-
Gesamte Inhalte
1.813 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von MarkF
-
Es ist wenig zweckdienlich und zielführend, parallel zu der eindeutigen Kontrollsituation weitere "was wäre wenn" Sachverhalte zu konstruieren, die in diesem Fall zu rechtswissenschaftlichen Exegesen über den waffenrechtlichen Besitz und die tatsächliche Gewalt/Sachherrschaft führen würden, für die ich hier - sorry - nur bei einer sehr sehr geringen Zahl die entsprechende fachlich-intelleketuelle Kompetenz sehe. Also laß uns bitte bei der üblichen Kontrollsituation bleiben. Und im übrigen will ich nicht "rechthaben". Jeder kann anderer Auffassung sein und seinen Koffer selbst öffnen und die Waffe rausholen. Das ist allein sein Risiko. An der Tatsache, daß dies aber ein zunächst unzulässiges Führen darstellt, der Poizist dafür keine Anordnungskompetenz besitzt, Du Dich damit unnötig (!) Risiken aussetzt und im Falle des Falles einen Richter davon überzeugen mußt, eine auch für Dich erkennbar rechtswidrige Anordnung in gleichwohl Dich vom Haken nehmender Weise befolgt zu haben, kommst Du aber nicht vorbei. Alles weitere ist, wie gesagt, Deine Entscheidung.
-
Nein. Ich habe auf einen entsprechenden Verweis hin nur kurz dazu reflektiert, bin dann aber wieder zum Thema zurückgekehrt. Wenn Du eine Seite vorher nachschaust. Ich will das Thema ja nicht abblocken, aber laß es uns in einem entsprechenden eigenen Fred diskutieren.
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich sagte: "Besagte VGen ...". Was nicht bedeutet, daß deren Urteile richtig seien. Ich BIN ja der Meinung, daß ein parallel bestehendes "anderes" Bedürfnis z.B. das Führen im Rahmen des Transports rechtfertigen kann. Aber es bleibt das Problem, daß es eben keine "Leihe" an sich selbst ist (und gibt) und somit keine Art von papierener (Schein-)"Legitimation" wie der allseits beliebte "Leihschein", der rein faktisch - seine rechtliche Bedeutung lassen wir mal völlig unbeachtet - eine Kontrollsituation entschärfen kann. D.h. man muß dem Kontrolleur klar machen können, daß man eben auch noch ein anderes Bedürfnis besitzt als das, auf dessen Grundlage die Waffe eingetragen wurde, und daß dieses Bedürfnis eben auch "gilt", wenn es nicht irgendwie "amtlich" attestiert wird. Und bei HA kommt dann eben der Umstand hinzu, daß es nicht wie bei Sportschützen die gelbe WBK und bei Jägern der Jagdschein ein allgemeines, generelles Bedürfnis "belegt". HA für Sportschützen erfordern halt die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses im Einzelfall. Ob man für den Transport über die Floskel des "im Zusammenhang damit" in § 12 (1) bzw. (3) weiterkommt kann man schon mit einem ? versehen, denn Voraussetzung ist ein Bedürfnis und dies muß der Sportschütze, wenn er einen HA haben will, eben der Behörde glaubhaft machen. Ich weiß natürlich auch, daß rein faktisch der am Erwerb eines HA Interessierte mit entsprechendem "Leihschein" zum Stand dackelt und daß rein faktisch dm Kontrolleur so ein Papier ausreicht. Ohne so ein Papier muß der Kontrolleur fängt der Kontrolleur aber zwangsweise an zu grübeln und je nach dem, was er weiß oder nicht weiß oder glaubt zu wissen kann er der Auffassung sein, daß eben z.B. der Sammler nicht seinen auf rot eingetragenen HA als Sportschütze zum Stand bringen und der Jäger nicht damit (trotz 2er Mag) jagen darf. Immerhin entspricht das ja auch der Meinung zweier VGe. Natürlich macht diese Rechtsmeinung nicht vor dem Ausleihen an andere halt, die Formulierung in § 12 (1) und (3) ist insofern gleich. Aber so ein "Leihschein", gar in Verbindung mit Copien der fremden WBKen, läßt bei Kontrollen psychologisch solche Fragen nicht aufkommen (es sei denn natürlich, der Kontrolleur ist darauf bereits "geeicht"), anders eben, wenn man ohne so ein Papier seine Waffen zu einem formal und hinsichtlich der Eintragung