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Nachtrag: Ich bin ja kein Fan davon, sich auf die WaffVwV zu berufen, aber es ist doch interessant, daß sogar dort zu § 12 Abs.2 NICHT diese restriktive Auffassung von carcano u.a. vertreten wird.
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Nach Kaufzusage wochenlang kein Kontakt vom Händler, was tun?
MarkF antwortete auf Empty8sh's Thema in Waffenrecht
Man kann es auch übertreiben ... ihr tut gerade so, als würde es um einen Millionendeal gehen ...- 32 Antworten
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- storno
- stornierung
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@schopy: "Look into the book " : carcano ist wie ich RA; Du kannst also davon ausgehen, daß er den Gesetzestext kennt. Aber: Die Frage ist, wie der Verweis " unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 " in § 12 Abs.2 zu verstehen ist. schopy versteht dies dies so, daß die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die in Abs.1 für den Erwerb der Waffe aufgeführt sind. carcano und andere verstehen dies so, daß auch Abs.1 ingesamt vorliegen muß, d.h. von dem gleichen Berechtigten auch die Waffe überlassen wird. Auch wenn man möglicherweise "gefühlsmäßig", zurechtgeformt durch unser restriktives Waffenrecht, es als selbstverständlich ansehen mag, daß man nicht von A die Waffe leihen und bei B die Mun erwerben dürfte, spricht schon der Wortlaut für schopys Verständnis. Denn die maßgebliche Formulierung in Abs.2 lautet ja nicht "unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 " sondern eben "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 ". Sie verweist also nicht "äußerlich" auf Abs.1 als Voraussetzung sondern "innerlich" auf eben die in Abs.1 genannten Voraussetzungen. Weiter: Abs.2 verweist nicht nur auf Abs.1 Nr.1 a) sondern ohne Differenzierung auf Nr.1 bis 4. Nr.2 betrifft u.a. die Beförderung, Nr.1 b) Beförderung und Aufbewahrung von Waffen durch WBK-Inhaber. Folglich würde nach der Auffassung carcanos und anderen die Beförderung und das Aufbewahren von Mun nur erlaubt sein, wenn auch zugleich die "dazugehörige" Waffe zur Beförderung / Aufbewahrung überlassen wird. Absurder geht´s ja wohl kaum. Nein, Abs.2 ist wirklich isoliert von Abs.1 zu sehen. Sollte wirklich ein Gericht entschieden haben, daß der "Leihschein" zur Waffe nicht zum Erwerb oder Besitz der Mun berechtige, dann ist dies für sich zwar zutreffend, die vermutlich ergangene Entscheidung, daß der Erwerb/Besitz der Mun überhaupt unzulässig sei, aber falsch. Denn nicht der "Leihschein" ist die Lizenz zum Erwerb/Besitz der Mun sondern eben § 12 Abs.2 WaffG. Übrigens gilt das auch für die Waffe: Die Besitzberechtigung ergibt sich nicht aus dem Leihschein sondern unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich § 12. Der sog. Leihschein ist lediglich für die Ausweispflicht nach § 38 Nr.1 e) erforderlich und muß - so der Wortlaut - absurderweise noch nicht einmal die Waffe bezeichnen. Und da dies nur für das Führen gilt, braucht man für die Aufbewahrung nicht einmal diesen Zettel, wenn der Berechtigte die Waffe vorbeibringt. Wie oben schon angesprochen bedeutet dies aber nun nicht, daß der Händler oder auch ein Dritter die Mun überläßt (verkauft), ob man mit dem "Leihschein" für die Waffe wedelt oder nicht. Ohne jetzt eine Diskussion lostreten zu wollen, aber auch z.B. der Sportschütze, der eine zum sportlichen Schießen geeignete und zugelassene Waffe geerbt, auf einen Munitionserwerbseintrag aber verzichtet hat, etwa weil die Behörde oder der Verband herumzickt und es ihm einen Streit nicht wert ist, da er nur sehr selten damit schießt, ist nach § 12 Abs.2, Abs.1 Nr.1 WaffG berechtigt, "vorübergehend" - also quasi zum Verzehr in den nächsten Wochen - passende Mun ind entsprechend geringer Menge zu kaufen. Das Problem dürfte in der Praxis sein, daß kein Händler das Risiko, sich im Rahmen des § 12 zu bewegen (und man kann ziemlich sicher sein, daß kaum ein Händler den § 12 wirklich kennt), auf sich nehmen und ohne WBK mit Munerwerbseintrag Mun verkaufen wird. Wenn es allerdings gelingt, seiner Behörde einen Schreib zu entlocken, in dem diese dies bestätigt (was sie nicht tun muß, denn ihre Aufgabe ist es, Erlaubnisse zu erteilen, nicht aber, die Rechtslage zu bestätigen), dann dürfte mit diesem Revers in der Hand, das mit Briefkopf und Behördensiegel so "gut" ist wie eine WBK, dem gelegentlichen Muneinkauf in homöopathischen Dosen kein Hindernis entgegenstehen.
