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karlyman

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  1. karlyman

    CK Arms

    Da kann ich nur zustimmen. Meine 2011er von STI (Georgetown/TX) hat geringstes Spiel, bei jahrelanger, sehr guter Funktion (man muss nur auf die Magazine achten, aber das ist ein spezielles 2011er-Thema). Im Grunde ist eine gute 2011er da mit europäischen Spitzenprodukten wie einer SIG P210 vergleichbar (habe ich ebenfalls und kann somit vergleichen).
  2. Es gibt im Grund gar keine "Überkontingents"-Waffen auf "Gelb" (das kann man allenfalls verkürzend, zur Verdeutlichung so nennen, trifft im rechtlichen Sinne nicht zu). "Gelb" ist nun auf 10 begrenzt, wir haben über § 14 Abs. 6 WaffG jetzt eine definitive 10er-Grenze auf WBK Gelb. Der altbestandsgeschützte Besitz von mehr als 10 Waffen nach früherem Recht auf "Gelb" ist kein gesondert zu begründendes "Überkontingent", sondern es ist Altbestand.
  3. Ich bin mir nicht so sicher, ob tatsächlich jemand - der sich für neuen Erwerb den aktuellen Regeln mit der 10er-Begrenzung auf "Gelb" beugen muss, also auf "Grün" beantragen müsste - versucht, sich die "Nr. 11" auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erklagen. Mir ging es ausschließlich um die Altbesitzregelung, den Bestandsschutz soweit über die 10 hinausgehend (siehe eben die "steile These"/Behauptung des BDMP LV Ba.-Wü.). Das ist eine ganz andere Sache, und ich kenne keinen Fall, wo Bestandsschutz einen Nachweis mittels erweiterter Bedürfnisanforderungen erfordern würde. Das ist einem Altbestandsschutz im Prinzip fremd.
  4. Das hat mit der WBK "Gelb" aber nichts zu tun. "Gelb" deckt nun maximal 10 Waffen ab, darüber hinaus muss der Erwerb klassischerweise über "Grün", mit dortigen Anforderungen, laufen. Der Altbesitz (Altbestandsschutz) von Waffen auf WBK "Gelb" nach früherem Recht ist eine andere Sache. Für bestandsgeschützten Besitz nun auf einmal neue, schärfer geartete Bedürfnis-Anforderungen zu konstruieren, die dafür nie galten, ist (gelinde gesagt) sehr weit hergeholt.
  5. Erstens ist das für den Fortbesitz eine reine, relativ neue Rechtsauslegung wie vom VGH Baden-Württemberg vorgenommen. Zweitens ist "Überkontingent für Waffen auf Grün" eigentlich gar nicht vergleichbar. Denn einen Erwerb "über Kontingent hinaus", wie eben auf Grün mit dann speziellen Bedürfnisanforderungen, gibt es bei der WBK Gelb nicht. Vielmehr gibt es für WBK Gelb eine Erwerbsgrenze, über die hinaus kein Erwerb mehr möglich ist. Lediglich als Ausnahme gibt es einen Altbestandsschutz für eine darüber hinaus gehende, nach altem Recht (ohne fixe Begrenzung) auf "Gelb" erworbene Zahl von Waffen. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit einem "Erwerb über Kontingent". Daher hinkt auch die analoge Heranziehung mit "Überkontingent WBK Grün".
  6. In dem Fall würde erstmals das Prinzip eingeführt, dass für den Fortbesitz deutlich strengere Regeln gelten als für den Ersterwerb. Und das für Waffen mit der - verglichen mit "Grün" - niedrigeren Relevanz... Das ist... komplett gaga.
  7. Schießen ist Schießen. Da reicht auch gewisse Trainingsaktivität. Wettkampferfordernis (wie auf ÜK "Grün") ist "Gelb" fremd.
  8. Für den Erwerb nach der bisherigen "Gelben" (vor Neuregelung) gab es keine entsprechenden Anforderungen, Wettkämpfe bestreiten/nachweisen zu müssen. Formal gibt es auf "Gelb" auch jetzt kein "Kontingent", bei dessen Überschreitung andere Erwerbsanforderungen gelten würden - sondern es gibt eine Erwerbsgrenze. Ich sehe keinen einzigen Rechtsgrund, für über der Erwerbsgrenze liegenden Altbesitz auf "Gelb" nun auf einmal Wettkämpfe nachweisen zu müssen.
  9. Vorab bin ich mal gespannt, ob das überhaupt in Ba.-Wü. so in der Verwaltungspraxis eingeführt wird. Wir haben hier (also in der "Gelb"-Frage) den Bruch des genannten rechtlichen Prinzips. Davon gehört, dass Behörden in Ba.-Wü. konkret diese Anforderung stellen, habe ich allerdings noch nicht. Auch in unserer Ecke des Ländles war noch nichts davon zu hören. Daher ja auch die berechtigte Frage, wie der BDMP-LV BW auf dieses "schmale Brett" kommt.
  10. 1) Das frage ich mich auch. Unabhängig davon (@Max Musculo) hänge ich allerdings am BDMP, der Verband gefällt mir grundsätzlich. 2) Das ist nicht nur eine (richtige) Meinung, sondern es ist ein rechtliches Prinzip im Bereich Bedürfnisanforderung.
  11. Die Auswirkungen, wenn so etwas (woran ich meine Zweifel habe) Bei "Gelb" tatsächlich Rechtslage wäre, wären für viele Sportschützen wohl heftiger als beim ÜK auf "Grün". Denn Viele dürften einiges mehr "über 10" auf WBK Gelb besitzen, als sie "über 2/3" auf WBK Grün haben. (Ist auch kein Wunder bei den stark unterschiedlichen, bei "Gelb" liberaleren Erwerbsvoraussetzungen).