bedürfnisfremden Zweck transportiert. Ich höre im Verein wiederholt Geschichten von Kollegen, die mit ihren Sammlerwaffen auf Wettkämpfen Probleme haben, weil übergenaue Funktionäre mit Blockwartmentalität dies als nicht zuässig ansehen, "Leihscheine" von Dritten aber akzeptieren (bei meiner eher zurückhaltenden Wettkampfteilnahme wollte noch niemals jemand eine WBK sehen, aber dann kann natürlich auch andere Gründe haben). Natürlich sind die Kerle ignorant, aber warum man solche Probs bekommt ist ja ohne Bedeutung, man kann dagegen ohnenhin ad hoc nicht angehen. Daher meine Empfehlung, unbedingt einen dies formal legitimierenden Zusatzeintrag oder ein Zusatzpapier (ich hatte mal beim Import von miltärisch aussehenden LG aus den USA das Problem, daß der Zoll die partout nicht ins Land lassen wollte, und der Mann war nicht zu überzeugen, daß es den Anscheinsparaprafen nicht mehr gibt - ein entsprechender rein deklaratorischer und natürlich ohne Rechtsgrundlage herausgebene Schrieb der kooperativen WaffBehörde hat geholfen, künftig dieses Prob zu vermeiden) zu erlangen, völlig egal, ob man das ohnehin nur als deklaratorisch ansieht oder es dafür keine "Rechtsgrundlage" gibt. Rein faktisch wirkt es, solche Probs zu umgehen. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Och Mann, nö, bitte nicht auf dieses Niveau herunter, das provoziert nur böse Worte. Oder bist Du noch im Halbschlaf? Schau mal in §§ 2, 4, 8, 10 WaffG. Besitz ist Umgang und bedarf der Erlaubnis, diese wiederum grds. ein Bedürfnis. Alles klar? Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden? Da bin ich Deiner Meinung. Auch wenn ein, zwei VGen das anders bewertet haben. Zu Unrecht, natürlich. Aber wenn Dir Dein Bedürfnis abhanden gekommen ist, etwa weil man Dich aus dem Verein geworfen hat und Du daher kein Sportschütze mehr bist, dann hast Du auch kein Bedürfnis und damit keine Berechtigung mehr für eine Besitzberechtigung und wann wird Dir in letzter Konsequenz die WBK wegnehmen. Es wird beim Führen in der Form des Transportierens nicht evtl. sondern unbedingt relevant, weil dies immer unter dem Vorbehalt steht, daß dies nur im Rahmen des Bedürfnisses bzw. in einem damit zusammenhängenden Zweck erfolgen darf. Besonders deutlich wird dies, wenn man mit nur auf rot eingetragenen "Sammlerwaffen" sportlich schießen möchte. Die besondere Problematik dabei ist bzw. kann sein, daß die Waffen gerade kein entsprechendes Etikett tragen und Diskussionen, wie wir sie hier führen, vor Ort bei einer Kontrolle nicht möglich sind. Schon der Transfer, daß der Besitz einer gelben WBK die Sportschützeneigenschaft und damit das grundsätzliche Sportschützenbedürfnis beweist und man damit jedenfalls bei nur auf rot eingetragenen Repetierern vom Haken sein sollte, wird vermutlich vor Ort nicht zu leisten sein - nicht geachtet der wie angesprochen auch von VGen vertretenen Meinung, daß es auf das Bedürfnis, das zu dem WBK-Eintrag geführt hat bzw. diesem zugrundeliegt, ankomme. Meinst Du mit "obsolet" "obsolet" oder "unsinnig"? Was der Jäger mit seinen "Jagdwaffen", die ja auf grün eingetragen sind, darf, brauchen wir hier nicht zu diskutieren. Aber wenn Du bei einem "Waffentransport" in eine Kontrolle geraten solltest - und nur für diesen Fall stellen sich die Fragen - und Du bist mit einer "Sammlerwaffe" auf dem Weg zum Schießstand, dann kann die Frage "Auf Grundlage welchem Bedürfnisses" relevant werden. Und ob Du etwa "auf der Jagd" mit einem auf gelb eingetragenen Repetierer kritischen Fragen eines dort auftauchenden Kontrolleurs ohne weiteres standhalten könntest .... Besagte VGen würde natürlich urteilen, daß Du mit einer (nur) auf gelb eingetragenen Waffe nicht jagen dürftest ... -
Der Fred geht um die Kontrolle draußen in freier Wildbahn, nicht um das Herumliegenlassen der Waffen zuhause Dafür bitte einen Fred öffnen.
