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Hephaistos

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  1. Damit sich das nicht festsetzt: Drei Schuss! Patronenlager dabei leer.
  2. Leider fehlt die Erlaubnis für > 3 Patronen bei der Nachsuche. Allerdings dürfte nun alles, was der § 31 (6) außerhalb des Schusses auf Wild erlaubt, nun ebenfalls mit großem aufmunitionierten Magazin sanktioniert sein weil ja die Waffe an sich nicht mehr pfui ist.
  3. Ich bin ja eigentlich voll bei dir. Aber die Erwähnung des jagdlichen Übungsschießens macht aus der Formulierung etwas Abschließendes, denn das Übungsschießen ist keine Jagdausübung, während es die anderen sind. Der § 13 (6) Waffg erlaubt ja noch Zusätzliches im Revier. Sollte demgemäß auch mit HA mit mehr als drei Schuss geladen erlaubt sein. Jagdliches Übungsschießen findet auf Schießständen statt, für die ohnehin andere Regeln gelten. Also muss die Formulierung so sein? Können wir gerne diskutieren.
  4. Wenn die Formulierung durchkommt, an die ich mich erinnere, dann ist das zwar nicht die große Lösung, die unsägliche Begrenzung ganz aufzuheben (hat man wohl Angst, die Hintertür der Berner Artenschutzkonvention zu nutzen), aber sie ist immerhin besser als die verflossene weil sie im Jagdbetrieb einfach praktischer ist und das elende Gefummele beim Laden des HA entfiele.
  5. Weißt du eigentlich, was du da sagst?
  6. Und sonst geht's noch ganz danke, oder wie?
  7. Gibt es irgendwo im Netz einen aktuellen Entwurf des BJG und nicht nur die Passage über HA? Die Geschichte mit der TR und zertifizierte Munition schwebt ja auch noch.
  8. @MarkF Wenn du den § 45 (1) im Fall der HA zitiert hättest, wäre alle Ausführungen erheblich kürzer ausgefallen. Und über die Facetten des wegfallenden Bedürfnisses diskutieren wir hier nicht weiter, weil es hier um das Leipziger Urteil geht und nicht um Bedürfnis beim Besitz. Obwohl da einige Behörden wie die Berserker sich verhalten.
  9. Du drehst dich argumentativ wie ein Wendehals. Selbstverständlich ist die Besitzerlaubnis die WBK mit der eingetragenen Waffe. Und diese widerruft man eben im Fall der HA mit der Begründung eines gesetzwidrigen Erwerbs.
  10. Dein Eindruck täuscht dich. Aber mit Lösungen würde ich in der Tat jetzt warten.
  11. Muss man aufpassen. Auch die BAR mit Klappdeckel haben leicht von diesem abnehmbare und damit austauschbare Magazine. Ob das Mag bei den ganz frühen BAR fest war, kann ich jetzt nicht sagen, das müsste man prüfen. Lediglich ein Klappdeckel ist noch nicht auf der sicheren Seite. Oder man schraubt eine Spax von unten rein. :-)
  12. Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war.
  13. Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe." Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt. Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?
  14. Doch. Erlaubnisfrei zum Schießstand.
  15. § 10 WaffG ist dir aber bekannt, oder? Um nichts anderes ging es, nicht um politische Rabulistik.
  16. Wenn du nicht geschrieben hättest "nach der Lesart" hätte ich jetzt an deiner sonst so reputierten Kompetenz gezweifelt. Jäger haben für ihre bisherigen HA eine Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen ist, kann das kein Vergehen sein.
  17. Ich weiß von zwei Jägern, die als Büchse nur eine Sauer 303 haben. Die sind im Moment gepritscht. Sie gehen derzeit mit Leihwaffen raus, was ziemlich umständlich ist. Gut, wenn man dann Bekannte hat, die einem aushelfen.
  18. Einer nicht voll belastbaren Info zufolge soll die Behörde auf Intervention des LJV durch das Innenministerium auf die "richtige Gesetzesinterpretation" hingewiesen worden sein.
  19. Ich schrieb ganz bewusst: "Versucht". Auf den Antrag schickte die Behörde eine Kurzmitteilung mit einer knappen Begründung, warum sie beabsichtigen, nicht eintragen zu wollen und der Frage, ob der Antragsteller nicht lieber einen Revolver eintragen lassen will. Das ist noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Außerdem bin ich nicht der Betroffene.
  20. Übrigens versucht soeben nachweislich eine oberhessische Behörde, Eintragungen von Pistolen abzulehnen.
  21. Du bist aber nicht etwa Roland Koch?
  22. MArkF hatte es früher skizziert: Die Verwaltungsrichter in Leipzig hätten sich auch daran nicht gestoßen, geschweige orientiert. Man sieht es ja: Gefestigte Praxis bei den HA und dazu noch ein sauber begründetes Urteil eines OVG - alles weggewischt.
  23. Ein Erbe darf aber auch keine Munition besitzen. Kommt also auch nicht in Versuchung wenn er korrekt ist.
  24. *D a s* ist zwar jetzt wirklich off-topic. Aber: Im Moment ist es egal, wen du nicht wählst, die kommen doch alle an die Macht!
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