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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Danke für die weiteren Infos. Ich weiß schon, wer dies "verbrochen" hat, unbekannt war mir aber dieser persönliche psychosoziale Hintergrund; die Geschichte dazu, aus seiner Feder, liiest sich aber etwas anders. Daß es gezielt gegen AKs ging ist dagegen ja recht offensichtlich. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
S.1 lautet: "Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, ..." 1. Also sind Mun und Waffen gleich zu behandeln. Daraus folgt, wenn Waffen ohne Bedürfnisnachweis weiter besessen und benutzt werden dürfen, dann auch die Mun, was zwingend auch zur Munerwerbserlaubnis führt. 2. Das Bedürfnis muß "... infolge eines Erbfalls ..." bestehen. Erkläre das mal. Irgendetwas muß es ja bedeuten. Bin ich ohnehin schon Sportschütze und habe ich ein entsprechendes Bedürfnis, dann habe ich es ohnehin. Wie sollte aber ein solches Sportschützenbedürfnis "infolge eines Erbfalls" entstehen (können)? Was passiert denn tatsächlich "infolge eines Erbfalls"? ich habe plötzlich ein paar weitere Waffen, die ich möglicherweise regulär nicht hätte erhalten können. Bspw. weitere fünf KW, für die ich auch im BDS oder BDMP ums Verrecken keine Bedürfnisbescheinigung hätte erhalten können. Etwa weil ich ich schon 10 KW habe und nun einfach Ende der Fahnenstange ist. Ich möchte sie aber, da ich sie nun mal habe und auch ohne Blockierung besitzen darf, als Sportschütze benutzen. Wenn ich sie schon habe. Das ist kein Bedürfnis, das im Rahmen des § 14 nachgewiesen werden könnte, das ist das rein tatsächliche Bedürfnis "infolge des Erbfalls": Ich bin Sportschütze, habe weitere Waffen geerbt, die ich nicht verrosten lassen sondern benutzen möchte. Das ist nach meinem Verständnis die einzige möliche und sinnvolle Interpretation. Ein Rückgriff auf das reguläre Sportschützenbedürfnis als zwingende Voraussetzung müßte erklären, warum das "Bedürfnis infolge eines Erbfalls" im Gesetz seht, denn das reguläre Sportschützenbedürfnis könnte ich, wenn es bestehen würde, ja ohnehin geltend machen, dafür braucht es die Regelung in S.1 nicht. 3. Verbände können eigentlich keine isolierte Munerwerbsbedürfnis bescheinigen. Das steht nämlich weder in deren Satzung noch deren Formularen. Und selbst wenn: Wie sollte man ein Munerwerbsbedürfnis bescheinigen, wenn man nicht mal ein Sportschützenwerbs- und besitzbedürfnis für die betreffende Waffe bescheinigen kann? Das alles geht nicht im Rahmen des § 14, das alles funktioniert nur, wenn man aus § 20 Abs.3 S.1 ein eigenes, tatsächliches Bedürnfis folgert, das daraus herrührt, daß der Erbe Sportschütze ist und die betreffende Waffe zum sportlichen Schießen zugelassen ist. Übrigens hat mir der DSB eine Munerwerbserlaubnisbedürfnis für eine Waffe erteilt, für die der DSB mangels Disziplin nicht mal einen Waffenerwerbsbedürfnis bescheinigen kann. Ich will nicht meckern. Aber zeigt die ganze Konfusion. Ich wiederhole: Setzt man ein Bedürfnis nach § 14 voraus, dann ist § 20 Abs.3 S.1 obsolet. Denn ich brauche kein § 20 Abs.3 S.1, wenn ich aufgrund des nachgewiesenen Sportschützenbedürfnisses die Waffe und Mun ohnehin erwerben und behalten dürfte. Dieses Sportschützenbedürfns nach § 14 ist aber unstreitig für den weiteren Besitz und die Benutzung der geerbten Waffen (soweit fürs sportliche Schießen zugelassen) nicht erforderlich. Folglich ist diese "Bedürfnis infolge eines Erbfalls" irgendetwas anderes, jedenfalls nicht das Bedürfnis aus § 14, und somit darf für die Munerrwerbserlaubnis auch kein solcher Nachweis gefordert werden. Gegenmeinungen sind zugelassen, überzeugen aber nicht. ;-) -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Da bin ich anderer Meinung. Als SB hätte ich auch so entschieden, weil nur das meinem Verständnis, von Sinn und Zweck von § 20 Abs.3 S.1 entspricht. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ich möchte diese Grundsatzdiskussion nicht erneut führen. Du mußt damit leben, daß Juristerei in einer komplexen Gesellschaft eben auch kompliziert und komplex ist und ab einer gewissen Ebene eben ohne entsprechende Ausbildung und auch Erfahrung nicht mehr richtig verstanden wird. Ich verstehe die aktuelle Autotechnik auch nicht mehr, obwohl ich alte Autos und Moppeds reparieren kann/könnte. Als das was Du beschreibst gibt es und ich bin der letzte, der dies in Abrede oder beschönigen wollte. Aber genau dafür gibt es Gerichte und Rechtsbehelfe. So war es schon "immer". Das Problem ist nur, daß der Staat immer mehr spart und dabei besonder an der Rechtsmittelkontrolle beginnt. Die Ober- und Bundesgerichte jammern über Überlastung (da könnte man Romane dazu schreiben, aber das gehört nicht hierher), aber weil der Gesetzgeber meint, daß 0,1% für den Justizhaushalt (das ist jetzt eine willkürliche Zahl, kann man raussuchen, ist aber wirklich, wirklich wenig), noch dazu mit einer Überschußerwirtschaftung im zivilprozessualen Bereich) zu viel sein, gibt es nicht mehr Richterstellen sondern "Rechtspflegevereinfachungsgesetze", die in der Tat "vereinfachen", indem "kurze fuffzich" begünstig und Rechtsmittel beschränkt oder abgeschafft werden. Wie reagieren die zu kontrollierenden unteren Instanzen? Mit mehr Willkür, Ist ja logisch. Und wie reagieren die Rechtsmittelgerichte, wenn sie über die Annahme von Rechtsmitteln selbst befinden dürfen? Sie nehmen nur an, was ihnen paßt, und verbiegen die Annahmeregeln entsprechend, um den Anschein zu wahren. Beispielsweise machen sie aus "Abweichungen von der Rechtsprechung des Revisionsgerichts oder gleichgeordneter Gerichte" die Anforderung des "leitsatzmäßigen Abweichens". D.h. einfach nur von der Rechtsmeinung des Revisionsgerichts abzuweichen genügt nicht, nein, der Richter muß es auch als Leitsatz formulieren, also wie eine Regel ausdrücklich aufstellen. Wer, der seine fünf Sinne beisammen hat und seine Entscheidung der Kontrolle entziehen will, macht denn so etwas? Und was machen, wie reagieren Gerichte wie BGH und BVerfG, die Nichtannahmen nicht begründen müssen (ein geradezu unglaublicher Vorgang in einem sog. Rechtsstaat), auf diese Freiheit? Mit Annahmen und Nichtannahmen nach gusto - kann ja keiner mehr überprüfen, ob Regeln eingehalten wurde, ob dem Bürger ins Gesicht gespuckt wird. Mein Vorwurf geht da primär noch nicht einmal wirklich an die Richter: Die sind nur Menschen, wie Du und ich, auch wenn der Gesetzgeber sich selbst und uns allen in die Tasche lügt und so tut, als seien dies unfehlbare Götter, und verhalten sich häufig wenn nicht regelmäßig genauso: Opportun. Mein Vorwurf geht an den Gesetzgeber, der auf diese Weise, aus grobem Unverständnis, eine elementare Stütze einer funktionierenden Gesellschaft, ein verläßliches und sicheres Rechtssytem, unterminiert. Aber nach Meinung der Politiker ist ja ein kurzer Prozeß und schnelles Urteil (auch wenn´s falsch ist) besser als ein etwas länger benötigendes aber dafür richtiges Urteil. Nein, Politiker sind die absolut ungeeignetsten Leute, um auf ein Rechtssystem Einfluß zu nehmen. So, genug OT. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Oops. Ja, klar, die Opfertheorie. Was durch den Wortlaut und die amtliche Begründung widerlegt wird. "Abkömmlinge von MPi" sollten ausgeschlossen werden. Was immer man unter zivile (!) Abkömmlingen vom MPi verstehen soll/könnte. Als Langwaffe (!) - ich lach mich schepp. Aber von mir aus. "Echte", zivil aufgebaute MPi aus dem 2.WK darf man schießen, da keine Kriegswaffen mehr. Nachbauten auch. Aber hätte man wirklich MPi erfassen wollen, hätte man das reingeschrieben bzw. reinschreiben oder zumindest auf Zentralfeuer-KW-Kaliber, die eben MPi-typisch sind, beschränken können. Und nicht den Langwaffen-Unfug. Die Hülsenlänge zielt klar auf AK im originalen Kaliber. Die aber keine MPi darstellen (ausgenommen im politischen Sprachgebrauch der Sowjets und der DDR), sondern wie das StG44 der "Inbegriff" des Sturmgewehrs. Paßt also nicht zu Begründung. Und die zu allem Überfluß in .223rem genauso "böse" aussehen, aber zulässig sind. Und warum dann vom Wortlaut her ohne Beschränkung auf Zentralfeuer? Daß formal/stur nach Wortlaut KK/Randfeuer darunter fallen ist unbeabsichtigt, da KK-Randfeuer-HA, egal wie sie aussehen, weder AKs noch MPis sind. Nein, die Leute hatten damals keine rechte Vorstellung, was sie überhaupt verbieten wollten, und waren hoffnungslos damit überfordert, dies zu artikulieren. Und haben auch nicht begriffen, was sie da eigentlich hineinschreiben. Nicht für fünf Pfennig mit- und nachgedacht. Klar, Streß, Zeitnot blalabla - Quatsch. Zeitnot und Streß hat ein RA, der in der mündlichen Verhandung vor Gericht vom Vorsitzenden unter Druck gesetzt wird und innerhalb Sekunden etwas aus dem Hut zaubern muß. Alles Kokolores, ein Spiegel der Inkompetenz. Aus dem Wortlaut kann man nur rückfolgern, daß man AKs im originalen Kaliber als vermutlich den "Inbegriff" des bösen Sturmgewehrs verbieten wollte, und dann hat man irgendwas scheinbar dazu passendes in die Begründung geschrieben, ohne weiter nachzudenken und zu verstehen. Es ist unmöglich, dieser Regelung einen wirklichen Sinn zu geben, wenn man Wortlaut und Begründung ernst nimmt. Denn es paßt einfach nicht zusammen. Aber das ist ein anderes Thema, wird hier OT. Man sieht: So werden Gesetze - schön, da ist es eine VO - in der Praxis gemacht. Also sollte man nicht zu sehr unterstellen, daß Regelungen, die im Parlamentsbetrieb geboren wurde, gar als halbgarer, halbseidener Kompromiß, auch nur ansatzweise durchdacht sind, einen Sinn ergeben, einen Sinn ergeben sollen, von Leuten formuliert wurden, die wissen was sie tun. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Ahhh, Du unterstellst dabei, daß diese Formulierung aus dem BJM oder von Juristen aus dem BMI stammt. Schau Dir die amtliche Begründung an. Das sieht ganz danach aus, als hätten sich dies irgendwelche Politker aus den Rippen gesäbelt. Ähnlich ünrigens auch der vermaledeite § 6 AWaffO, der auch auf dem Mist von Funktionären gewachsen ist. Du irrst, was die Qualität der Ministerialjuristen angeht. Das sind idR Prädikatsrjuristen oder besser. Vielleicht sind diese eher nicht besonders geld- oder arbeitsgeil oder ehrgeizig oder geltungssüchtig. Und vielleicht auch eher der etwas behäbigere "Beamtentypus". Na und? Und die Kollegen in der "freien Wirtschaft" kenne ich. Na danke. Prädikate sind da gar nicht mal so häufig. Aber egal. Und was soll "der Wille des Gesetzgebers" sein? Etwas das unklare politische Wollen des Parlamentarier? Die Quadratur des Kreises? Komm, hör auf. Jedenfalls ist nicht klar, was die Regelung eigentlich soll, was damit beabsichtigt war. Schau Dir dir amtliche Begründung an und erkläre mit dann bitte, was Du da an wichtigen Infos herausliest. Letztlich ist es mir aber egal, jedem seine Meinung, ich bin darüber hinaus, darüber zu streiten, was dieser S.1 soll. Ich habe lang, lang gegrübelt und geforscht und diskutiert, ohne klares Ergebnis. Aber ich mußte nicht klagen, das ist fein, habe bekommen was ich wollte, und wer meint, daß S.1 anders zu verstehen sei: Bitte schön. Ist nicht mein Problem. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Tja, diese Regelung ist eines der Mysterien des WaffG. Was soll das "Bedürfnis" bedeuten? Denn eines ist ja klar: Mit einem regulär nachgewiesenen Bedürfnis, dem üblichen Weg nach § 14, könnte der Erbe oder Vermächtnisehmer die Waffe ohnehin erwerben und eintragen lassen und in so einem Fall wäre auch eine Ausnahme von der Erwerbsstreckung einschlägig (die bei einem regulären Erwerb qua Erbschaft ohnehin nicht gilt). Daraus folgere ich: Diese ohnehin bestehende Rechtslage wollte der Gesetzgeber nicht lediglich noch einmal bekräftigen, also muß das "Bedürfnis" in § 20 (3) S.1 etwas anderes bedeuten, kann nicht mit dem nachzuweisenden Bedürfnis aus § 14 identisch sein. Leider hilft auch die amtliche Begründung nicht weiter und die Kommentatoren machen es sich viel zu einfach. Aber was es nun genau bedeutet ... Ich selbst habe auch einige Waffen geerbt und die wurden ohne weiteres auf grün eingetragen, auch ursprgl. auf gelb eingetragene Waffen. Der Erwerb "nur" als Erbe ergibt sich aus dem Eintrag nicht, also sind beim Schießen keine Probs zu erwarten; wichtig ist aber, daß der Erbenerwerb beim Amt dokumentiert ist. Damit man beim evtl. Wegfall des Sportschützenbedürfnisses entweder als anderweitiger WBK-Inhaber (Sammler?) oder zumindest blockiert weiterbesitzen kann. Nach meiner Meinung muß das Amt auch die Mun-Erwerbserlaubnis eintragen. Eben aus dem Argument des "Bedürfnis" in S.1. Und daß es sich um Sportschützenwaffen handelt, woraus das eigene Bedürfnis zum Schießen folgt, ergibt sich ja aus der WBK des Verstorbenen. "Mein" Amt hatte sich aber gesperrt. Bevor das aber hochkochte - die Klage war fast fertig - ergab es sich, daß der DSB kostenfrei (!) die Munerwerbserlaubnis ausstellte. Und das obwohl schon 5 KW (via BDS) vorhanden waren. Ein miracel. Man kann wohl davon ausgehen, daß hier allseits Unwissenheit herrscht. Mit der richtigen Handhabung des § 20 Abs.3 S.1 sind die SB vom Amt eindeutig überfordert. Kein Wunder. -
Man könnte den Fred eigentlich auch zumachen. Es schon alles gesagt, und meist mehrfach, und der Rest is eh OT ...
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Auch hier: http://www.schuetzenverein-eisenach.de/Waffenrecht/WaffG_Entwuerfe/Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Neuregelung_des_Waffenrechts.pdf S.109. Dazu auch http://www.xn--rechtsanwlte-bb-8kb.de/fach2.htm -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Man könnte das auch viel "härter" formulieren. Für mich ist das eine zwar fachlich wunderbar und professionell formulierte, teilweise auch durchaus lehrreiche und instruktive, aber letztlich nur bestellte Bestätigung der Linie des BVerwG. Wenn man so möchte eine bessere Version der Entscheidungsgründe. Mit den gleichen inhaltlichen Mängeln. Möglicherweise waren den Verfasser die hieran geübte Kritik auch nur nicht bekannt (keine Ahnung, wie die im JD des BT arbeiten, das ist wirklich nicht meine Welt). Die verfassungsrechtlichen Ausführungen könnten so auch vom BVerfG stammen (wenn es die VerfBesch.zurückweisen und dies begründen sollte), was aber nicht wundert, weil aus solchen Urteilen stammend. Je nach Standpunkt überzeugend oder eben nicht. Also ergebnisorientiert formuliert. Wie es halt so ist. -
Tut mir leid, aber ich sehe nicht, was all das mit dem Thema zu tun haben sollte. Kripo hin oder her. Es geht um Waffenrecht, wann unzulässig geführt wird, ob eine "Anweisung" eines nicht zuständigen Polizisten, deren Befolgen zum unzulässigen "Führen" führt, eine Rechtfertigung darstellt oder gar zu einem Verbotsirrtum führt, um zu wartende Bewertungen durch Justiz, um die Denkweise von Richtern, wie man sich zur Risikominierung sinnvollerweise verhält. Du könntest etwas dazu beitragen, ob über so einen Vorgang immer ein Bericht geschrieben wird, aber das machst Du nicht. Na schön. Schade. Aber was soll all das andere?
