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  1. Der Sportschützenverband prüft ob Du ein Bedürfnis für eine zusätzliche Waffe zur Ausübung der im Antrag angegebenen Disziplin hast. Das kann der Verband nur, wenn Du mitteilst welche Waffen Du bereits besitzt, da der Verband nur so feststellen kann ob eine weitere Waffe notwendig ist. Es geht, zumindest dem BDS nicht um die Anzahl der Waffen, sondern darum ob bereits geeignete Waffen für die Disziplin vorhanden sind.
  2. Noch nicht mal das, bei einem Versäumnisurteil geht es nur darum, dass eine Partei nicht erscheint und daher das Gericht überhaupt nicht mehr nach Sachlage sondern nur nach "einer ist nicht da, also gewinnt der andere" entscheidet. Das Gericht prüft nur noch ob es überhaupt für den Fall zuständig ist und ob die Ausführungen der anwesenden Partei "schlüssig" sind und nicht ob diese wahr / richtig sind. Eine unschlüssige Begründung wäre z.B. "Es hat geregnet und der Betreiber hatte keinen Regenschirm, daher durfte er mir kein Standverbot erteilen." wohingegen die Begrüdung "Herr .... ist nicht der Standbetreiber und hat daher, als Dritter, keine Befugnis Standverbote zu erteilen." als Grundlage für ein Versäumnisurteil ok wäre selbst wenn Herr .... Standbetreiber ist.
  3. Oder der Beklagte keinen Bock darauf hat einen Tag wegen so einem Schmarrn zu opfern. Ok, die Gerichtskosten sind nervig, aber als Standbetreiber gibt es ja immer noch die Möglichkeit den ganzen Verein nicht mehr als Kunden zu akzeptieren. Das wird dann für den betroffenen Schützen (ist das einer der Vorstände?) auch bestimmt interessant, wenn sich der Verein einen neuen Schießstand suchen muss / darf. Irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gerichtsverhandlung das Thema geklärt bzw. deeskaliert hat, aber evtl. (hoffentlich) irre ich mich.
  4. ja, meinst Du, das geht mit einer Schusswaffe schwieriger?
  5. Am besten Du fragst die/den Europaabgeordnete(n Deines Vertrauens - gerade jetzt im Wahlkampf ist der/die sicher auskunftsfreudig.
  6. https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-europalexikon/177026/grundgesetz-und-eu-recht Zusätzlich treten z.B. auch EU-Verordnungen im Gegensatz zu EU-Richtlinien in Kraft ohne das es noch nationale Entscheidungen / Geseze braucht.
  7. Darf man "bei Dir" mit selbst geladener Munition schießen oder bist Du da toleranter?
  8. Die Kritik geht aber jetzt nicht an Blaser sondern an die Betreiber der Webseiten. Die Videos sind ja keine Werbevideos von Blaser wie z.B. https://www.blaser.de/services/mediathek/hunting/
  9. Und dann auch noch den Speicher voll. ?
  10. Halbautomatische Kategorie C - Flinte für die Jagd problematisch, da unterladen nur 2 Patronen rein gehen. Wenn die erlaubten 3 Patronen in der Waffe für Jäger (beim Schuss auf Wild) unstritig sind, dann ist eine Kat.-C-Waffe halt massiv unpraktisch bzw. aufgrund UVV nur bedingt praktikabel. Siehe UVV bzw. "Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein."
  11. Wenn das passiert, dann halt dagegen vorgehen da Du ja eine Kategorie "B" Flinte erworben hast und der Eintrag nicht stimmt.
  12. Diese Behauptung ist einfach falsch. Es gibt keine Begrenzung für Jäger im Bereich Magazinkapazität. Nur beim Schuss auf Wild dürfen in halbautomatischen Langwaffen maximal drei Patronen geladen sein. Im Moment der Erwerber durch seine Angaben in der Anmeldung. Du meldest ja das an, was Du erworben hast und wenn die Waffenbehörde was anderes einträgt, dann sollte das geklärt werden. Bei mir, aber evtl. ist das bei Dir ja anders, rufe ich den SB an bzw. fahre noch mal vorbei wenn ich einen falschen Eintrag im Amt übersehen habe (wenn ichs gleich merke wirds gleich korrigiert) und lasse das korrigieren. Später, wenn die Hersteller bzw. Importeure jede Waffe bzw. bestimmte Waffenteile gleich ins NWR "einspielen" und dadurch ab Herstellung über alle Händler die Waffe im NWR verfolgbar ist werden die Hersteller die "Einstufung" wohl übernehmen, aber da habe ich auf der letzten IWA jetzt nicht dazu nachgefragt bzw. war nicht auf dem Vortrag (evtl. kann ja jemand anderes was dazu sagen).
