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karlyman

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  1. Hört doch mal auf, euch zu streiten. Auch "unter Druck" sollte man die Nerven, und die Contenance, behalten. Das "Gehacke" nützt niemandem etwas und ist unproduktiv.
  2. Gerade eben habe ich mal "drüben" beim W & H-Forum quergelesen. Erwartungsgemäß "brennt" es da angesichts dieses Irrwitz-Urteiles auch. Einer der Teilnehmer (wohl ÖJV-nah) hat dazu beim ÖJV (wie es aussieht Ba.-Wü.) in der Sache nachgefragt. Der Öko-Jagdverband unterstütze die Halbautomaten-Besitzer. Er werde ebenfalls auf eine entsprechende Änderung/Klarstellung im novellierten Bundesjagdgesetz dringen. Zusatz: Ich denke, es ist an der Zeit, dass auch jeder von uns gegenüber seinen Bundestags-Kreis-Abgeordneten jetzt "Druck" in Richtung einer BJagdG-Regelung macht!
  3. Bei unserer Behörde wäre das wohl so, ja. Die bisherige Regelung (bzw. Handhabung und Rechtspraxis) wurde da nie in Frage gestellt. Auf den Gedanken mit "2-Schuss-Festmagazinen" (wie nun das Leipziger BVerwG) ist da niemand auch nur im Ansatz gekommen bzw. hätte es angestrebt .
  4. So viel zum angeblichen "den verschnarchten DJV kümmert das nicht"...
  5. Es ist - bei HA-Waffen, die konstruktiv nicht dafür gemacht sind - vor allem eine "Blödsinnsänderung".
  6. Ja, das ist natürlich die einfachste "Lösung". Kleine Kinder halten sich auch die Augen zu und machen das Spielchen "Ich sehe dich nicht, also kannst Du mich auch nicht sehen".
  7. Ach, wenn wir schon bei Plastik sind: ich habe "im Fundus" u.a. auch einen H&K USC. Der hat, wenn man so will, auch einen "lower" (Gehäuseunterteil mit der Abzugseinheit und Magazinschacht)..... Man bekommt ihn nur nicht; ist nirgendwo auf dem Zubehörmarkt. Und das Teil irgendwie verkleben/zerbohren/zerschrauben etc.? Forget it. Ich gebe Südwest recht mit dem "vorauseilenden Gehorsam" - bevor da nichts spruchreif (und auch keine politische/gesetzgeberische Lösung definitiv außer Sicht) ist, gibt es da nichts "herumzumurksen". Zudem ist ein HA mit solchen "Lösungen" eigentlich Schwachsinn und hat mit der an sich sinnvollen Konstruktion nichts mehr zu tun. Da schieße ich dann lieber gleich Unterhebler.
  8. Prinzipiell, eigentlich weitestgehend, Zustimmung. Nur in einem Detail hapert's m.E.: Den geschätzten Prozentsatz von Jägern mit HA halte ich für deutlich zu niedrig angesetzt.
  9. Macher schrieb doch im betreffenden Satz, die Nachsuchenführer-Regelung müsse man "verallgemeinern" (= diese auch für den Rest der Betroffenen gültig ausformuliert werden). Dass die Beschränkung auf die Nachsuchenführer der großen Masse nichts bringt, ist schon klar. Aber das hier könnte ein Ansatzpunkt für eine gangbare Regelung sein. Es soll gerüchteweise noch andere Halbautomaten geben, als AR-15-Konstruktionen....
  10. Die Frage ist nicht nur, was "drohen" kann, wenn man von der Exekutive auf der Jagd mit einem lt. BVerwG "nicht konformen" HA angetroffen wird. Sondern, ganz lapidar, schon auf dem Stand der Kreisjägerschaft oder des Schützenvereins beim Schießen. Schöne Malaise, und so nützlich für die Gesellschaft wie eine ansteckende Krankheit....
  11. Grundsätzlich ja. Zumindest muss es für jede Waffe (waffenrechtliche Erlaubnis) ein einzelnes Widerrufsverfahren geben.
  12. Seltsam, wie sich die Erfahrungen unterscheiden. Man sollte nicht so verallgemeinern. Grob geschätzt ein Drittel bis die Hälfte der mir bekannten Jäger hat Selbstladebüchsen und/oder -Flinten. In den letzten Jahren hat sich da einiges geändert, und die Halbautomaten sind verbreiteter geworden. Auch bis hinein in "konservativere" Kreise (S303, Merkel SR1 & Co. machen's möglich; oder man nehme die in Försterkreisen bei uns zu sehende HK SL7). Und nur, weil dir die Leute diese Waffen nicht stolz alle präsentieren, heißt das nicht, dass sie keine solchen hätten.
  13. Diese "Klapp"- und verqueren Umbau-Lösungen sind Sch...., da sind wir uns wohl einig. An so einen Murks sollten wir nicht Zeit und Energie verschwenden. Die Sache muss muss politisch (und folglich normativ) klargestellt werden, und zwar rasch.
  14. Wenn dies so gemeint ist, dass er somit die "neue Leipziger Festmagazinlösung" billigen würde.... Dann gehörte er auf den Tresterhaufen.
  15. Ja. Und dabei braucht es, um unser (offensichtlich) jetziges Problem zu lösen, noch nicht mal die Lösung unbegrenzter Kapazität. Ausreichen würde bereits eine Regelung, die ein 5er, oder notfalls auch bisheriges 2er- Magazin bei der Jagdausübung erlaubt - aber eben so formuliert, dass damit kein "Festmagazin" festgeschrieben wird. Das sollte doch ein kleiner "Schatten" sein, über den so mancher Landesgesetzgeber (Bayern z.B.?) leicht springen könnte.
  16. In zwei Sätzen gut auf den Punkt gebracht.
  17. Den Versuch, Argumente zu finden, in Ehren.... Aber ausgerechnet dieses Argument ist alles andere als "dick".
  18. Wer hätte das mal so herum gedacht?
  19. So einfach ist das mit dem "abgeben müssen" nun auch nicht. Es sei denn, man lässt bereitwillig alles mit sich machen und sich schnell einschüchtern. Der Hintergrund (Urteil inkl. "Begründung") ist in diesem Fall derart hanebüchen, dass ich dazu nicht bereit bin.
  20. Die Anordnung des Sofortvollzuges (d.h. der Wegfall des ansonsten geltenden aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren) muss jeweils begründet werden. Da reicht doch kein schlichter, pauschaler Verweis auf "die öffentliche Sicherheit". Den könnte die Behörde immer behaupten... Aber ganz so einfach ist es dann doch nicht.
  21. So geht's mir auch. Dem Empfinden nach könnte das, auf den legalen zivilen Besitz von HA-Langwaffen bezogen, eine Art "Zangenbewegung" sein.
  22. Entweder die jeweilige Waffenbehörde widerruft die waffenrechtliche Erlaubnis für den Bestand, oder nicht.
  23. Seit wann denn das? Die Rechtsprechung legt Rechtsnormen nur aus.
  24. Ja, wobei es eigentlich nur um eine Klarstellung geht. Eine, die keinen Raum für solche irrwitzigen Auslegungen mehr lässt, wie jetzt in Leipzig erfolgt. Der Gesetzgeber müsste da noch nicht mal große "Klimmzüge" machen.
  25. Dein Wort in Gottes Ohr! Soll heißen, ich glaube das nur allzu gern... Ich habe allerdings auch schon andere Rechtsauffassungen hierzu gehört ("in Verkehr bringen" = jegliche Überlassung, auch nicht gewerblicher Verkauf als Privatperson, oder Schenkung etc.).
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