

HBM
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Transport von Kurzwaffe und Langwaffe(n) in einem Futteral ( Tasche )...Anzahl?
HBM antwortete auf PatVI's Thema in Waffenrecht
Genau das habe ich auch erst bemerkt als ich mit viel Liebe drei Flinten und eine Büchse für Mehrdistanz in einer "Doppeltasche" verstaut hatte. ;-) War kurz davor die Remington 870 gegen Winchester 1200/1300 zu tauschen um ein paar KG zu sparen, allerdings hätten mir beim Schießen dann die KG wieder gefehlt. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Bei mir, allerdings nicht Franken, wird nicht eingetragen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
In Bayern sagt die Landesregierung "keine Gebühren" (da man sich anscheinend entweder an das "sollten" hält oder aber selbst auf die Idee gekommen ist, dass die Kontrollen der Allgemeinheit dienen) und "vorher anmelden" (um unnötige Kosten durch Mehrfachanfahrten zu vermeiden). Also konsequent kostensparend, transparent und bürgerfreundlich. ;-) PS: In Bayern, zumindest in meinem Landkreis, wird bei neuen Einträgen auch abgewartet bis das Gesetz in Kraft getreten ist (also bis zur Veröffentlichung). -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das nächste BGBl. I Nr. 46 erscheint am 30.09.2016 Das nächste BGBl. II Nr. 26 erscheint am 30.09.2016 -
Winchester Trapper Lauflänge unter 42cm beim DSB
HBM antwortete auf Leveraction's Thema in Waffenrecht
Und jetzt hast Du Infos die Dich auch bei "Schwierigkeiten bei der Behörde" bzw. als Vorlage für einen "Paragraphenreiter" weiter bringen. Ein Ausdruck aus einem Forum hilft dabei eher nicht, die WaffVwV schon. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
HBM antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Hab Dich schon verstanden, aber google doch mal "jagt", dann verstehst Du mich evtl. auch und ja, falls hier nicht beim abschreiben ein Fehler gemacht wurde, dann ist das äußerst unprofessionell oder es gab nie einen Anwalt. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
HBM antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Wieso sollten holländische Dreimaster nicht auch bewaffnet sein. Gab / gibt ja auch viele Piraten, oder? Wobei ich auch nicht ganz verstehe, was das mit dem Führen von Waffen auf Festen zu tun hat, aber evtl. geht es ja auch um den Hamburger Hafengeburtstag, wer weis? -
Winchester Trapper Lauflänge unter 42cm beim DSB
HBM antwortete auf Leveraction's Thema in Waffenrecht
Ich möchte Dich ja nicht verunsichern, aber wäre es nicht besser wenn Du noch mal selbst in der WaffVwV nachschaust. Diese ist für Deinen Sachbearbeiter "bindend" und hilft Dir weiter, als meine Auskunft bzw. mein "o.K.". -
Winchester Trapper Lauflänge unter 42cm beim DSB
HBM antwortete auf Leveraction's Thema in Waffenrecht
Diese Aussage ist richtig. Die Waffe muss nur in "irgendeiner" in Deutschland genehmigten Sportordnung zugelassen sein, dann kannst Du auf Gelb erwerben. Die Erklärung unter https://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte_(Deutschland)#Die_.E2.80.9EGelbe_Waffenbesitzkarte.E2.80.9C stimmt. ;-) -
Stimmt, zumindest für Bayern nicht, da hier Schreiben vom Amt raus gegangen sind, dass man die Waffe bis zur Klärung im Schrank lassen soll und bis dahin auf einen Widerruf der Eintragung der Waffe verzichtet wird. Sorry, der Wortlaut war anders, aber es ging nicht um das Thema "jagdliche Nutzung", sondern um die Waffe an sich, aber ich hab jetzt keine Lust mir das Schreiben aus dem Keller zu holen. ;-)
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Bedürfnisprüfung (Wiederholungsprüfung) nach 7 Jahren WBK-Besitz
HBM antwortete auf {OR}x-cite's Thema in Waffenrecht
Oder die Länder hätten einfach, wie in Bayern, eine eigene Entscheidung - "keine Gebühren für Kontrollen" - fällen können. Es muss doch nicht alles ganz genau geregelt werden, das gilt für "selbst verantwortliche Bürger" genau so, wie für "selbst verwantwortliche Länder". -