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Und wieder ordentliche und effektive Grenzkontrollen einführen. Und jedes Paket an der Grenze durchleuchten.
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- bpk
- bundspressekonferenz 25.07.2016
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Wurde schon wiederholt besprochen. Die Lösung ist: Wenn der Versender mit dem besitzberechtigten und damit behördlich überprüft zuverlässigen Käufer vereinbart, daß dieser keine anderem Empfangsvollmacht erteilen und zugleich dem Transportunternehmen durch z.B. einen Zettel an der Klingel oder Fax die Ersatzustellung untersagen wird, dann kann als normales Paket versandt werden. Denn nichts anderes - eine Vereinbarung - besteht auch mit dem Transportunternehmen (nur an den berechtigen Empfänger zu übergeben). Der Versender muß sich darauf verlassen, daß sich der Zusteller daran hält. Und wer ist zuverlässiger und vertrauenswürdiger? So ein dahergelaufener Zustellmensch oder ein behördlich überprüfter und lizenzierter LWB? Wenn der Empfänger entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung an einen Dritten zustellen läßt, dann trägt allein er die Verantwortung. Aus Sicht des Versenders ist dies genau das gleiche wie wenn der Spediteur trotz "eingehändig" etc. an einen Dritten abliefert. Wollte man dem Versender vorwerfen, daß er sich darauf verlassen hat, daß sich der empfangene LWB vereinbarungs- und rechtswidrig verhält (denn der Empfänger darf auch von sich aus nicht zulassen, daß ein Nichtberechtigter Besitz erhält), dann muß man ihm erst recht anlasten, wenn er sich darauf verläßt, daß der Zusteller das "eigenhändig" beachtet. Und das wäre das Ende jedes Waffenversendens.
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Aufhänger sind die aktuellen Verlautbarungen zu unserer Unsicherheit. Ich habe so viele Baustellen ... hier § 6 AWaffV, Art.20 IV GG .... Noch bin ich nicht im Ruhestand. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ich halte die Thematik, das Bedürfnis für einen WS für eine kleine. kurze, .45ACP wie sie Jäger führen dürfen, mit SV zu begründen, für mittlerweile sehr aktuell. Spätestens seit Würzburg und München kann man überall die ("beunruhigenden" ;-)) Verlautbarungen der Politik und (Un)Sicherheitsbehörden lesen, daß unsere Sicherheit nicht mehr garantiert werden könne, jeder damit rechnen müssen, Opfer weiterer solcher Gewalttaten zu werden, mit Terror- und Gewaltakte gerechnet werden müssen, diese also zum Alltag gehören (leider habe ich mir keine entsprechende Sammlung angelegt). Und dies wird sich nicht ändern. Niemand wird/will die Grenzen dicht machen, niemand will mit Razzien den Illegalwaffenbereich austrocknen, was auch schon deswegen nicht funktionieren wird, weil es nicht mehr nur die "einschlägigen" Kreise sind, die sich seit Jahren entsprechende eindecken konnten. Das Leben ist eigentlich (abgesehen von der Menschenwürde des Mörders, wie wir lernen mußten) das höchste Verfassungsgut, und wenn der Staat dieses eingestandendermaßen nicht schützen kann, dann erscheint der Wortlaut von § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG nicht mehr verfassungswidrig. Solange man als Teil der Allgemeinheit praktisch nicht gefährdet war, gab es keinen rechten Ansatzpunkt, aber wenn die Allgemeinheit wie jetzt "amtlich" bestätigt in quasi