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HBM

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  1. Darfst mich auch blockieren, da ich nach lesen Deines Beitrages auch kurz überlegt habe, ob Dir klar ist, was Du schreibst. Wenn ich eine der genannten Aufsichten / Verantwortlichen wäre, dann hättest Du ganz andere Probleme als 1 Jahr Auslandseinsatz, zumindest in unserem Verein.
  2. Nein, in München, aber ich weis ja noch gar nicht ob die Lust darauf haben. Bei mir im Betrieb hatten bisher allerdings noch alle die ich gefragt habe Interesse an einem Standbesuch. Du kannst Dich ja als Aufsicht "bewerben", falls Du genug Zeit hast. :-)
  3. ja, ein Traum und das nicht nur im Bereich "Waffen", dass darf ich nur nicht vergessen bzw. als zu "selbstverständlich" nehmen. Muss mal fragen, ob die Freundinnen mal zu einem "Frauenabend" mitkommen. Sind ein paar Singles dabei und da finde ich bestimmt genügend Aufsichten für den "Event". ;-)
  4. Obwohl ich mich ungern einmische, aber für mich schaut es so aus, als geht es nicht um eine zweit Anfrage, sondern nur darum, dass Du den anderen Thread mit der Auskunft von der fachlichen Leitstelle verlinkst, damit man sich durchlesen kann, was die Leitstelle meint. Zumindest mich würde die Aussage interessieren, auch wenn es nur mündlich an Dich war.
  5. Echt, muss ich mal in den Vereinen rumfragen. Meine Frau schießt zwar nicht oft, aber so 2-3 Mal pro Monat kommt sie entweder mit oder es gibt einen "Familienausflug" auf den Stand. Ist halt mit diversen Kurzwaffen, zusätzlich noch KK und jeweils Munition immer etwas viel "geschleppe", allerdings auch nicht mehr als beim letzten Training vor einer Meisterschaft. ;-)
  6. Danke für die Antwort / Erläuterungen. Problematisch für mich wären evtl. noch die Schalldämpfer bzw. die Nutzung der Schalldämpfer, da hier explizit eine "Nutzung nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen" gestattet ist. Sind die Waffen, nach dem Eingang der Befürfnisbescheinigungen beim Amt jetzt noch "Jagdlangwaffen" oder "Sportlangwaffen" oder sind die Waffen, je nach Nutzung, beides? Ich tendiere zwar dazu, dass je nach Nutzung, die Waffe eine "Jagdlangwaffe" bleibt, aber irgendwie idiotisch ist das ganze schon.
  7. Dann wäre doch, zumindest für die HA mit sportlicher Nutzungsmöglichkeit, die beste Lösung für alle Jäger die gleichzeitig auch Sportschützen sind, die Beantragung von Bedürfnissen für das sportliche Schießen, oder? Die 2/6-Regelung betrifft ja nur den Erwerb von Waffen und "erworben" wurden die HA-Jagdwaffen ja schon, daher kein Problem alle HA, die auf jagdliches Bedürfnis erworben wurden zusätzlich auch für sportliche Nutzung "registrieren" (was auch immer der Sachbearbeiter da dann bei sich notiert/eingibt) zu lassen. Problematisch sind nur die HA, die für eine sportliche Nutzung nicht zugelassen sind. Natürlich passt diese "Lösung" auch nicht für die Jäger, die keine Sportschützen sind. Extrem "schwammig" formuliert, wahrscheinlich aus der "Rede"/Statement übernommen und daher wenig aussagekräftig. Kann von "Regelung ist wieder wie bisher" bis zu "nur noch feste Magazine", etc. alles bedeuten. Bin auf den Gesetztesentwurf gespannt.
  8. http://forum.waffen-online.de/topic/442847-leuchtkorn-dsbbssbbds/
  9. Und was hat das jetzt mit einem, anscheinend vom Veranstalter angenommenen, "Verbot zur Schießsportlichen Verwendung" zu tun?
  10. Schreib doch am besten per Mail mit Kopie an Hera-Arms, dann kann sich der Hersteller darum kümmern, ist ja nicht Dein Umsatz, der fehlt.
