-
Gesamte Inhalte
15.658 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von Sachbearbeiter
-
Denk einfach mal kurz drüber nach, ob nicht auch die Aufbewahrung zum Umgang gehört. Kleine Hilfestellung dazu: Aufbewahren ist ohne Besitzausübung im Sinne des WaffG (die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt zählt bereits dazu) gar nicht möglich.
-
Soso
-
... sowie aus genau dem selben Grund bei den Magazinen vor der Frist eine Anzeigebescheinigung.
-
Nicht anders ist es aber doch bei der Anmeldung des privilgierten Altbesitzes. Auch da wird das Verbot nicht wirksam, wenn rechtzeitig angemeldet wird. Genau aus diesem Grund verlangt das BKA auch keinen zertifzierten Tresor und verweist (was eigentlich bereits zu viel ist) ganz allgemein auf § 36 WaffG. Insofern bleibt es im Umkehrschluss erst dann beim verbotenen Gegenstand, wenn das BKA dem Antrag nicht stattgibt. In diesem Fall käme nur noch eine Überlassung an einen Berechtigten (Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG) bzw. die Vernichtung des Magazins in Betracht. Grüßle SBine
-
Diese Unterscheidung ist für mich nicht nachvollziehbar, denn in beiden Fällen wird das ansonsten bestehende Verbot (für den derzeitigen Besitzer des Magazins) nicht wirksam. Ergo bestehen auch in beiden Fällen keine Aufbewahrungsbestimmungen nach WaffG ! Das BKA verweist wie ich in deren Bescheiden schon gesehen habe lediglich auf die Einhaltung des § 36 WaffG und überlässt es damit quasi dem Besitzer, auf welche Weise er unbefugten Zugriff Dritter verhindert. Lediglich ein Erwerber ab 02.09.2021 mit BKA-Ausnahmegenehmigung benötigt definitiv einen Ier-Schrank für verbotene Magazine !
-
Entsprechend § 37h Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen ! In dieser sollten sich dann auch ein paar Informationen finden, was damit verbunden ist.
-
Verlängerung des Jagdscheins nur mit persönlichem Erscheinen des Antragsstellers
Sachbearbeiter antwortete auf CiscoDisco's Thema in Waffenrecht
Lesen wir doch erst mal, was im WaffG (neu mit Wirkung zum 01.09.2020) steht: "§ 4 (5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen." Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass damit eine bisherige Gesetzeslücke geschlossen wurde, da zuvor eine Vorsprache nur auf Freiwilligkeit des Betroffenen erfolgen konnte. Ein begründeter Einzelfall liegt z.B. vor, wenn sich aus der Überprüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG ergeben hat, dass die Person einen Hang zu übermäßigem Alkohl- oder Drogenkonsum hat (Abhängigkeit nach Aktenlage nicht nachweisbar für Anforderung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die persönliche Eignung), geistige oder körperliche Einschränkungen hat, einer problematischen Organisation angehören könnte, Verdacht auf Reichsbürger besteht etc. Die Neuregelung besagt aber keinesfalls, dass standardmäßig ins Blaue hinein eine waffenrechtliche Erlaubnis nur im Zuge einer Vorsprache erteilt werden kann !!! Zudem geht es hier um die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen, was im BJagdG geregelt wird. Und dort gibt es meines Wissens eine o.g. Regelung NICHT ! Gerade jetzt in Coronazeiten würde ich mir das als Betroffene nicht gefallen lassen. Auch sonst ist es nicht zumutbar, dass dafür extra ein Tag freigenommen werden muss. -
Die sollte im Gebührenbescheid drinstehen. Fast alle Waffenbehörden haben dort so was wie "sonstige öffentliche Leistungen im Waffenrecht" o.ä. Oder die GebVO wurde wegen den zusätzlichen Aufgaben zum 01.09.2020 mit neuen Gebührentatbeständen entsprechend aktualisiert.
-
Lauf ohne Patronenlager, rechtliche Einstufung
Sachbearbeiter antwortete auf Mats's Thema in Waffenrecht
Mindestens das Zweifache des Kalibers ist korrekt, siehe Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.3.1.1 -
Es ist ganz einfach: alles waffenrechtliche, zu dessen Besitz man in Deutschland berechtigt ist, kann in den EFP eingetragen werden. Insofern also auch einzelne wesentliche Teile und Schalldämpfer. Schwierig ist andersrum, was man mit den Leuten macht, die mit Kat. A-Eintragungen nach Deutschland wollen. Dazu habe ich bislang noch keine rechtssichere Auskunft erhalten. Grüßle SBine
-
Zumeist ja, wobei sich die dann im recht schlanken Bereich befindet.
-
Stimmt, lt. Vergleichstabelle liegt B knapp unter 0 und kann nur mit Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV als ausreichend bestimmt werden. Über diese Ausnahmenorm lassen sich natürlich auch Abweichungen für Magazine beantragen, die originär in einen Ier-Schrank müssen.