ständiger Gefahr leben muß, Opfer eines religiös oder sonstwie motivierten Fanatikers zu werden, der Terror zum Alltag gehört, und der Staat dies nicht mehr verhindern kann, muß es zumindest den Zuverlässigen, von denen keine zusätzliche Gefahr ausgeht, gestattet sein, sich entsprechend zu verteidigen und die dafür erforderlichen Mittel zu erwerben. Bekanntlich nutzt das entsprechend Verbot nur den Kriminellen und macht die Rechtstreuen zum Opfer (Jefferson, Beccari). Natürlich wird keine Behörde § 19 Abs.1 Nr.1 WaffG ignorieren, einschränkend/verfassungsgemäß auslegen oder als mittlerweile verfassungswidrig nicht anwenden. Da muß man schon bereit seien, einen Prozeß anzufangen. -
Das klingt ja sehr interessant. Ich wußte nicht, daß man als ausländischer Käufer die Exportgenehmigung einholen kann. So richtig verstanden habe ich diese verlinkten Erklärungen nicht, aber vielleicht kannst Du vorab etwas anderes erklären: Wenn es nur um eine Wafe geht: Ist es dann nicht einfacher und günstiger, es bei einem Antrag für diesen Einzelfall zu belassen? Führt diese Vorgehensweise zu derselben Exporterlaubnis, die auch die US-Exporteure einholen müssen? Betrifft das ganze nur die Mitnahme (Export) einer Waffe, wenn man ohnehin in den USA weilt, also die Erlaubnis zum Export als Teil des eigenen Reisegepäcks? Oder kann man auch als deutscher Käufer, der in seinem Stuhl vor dem PC sitzen bleibt, ein z.B. bei gunbroker ersteigertes Gewehr auf diese Weise selbst exportieren? Wenn ja: Wie ist das mit dem Versand und den Versandrestriktionen aller (?) Paketdienste? Ich habe bislang den Eindruck, daß die US-Exporteure über "Broker" bestimmte speziaisierte Spediteure beauftragen müssen, also nicht einfach das Paket bei USPS oder UPS oder DHl abgeben können.
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Das sind peanuts gegenüber den Exportkosten, die drüben entstehen ....
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Über google findet man einige Unternehmen/Händler, die behaupten, den Export durchzuführen. Die Preise sind durchweg prohibitiv, jedenfalls auf den Einzelfall bezogen, ausgenommen Teile, die einige tausend US kostet - da kommt es auf fünfhundert bis tausend mehr auch nicht mehr an ;-). Ein paar bieten aber Pauschalen (plus Versandkosten) an, die bei Stückzahlen von 5 bis 10 interessant sein können. Auch das "lohnt" sich nicht bei vergleichsweise "niedrigpreisigen" Teilen, die es auch hier gibt, aber so lassen sich die nicht wie die Einfuhrabgaben individuellen Kosten bzw. solche mit "Mengenrabatt", wie es wohl auch bei den reinen Versandkosten (Fracht, Spediteur, Broker, unglaublich, wer da alles dran verdient) ist, umlegen, so daß die Zusatzkosten fast erträglich werden (könnten 400 bis 500 US$ je Exemplar sein). An den etwa 25% Einfuhrabgaben führt aber kein Weg vorbei. Im Ergebnis bedeutet dies, daß man, wenn man nur ein Exemplar kaufen will, eine Sammelbestellung organisieren muß.
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... daß sie wirklich nur bei Herstellern und Großhändlern einkaufen.
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Es geht nicht um 50 Euro Ersparnis sondern umein exemplar, daß man in Europa einfach nicht kaufen kann. Bei The Duke habe ich schon angefragt, die kennen angeblich keinen Händler. Kann man glauben oder auch nicht, muß man aber akzeptieren.
