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karlyman

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  1. Wenn die Schaffung solcher quasi-legislativen Kriterien vom Richtertisch aus Schule macht, und zulässig sein sollte - dann wird (mit ausreichender Phantasie der Rechtsprechenden....) bald beliebig weiter "herunterreguliert". Soviel ist klar. Dass an den Verwaltungsgerichten genügend Juristen sitzen, denen persönlich die waffenrechtlichen Normierungen in D noch deutlich zu "lax" sind, und die daher lieber heute als morgen selber restriktives "Recht schaffen" möchten - davon bin ich (leider) überzeugt.
  2. Eigentlich war das ersichtlich eine rhetorische Frage... Denn dass die genannte Größe eine absolute "Mondzahl" ist (die im übrigen weit entfernt von jeder Pseudo-"Waffensammelei" ist), ist klar.
  3. Ist das dem dortigen Verwaltungsrichter in der Badewanne eingefallen? Oder auf dem WC?
  4. Die Frage war nicht wörtlich (im Sinn von: bittebitte, nennt mir eine Zahl) gemeint. Ergibt sich auch im Zusammenhang mit meinem zweiten Satz.
  5. Und die Grenze zu "auffälligem Erwerbsverhalten" läge dann wo...? Wie gesagt, in welche Richtung im heutigen D entsprechende Definitionen in den Bereichen WBK Gelb oder Erwerb auf JS gehen würden, das möchte ich mir lieber nicht im Detail ausmalen. (Da könntest du am Ende noch froh sein über "gnädige" Altbesitzregelungen...)
  6. Dieser (übrigens in der Praxis bei weitem nicht immer zu erbringende...) Nachweis der Geeignetheit ist aber keine Bedürfnisprüfung in dem Sinne, wie sie für Sportschützen außeralb des § 14 Abs. 4 WaffG gilt. Er schließt gerade nicht aus, dass mehrfach z.B. typ- und kalibergleiche Waffen erworben werden. P.S.: Wo genau "den Bogen überspannt" beim Erwerb nach § 14 Abs. 4 WaffG beginnt, darüber lässt sich trefflich streiten. Es gibt "Wenig-Besitzer", und es gibt "Viel-Besitzer"... Ich fürchte, bei dem zum (legalen) Waffenbesitz herrschenden Klima hierzulande würde eine Konkretisierung deutlich (zumindest für die meisten) zu unseren Ungunsten ausfallen.
  7. Ich denke, genau das ist die Absicht hinter solcher Rechtsprechung.
  8. Dass einmal eine Reaktion auf (relativ) große "Anhäufungen" kommt, war tatsächlich nicht auszuschließen bzw. - bei dem "Klima" das bei uns zum Thema herrscht - zu erwarten. Aber selbst wenn das so ist, hat es noch lange nichts mit der vom Gericht behaupteten prinzipiellen "Bedürfnisprüfung jeder einzelnen Anschaffung auf WBK Gelb" zu tun. Diese ist schlicht ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Hirngespinst.
  9. Das ist ganz klar der Versuch, "Richter-Recht" zu schaffen; und zwar auch da, wo es keinen Spielraum dafür gibt. Diese gesonderte, einzelne Bedürfnisprüfung ist vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 WaffG schlicht nicht vorgesehen. Meines Erachtens: Recht(?)sprechung nach eigenem, dem privaten Waffenbesitz abgeneigtem "Gusto". Da ändert auch die berechtigte Kritik, dass der Waffenbesitzer im vorliegenden Fall ziemlich unglücklich agiert hat, nichts daran.
  10. Sollten die Geschosse nicht zusätzlich auch vom Priester geweiht sein?
  11. Mit Verlaub - was für ein publizistischer Mist. In der "Affäre Brown" bzw. bei den resultierenden Unruhen geht es sicher um vieles, aber nicht um "laxen privaten Waffenbesitz". An dem Beispiel (Aneinanderreihung verschiedener Themen, so dass dem Leser ein "Sinnzusammenhang" suggeriert wird) ist aber wieder gut zu sehen, wie manipulativer "Journalismus" funktioniert.
  12. karlyman