Also darf, nach Deiner Meinung (bzw. was Du aus dem Gesetz raus liest, denn drin stehen tut nur "sachkundig" und nicht "sachkundig nach $ 7") niemand ohne WSK als Aufsicht fungieren. Deiner Meinung gilt das also auch für Luftdruckwaffen oder bist Du der Meinung das gilt nur für Feuerwaffen? Wenn auch für Luftdruckwaffen, dann wird "die Luft" für eine Begründung recht dünn, wenn nur für Feuerwaffen, dann kann ich Deiner Auffassung zwar einigermaßen folgen, aber kommt es mir zumindest "komisch" vor, dass eine Sportordnung incl. einer Ausbildung zur Aufsicht genehmigt wird, obwohl, nach Deiner Meinung, eine gesetzlliche Vorschrift bzw. Voraussetzung nicht eingehalten wird. Ich kann nur noch mal sagen, mir persönlich ist das egal, aber für den DSB wäre es doch relevant wenn in der Ausbildungsrichtlinie bei Aufsichten für Feuerwaffen ein "soll die WSK nach § 7 haben" steht und das Gesetz, Deiner Meinung nach, aber "muss die WSK nach § 7 haben" vorschreibt. Bist Du auch der Meinung, dass man als Aufsicht bei Luftdruckwaffen auf jeden Fall die Sachkunde nach § 7 WaffG haben muss? Da in der AWaffV ja bzgl. der Voraussetzungen für Aufsichten nicht nach "für Luftdruck" und für "Feuerwaffen", etc. unterschieden wird, bin ich der Meinung, dass man eher davon ausgehen kann, dass in § 10 AWaffV eben nicht die Sachkunde nach § 7 WaffG gemeint ist. Aber das ist natürlich, ebenso wie bei Dir, nur eine Meinung.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Doch, denn wenn Dein SB jetzt "3 Schuss" einträgt, dann sind Deine Chancen vor Gericht besser als mit der alten Rechtslage. Zumindest die bei Deinem letzten Verfahren verwendete Begründung kann das Gericht nicht mehr verwenden. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Wie genau lautet denn "Dein" Eintrag in der WBK bzgl. "2-Schuss"? Wenn dort steht "Waffe darf nur mit einem Magazin mit maximal 2-Schuss verwendet werden.", dann wir die "neue" Formulierung für den Sachbearbeiter analog nicht möglich. Wenn dann dort "Waffe darf nur mit maximal 3 Schuss geladen werden." steht, ja, dann musst Du wieder klagen. Zumindest kannst Du jetzt Deinen aktuellen Eintrag löschen lassen. Evtl. schreibst Du, wie Du das beantragst. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
HBM antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Maximal drei Patronen beim Schuss auf Wild ist doch ein Unterschied zu Magazine mit maximaler Kapazität von 2 Schuss. Hast Du nicht gegen den Eintrag von "Darf nur mit 2-Schuss-Magazin verwendet werden" geklagt oder verwechsle ich das jetzt? Gegen was möchtest Du jetzt klagen? Viel wichtiger wäre es, wenn die "Rechtskundigen" denjenigen einen Tipp für das weitere Vorgehen geben könnten, die einen solchen Eintrag bzw. "nur mit 2-Schuss-Magazin" in der WBK haben. Für einen "Einspruch" ist es ja zu spät, aber kann man, mit der neuen Gesetzeslage über ein kurzes Schreiben an den Sachbearbeiter ein Streichen der Einschränkung beantragen oder ist eine andere Vorgehensweise sinnvoller. -
Anscheinend hast Du nicht gelesen oder verstanden. Ich habe nie behauptet, dass die im Gesetz angeführte "Sachkunde" als Voraussetzung zur Aufsichtsführung nicht durch die "normale" WSK abgedeckt ist bzw. das diese damit gemeint ist. Ich habe nur zitiert, dass der DSB dies anders sieht, also der DSB eben nicht Deiner Meinung ist. In wie weit das Auswirkungen auf das Schießen nach DSB-Sportordnung hat ist mir egal. Nachdem aber in § 10 (6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes. steht, sind die Qualifizierungsrichtlinien des DSB doch relevant im Sinne der AWaffV. Vielleicht reden wir aber nur aneinander vorbei. Ich verstehe Dich so, dass Du der Meinung bist, dass jede Aufsicht auf jeden Fall die WSK erfolgreich abgelegt haben muss. Der DSB sieht das, zumindest lt. seinen Richtlinien zur Ausbildung der Aufsichten, anders.