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Leider nein. Da ging es um den Import, nicht darum, welche US-Händler überhaupt exportieren. Der Import selbst ist überhaupt kein Poblem, die Einfuhrerlaubnis bekommst Du nachgeworfen und die Zollabwicklung ist auch easy. Aber der Export aus USA ist fast so schlimm wie in UK, in UK übernimmt auch so gut wie kein Händler den Export. Ob das daran liegt, daß die Bürokratie dort so unerhört aufwendig und schwer ist (was aber nur schwer vorstellbat ist, denn z.B. auch die Italiener bekommen Exporterlaubnisse schnell und billig - und wer die italienische Bürokratie kennt, der weiß, was das bedeutet) oder die Händler nur ungemein unfähig und unwillig kann ich nicht beurteilen. Also, welche US-Händler/Unternehmen exportieren Schußwaffen nach D?
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Fein. Könntest Du sie auch namhaft machen? Ich kenne nämlich keinen, da ich andernfalls nicht fragen würde.
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Der Kauf einer Waffe in den USA ist ja einfach - aber wie bekommt man das Teil über den Teich? Die Verkäufer winken regelmäßig ab. Also: Kennt jemand einen (zuverlässigen) Exporteur in den USA für Waffen?
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Eine Kostenerstattung würdee ohnehin nur auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren erfolgen. Und die sind bei diesem Wert so gering, daß man weinen möchte .... Die Rücknahme der Verfassungsbeschwerden hätte keine praktischen Vorteile. Sollte die Gesetzesänderung so erfolgen, wären die Entscheidungen des BVerwG praktisch wirkungslos, da zu einer nicht mehr existierenden Vorschrift ergangen, die auch nicht so oder ähnlich anderweitig existiert. Daher würde es insoweit nicht weiter stören, wenn das BVerfG nur begründungslose Nichtannahmeanscheidungen (vielleicht auch aus genau diesem Gesichtspunkt) versendet. Die Kläger würden halt auf den instanzgerichtlich entstandenen Kosten sitzenbleiben. Sollte dagegen angenommen und aufgehoben werden, würde wohl das Land vor dem BVerwG die Revision zurücknehmen. Denn mit dieser neuen Gesetzeslage wäre die Ausgangsverfügung nicht mehr rechtens. Aber das ist jetzt müssige Spekulation. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
MarkF antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Genau. Aber es wurde erst 25 Mal erklärt und klargestellt. Manche Mythen haben ein nahezu ewiges Leben. -
Mehr als zwei Voreinträge / Voreinträge während der "Sperrzeit"
MarkF antwortete auf Schwarzseher's Thema in Waffenrecht
Den Berichten nach zu urteilen handhaben dies die SB bzw. Behörden unterschiedlich. M.E. sprechen letztlich die besseren Argumente dafür, daß die Erwerbsstreckung keine Voreinträge verhindern kann. Ich sehe da eher die Problematik, daß der Verband nur eine begrenzte Zahl von Bedürfnisbescheinigungen herausgibt. Denn wenn man richtigerweise davon ausgeht, daß die Zahl der Voreinträge grds. nicht begrenzt ist, dann würde sich auf diese Weise die Kontigentierung leicht umgehen lassen. Aber das ist ja nicht das Thema.- 11 Antworten
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- erwerbsstreckungsgebot
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Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Der Begriff "Kontingent" ist in diesem Zusammenhang definitiv eindeutig. Mit der Begründung würde auch eine willkürliche Rechtsauffassung der Behörde materiell-rechtlichen Wirkung entfalten, wenn die Behörde sie einer Begründung zugrunde legt. Du betreibst Wortklauberei. Es bleibt dabei: Für die Beurteilung der Rechtslage ist die WaffVwV ohne Bedeutung. Wäre ja noch schöner, wenn die Exekutive durch Verwaltungsanweisungen Gesetze ändern könnte. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das würde erklären, warum Behörde B abgewunken hat und alles Behörde A überlassen will. Die hat sich dazu aber noch nicht geäußert. Schau´n wir mal. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Materiell-rechtlich besteht kein Problem. Die Erlaubnis muß erteilt werden, die Voraussetzungen liegen vor. Es geht "nur" um die Frage der Zuständigkeit, aber das ist gerade das Problem, das ist genau der Punkt - die Eintragung. Denn die Genehmigung existiert erst durch die Eintragung § 10 Abs.1 S.1: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt." Das ist kein unwesentliches Detail. Hier soll keine WBK erteilt werden sondern die Erlaubnis durch Eintragung in eine vorhandene WBK erteilt werden. Das muß nicht notwendig eine WBK "des" Begünstigten/Antragstellers sein. Die Frage ist aber, ob es sich nicht um eine WBK handeln muß, die im übrigen (also hinsichtlich des bis dahin alleinigen "Inhabers") in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fällt. Denn wenn man dies verneint, dann müßte auch die Behörde B berechtigt sein, weitere Waffen auf Antrag des B abzustempeln. Denn beides - Eintragung des B als Mitinhaber in die bereits bestehende WBK - ist eine Erlaubnis: Einerseits hinsichtlich der vorhandenen Waffen eine Besitzerlaubnis und hinsichtlich der künftigen Waffen eine Erwerbserlaubnis. Und andererseits hinsichtlich der neu eingetragenen und abgestempelten Waffe eine Besitzerlaubnis. Da gibt es erlaubnistechnisch keinen Unterschied. Es muß doch irgendwelche Verwaltungsregeln für solche Fälle geben -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Das war der Ausgangspunkt, siehe mein ersters post. Mit allen sich daraus ergebenden Fragen. Insbesondere auch, nach welchen Regeln sich das Verhältnis der Behörden zueinander richtet: Behörde B ist für eine "fremde" WBK nicht zuständig und da die Erteilung der Erlaubnis durch die Eintragung erfolgt wäre Behörde A für die Erlaubnis zugunsten des B nicht zuständig. Auf welche Gesetze/Verordnungen begründet sich Deine Lösung? Ob Behörde A vom Bundesverwaltungsamt (was hat das damit zu tun?) Gemecker erhält ist mir ziemlich schnuppe. -
Sammler-WBK für zwei Berechtigte in unterschiedlichen Kreisen
MarkF antwortete auf MarkF's Thema in Waffenrecht
Es gibt Neuigkeiten, Zeichen und Wunder: Behörde B sagt: Interessiert mich nicht, Aussteller der WBK ist Behörde A, soll die auch den Mitsammler B eintragen und sich um alles kümmern (die saloppe Formulierung stammt von mir). "Pragmatisch" ist gar kein Ausdruck. wie dies das mit ihrer Zuständigkeit für Mitsammler B in Übereinstimung bringen .... Jetzt steht nur noch das o.k. der Behörde A aus. Hoffentlich sagt die nicht: "Wir sind für Mitsammler B nicht zuständig ....", denn die erste Frage jedes Beamten und Richters ist ja die nach seiner Zuständigkeit (=Arbeit). -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Jetzt muß ich aber doch lachen. Oder meinst Du mit "rechtmäßig zustandekommen" wirklich nur das Verfahren, d.h. das der SB nicht lediglich würfelt sondern wenigstens in die WaffVwV schaut? Wenn ich bedenke, daß nach meinen Erfahrungen der Widerspruchsausschuß meist noch nicht mal die Widerspruchsbegründung liest ... Für die Richtigtkeit = Rechtmäßigkeit des Inhalts der Verfügung ist dies ohne Bedeutung, denn die WaffVwV entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung. -
Der waffenerbende WBK-Inhaber - für jede Waffe Bedürfnisnachweis?
MarkF antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Vermutung? Der Wortlaut ist doch recht eindeutig. DEINE Kommentierung? Du schreibst in einem Kommentar? Beeindruckend. ;-) Langsam, Brauner. Die Kommentierung kenne ich auch und ich stimme ihr zu. Nach Sinn und Zweck des Erwerbsstreckungsgebots ist ein Erwerb per Erbfall nicht davon erfaßt. Ich bezog mich aber auf den von Dir zitierten Satz aus der WaffVwV - 20.2.2 - wo von "Kontingent" die Rede ist. Nach wie vor verstehe ich dies NICHT als einen Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot. Und in einer Diskussion mit der Behörde stellt es schon einen Unterschied dar, ob man sich - aus deren Sicht - "nur" auf eine Kommentierung oder gar eine amtliche Begründung oder deren Bibel, die WaffVwV, berufen kann.