-
Mit dem "sich klug verhalten" habe ich leider meine Probleme. Für einen 68er in ich zu jung ("nicht alt genug" wäre vielleicht passender ;-)) aber Staatsautoritätsungläubigkeit und -kritik gab es auch zehn Jahre später. Und der Bazillus wirkt bis heute und da ich von Berufs wegen ohnehin ständig gegen "den Staat" angehen muß und daher sozusagen "auf Krawall gebürstet" bin (Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen) ist meint erster Reflex leider immer erst ein "nein" und "wollen wir doch mal sehen" Die Klappe halten und gehen, die Einsicht, mal aus Klugheit und Vernunft runterzuschlucken, fällt mir extrem schwer. Die Einstellung, Anweisungen der Polizei Folge zu leisten, möchte ich aber nicht kritisieren. In der Tat zieht man dabei zunächst immer den kürzeren und hat dann u.U. auch noch § 113 StGB an de Backe und das ist nichts, wo die StAe gerne einstellen würden. Auch rein verbaler bzw. passiver "Widerstand" trägt das große Risiko in sich, daß die Sache eskaliert. Der Polizist sieht sich nicht zu Unrecht als Repräsentant des Staats und wenn er nicht wie in no-go-Gebieten faktisch gezwungen ist, kleine Brötchen zu backen (von uns hat er demgegenüber ja nichts zu befürchten), kann er schon aus Prinzip nicht nachgeben. Das beste Rezept ist m.E. daher wirklich, zu tun, was die Staatsmacht verlangt. Gfs. unter verbalem Protest mit folgenden Rechtsmitteln. Aber die Grenze ist eben da erreicht, wo man sich möglicherweise ins Unrecht setzt, und das ist bei allen waffenrechtlich unzulässigen Verhaltensweisen, denn dies wird die Staatmacht uns im im Zweifel mit Begeisterung reinwürgen. Dabei will ich dem betreffenden Polizist nicht unterstellen, daß er die Anweisung erteilt um gleich danach dieses Vergehen zur Anzeige zu bringen. Aber man weiß nicht, was daraus werden kann, also kein Risiko eingehen. Die hier vertretene Gegenmeinung beruht ja nicht auf einem "wir müssen alles tun was uns gesagt wird" sondern auf der Annahme, daß jede Anweisungen eines Polizisten quasi das angeordnete Tun legalisiere, einen unbedingt vom Haken nehmen würde. Daß dies aber sogar in einem von Befehl und Gehorsm geprägten Dienst- und Über-/Unterordnungsverhälnis nicht stimmt sollte eigentlich allgemein bekannt sein. Nein. Natürlich nicht. Der letzte Absatz bezieht sich natürlich auf die Unterwegskontrolle. Ist das wirklich nicht zu erkennen? Darum geht es doch in dem Fred.
