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Hephaistos

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  1. @MarkF Wenn du den § 45 (1) im Fall der HA zitiert hättest, wäre alle Ausführungen erheblich kürzer ausgefallen. Und über die Facetten des wegfallenden Bedürfnisses diskutieren wir hier nicht weiter, weil es hier um das Leipziger Urteil geht und nicht um Bedürfnis beim Besitz. Obwohl da einige Behörden wie die Berserker sich verhalten.
  2. Du drehst dich argumentativ wie ein Wendehals. Selbstverständlich ist die Besitzerlaubnis die WBK mit der eingetragenen Waffe. Und diese widerruft man eben im Fall der HA mit der Begründung eines gesetzwidrigen Erwerbs.
  3. Dein Eindruck täuscht dich. Aber mit Lösungen würde ich in der Tat jetzt warten.
  4. Muss man aufpassen. Auch die BAR mit Klappdeckel haben leicht von diesem abnehmbare und damit austauschbare Magazine. Ob das Mag bei den ganz frühen BAR fest war, kann ich jetzt nicht sagen, das müsste man prüfen. Lediglich ein Klappdeckel ist noch nicht auf der sicheren Seite. Oder man schraubt eine Spax von unten rein. :-)
  5. Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war.
  6. Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe." Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt. Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?
  7. Und deswegen müssen sich Jäger (oder die sich so nennen) und Sportschützen gegenseitig ohne Not das Leben schwer machen?
  8. Ich bin in so einem Fall immer auf dem Weg ins Revier oder von dort nach Hause.
  9. § 10 WaffG ist dir aber bekannt, oder? Um nichts anderes ging es, nicht um politische Rabulistik.
  10. Wenn du nicht geschrieben hättest "nach der Lesart" hätte ich jetzt an deiner sonst so reputierten Kompetenz gezweifelt. Jäger haben für ihre bisherigen HA eine Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen ist, kann das kein Vergehen sein.
  11. Ich weiß von zwei Jägern, die als Büchse nur eine Sauer 303 haben. Die sind im Moment gepritscht. Sie gehen derzeit mit Leihwaffen raus, was ziemlich umständlich ist. Gut, wenn man dann Bekannte hat, die einem aushelfen.
  12. Mit Leihe hat das Thema nur am Rande zu tun. Einschlägig ist § 36 WaffG und § 13 (10) AWaffV. Erläuternd WaffVwv 36.2.14. Entscheidend ist die grundsätzliche Möglichkeit, jedoch nicht die spezielle Möglichkeit, die Waffen des Anderen erwerben zu können, wie in der VwV erläutert, das gleiche Erlaubnisniveau. Das heißt, auch ein 2" S&W 37 Airweight des Jägers darf gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Der Sportschütze darf ihn mangels Bedürfnis sich nur nicht ausleihen, was aber hier irrelevant ist. Permanente Anmerkung: Wie figura zeigt, kann ein Richter das natürlich wieder diametral anders sehen.
  13. Einer nicht voll belastbaren Info zufolge soll die Behörde auf Intervention des LJV durch das Innenministerium auf die "richtige Gesetzesinterpretation" hingewiesen worden sein.
  14. Ich schrieb ganz bewusst: "Versucht". Auf den Antrag schickte die Behörde eine Kurzmitteilung mit einer knappen Begründung, warum sie beabsichtigen, nicht eintragen zu wollen und der Frage, ob der Antragsteller nicht lieber einen Revolver eintragen lassen will. Das ist noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Außerdem bin ich nicht der Betroffene.
  15. Übrigens versucht soeben nachweislich eine oberhessische Behörde, Eintragungen von Pistolen abzulehnen.
  16. Du bist aber nicht etwa Roland Koch?
  17. Hephaistos

    Übler Scherz

    Ist der Verursacher eigentlich bekannt und beweiserheblich verantwortlich zu machen? Dann würde ich da keine Rücksicht kennen und mit allen rechtlichen Maßnahmen reinhauen. Alle notwendigen Maßnahmen gingen auf sein Konto. Aber ich kenne die Umstände nicht, deshalb hypothetisch.
  18. Sag ich doch schon immer. Auch § 13 (3) wäre einschlägig. In den Köpfen spukt aber immer das längst vergangene Verbot herum.
  19. Die einzige Crux dabei ist, dass der Empfänger eine Postnummer haben muss, wenn ich selbst versenden will. Er muss das Prozedere erst durchlaufen haben.
  20. Frage: Wie macht man das rechtssicher? Langt ein deutlicher Hinweis auf dem Adressfeld?
  21. Z.B. wenn eigenhändig wie bei DHL nur bei sehr teuren Grundvarianten der Sendung angeboten wird.
  22. Nein. Eher typisches Forumsdummgeschwalle, das diejenigen vergrätzt, die sich auskennen und ihr Wissen der Allgemeinheit weiterzugeben bereit sind. Ich schätze die ausführlichen Beitrage von MarkF sehr.
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