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Danke für den interessanten Link. Wer grds. gegen Waffen ist und ignoriert, daß von Jägern besessene und geführte HA offenbar noch nie ein Problem waren, der kommt natürlich zu diesem Ergebnis. Insofern nicht überraschend. Überraschend auch nicht, daß man sich bei der einfach-rechtlichen Bewertung auf die Argumentationslinie des BVerwG beschränkt und einfach nicht zur Kenntnis nimmt, daß in der Artenschutzrichtlinie - um die es ja allein ging - kein Besitzverbot sondern nur ein Verwendungsverbot ausgesprochen wird. Ich halte es daher nicht für vertretbar, zu behaupten, daß der Gesetzgeber auch ein Besitzverbot einführen wollte. Dies wollte die Artenschutzrichtlinie nicht und da die Änderung des BJagdG nur den Beitritt zu dieser ermöglichen wollte, wollte es auch unser Gesetzgeber nicht. Berücksichtigt man dies, kann man gar nicht anders als die Entscheidung des BVerwG als unrichtig zu erkennen. Daß der JD des BT nicht bereit ist, diese Umstände und Tatsachen zu berücksichtigen, läßt seine Ausarbeitung als das erscheinen, was sie möglicherweise auch ist: Als ein auch vom Ergebnis her bestelltes Gutachten. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Sch... Forensoftware. Bitte löschen. -
Jaja, der Verbotsirrtum .... mal ein Fall aus dem Leben: Meine alte (!) Grundschullehrerin und -direktorin (da ich mittlerweile selbst absehbar auf die Rente zugehe ist sie geneigt, mich nicht mehr nur als ihren Schüler anzusehen ... ;-)), eine Stütze der Gesellschaft, wie man sich unschwer vorstellen kann, wollte einem rücksichtslos entgegenkommenden Laster Platz machen und streifte mit ihrem PWK dabei möglicherweise ein parkendes Fahrzeug. Sie fuhr auf den nächsten Parkplatz, versuchte, eine ihr zuzuordnende Beschädigung zu erkennen und von den wenigen Passanten irgendwie Unterstützung zu erhalten. Keine hatte (für so eine Lappalie) Zeit, also - es war April und kalt - ging sie in den Laden, vor dem das Auto geparkt war, in der nun wirklich nicht ganz fernliegenden Annahme, dort den Fahrer anzutreffen oder wenigstens Unterstützung zu erhalten. Weit gefehlt, und als sie sich - naturgemäß nicht wirklich gut zu Fuß - tief im Laden aufhielt, sah sie, daß der Fahrer des möglicherweise beschädigten Fahrzeugs trotz der deutlich erkennbaren Macken (woher auch immer diese stammten) ohne Suche, Umsichblicken oder Aufgerege einstieg und wegfuhr. Da nichts mehr auszurichten war fuhr sie zunächst nach Hause - sie kam gerade vom Arzt - um dann in Begleitung ihrer Haushälterin zur zuständigen Polizeiwache zu fahren und zu beichten/berichten. Dort war mittlerweile auch der Geschädigte gewesen (die Welt ist klein), der natürlich ohne irgendeinen Hinweis auf den Täter den Unfall zu Protokoll gegeben hatte. Weitere Ermittlungen waren nicht möglich gewesen, es gab nicht die geringsten Anhaltspunkte, also wäre der Geschädigte ohne ihre freiwillige Meldung auf seinem Schaden sitzengeblieben. Sodele, jeder, der nicht Jura studiert hat, sagt sich: Alles o.k., kein § 142 StGB, denn sie hat ja alles getan - außer, sich unnötig bei fast Minustemperaturen eine Unterkühlung zuzuziehen. Und selbst der durchschnittliche Jurastudent tut sich wirklich schwer, hier etwas Vorwerfbares zu finden. Natürlich könnte er nach intensiven Studium der ausufernden Kommentarliteratur die unübersichtliche Kasuistik und verschiedene Meinungen zu dies und jenem referieren. Aber kann man den wirklich von einer fast 90jährigen Studiendirektorin a.D. fordern und verlangen, daß sie die fummeligen Details der Rechtsprechung und Meinungen