzt aber marschieren die genannten Ex-Kolonien, unter linken Regierungen, stramm Richtung Dirigismus a la EU.
  20. Da ging es um den fortgesetzten schießsportlichen Bedürfnisnachweis für "Kontingentwaffen" bzw. "Überkontingentwaffen" auf WBK Grün (also § 14 Abs. 4 / Abs. 5 WaffG). Jedoch nicht um die Thematik (bestandsgeschützter) Waffen auf WBK Gelb, s. aktuelle Diskussion/BDMP-Schreiben.
  21. Aus der kanadischen Zeitung "National Post" im www kommt dazu folgende Information, Zitat: "The amendment proposes to ban “a firearm that is a rifle or shotgun, that is capable of discharging centre-fire ammunition in a semi-automatic manner and that is designed to accept a detachable cartridge magazine with a capacity greater than five cartridges of the type for which the firearm was originally designed.” Es geht hier also um die nächste Verschärfungsstufe betreffend halbautomatische Langwaffen. Während in der ersten Stufe "militärisch anmutenden" Halbautomaten Verbotsinhalt waren (es gab da eine lange Auflistung, was darunter fällt), geht es nun offenbar dem Großteil der sonstigen halbautomatischen (Zentralfeuer-)Langwaffen an den Kragen. Man beachte die genaue Formulierung. Wie gesagt, üble Salamitaktik der (links-)"liberalen" Trudeau-Regierung in CDN - die uns hier eine echte Warnung sein sollte.
  22. Details, was genau betroffen ist (Merkmale) kann ich da nicht entnehmen. Aber alles in allem sieht das nach ziemlich übler Verbots-Salamitaktik, begonnen vor einigen Jahren, aus.
  23. Ja, aber bei der WBK "Gelb" nur allgemein auf die sportliche Verwendung bzw. Aktivität. Ein Bezug auf einzelne Waffen, bzw. auf Wettkampfaktivität mit einzelnen Waffen, war hingegen nie Bedürfnisanforderung... Daher kann auch eine Anforderung an den Fortbesitz au "Gelb" nun nicht nachträglich darüber hinaus gehen.
  24. Das scheint bislang aber vor allem der BDMP-LV im "Ländle" mitbekommen zu haben. Solche "Anfragen" von Waffenbehörden müssten ja aber an weit mehr Mitglieder der anderen Verbände gegangen sein... In Ba.-Wü. gibt es natürlich auch noch den BDS LV7, die Schützen im VdRBw, und - zahlenmäßig noch weit über allen - den WSV (DSB-LV). Gerade dass von Letzerem bislang nichts in der Richtung zu hören war, wundert mich daher. Noch verwunderlicher ist es übrigens, dass der BDMP-LV aus solchen einzelnen (und rechtlich zweifelhaften) "Abfragen" so eine scheinbar allgemeingültige Aussage formuliert... Behörden fragen - erfahrungsgemäß - manchmal in etwas seltsamer Weise ab, bzw. sondieren aus z.T. politischem Antrieb - der LV aber formuliert hier in Bezug auf Altbestand WBK "Gelb", als hätten wir eine entsprechende Gesetzeslage. Das ist doch einfach daneben.
  25. Auslegen ist das eine, aber den Regelungsgehalt um nahezu 180 Grad herumdrehen das andere.
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