  11. AWaffV: ---------------------------------------------------------------------------------------- (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen: 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt, b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt; ---------------------------------------------------------------------------------------- Wäre jetzt die einzige gesetzliche Regelung, die hier evtl. "passen" könnte. Mir ist zwar nicht klar, welcher vollautomatischen Kriegswaffe eine CZ75 im Triari mit Schubschaft ähnelt, aber einen Freistellungsbescheid gibt es dafür, wie für viele andere Waffen mit Hülsenlänge unter 40 mm und in diesem Fall Lauflänge weniger als 42 Zentimeter, wohl eher nicht.
  12. Stimmt, nur ist die "Wartezeit" des TE hauptsächlich dadurch bedingt, dass er anscheinend erst nach fast zwei Jahren die Bedürfnissbescheinigung beantragt hat und jetzt aber ein Problem mit "weiteren" sechs Wochen Wartezeit hat bzw. diese sechs Wochen den TE komplett demotivieren.
  13. Wenn gesetzeskonform, dann spricht nichts dagegen daovn zu erzählen. Warum auch nicht, jeder, wie er möchte, so lange niemand anderes dadurch eingeschränkt oder geschädigt wird. Es wird, vom Verein, ja nur bestätigt, dass der Schütze im Verein auch wirklich schießt. Hast Du auch erst nach 23 Monaten die erste Waffe beantragt und warst dann sauer weil etwas falsch gelaufen ist und es noch mal mehrere Wochen dauert?
  14. Danke, kannte ich so noch nicht. Leider hab ich im Moment keine Zeit mich "einzulesen", aber der Beitrag ist bereits kopiert/auf die Seite gelegt.
  15. Nur noch mal kurz zurück zum Thema: Habe ich "Dein Problem" richtig zusammengefasst oder hab ich was falsch verstanden?
  16. Du schießt seit 2 Jahren, hast den Bedürfnisantrag jetzt erst gestellt, jemand anderes hat einen Fehler gemacht (hast Du den Antrag nicht selbst gestellt?) und jetzt musst Du noch mal 6 Wochen warten. Also hast Du ca. 12 Monate selbst verschuldet, da Du den Antrag so spät gestellt hast und jetzt bist Du frustriert, weil es noch mal 6 Wochen dauert? Ganz verstehe ich Dich nicht, aber ich muss auch nicht alles verstehen.
  17. Herzlich willkommen beim Schießsport. Folgende "allgemeine" Tipps würde ich Dir gerne mit auf den Weg geben: - Aussagen auf WO haben keine Rechtskraft - die meisten Sachbearbeiter interessieren Aussagen auf WO nicht so sehr - viele Sachbearbeiter und viele Verantwortliche bei Verbänden sind extrem hilfreich und beantworten Fragen, dann auch relativ verbindlich Jetzt zu Deinen Fragen: Vorab würde ich Dir empfehlen die aktuellen Bedürfnis-Richtlinien Deines Verbandes runter zu laden (oder anzufordern), evtl. klären sich dann einige Deiner Fragen. 1. Frage nach Gebühr für "Gelb": siehe Bedürfnis-Richtlinien bzw. Auskunft Deines Verbandes 2. Anzahl Bedürfnisse vom Verband: unbegrenzt, außer in den für Dich gültigen Bedürfnis-Richtlinien steht etwas anderes oder der Bearbeiter beim Varband hat eigene Vorstellungen. Wenn Du bezahlst und der Verband kein Problem damit hat, dann kannst Du Dir auch 5 oder 10 Bedürfnisse ausstellen lassen, allerdings solltest Du dann schon intensiv an Wettkämpfen teilnehmen. 3. Anzahl gleichzeitige Voreinträge auf "Grün" von der Behörde: auf jeden Fall 2, manchmal 4 (allerdings evtl. problematisch für den SB, da es so "ausschaut", dass er damit 4 auf einmal genehmigt hat - 2/6 ist eine "Soll-Bestimmung" von der der Sachbearbeiter abweichen kann), mehr als 4 eher unwahrscheinlich. Wenn Du bei Deinem Verband alles geklärt hast, wäre es schön, wenn Du die Infos, die gelten, dann hier postest, dann haben alle was davon.