zu § 142 StGB drauf hat, was noch geht, was nicht mehr und auf der Kippe steht, vor der nicht nur viele Juristen kapitulieren, und dies in einer Stituation, in der sie als alte und keineswegs kriminalitäts- und deliktserfahrene Dame ohnehin nahezu außer sich ist? Jenseits aller kniffligen und hochinteressanten Fragen zur Tatbestands- und Erlaubnistatbestandsirrtum, irrtümlich oder zu recht angenommenen mutmaßlichen Einwilligung oder Theorien und Rspr. zum Unfallort und dem Sich-davon-Entfernen (in vielen Kommentaren sind es sehr, sehr viele zig engbedruckte Seiten) ist doch mit Händen zu greifen, daß hier jedenfalls ein Verbotsirrtum vorliegen muß, weil egal was man der Dame letztlich als rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung vorwerfen könnte/wollte, zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre ein Verbotsirrtum vorliegt bzw. vorliegen muß: Sie dachte in ihrem Laienverständnis, daß das, was sie tat, nicht verboten, nicht strafbar war. Aber nein. Die Bezahlung für eine Einstellung sollte 3000 Euro sein. Trotz ausgesprochen umfänglicher (in Strafsachen ja eher ungewöhnlich) Stellungnahme gab es einen Strafbefehl über immerhin nur noch 1500 Euro. Aber natürlich immer noch kein Gedanke an ein irgendwie vielleicht nicht tatbestandsmäßiges oder gerechtfertigtes Verhalten (wobei noch nicht einmal klar wird, welche Handlung genau als strafbar angesehen wird), von einem Verbotsirrtum natürlich nicht zu reden. Die Sache geht natürlich weiter, wollen wir mal schauen, was draus wird, wenn die Dame vor "ihrem" Richter steht und ein Urteil fordert. Aber wer meint, daß es genüge, daß im StGB etwas von einem Verbotsirrtum steht, der ist etwas sehr naiv. Gerade in so einem Fall, in dem ein LWB, also dicht vor dem Status´ des Staatsfeind stehend, und noch dazu sachkundig, etwas tut, von dem er ganz genau wissen muß und weiß, daß er es nienieniemals tun darf, was - neben Mord - eigentlich das Schlimmste ist, was er tun kann, ist die Chance, daß ein Richter ihm einen Verbotsirrtum zubilligt, extrem gering. Selbst ich - und man kann mir wirklich nicht vorwerfen, etwas gegen LWB zu haben - würde ihn kurzerhand verknacken bzw. seine Klage abweisen. Und wenn wir darüber reden wollen, wie so eine Sache hochkochen könnte: Es muß ja nicht der kontrollierende Polizist sein. Aber der schreibt vielleicht - oder sogar sicher - einen Bericht (Uwe W. kann dazu sicherlich etwas aus erster Hand beisteuern). Wer den alles lesen mag .... Oder erzählt es einem Kollegen ... oder ein Kollege steht dabei und findet dies überhaupt nicht lustig .... oder aus dem Vorzeigen entwickelt sich, warum auch immer, ein Disput ... Es geht um Risiken und Risikovermeidung. Wüßten wir immer im Vorfeld genau, daß etwas oder gerade nicht passiert, wäre das Leben viel einfacher.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Das kann man auch anders sehen. Aber das ist ein weiterer Grund, erst nachzudenken und ggfs. zu recherchieren und erst dann zu posten, gar dabei andere anzugreifen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Art.14 GG (@ Hephaistos: Zufrieden? ;-)) -
:-) Für uns ist die Ironie erkennbar. Was wirst Du nur machen, wenn und via EU alles weggenommen wurde? Also ich muß gestehen, daß ich da einfacher gestrickt bin. Ich bin nur jedesmal aufs neue tief beeindruckt, wie man so etwas herstellen kann, das auch noch (meist jedenfalls) prima funktioniert.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tretmine? Man kann das Bedürfnisgedöns grundsätzlich ablehnen. Dann ist es konsequent, dies als "Tretmine" anzusehen. Akzeptiert man, befürwortet man gar das Bedürfniserfordernis (jedenfalls grundsätzlich, es müssen ja nicht unbedingt extrem hohe Anforderungen gestellt werden), dann ist es nur konsequent, daß auch die laufende Besitzberechtigung ein weiterbestehendes Bedürfnis erfordert. Daher war die frühere Rechtslage bzw. -auffassung inkonsequent, wenn auch natürlich dem Waffenbesitzer günstig. -
