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  1. Doch, der wird genau so genannt. Nach dem zum 12.12.2008 erfolgten Schengen-Beitritt wurde er zwischendurch mal aufgehoben, im Mai 2011 dann aber aus zweierlei Gründen wieder eingeführt. Siehe Anlage, die mir ein befreundeter Kollege vorhin zur Verfügung gestellt hat. Durchgangsscheine am Zoll Wiedereinführung.pdf
  2. Ja, die gibt es aber auch. Siehe neben diversen Leitfäden der LKA z.B. hier: https://kundesucht.de/pfefferspray-test https://www.welt.de/wirtschaft/article150790063/Das-sind-die-Gefahren-beim-Einsatz-von-Pfefferspray.html http://www.polizeiladen.de/polizei--security/abwehrspray--holster/index.php Warum wohl setzt die Polizei selbst Pfefferspray schon seit Jahren zur Selbstverteidigung ein ? Empfohlen wird daneben auch der Schrillalarm.
  3. Dass Schusswaffen anmeldepflichtiges Zollgut sind, wurde oben doch erläutert. Die Freigrenzen in der Schweiz ebenfalls. Der Hinweis von Peader ist gut und wichtig, denn neben dem EFP mitzuführen ist stets auch ein "Beleg über den Grund der Mitnahme" (beim Jäger z.B. Pachtvertrag, Begehungsschein, beim Sportschützen Mitgliedsausweis oder Schießbuch zum besuchten Schützenverein, Einladung o.ä.).
  4. Ja, siehe z.B. hier auf Seite 6. https://www.hfpol-bw.de/files/pdf/hfpol/menue_infothek/fakultaet_3/Waffenrecht/01 WaffG_Behörden_Polizei.pdf "Weiter wurden aus der Tatsache, dass Gas- und Schreckschusswaffen in erheblichem Umfang zu kriminellen Zwecken missbraucht werden, Konsequenzen gezogen. Sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus." Genau aus diesem Grund wurde bereits vor 15 Jahren auch der Kleine Waffenschein eingeführt.
  5. In erster Linie muss die Eintragung im NWR stimmen. Ob die Berichtigung in der WBK in diesem Fall vorgenommen werden sollte, würde ich mit der zuständigen Waffenbehörde abklären. Kann man so oder so sehen und z.B. auch einfach beim nächsten Ein- oder Austrag einer Waffe miterledigen.
  6. Und dieser falsche Hinweis auf die pauschale Zuverlässigkeitsüberprüfung nach jedem Antrag ist auch total daneben. Hängt doch total davon ab, wie lange die letzten Überprüfungen her sind und wie deren Ergebnisse waren. Kein Wunder, dass die Polizei in manchen Regionen total mit der Bearbeitung von Zuverlässigkeitsanfragen überlastet ist. Liest man § 4 WaffG weiter und dort den Absatz 3, findet sich eine Mindestüberprüfungsfrequenz von alle drei Jahre. Demnach könnte man auch zum Schluss kommen, dass zwischendurch gar nicht mehr geprüft werden muss und § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Regelfall nur den Erstantragsteller betrifft.
  7. Empfehlung des Ministeriums für Inneres, Digitales und Migration Baden-Württemberg vom 30.05.2017 für eine Auflage des verdeckten Führens: Nur als solche erkennbare Amtsträger und uniformierte Sicherheitskräfte tragen ihre Waffen offen, weshalb für Sie ein vergleichbares privates Interesse in den Hintergrund rückt. Für besorgte Bürger besteht im Falle eines offenen Führens rasch Verwechslungsgefahr mit einer scharfen Originalwaffe, was durch eskalative Panikreaktionen zu unvorhersehbaren Folgen führen kann. Das offene Führen einer Waffe kann von Dritten auch als gezielte Machtdemonstration bzw. Provokation gewertet werden, was konsequent zu vermeiden ist. Zudem wird der persönliche Schutzzweck des Trägers beim verdeckten tragen verstärkt, weshalb die Auflage auch den Zweck der Grunderlaubnis unterstützt. Auch die Kriminalpolizei rät aufgrund ihrer täglichen Erfahrungen auf den Straßen aus mehreren Gründen strikt davon ab, sich SRS-Waffen zur Selbstverteidigung anzuschaffen. Schon vom Handling her sind Tierabwehrsprays insbesondere für nicht den Umgang mit Waffen gewohnte Bürger in großem Vorteil. Sie können bei Bedarf in der Handfläche sofort anschlagsbereit mitgeführt werden und in Notwehr in sekundenschnelle gegen einen Angreifer (in diesem Fall egal ob Tier oder Mensch) eingesetzt werden.
