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Solange der genaue Vorwurf unbekannt ist, wäre ich mit dieser Aussage zurückhaltend. Diesen genauen Sachverhalt sollen Juristen bewerten. Ich hatte Anspruch auf Leistung ordnungsgemäßer Reparaturarbeit. Hierzu hatte er mein Eigentum in Verwahrung. Durch die Sicherstellung ist eine neue Situation eingetreten, er selbst kann also die Verwahrung nicht mehr durch Herausgabe beenden. Die Sachlage dürfte sich auch anders darstellen als bspw. bei einem Einbruchdiebstahl. Aber s.o.
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Wie kommst du denn auf so eine abstruse Idee? Gegner ist das Land Hessen in ihren Vetretern. carcano meinte mit Kunde "als Drittbeteiligter"
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Kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein. Ich habe jedenfalls eine Deckungszusage, nachdem der Sachverhalt (oder ist es ein Tatbestand?) der Versicherung dargelegt wurde.
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Indem du einem Rechtsanwalt das Mandat übergibst.
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Ich schreibe nichts zu schwebenden Verfahren in öffentlichen Foren. Bitte um Verständnis. Es ist - soviel kann ich sagen - noch kein abschließendes Ergebnis in Sicht.
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Als ich von ihm selbst erfahren habe wie alles abgelaufen ist, habe ich für mich (ebenfalls Betroffener mit Waffe(n) zur Reparatur) die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht ratsam ist, diesen Behörden ohne anwaltliche Hilfe gegenüberzutreten. Was ich dann auch getan habe.
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Michael Grote hat ja eine Engelsgeduld mit dir. Das Waffengesetz ist in weiten Bereichen kompliziert und auch widersprüchlich. Aber ausgerechnet hier ist es eindeutig. Du zitierst Gesetzestext, gleichzeitig behauptest du das Gegenteil von dem was dort steht. Entweder kannst du nicht logisch denken oder bist ein Troll, der provozieren will.
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Die Grinsekugeln machen dein Posting nicht besser. Solange du einen gültigen JS hast, ist es egal, ob du "noch nie was eingetragen gehabt hast". In dem Moment, in dem du es versäumst oder aus Krankheitsgründen nicht schaffst, einen JS zu lösen, ist in diesem Fall deine Langwaffenmunition illegal besessen. Punkt!
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Unterstellen wir mal, die Munition wäre unterscheidbar nach gekaufter und selbst geladener: Die gekaufte muss in dem Moment weg, in dem die Berechtigung zum Besitz entfällt und das ist mit der Austragung aus der WBK, sofern kein Munitionserwerbsschein vorliegt. Das ist auch die Crux bei Jägern, die keinen Jagdschein nachgelöst haben. Ist in der WBK kein Munitionserwerb eingetragen, ist mit dem Ablauf des alten Scheins auch die Langwaffenmunition illegal besessen.
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Sag das am besten mal der Presse. Vor allem bei eingeleiteten Verfahren gegen Prominente. Wenn, wie er selbst sagt, der Laden "clean" ist, gibt es ja auch keine wesentlichen Teile mehr. Das weiß er und er hat auch die richtige Adresse.
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Besonders ärgerlich bei denen, wo die Waffe schon zerlegt in Arbeit war. So wie das aussieht kriegt man die Einzelteile nie mehr zusammen.
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Mausebaer, bist du nicht per PM erreichbar?
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Lies einfach mal § 14 AWaffV. Da steht zwar zunächst nichts von Erleichterungen, aber von Ermessen. Das Geschäft ist alteingesessen, weiland Waffen Höltken. Wenn man sich dem Geschäft nähert, sieht man Alarmanlage und schweres Fallgitter. Nie was ernstliches passiert. Das Haus ist historisch und 900 Jahre alt. Nach meinem Kenntnisstand war Abel in Verhandlungen mit der Behörde. Sicherlich nicht mit unterwürfiger Grundhaltung. Diese Welle hätte man aber nicht zu machen brauchen. Man hätte - auch wenn sich die Lage zuspitzte - eine Lösung finden können.
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Könnte man mit jeder WBK machen, auf der noch Plätze frei sind, botack. Warum nicht den Vordruck behalten dürfen und nicht später nochmal Gebühr für einen neuen bezahlen müssen? (WaffKostV) Das ist jetzt keine Begründung, sondern eine Frage eines Bürgers.
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aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
Hephaistos antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
und alle ihre Gehilfen Büchsenmacher, die sich stolz "Arm... zertifiziert" an die Werkstattwand pinnen und nicht kapieren, dass sie sich a la longue selbst das Geschäft unterm Hosenboden wegziehen. -
Welches ist dann diese Eigenschaft? Es wurde ja schon versucht, jemandem einen reinzuwürgen, der den Pin entfernt hatte, weil eben das Messer als Einhandmesser konstruiert wurde.
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Wie KW und Muni in A-Schrank mit B-Fach lagern
Hephaistos antwortete auf WOfriend's Thema in Waffenrecht
Edit: Falschannahme. -
Zum Beispiel mit der grundgesetzlichen Prämisse "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich".
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Wenn ich noch des Deutschen mächtig bin, bezieht sich "Dort" auf das nationalsozialistische Deutschland. Ich wäre froh, wenn wir das damalige Waffengesetz demokratisch überholt heute noch hätten so wie es in groben Zügen bis 1972 trotz Länderspezifika der Fall war.
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Ich würde mir erstmal das seinerzeitige Waffengesetz ansehen.
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Nun wohlan. Kostet Geld und etwas Überwindung :-) spart aber vielleicht juristisches Hickhack. Weil ja kein Grundrecht aufgegeben wird, schimpfe ich mich nur ein halbes Weichei.
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Das kannst du glauben: Solange ich eine Waffe halten kann und noch nicht alles verboten ist, habe ich einen gültigen Jagdschein.
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Ok, soweit nachvollziehbar. Nun regelt der § 10 die Verhältnisse ganz allgemein. Der § 13 speziell für JJS-Inhaber. (Siehe Post #37) Wäre es dann nicht doch so, dass bei bereits anerkanntem Besitz (Nachweis WBK und JJS) von KW auch implizit die Munitionserlaubnis enthalten wäre? Ich frage deshalb so genau nach, weil ich wissen will ob ich noch aufs Amt rennen muß, um nachzukaufen.
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Mal unabhängig von meinem Beitrag #37. (Oder doch im Zusammenhang) Dann wäre das also rechtswidrig, dass zusammen mit dem Voreintrag auf der WBK und dem Jagdschein eine Waffe gleich mit Munition gekauft wird? Und nach dem Willen des VG wäre dann eine Schachtel 9P zuhause für den Einsatz der jagdlich zuerkannten KW eine Straftat, wenn auf der WBK keine Mun-Erlaubnis steht? Scheint mir etwas daneben.