    ETSS - Export USA

    Und wieder ist die Welt ein Stück sicherer und besser geworden...
  13. Die Republik Österreich ist Mitglied in der EU. Und hat daher so manchen Stuss mitzumachen. Zum Beispiel, als bislang waffenechtlich einigermaßen liberales Land etliche freiheitliche Regelungen auf diesem Gebiet aufzugeben.
  14. Nur nebenbei: Hast du - insbesondere was USA-Reisen angeht - schon mal von einem TSA-Schloss gehört?
  15. Vielleicht ist auch das bereits Teil des Problems... (Wobei ich einräume, dass ich mit einem - schonend sportlich eingesetzten - 70,-€ Red Dot Visier von Frank&Monika seit Jahren keine Haltbarkeits- oder Funktionsprobleme habe)
  16. Wg. der Betroffenheit des deutschen Austauschschülers und der "Würze", die letztgenannte Umstände in den Fall bringen, "köchelt" dieser so langsam in den deutschen Medien hoch. Auch beim Thema Einbrüche/Hausüberfälle gestern abend in der ARD/"Maischberger" wurde der Missoula-Fall noch kurz erwähnt. Wobei trotz aller Unstimmigkeiten niemand die Frage gestellt hat, warum ich mir eigentlich Getränke aus einem fremden Haus bzw. einer fremden Garage holen muss...
  17. War das (auch...) in diesem Fall, weil der GenStA "generalpräventive Gründe" für die Anklage und Durchführung des Verfahrens sah?
  18. Der betroffene Rentner ist durch den gesamten Vorgang mittlerweile wohl so zermürbt, dass er (meine Vermutung) gar nichts mehr in der Richtung unternehmen wird. Der Mann möchte wahrscheinlich nur noch, dass es aus und vorbei ist und er in Ruhe gelassen wird - von den Täterangehörigen, und von der Justiz...
  19. Vorab: es liegt mir fern, Position gegen den Rentner aus Sittensen zu beziehen. Ein alter Mann, überfallen und gepackt von mehreren Maskierten (und augenscheinlich mit Schusswaffe Bewaffneten)... Man kann aber nicht leugnen, dass es das Schießen "von hinten" (oder "fast von hinten", wie auch immer) ist, die die Sache hier so "auf der Kippe stehen" lässt bzw. in die Länge zieht. Und das trotz der hier genannten Rechtslage. Wäre der tödliche Schuss eindeutiger in der Konfrontation gefallen, wäre der Fall sicher längst - und klar für den Notwehrenden - abgeschlossen.
  20. In der Presse wurde berichtet, dass der Rentner mit einer Pistole schoss, die er legal (als Jäger) besaß.
  21. Meines Wissens haben vier der Täter zwischen dreieinhalb und vier Jahre bekommen (es waren wohl alle bereits vorbestraft). Eine weitere Beteiligte (somit Nr. 5 beim Überfall auf den Rentner) bekam eine Bewährungsstrafe. Seitens der Täter war lt. Presseberichten von 2011 auch eine Waffe im Spiel, mit der sie den Rentner in Schach hielten. Das war eine täuschend echte Softair-Pistole.
  22. Es ist nicht nur deine Meinung, sondern das ist m.W. gängige Rechtsprechung in D. Gerechtfertigte Notwehr mit illegaler Schusswaffe bleibt als solche straffrei. Übrig bleibt (und geahndet wird) aber der bei dieser Gelegenheit offenbar gewordene illegale Waffenbesitz. Denn letzterer Strafvorwurf/Tatbestand löst sich ja andererseits durch die gerechtfertigte Notwehrhandlung nicht in Luft auf. Innerhalb unseres Rechtsgefüges ist das logisch (ohne jetzt aufs Grundsätzliche, legal/illegal etc. einzugehen).
  23. Theoretisch könntest du recht haben. In der Praxis wird diese Waffe aber wohl (Preis, "Sperrigkeit", sehr eingeschränkter Verwendungszweck....) in D über einen echten Exoten-Status nicht hinauskommen. Ich sehe daher praktisch nicht, dass das einen "Sturm im Wasserglas" entfachen könnte.
  24. Die Schweiz ist nicht vergleichbar, denn sie ist ein deutlich "normaleres" Land.
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