  8. Genau DAS ist der Punkt ! Der EFP ist lediglich ein waffenrechtliches Reisedokument, welches gegenüber anderen EU-Staaten sowie aber auch gegenüber den assoziierten Staaten Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Schweiz besagt, dass der Erlaubnisinhaber in seinem Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Schusswaffen berechtigt ist. Nur innerhalb der EU gelten freie Grenzen. Die zollrechtlichen Regelungen (insbesondere die Anmeldepflicht bei der Einreise in Schengen-Staaten) werden dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt, weshalb der EFP in diesen Fällen für sich alleine kein Freifahrtschein ist. Falls ein Waffenbesitzer (z.B. deutscher Jäger mit Revier in der Schweiz) nun öfters mal möglichst rasch auch über unbesetzte Grenzübergänge einreisen können sollte, kann er sich beim zuständigen Hauptzollamt einen sogenannten "Durchgangsschein" besorgen, der ihm dann für bestimmte Waffen für die Dauer von normalerweise zwei Jahren auch die Überfahrt mit Waffen über unbesetzte Grenzübergänge gestattet. P.S.: die Schweiz ist schon seit 12.12.2008 kein Drittstaat mehr ! Für Mitnahmen und Verbringungen mit Bezug Schweiz gelten seitdem alle waffenrechtlichen EU-Regelungen. Genau deshalb benötigt man für Reisen mit Waffen dorthin inzwischen auch den EFP.
  9. Eben. Letztendlich muss halt geprüft werden, ob das Grundbedürfnis nach wie vor besteht. Wird dies verneint, wäre die Frage erlaubt, warum sich die Grundwaffe vor dem Tauschwunsch dann überhaupt noch im Besitz des Antragstellers befand. Falls dies aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG der Fall war, wäre ein Tausch natürlich nicht möglich.
  10. Karlyman hat die beiden Vorschriften doch bereits schön hintereinandergesetzt. Die Jagdausübung ist ein allgemein anerkannter Zweck. Insofern gilt sowohl zu § 13 zu Jagdwaffen, die zur Jagdausübung benötigt werden wie auch zu § 42a für Messer jeweils auch der Zusammenhang damit.
  11. Korrekt. Das berechtigte Interesse wird immer im Einzelfall bewertet.
  12. Den "Tausch" gibt's im WaffG in der Tat nicht offiziell, wurde hier aber schon vielfach diskutiert. Meines Erachtens ist er bei kalibergleicher vergleichbarer Waffe ohne erneute Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung immer dann problemlos durchführbar, wenn das Bedürfnis für die Grundwaffe bereits durch einen staatlich anerkannten Sportschützenverband nachgewiesen wurde. Alles andere ist in meinen Augen unnötiger Papierkrieg, da der Verband dann ja quasi lediglich seine Bescheinigung nochmals bestätigen würde. Was soll das ? Anders kann man das sehen, wenn das Grundbedürfnis noch "per Handschlag" über den Schützenverein geltend gemacht wurde. Der Sportschützenverband würde dann übergangen werden, wobei man selbst dann noch einen gewissen "Bestandsschutz" in Anlehnung an § 58 Abs. 1 WaffG sehen könnte. Im übrigen sehe ich den Thread hier wie BlackBull. Die Suchfunktion hätte hier bereits weitergeholfen.
  13. Das mit den 12 Monaten ist einfach nur peinlich und sollte so nicht auch noch öffentlich publik gemacht werden. Die Hinweise zum KWS finde ich hingegen nicht so abwegig, weil man sich aus vielfachen Gründen zur Selbstverteidigung so nicht ausrüsten sollte, weil man sonst sein Gefährdungspotential eher erhöht und SRS-Waffen dazu auch schlichtweg weder konzipiert noch geeignet sind.
  14. Auch dann bei so extrem langen Verzögerungen. Dazu wäre z.B. auch ein Azubi durchaus in der Lage, falls die Herrschaften der Waffenbehörde lieber regelmäßig Kaffeepause machen möchten. Je mehr Anrufe oder Mails die Polizisten kriegen, umso mehr werden sie sich um das technische Problem kümmern. Es kann auf jeden Fall nicht sein, dass das ganze auf dem Rücken des Antragstellers ausgetragen wird, der am allerwenigsten dafür kann und einen rechtlichen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, wenn er die Voraussetzungen dazu erfüllt.
  15. Laut XWaffe-Katalog wäre die Waffe wie folgt zu erfassen: Hersteller: H&R (siehe Code 683) Modell: M1 Garand Den (anderen) Hersteller Garant gibt's im übrigen wirklich (siehe Code 602).