-
Die aber auch so manche krude Rechtsauffassung haben. Z.B. meinen sie, daß sie Eigentümer der WBKen eines Zugezogenen seien, dessen WBKen irgendanderswo im Bundesgebiet ausgestellt wurde.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Den Unterschied zwischen tun und dürfen ist Dir aber bewußt. Mir ist schon klar, daß häufig die Befugnisse überschritten werden. Wie nach meinem Verständnis auch in jenem Fall. Es wäre sicherlich unklug, in einem solchen Fall Widerstand zu leisten, zumal es völlig aussichtslos wäre. Aber danach würde ich alles unternehmen, um den Verantwortlichen einen Denkzettel zu verpassen und sie es sich künftig zweimal überlegen, routinemäßig oder "einfach so" sicherzustellen anstatt selbst zu denken. Dazu gehört, mit Nachdruck gegen die Sicherstellung zu argumentieren, bis sie die Nase voll haben und mich mit einpacken. DAS läßt sich nicht mehr so einfach wegbegateliisieren. Ich habe wirklich nichts gegen unsere Polizei. Im Gegenteil. Aber es gibt Grenzen. -
Nicht zu reden von den teilweise sehr gravierenden waffenbezogenen Beschränkungen, die man durch sein Ehegespons möglicher hinnehmen muß . "Mir kommen keine Waffen ins Haus!" "Entweder ich oder Deine Waffen!" "So etwas Häßliches kommt mir nicht an die Wand - was sollen unsere Besucher denken!" Ich habe insofern Glück, daß ich nur Gemeinschaftsräume nicht dekorieren darf - Büro und Billardraum untersteht meiner jurisdiktion.
-
Ist die Frage ernsthaft gemeint?
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Tja. Ich weiß nicht, ob sich die (Be)Nuztung des SD möglicherweise nicht auf die Benutzung der Waffe zur Jagd beschränkt. Aber wenn man wirklich auf den "Charakter" der Waffe abstellen möchte, dann wird maßgeblich das Bedürfnis sein, mit dem konkret besessen bzw. zum Schießen transportiert bzw. "wie" geschossen wird. Mit SD bin ich nicht vertraut. Ist das Schießen mit SD - vom Knall abgesehen - anders als das Schieße ohne, dann erscheint mir auch jagdliches Übungsschießen mit SD zulässig zu sein. Aber wenn man davon ausgehen möchte, daß bestimmte HA von der Jagd ausgeschlossen sind (siehe oben), dann sind sie natürlich keine Jagdwaffen mehr. -
Ich muß gestehen, daß ich mich an den Fall nicht erinnere. Befinde ich mich in der Nähe meiner Waffe, darf sie natürlich unverschlossen sein. Anders, wenn sie im EG herumliegt, ich im 3. Stock beschäftigt bin und die Haustür nicht versperrt ist sondern einfach und unbemerkt aufgehebelt werden kann. Dies kann man durchaus als unsachgemäße Aufbewahrung ansehen. Dito natürlich, wenn im Keller die Schränke oder die Waffenkammer aufstehen. Wenn also in besagtem Fall die Situation ähnlich war .... Denkbar auch, daß man argumentiert, daß das Öffnen der Haustür bei offenstehenden Schrank das Risiko beinhaltet, daß ein pöser Pupe vor der Tür steht und dem ahnungslos Öffnenden überrumpelt und somit ungehinderten Zugriff auf alles habe. Das ist aber mit dem Fall der Kontrolle nicht zu vergleichen. Die Kontrolle ist ja legal, sie muß ermöglicht werden. Wenn der Polizist hierfür - z.B. Vergleich der Waffennummern - befugt ist, dann folgt daraus auch die Berechtigung, hierfür die Waffe in Besitz zu nehmen. In jedem Fall ist es besser, dies zu tun als sich der Kontrolle zu widersetzen oder selbst unzulässig zu führen.