  12. So, es geht weiter... Neue Spielart (wenn man dem, s.u., überhaupt glauben darf): Mir ist heute ein Infobrief (LV-Info) des BDMP LV Ba.-Wü. untergekommen, in dem der Verband die nachwirkende (erneute) behördliche Bedürfnisprüfung für Sportwaffen auf WBK "Grün" unter Kontingent, über Kontingent, sowie für solche auf WBK "Gelb" mitteilt bzw. aus seiner Sicht interpretiert. Bei "Grün ÜK" (§ 14 Abs. 5 WaffG) wurde die Rechtslage nach aktuellem "Richterrecht" lt. VGH Ba.-Wü. wiedergegeben, zumindest für Ba.-Wü.-Behörden, wie hier ja auch schon vieldiskutiert (regelmäßiger Wettkampfnachweis für die ÜK-KW/-HA LW). Komplett überrascht hat mich jedoch die Aussage zu sog. Altbesitz-"Überkontingentwaffen" auf WBK Gelb (früher § 14 Abs. 4, jetzt neu § 14 Abs. 6 WaffG). Da wird behauptet, dass auch für den vor Inkrafttreten des neuen 10er-Kontingents auf "Gelb" erworbenen Altbesitz, soweit dieser die neu eingeführte 10er-Grenze übersteige (somit ebenfalls eine Art Überkontingent) ab jetzt für jede Waffe regelmäßiger Wettkampfnachweis erforderlich sei. Zitat: "Ist der Sportschütze im Altbesitz einer WBK nach § 14 Abs. 6 (gelbe WBK), in der mehr als 10 Waffen eingetragen sind, müssen auch für die Waffen über dem Kontingent (max. 10 Waffen) Nachweise analog zum Ablauf nach § 14 Abs. 5 WaffG erbracht werden". M.E., kollidiert eine solche Rechtsinterpretation klar mit dem Grundsatz, wonach für die nachwirkende Bedürfnisprüfung keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an den Ersterwerb (das sah ganz grundsätzlich auch der VGH Ba.-Wü. so). Im Gegensatz zu ÜK auf "Grün" war für alles auf den früheren § 14 Abs. 4 / "Gelb" Erworbene zwar ein schießsportlicher Verwendungszweck, aber niemals Wettkampfaktivität gefordert bzw. vorausgesetzt. Diese Bedürfnisanforderung gab es nicht. Überhaupt bestand vor der Änderung - somit bei Erwerb des Altbesitzes - kein "Kontingent", und damit konnten doch auch keine daraus ableitbaren besonderen Erwerbsanforderungen bestehen. Hat jemand eine Vorstellung, wo die o.g. (m.E. seltsame) Ansicht des BDMP-LV zu "Gelb" herrührt?
  13. Sogar in GB (!) gelten für Druckluftwaffen liberalere Regeln (auch LG über der besagten Grenze erlaubnisfrei).
  14. An sich ist schon alles erlaubt, was nicht einer Verbotsregelung unterliegt... Systematisch sind in verschiedenen Bereichen eben sog. Genehmigungs-/Erlaubnisvorbehalte eingebaut. D.h. dann: grundsätzlich verboten, und nur zulässig wenn ausdrücklich (formal) eine Erlaubnis erteilt wurde.
  15. Mistgabel, gute Grabegabel, Spaltaxt... etc. Hat jeder Baumarkt für Garten- und Holzfans überreichlich.
  16. Ich glaube, für solche Fälle wären die meisten mit guten Gartengerätschaften besser ausgerüstet als mit einem (wenngleich stärkeren) LG. Aber gegen Phantasien kommt man schwer an.
  17. Wahrscheinlich haben einige die Hoffnung, sich ggf. mit starken Druckluftgewehren geräuschlos/ohne Aufsehen ein Eichhörnchen o.ä. als kleine Not-Mahlzeit schießen zu können...
  18. ...und unterliegt natürlich waffenrechtlich in D genauso der Erlaubnispflicht.
  19. @Bettina Fischer Das ist insofern richtig, als dass echte "preparedness", also Vorbereitetsein auf solche Not- und Katastrophenszenarien, vorrangig ganz andere Dinge erfordern als Bewaffnung. Andererseits halte ich nichts davon, von einigen auf YouTube u.ä. präsenten "Typen" allgemein auf eine potenzielle, mangelnde Unzuverlässigkeit der Bevölkerung in punkto Waffenbesitz zu schließen. Wie sieht's denn in diesbezüglich liberaleren europäischen Gesellschaften aus, herrschen da "Mord und Totschlag"?
  20. Die haben ja auch so eine riiieeesige deliktische Relevanz... Also, ziemlich genau in der Gegend von Null.
  21. Nur nebenbei, ich gehe mal davon aus, dass dieser Wettkampf (übrigens vor gut 3 Wochen) in Österreich stattfand. Da ist das Verhältnis zum Thema vielleicht marginal anders als im super-verkrampften D.
  22. Meine armen Augen!
  23. Mich interessiert "Nazizeugs" per se auch nicht. Mich interessiert allerdings Geschichte. Und ich finde es, darüber hinaus ein absolutes Unding, Leuten persönliche, familienbezogene Erinnerungsstücke zu enteignen. Geschichts- und Erinnerungs-Vergessenheit, in jeder Hinsicht.
  24. Was bin ich froh, dass z.B. mein .30 Carbine noch nie martialisch, sondern schon immer wie das vielbesagte "Kindergewehr" aussah...
  25. Es hört sich jedenfalls an wie ein "gestalterisches Kompromissangebot", um schießsportlichen HA-Verbotsforderungen etwas entgegenzusetzen. Nach "Sinn" frage man besser erst gar nicht.
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