  16. Telefonische Rückfrage bei der Polizei, wenn elektronische Auskunft nicht funktioniert ? Die Lösung könnte soooo einfach sein.
  17. Du bist ja lustig. Die Kreispolizeibehörden (das sind grob gesagt die Unteren Verwaltungsbehörden, die für Gefahrenabwehr zuständig sind) sind in ganz Deutschland für das Waffengesetz zuständig. In NWR sind diese bei der Vollzugspolizei im Haus. Insofern ein Sonderfall, weil die Waffenbehörden normalerweise in Stadtkreisen, Großen Kreisstädten, Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften oder beim Landratsamt angesiedelt sind.
  18. So sehe ich das auch.
  19. Auf keinen Fall, weil es nur ein Reisedokument fürs Ausland ist und für die BRD selbst keinerlei Aussagekraft hat. Zur Grundfrage: wenn vom LKA aus technischen Gründen oder warum auch immer keine Antwort kommt und ein Antrag weiterbearbeitet werden muss, könnte die Waffenbehörde auch ganz einfach bei der örtlichen Polizeidienstelle anfragen. Diese ist lt. § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG auch originär zuständig für die Auskünfte !!! Ob für einen weiteren Voreintrag überhaupt eine neue Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden muss, ist abgesehen davon in Fachkreisen ohnehin höchst strittig. Manche verstehen unter Erlaubniserteilung auch so was, andere wiederum nur die Erteilung neuer Dokumente (z.B. WBK, WS, KWS, MES, Schießerlaubnis). Vom Gesetzgeber gemeint war wohl eher letzteres, denn mindestens alle drei Jahre erfolgt ohnehin eine erneute Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG.
  20. Korrekt. Nur frage ich mich dazu, auch welchem Wege eine Konvertierung nachprüfbar ist. Wenn das Teil als Originalwaffe angemeldet wird, dürfte ein Gegenbeweis nicht einfach sein.
  21. Hier muss man unterscheiden, ob die Waffe in der WBK des Verstorbenen eingetragen war oder nicht. Ich bin hier bislang von ersterem ausgegangen und dann spielt es keine Rolle, wann das Teil tatsächlich gefunden wird. Falls nicht in der WBK eingetragen, wäre es unerlaubter Waffenbesitz des Vorbesitzers und somit keine Möglichkeit einer Abwicklung über § 20 WaffG. Egal ob Erbwaffe oder Fundwaffe. Letztendlich ist hier nur der Erwerb als Berechtigter möglich - bei einer Fundwaffe zudem nicht originär über den Finder selbst, weil der ja erst mal an einen Berechtigten überlassen muss.
  22. Ui, hier geht's ja drunter und drüber ! Nochmals zur Ausgangsfrage: Die Monatsfrist für den § 20 WaffG beginnt zu laufen mit Kenntnisnahme der Erbschaft und der Erbenstellung. Scheint hier schon lange überschritten zu sein. Die Blockierfrage bzw. Frage zur Ausnahme nach § 20 Abs. 7 WaffG stellt sich damit nicht (mehr). Somit bleibt nur noch der Erwerb als Berechtigter, wobei hier kein Bedürfnisnachweis erforderlich ist. Sachkunde und Tresor nachweisen (notfalls nachholen bzw. kaufen) und damit WBK beantragen. Das wars. Bezüglich Tresor würde ich zunächst die Waffenbehörde fragen, ob eine Ausnahme für die Weiterverwendung des alten Tresores gemacht werden kann, da nicht deliktrelevante Waffe. Die Chancen stehen da meines Erachtens recht gut, abhängig aber natürlich davon, wie die dort ticken... Grundsätzlich muss der Betroffene natürlich auch entscheiden, ob ihm der Aufwand für so ein Teil angemessen erscheint, nur um ein Andenken zu bewahren. Ein "richtiger" Sportschütze wird andere Interessen haben. Grüßle SBine
  23. Es kam schon immer mal was rechtswidriges von oben. Spätestens ein Gericht hebt so komische "Musterauflagen" dann aus den Angeln.
  24. Wie schon gesagt: alles eine Sache der Nachweisführung. Aber genau das wird ganz schnell problematisch, wenns keine Belege oder glaubhafte Zeugen zu einem weiteren Tresor gibt und dann vom Wohlwollen der Behörde abhängig...
  25. Schön und gut - nur muss der Betroffene dann auf andere Weise eine Möglichkeit eröffnen, dass seine sichere Verwahrung überprüft werden kann. Gänzlich davor verschließen darf er sich nicht. Das wäre als Verstoß zu werten und bei Gröblichkeit bzw. mehrfach erfolgt zur Unzuverlässigkeit führen.
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