-
Ja, würde ich auf jeden Fall machen, denn dann müssen die das erst mal entkräften und im besten Fall knicken Sie gleich ein. Viel Erfolg ! SBine
-
Hm, also das Wort "insbesondere" lässt schon auch andere Bedürfnisgründe zu, sonst hätte der Gesetzgeber das nicht so eingefügt. Was dazu so anerkannt werden kann, wird sich aber wohl leider erst im Laufe der Jahre allmählich entwickeln. Für diejenigen, die aktuell eine Meldepflicht haben, natürlich wenig hilfreich (vor allem, wenn die Waffenbehörde ohne Prüfung des Einzelfalls standardmäßig alle Salutwaffen einzieht). Wie schon gesagt dürfen meines Erachtens die alten Erben von Salutwaffen nicht schlechter gestellt werden als die künftigen, die sich das Teil ohne Bedürfnis einfach in die WBK eintragen lassen mit Ausnahme von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG. Und zumindest als Jäger mit Hund sollte man auch ganz gute Karten haben. § 8 WaffG ist im übrigen ja die Generalklausel für das Bedürfnis und als Auffangnorm immer dann anzuwenden, wenn §§ 13ff. WaffG nicht anwendbar sind (siehe z.B. WaffVwV zu § 8 WaffG ganz am Anfang) und diese sind dann auch nicht abschließend. Zu dieser Bedürfnisabwägung haben sich auch Gerichte schon geäußert, wie z.B. hier: "Die Prüfung der Bedürfnisfrage verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und den dort beschriebenen (alternativen) Tatsachenlagen ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat" (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14. 10. 1998 – 1 B 67/95, NVwZ-RR 2000, 431 und Meyer in GewArch 2001, 89, 94; Nach Auffassung der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 129) orientiert sich die Feststellung eines Bedürfnisses zum Umgang mit Waffen oder Munition primär an dem Verhältnis der generellen Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und den privaten Interessen des Einzelnen andererseits. Nach der hier vorzunehmenden Abwägung ergibt sich erst, in welchem Umfang der Umgang mit solchen Gegenständen durch Privatpersonen erlaubt ist. Bei nichtscharfen Waffen wie z.B. Salutwaffen sollen die Anforderungen demnach nicht hochgeschraubt werden. Dass ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse nur gewerblicher Art sein kann, lässt sich nach meiner Recherche so nicht behaupten. Man möge mir die Literatur zeigen, die anderes aufzeigt. Grüßle SBine
-
Arbeitsweise der Waffenbehörde bei Einstellung nach §153
Sachbearbeiter antwortete auf Thema in Waffenrecht
Es gibt ein altes Urteil des BVerwG aus den 90erJahren zu eingestellten Strafverfahren. Dort steht drin, dass auch bei einer Einstellung gegen Bezahlung von 1.000,- DM eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit ggf. nicht mehr bestehen kann. Für sich allein sicher schwierig zu begründen, aber im Falle weiterer Verfehlungen im schlimmsten Fall auch das berühmte Zünglein an der Waage... -
Vernichtung von jetzt verbotenen Gegenständen
Sachbearbeiter antwortete auf lemmi's Thema in Waffenrecht
Gute Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Meines Erachtens gibt es zwei mögliche Sichtweisen: 1. Wertung als offensichtliche Unrichtigkeit im Verwaltungsakt (heilbar durch die Genehmigungsbehörde). Erst nach Bestandskraft würde der Fehler bestehen bleiben und könnte lediglich durch einen Änderungsbescheid aufgehoben werden. 2. Über die Ausnahme selbst hinaus möchte das BKA ganz bewusst und absichtlich eine Erleichterung schaffen. Dies ist nach § 13 Abs. 6 AWaffV möglich, im Prinzip aber nur auf Antrag des Betroffenen. Grüßle und schönes Wochenende allseits SBine -
Auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Der kleine Unterschied besteht aber trotzdem darin, dass man mit einer blockierten Erbwaffe Knallgeräusche nur durch Schlagen der Waffe auf harte Gegenstände erzeugen kann. 😎 Auf jeden Fall sind Salutwaffen als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Kartuschenmunition im Sinne der Anlage 1 UA 1 Nr. 1.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG den Schusswaffen bzw. Langwaffen gleichgestellt. In der Literatur dazu zum Konsens des § 20 WaffG aufgezählt wurden bislang insbesondere Armbrüste und Harpunen (vgl. Lehmann/v. Grotthuss, § 1 WaffG Rn. 14 ff.; Lehmann/Soens, § 27 WaffG Rn. 47 ff.), die jeweils keiner WBK-Pflicht unterliegen und insofern in der Praxis nicht relevant sind. Solange es keine Blockiersysteme dafür gibt (ob technisch möglich oder nicht, spielt erst mal keine Rolle) genießen diese halt eine Ausnahme nach § 20 Abs. 6 WaffG. Vielleicht wird § 20 WaffG eines Tages ja auch so ergänzt, dass Salutwaffen stets unblockiert in eine WBK eingetragen werden.