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Da es mich selbst nicht betrifft. Bin kein Standbetreiber, kein Rechtsanwalt und habe selbst genügend "Scheine" im Bereich des Schießsports um alleine Schießen zu dürfen. ;-) Der DSB sieht das allerdings anders als Du. Der DSB definiert in seiner "Richtlinien zur Ausbildung von Standaufsichten DSB" folgendes: --------------------------------------------------------------------------------------------------- Die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als Standaufsicht muss – volljährig, – zuverlässig, – persönlich geeignet und – sachkundig sein. Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. --------------------------------------------------------------------------------------------------- Wenn Du der Meinung bist, der DSB darf das nicht so definieren, dann schreib den DSB an bzw. frag den bzgl. einer "juristisch nachvollziehbaren und formal einwandfreien" Begründung. Ich kann Dir nur durch ein Dokument von der DSB-Website "juristisch nachvollziehbaren und formal einwandfrei" begründen, warum ich hier behaupte, der DSB sieht die Sachkunde als Voraussetzung für die verantwortliche Aufsichtsperson nicht als Sachkunde nach § 7 WaffG.
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Nichts anderes möchte ich sagen, wenn DSB-Verein, dann nur mit DSB-Ausbildung zur Aufsichtsführung. Beim BDMP ist man z.B. nur versichert, wenn ein "Schießleiter BDMP" anwesend ist, aber das ist jetzt ein ganz anderes Thema und hat mit der "zusätzlichen Aufsichtsperson je Schütze ohne WSK" so gar nichts mehr zu tun. ;-)
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Aber der DSB verlangt eine nach DSB-Richtlinien durchgeführte Ausbildung zur Aufsicht und daher gilt für DSB-Vereine oder Stände auf denen die DSB-Richtlinien gelten: 3. (nur für DSB) Man hat eine Ausbildung zur Aufsicht lt. DSB-Richtlinien. Wobei der Verordnungsgeber 3. nur indirekt angeordnet hat indem er die Definition der Ausbildung der Aufsichten auf die Verbände "delegiert" hat.
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Wenn ich mir ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ § 11 Aufsicht (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ so ganz unbedarft durchlese, dann kommt mir eher Deine obige Aussage eher unsinnig vor, zumindest wenn Du mit "am Stand schießen" das Schießen mit Feuerwaffen meinst, bei Druckluftwaffen müsste ich jetzt noch mal überlegen bzw. nachlesen.
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Es geht, bei meinen Beiträgen bzw. Antworten um die Definition bzw. Vorgabe des DSB. Der DSB selbst definiert wie folgt: --------------------------------------------------------------------------------------------------- Die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als Standaufsicht muss – volljährig, – zuverlässig, – persönlich geeignet und – sachkundig sein. Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG, sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres. Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen. --------------------------------------------------------------------------------------------------- Der DSB definiert sehr genau die Inhalte des DSB-Lehrgangs "verantwortliche Aufsichtsperson". Da in vielen Schießständen die ich kenne die "DSB-Regeln" vom Betreiber ausgehängt werden/wurden (keine Ahnung, evtl. gab es früher nur DSB oder die Ausdrucke wurden irgendwann verteilt oder nur der DSB liefert so eine Vorlage, oder ....) sind diese Regeln auch für Gastschützen, Gastvereine nicht unwichtig. Zumindest geht die Diskussion auf die sich auch Deine letzten Beiträge bzw. Anmerkungen beziehen um diese Regelung / Vorgabe des DSB.
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Nachlesen brauche ich nicht da und für mich ziemlich identisch klingen. Und eine "Vorschrift" für "bei jedem Schützen ohne WSK eine Aufsicht" sehe ich durch "so viele Aufsichten einteilen, wie für einen sicheren Schießbetrieb erforderlich sind" eben gerade nicht. Evtl. braucht es ja für einen besonders "tollpatschigen" Schützen sogar zwei Aufsichten. ;-)
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Zurück zum Ausgangsthema: Eine Verpflichtung bei jedem einzelnen Schützen ohne WBK, Jagdschein bzw. WSK einen eigenen "Aufpasser" zusätzlich zur Aufsicht (auf dem Stand) mit dazu zu stellen sehe ich, zumindest lt. Waffengesetz nicht. Wenn der Betreiber bzw. die jeweilige Aufsicht das verlangt, dann ist darüber evtl. eine Verpflichtung dazu da, ansonsten mit der Aufsicht klären und dann, je nach Ausbildungsstand des / der Schützen entscheiden.