-
Meine Erfahrungen sind da mangels eigener Kontrollen begrenzt und ansonsten habe ich mit dieser Berufsgruppe (von unserem Präsi abgesehen) nur beruflich zu tun, und DAS ist natürlich ein ganz anderes, eigenes Verhältnis Aber einmal fand in unserer Gegend ein Fischzug statt, wie ich später erfuhr die übliche Kontrollen ins Blaue hinein. Ich kam zufällig mit dem Fahrrad entlang, sah das Aufgebot und das Buhei und wollte natürlich wissen, was da los war. Die junge Polizistin, de ich ansprach, kehrte gleich den autoritären "Macho" heraus und forderte mich, wie man es im TV häufig sieht, zum sofortigen Absentieren auf. Zwar entfachte dies sofort meinen natürlichen und beruflich gestärkten Protest- und Widerstandswillen, denn weder hatte ich Amtshandlungen behindet noch sonstwie gestört oder Absperrungen mißachtetm aber weil ich ohnehin in Zeitdruck war und keine Zeit für eine längere Diskussion oder gar einen Zwangsaufenthalt sonsto hatte, schluckte ich alles herunter und trollte mich scheinbar autoritätshörig meiner Wege.
-
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ja. 2/6 spielt dabei keine Rolle. Wenn der Jäger im richtigen Verband ist, dann kann er entsprechende Bedürfnisbescheinigungen beantragen - bis 3 HA ist das ja kein Problem. Am Eintrag in die WBK würde sich ironischerweise nichts ändern. Nur ist eben in der Akte dokumentiert, daß mit Sportschützenbedürfnis besessen wird. Bei jagdlicher Benutzung wäre aber das Problem der Rspr. des BVerwG. Im Beispiel des Sammlers würde/kann eben ein doppelter Eintrag auf grün oder eben ein Vermerk in der roten WBK erfolgen, daß mit dieser und jener Waffe auch sportlich geschossen bzw. diese auch zum sportlichen Schießen genutzt werden darf. Das wäre bei einer ja bereits auf grün eingetragenen Jagdwaffe nicht möglich, wenn der vorhandene Eintrag keinen Rückschluß auf das zugrundeliegende Bedürfnis enthält. Pragmatisch gesehen ist das aber in Hinblick auf Kontrollen nicht weiter schädlich. Mit gelber WBK gilt man als Sportschütze und wenn ein Sportschütze eine grüne WBK hat, dann wird man bei Kontrollen jeden regulär erscheinenden grünen Eintrag als Sportschützeneintrag verstehen. Ich sehe ein größere Gefahr eher bei den lieben Sportschützenkollegen, den übergenauen und besonders sportlichen Typen, die militärähnliches verabscheuen aber auch Halbautomaten nicht mögen. Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. Das wäre aber bei Jägern, wenn man die Unzulässigkeit dieser HA zur Jagd akzeptieren möchte und/oder eben deswegen die Erlaubnis zurückgenommem/widerrufen werden sollte, nicht einschlägig, weil eben die Besitzerlaubnis nicht mehr besteht. Bei Sammlern ist das anders. Und wie knight richtig geschrieben hat ist es absurd, mit einem Leihschein faktisch (!) problemlos den gleichen HA, den man als Sammler bereits besitzt, zum Stand bringen zu können, bei Mitnahme seiner eigenen Waffe aber das Problem hätte, sich etwa bei einer Kontrolle (oder auch bei den mißtrauischen Kollegen bei Betreten der Lokalität) mangels Entleihbeleg nicht faktisch ausreichend legitimieren zu können sondern das Transportbedürfnis begründen zu müssen. Ich bin nicht sehr optimistisch, ob es gelingen würde, in der Situation oder die Kollegen wie oben skizziert von dem eigenen Bedürfnis überzeugen zu können. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Nein, die richtige Frage ist: Darf er sie zum Schießstand bringen? Erinnere Dich: Schießen auf dem Stand darf grds. (jetzt bitte keine Sonderlocken aufzählen, es geht ums Prinzp) jeder mit allem, wenn er Stand es zuläßt. Transportieren darfst Du nur im Rahmen Deines Bedürfnisses. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn Du an jemanden mit "nachgewiesenem" Bedürfnis ausleihst, der zum Stand bringt und Dir dort überläßt. Das Problem ist, wie man dies "im Rahmen des Bedürfnisses" versehen muß bzw. darf bzw. will. Bei z.B Repetierern ist es klar: Wenn man die gelbe WBK hat und die Waffe zum sportlichen Schießen grds. zugelassen ist, dann hat man auch ein grds. Sportschützenbedürfnis für z.B. diese Waffe. D.h. wenn man einen Repetierer nur auf Jagdschein-WBK hat und nicht auf gelb eingetragen, dann darf man diese auch zum Zweck des sportlichen Schießens zum Stand bringen. Was natürlich nicht bedeutet, daß man bei eine evtl. Kontrolle oder auf dem Stand oder gar bei Wetkämpfen mit besonders peniblen, unangenehmen, uneinsichtigen oder sonstwie .... Leuten nicht Probleme bekommen kann. Aber wie ist es bei HA? Woraus ergibt sich meein Sportschützenbedürfnis? Muß ich in einem Verband sein, in dem es generell HA-Disziplinen gibt? Brauche ich eine grüne WBK mit wenigstens einem HA-Eintrag? Oder gar einer Disziplin, für die dieser HA auch passen würde? Oder genügt es, überhaupt in einem anderen Verband außer DSB zu sein? Oder genügt DSB in einem Bundesland, in dem die B-Liste HA-Disziplinen hat? Ausleihen an sich selbst geht nicht wegen des Erfordernisses der Besitzüberlassung. Dies wäre nur möglich, wenn man z.B. zwischen Besitzen als Sportschütze und Besitzen als Jäger oder Sammler unterscheiden könnte. Da aber der Besitz im Waffenrecht im Gegensatz zum Zivilrecht auf die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse abstellt sind solche Fiktionen m.E. nicht möglich. Man kann nicht ausschließen, daß manche Leute ein Überlassungsverhältnis im Rahmen des § 12 als Voraussetzung für einen Gebrauch auf dem Stand, beim wettkampf ansehen. Ich halte es für falsch, weil ja Schießen und damit auch Besitzen auf dem Stand frei ist und somit nur der Transport dorthin in Frage steht. Beides aber - Transport der eigenen Waffe wie Ausleihen - setzt ein entsprechendes eigenes Bedürfnis voraus. Du sagst es. ;-) -
Die materielle Rechtslage zum Nachteil des Bürgers wird durch eine Verwaltungsanweisung nicht geändert, auch wenn sich die VG öfter auf das WaffVwVf beziehen, um eine Entscheidung contra LWB zu "begründen". Aber aufgrund der eindeutigen Regelung in § 34 WaffG müßte jede Behörde einschreiten, wenn ein Händler nicht einträgt. M.E. rechtfertigt ein solcher ernsthafter Verstoß auch drastische Maßnahmen. Wenn aber die Exekutive durch die Verwaltungsanweisung zu verstehen gibt, daß im Versandhandel die originale WBK nicht vorgelegt werden muß, dann erklärt sie damit auch, daß in dem Fall mangels Möglichkeit auch nicht vom Händler eingetragen werden muß. Die Behörden können dies also dulden und der Bürger kann sich zu seinen Gunsten darauf berufen. Allerdings ist dies keine Grundlage für eine Untersagung an Händler, selbst einzutragen.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Ja, wenn vor Ort die Legalität der Plempe unklar ist. Wenn! Mein Eindruck von dem Polizeibericht war aber, daß die Jungs vom GSG9 oder MEK oder wer auch immer den Großeinsatz durchgeführt hat, vor Ort sehr wohl erkannt haben, daß es nur eine Paintball war. Und offenbar mit FiF. Und, sorry, bei allem Gerelativierere: Das sind keine Schwachmaten sondern Polizisten, die an der Waffe ausgebildet sind und regelmäßig trainieren. Die lernen, da es Paintball gibt und daß grds. alles Luftdrucktgedönse das FiF haben muß und mit FiF legal ist. Die können zumindest dann, wenn sie ein handelsübliches LG-Teil und auch Paintball-Tel in die Hand nehmen, sofort erkennen, da es eben keine erlaubnispflichtige Schußwaffe ist. Allenfalls bei alt aussehenden Luftdruckgedöns ohne FiF können sie vor Ort nicht die Legalität erkennen. Und die dürfen auch nicht ein FiF-versehenes Gerät sicherstellen und mitnehmen, weil theioretisch die Möglichkeit besteht, da das Teil in Wahrheit mehr als 7,5J hat. -
Und damit ist die Fred-Thematik eigentlich erschöpfend beantwortet (wenn auch nicht begründet). Daher das fullquote.