Naja. Besagte Entscheidung http://lexetius.com/2007,1625 befaßt sich zwar ausdrücklich nur mit dem Widerruf aufgrund "neuer Tatsachen". Aus den Ausführungen ab Rdnr.54 kann man m.E. aber schon deutlich die Bewertung erkennen, daß letztlich das aktuelle Recht maßgeblich sein soll. Was bedeutet: Alte gelbe WBKen haben keine Art von "Bestandsschutz", sie können, da nach heutigem Recht damals nicht zu erteilen, zurückgenommen werden. Solange dies nicht geschieht gelten sie zwar als eben noch nicht zurückgenommene Erlaubnisse fort; § 58 ist insofern ja eindeutig. Aber eben auch nur, wie das BVerwG meint, nach/unter dem aktuellen Recht ergangene Erlaubnisse. was dann aber auch konsequenterweise z.B. die Erwerbsstreckung (und alles andere) einschließt. Man wird daher davon ausgehen können, letztlich den Kürzeren zu ziehen.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Erstens GING es um die Frage des Bedürfnisses beim Besitz. Siehe meine Kompilation "unserer" Diskussion. Zweitens genügt ganz offensichtlich nur höchst selten ein schlanker Verweis auf eine Norm. Dritten: Der Verweis auf § 45 (1) geht fehl hinsichtlich der diskutierten Frage des Besitzbedürfnisses, weil da gerade nicht der Fall der eo ipso rechtswidrigen Erwerbserlaubnis vorliegt. Und ob er hinsichtlich des eigentlichen Themas dieses Freds einschlägig ist ... möglicherweise. Ist die nachträgliche Änderung der rechtlichen Beurteilung nach 40 Jahren einhelliger Auffassung ein Fall des eo ipso rechtswidrigen VA? Sollten wir mal diskutieren. -
Man braucht das auch nicht ernst zu nehmen. Das mit der analen Fixierung bei Sammlern ist nun wirklich keine Neuigkeit mehr. Dann bin ich halt analfixiert - na und? Viele Leute haben Zwangsneurosen der leichteren Art. Wer streift nicht vorsorglich vor dem Zubettgehen durchs Haus und versichert sich, daß alles verschlossen ist? Auch Depressionen dann und wann sind gängig, mag es auch nicht jeder erkennen. Geradezu alltäglich ist, wie viele Leute auch hier aus der Rolle fallen und ohne persönliche Angriffe, geradezu Feindseligkeit, sich nicht (mehr) mit anderen Meinungen auseinandersetzen können. Dicke Autos, fette Moppeds, teure Klunker am Handgelenk: Kompensation. Vereinsmeierei, Modellbahn, Suchtverhalten ... Wer ist schon "normal" - in dem Sinne, daß er überhaupt nichts "hat"? Und dennoch sind wir keine wandelnden Zeitbomben.
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Och, Zeit hätte ich schon, aber München ist zu weit. Das könnte ich hier auch nicht so recht erklären ... ;-)
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Das wird ja immer besser. Wäre doch die Grundlage für eine TV-Schmonze. Dann aber garniert mit einem saftigen Mord auf dem Schießstand (natürlich später). Und wo kann so etwas nur passieren? Natürlich in Münster. Die Leiche wird dann in einem riesigen Faß mit leeren Hülsen oder dem Abraum vom Stand oder so gefunden ... Drehbuchautoren fällt dazu etwas ein.
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Du meinst, daß der Inhaber einer alten Gelben WBK (die er als Sportschütz bekommen hatte) diese und die darauf eingetragenen Waffen nach dem Ende seiner Sportschützenkarriere behalten dürfte? Daß Du Dich da nicht täuschst ...