  13. Sorry, aber wieder falsch. Die halbautomatische Langwaffe (für Repetierer gilt überhaupt keine Begrenzung für Jäger) darf auch mit drei Patronen im Magazin (dann natürlich keine Patrone im Patronlager) jagdlich geführt werden. Falsch im Magazin dürfen jaglich so viele Patronen drin sein wie Du willst und nur beim Schuss auf Wild mit Halbautomaten dürfen in der Waffe maximal drei Patronen sein.
  14. Falsch Richtig ist lt. Bundesjagdgesetz § 19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist .... 2. ... c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, ... auf Wild zu schießen;
  15. Wenn die "betroffenen" Schützen im Gemeinde-/Stadtrat nicht vernetzt sind wirds wohl schwierig werden. Ob ein komplett (bist Du Dir da sicher) öffentlich finanzierter Stand einem Verein zur Verwaltung und indirekt anderen Vereinen zur Erzielung von Erlösen (Fremdschützen) kostenlos zur Verfügung gestellt werden darf kann wohl auch nur die Verwaltung entscheiden wobei ich mir nicht sicher bin ob das, auch mit Beschluss, überhaupt geht. Videoaufnahmen sind, wenn Deine Schilderung stimmt, so nicht erlaubt und wenn ein Schütze hier "aktiv" wird, dann hat der Vorstand so richtig Ärger und der Landes-Datenschutzbeauftragte was zu tun.
  16. Oder aber ich habe noch nicht überr en Erwerb von erwerbspflichtigen Luftgewehren zum jagdlichen Training nachgeacht (mangels Bedarf).
  17. Wäre mir jetzt nicht 100%ig sicher aber neben den Vollautomaten würde ich, ohne vorherige Rücksprache mit dem Sachbearbeiter, keine Langwaffe mit 36 Joule (Luftdruck) auf Jagdschein erwerben.
  18. Grün war aus? ?
  19. Prinzipiell richtig, wenn die Langwaffe zum Training im jagdlichen Schießen benötigt wird. und die Waffe und Munition nach Jagdgesetz nicht verboten ist.
  20. jein, die Schützen schießen mit meiner X-Six in Kaliber 40 S&W, sind begeistert und kommen damit auch klar. Dann wollen Sie diese Waffe haben, aber in 9mm da weniger "giftig", das sagen Sie mir aber nicht (weil ist ja egal nach deren Meinung - teilweise noch vor der Sachkunde aufgrun Lieferzeit). Mit der erworbenen Waffe werden dann auch Wettkämpfe (Verein, BM, teilweise bis LM/DM) geschossen und trotzdem sind alle "nur" Breitensportler die Spaß mit der Waffe haben wollen.
  21. Ein Klassiker ist da eine SigSauer X-Six in 9mm für BDS-25m-Präzision nicht erlaubt (zu schwer), aber für Fallplatte o.K.. Wenn jemand eine solche Waffe bei uns im Verein haben möchte, dann ändern wir in Absprache mit dem Antragsteller die Disziplin (falls noch keine für Fallplatte zugelassene Waffe vorhanden ist). Ein Service vom Vereinsvorstand der ja "nur" die Teilnahme am Schießen bestätigen muss. ?
  22. Meiner Meinung und auch noch Meinung "meines" Verbandes falsch. Spätestens wenn Du eine z.B. 9mm Waffe mit zu hohem Gewicht für 25m-Präzision erwirbst aber schon eine andere Waffe für 25m-Präzision hast und auch schon für Fallplatte (da darf die Waffe schwerer sein) eine Waffe erworben hast bist Du nicht mehr im Bedürfnis weil notwendige Waffe sondern sogar im Thema "Leistungssteigerung" und Wettkampfteilnahme, etc..
  23. Da wurde dann die Schrotflinte mit grobem Salz geladen oder halt Flobert mit Spatzenschrot. ?
  24. https://www.chiemsee-alpenland.de/Info-Service/Region-Chiemsee-Alpenland/Bayerisch-unterwegs/Bayern-kennenlernen/Bayerische-Braeuche/Fensterln
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