-
Ich darf die sarkastische Frage stellen, daß Du schon des Lesens mächtig bist und die Sachkundeprüfung bestanden hast? Man muß nun wirklich kein begnadeter Jurist sen um zu erkennen, daß die Weisungsbefugnis im Rahmen der StVO nun mal überhaupt nichts mit der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu tun hat. Ich erspare mir uns uns weitere ausfallende Bemerkungen.
-
Wie kommst Du darauf? Nur mal angenommen, Du hättest die Waffe geladen im Beutel. Du machst den Beutel auf und greifst die Waffe und ziehst sie heraus. wie sollte Dich der danebenstehende Poizist abhalten, daß Du auf ihn und seine Kollegen schießt? Natürlich hast Du die Gewalt. Du hältst den Beutel, Du machst ihn auf. Solange man Dich nicht festhält oder sonstwie fixiert oder tatsächlich am Öffnen oder Reingreifen und Zugeifen hindern kann oder den Koffer mit Deckel festhält, so daß Du nur das Schloß öffnen kannst, hast Du Besitz im waffenrechtlichen Sinn.
-
Ich hatte es bereits angesprochen: Willst Du Dich wirklich in eine Situation begeben, daß Du Dich später mit einem Richter, der ja im Zweifel ohnehin Dir eines überbraten will, darüber streiten mußt, ob Du berechtigt oder verpflichtet warst oder dies glauben durftest, dieser Anweisung Folge zu leisten, und auf dessen Wohlwollen, Verständnis angewiesen zu sein? Zumal Dir ja auch kein Zwang, kein Nachteil drohte, wenn Du dem Polizisten nur die Schlüssel gibt oder Kombination nennst und Dich auf eine ungefährliche Entfernung, die dir jede Einwirkungsmöglichkeit nimmt, zurückziehst. Ich bin aufgrund meiner Lebens- und Berufserfahrung sehr sicher, daß Dir ein Richter attestieren wird, daß Du aufgrund der Dir offenkundigen Rechtswidrigkeit dieser Weisung, der Rechtswidrigkeit Deines Tuns und der besonderen Bedeutung des illegalen Führen von Schußwaffen und natürlich der ganz erheblichen Bedeutung der Zuverlässigkeit für die Allgemeinheit blablabla einen Strick drehen und Dir die Zuverlässigkeit aberkennen wird, sollte so ein Fall hochpoppen. Aber Du bist selbst Deines Glückes Schmied ...
-
Genau so ist es. Schon mit dem Öffnen des Schlosses, welcher Art auch immer, hat man die Grenze zum "mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag zu bringen" überschritten. Sorry, aber wenn schon, denn schon.
-
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nana. Das mit der DA mag stimmen, aber damit muß man sich nicht zufriedengeben. Man kann auch zum VG. Heute eine Paintball, morgen kassiert die Polizei etwas oder jemand anderen ein. Wegen nichts. Ohne Rechtfertigung. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Gefahrenabwehr? Wegen eines angeblichen Spielzeugs? Oder von mir aus Paintball - und mit Sicherheit mit FiF, sonst würde etwas von illegaler Schußwaffe gefaselt werden, ist ja vom PoPrä und nicht der BILD. -
Anzeige wegen sichtbarem Führen einer Gaspistole
MarkF antwortete auf funkykupplung's Thema in Waffenrecht
Nicht zu fassen. Aber anscheinen findet auch das PoPrä, daß das ganze Gedöns und vor allem die Sicherstellung richtig und rechtmäßig gewesen sei. Oder gibt das Krefelder Ortsrecht da spezielle Befugnisse?