-
Um das Thema ist es sehr still geworden. Weiß jemand, was der Sanierungsplan macht ? Grundsätzlich frage ich mich, wie die Blockiersysteme mal wieder entfernt werden sollen, wenn sich die Firma auch nach diesem Neuanlauf nicht mehr halten kann. Die PIN-Codes und Fingerabdrücke für die Authentifzierzung sind ja irgendwo hinterlegt worden und wären dann einfach weg ?
-
Sicher nicht. Aber interessant, dass künftig auch geerbte Salutwaffen der Blockierpflicht unterliegen werden (sobald für diese ein zertifiziertes Blockiersystem auf dem Markt verfügbar ist).
-
Künftiger Salutwaffenerwerb als Erbe müsste ja über § 20 WaffG abzuwickeln sein, wenn der Erblasser diese berechtigt besessen hatte, da nun ebenfalls erlaubnispflichtige Schusswaffe. Da frühere Erben von Salutwaffen (gemeint sind diejenigen, die nun bis zum 01.09.2021 eine WBK dafür beantragen müssen) wohl nicht schlechter gestellt werden dürfen, müsste dies doch auch als besonders anzuerkennendes persönliches Interesse angesehen werden können.
-
Die Eintragung von W-ID in die WBK sollte nicht erfolgen, da diese veränderbar sind ! Nur T-Nummern (wesentliche Teile und Schalldämpfer) bleiben immer gleich.
-
Interessanter Denkansatz, der nicht ganz so abwegig ist. Zum Bedürfnisnachweis für Salutwaffen ist unter § 39b WaffG nämlich das Zauberwort insbesondere... aufgeführt. Das bedeutet, dass die dortige Aufzählung nicht abschließend ist und weitere Bedürfnismöglichkeiten bestehen. Diese sollten meines Erachtens in allererster Linie für die Bestandsanträge bis zum 01.09.2021 ermöglicht werden. Falls das von der Waffenbehörde so nicht anerkannt wird, würde ich es erst mal noch über eine Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG versuchen - hier also Erlaubniserteilung ohne Bedürfnis wegen so zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht absehbarer Rechtsänderung für bereits vorhandenen Besitz. Da wäre dann auf jeden Fall auch zu hinterfragen, ob in diesem Fall eine Rückwirkung im Gesetz überhaupt zulässig ist !!! Oder auch die allgemeinen Grundsätze nach § 8 WaffG (besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen). Bin sehr gespannt, was da herauskommt, wenn ein Betroffener den Klageweg beschreitet. Die Erfolgsaussichten könnten gar nicht mal so schlecht sein. Für die Fälle ab 02.09.2021 wird es irgendwann bestimmt mal speziellere Ausführungen geben, vielleicht ja sogar schon früher. Deshalb würde ich als Salutwaffenbesitzer erst mal noch abwarten und mir im Kalender den August als Marker machen. Steven könnte z.B. seinen Antrag auch erst mal auf ruhend stellen lassen.
-
Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
Tja, der Bundesrat hatte zu dem Thema damals zum Gesetzentwurf der Bundesregierung folgendes angeregt (siehe Drucksache 19/19839, Seite 137/138): Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Regelung zum Inhalt der Anzeigepflicht nach § 37f Absatz 1 WaffG-E eine differenziertere Regelung für unterschiedliche Gruppen von Anzeigepflichtigen in Betracht kommt. Begründung: § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben – zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt – welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder, Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BRDrucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 91/477/EWG gewonnen wurde, wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob eine differenziertere Formulierung der Anzeigepflicht für die in § 37c WaffG-E genannten Gruppen in Betracht kommt. -
Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
In aller Regel weiß der private Meldepflichtige das mit Sicherheit nicht. Selbst wenn er eine Neuwaffe bestellt, ist ja nicht sicher, ob die im selben Jahr oder ggf. schon früher hergestellt worden ist. Gedacht (und diesbezüglich auch wichtig) sind die oben fett gedruckten Angaben nur für die Meldungen im NWR-Meldeportal durch die Waffenhändler. Hiervon erhalten die Waffenbehörden dann ja auch jeweils Mitteilung. Und so schließt sich der Kreis. Das in den Anzeigeformularen zu verankern, sorgt wie man deutlich sieht nur für unnötige Verwirrung. Grüßle SBine -
Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen
Sachbearbeiter antwortete auf witog's Thema in Waffenrecht
Hm, das hat meines Erachtens gar nichts im Anzeigeformular für den Waffenbesitzer zu suchen und ist nur für die Waffenhändler relevant, die im NWR-Meldeportal bei allen seit September 2020 neu hergestellten Waffen auch das Fertigstellungsjahr angeben müssen. Bei allen sich ansonsten zuvor im Umlauf befindlichen Schusswaffen (also den Bestand des NWR) muss dieses nicht gelistet werden.