  18. "Ich bin der Meinung, jeder sollte sich bewaffnen." im Vergleich zu "Bewaffnet Euch!" Beides nicht so weit auseinander, wobei "Bewaffnet Euch!" natürlich stärker wirkt. Ist wie der Unterschied zwischen "Wir sind Pabst!" und "Ein Deutscher wird zum Pabst gewählt." ;-)
  19. Nur war die "Tat" nach dem Impuls zumindest eine Anklage wert: "Den Mann aus dem Erzgebirge erwartet ein Strafverfahren wegen Bedrohung sowie nach dem Waffengesetz." Wenn der Fahrer statt mit der Waffe zu drohen gerufen hätte "Überholen mit überhöhter Geschwindigkeit ist gefährlich. Lass das besser bleiben.", dann wäre das vergleichbar.
  20. Und genau deshalb wäre es interessant ob eine Genehmigung vorlag oder nicht, denn ohne "Genehmigung" keine "professionelle Aufnahme" oder an was würdest Du das sonst fest machen. Eine teure Ausrüstung oder mehrere Kameraperspektiven macht noch lange keinen Profi. Damit wären wir wieder bei "keine Genehmigung" = "keine Sonderregelung lt. WaffG" und damit betrifft die Erlaubnis, wenn auch indirekt, das WaffG.
  21. Vielleicht haben sich die gesetzlichen Grundlagen ja in den letzten Jahren geändert (Luftbildaufnahmen waren früher auch viel problematischer als heute), aber ich bin mir sehr sicher, dass früher eine Dreherlaubniss für Szenen auf öffentlichen Straßen, zumindest in München, gebraucht wurde. Beim Antrag wurde auch abgefragt ob "problematische" Szenen gedreht werden, also z.B. ein Überfall, Schlägerei, etc. und in diesem Fall war die Polizei zu informieren sowie auch die Anwohner in Kenntniss zu setzen. Absperrung war, glaube ich, nicht vorgeschrieben. Bist Du Dir sicher, das man inzwischen ohne Genehmigung "irgendwelche Szenen" auf öffentlichen Straßen drehen darf? Wenn ja, dann wäre das ja perfekt für alle Jugendlichen, die gerne mit Softair-Waffen rumrennen. Da braucht dann nur einer mit der Kamera mit laufen und schon ist alles o.K.. Warum kann ich mir jetzt nicht vorstellen, das das so geht?
  22. Mich würde eher interessieren ob es eine Genehmigung gab oder nicht? Da Du ja von "Fakten" schreibst, hast Du sicherlich Unterlagen oder zumindest einen Link zu einem offiziellen Statement der Pressestelle oder ähnlichem. PS: Wenn eine Genehmigung vorlag, dann wäre es auch nicht o.K., wenn die Behörden etwas unternehmen würden.
  23. Dann kennst Du doch bestimmt die zuständige Polizeidienststelle und kannst dort mal anfragen warum das genehmigt wurde und falls keine Genehmigung erteilt wurde, was jetzt passiert. Interessiert, zumindest mich, schon, wie die Behörden zu diesem Thema stehen.
  24. Wieso? Hier http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_4.html werden "nur" Krankheiten aufgezählt und hier http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_5.html gehts nur um "C" und "D", daher sehe ich nirgends eine Formulierung die einen Entzug aufgrund von Äußerungen in Facebook rechtfertigen würde. Es fehlt beim Thema Führerschein einfach ein "Die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeuges besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Fahrzeuge missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine bereits erteilte Fahrerlaubniss kann auch nachträglich widerrufen werden wenn eine Voraussetzung nach ..., insbesondere die fehlende Zuverlässigkeit, festgestellt wird." oder woraus möchtest Du diese Regeleung konstruieren?
  25. Das wäre mir neu und "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat." sowie "Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden." finde ich jetzt doch recht "eindeutig", zumindest wird kein "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" sondern ein "gegen Strafgesetze verstoßen hat" formuliert. Mit dieser Formulierung wäre die WBK sowie die WHL nicht weg.
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