Zum Inhalt springen

Hephaistos

WO Gold
  • Gesamte Inhalte

    1.506
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Hephaistos

  1. Du drehst dich argumentativ wie ein Wendehals. Selbstverständlich ist die Besitzerlaubnis die WBK mit der eingetragenen Waffe. Und diese widerruft man eben im Fall der HA mit der Begründung eines gesetzwidrigen Erwerbs.
  2. Dein Eindruck täuscht dich. Aber mit Lösungen würde ich in der Tat jetzt warten.
  3. Muss man aufpassen. Auch die BAR mit Klappdeckel haben leicht von diesem abnehmbare und damit austauschbare Magazine. Ob das Mag bei den ganz frühen BAR fest war, kann ich jetzt nicht sagen, das müsste man prüfen. Lediglich ein Klappdeckel ist noch nicht auf der sicheren Seite. Oder man schraubt eine Spax von unten rein. :-)
  4. Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war.
  5. Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe." Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt. Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?
  6. In Leipzig? Bin schon weg.
  7. Doch. Erlaubnisfrei zum Schießstand.
  8. § 10 WaffG ist dir aber bekannt, oder? Um nichts anderes ging es, nicht um politische Rabulistik.
  9. Wenn du nicht geschrieben hättest "nach der Lesart" hätte ich jetzt an deiner sonst so reputierten Kompetenz gezweifelt. Jäger haben für ihre bisherigen HA eine Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen ist, kann das kein Vergehen sein.
  10. Ich weiß von zwei Jägern, die als Büchse nur eine Sauer 303 haben. Die sind im Moment gepritscht. Sie gehen derzeit mit Leihwaffen raus, was ziemlich umständlich ist. Gut, wenn man dann Bekannte hat, die einem aushelfen.
  11. Mit Leihe hat das Thema nur am Rande zu tun. Einschlägig ist § 36 WaffG und § 13 (10) AWaffV. Erläuternd WaffVwv 36.2.14. Entscheidend ist die grundsätzliche Möglichkeit, jedoch nicht die spezielle Möglichkeit, die Waffen des Anderen erwerben zu können, wie in der VwV erläutert, das gleiche Erlaubnisniveau. Das heißt, auch ein 2" S&W 37 Airweight des Jägers darf gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Der Sportschütze darf ihn mangels Bedürfnis sich nur nicht ausleihen, was aber hier irrelevant ist. Permanente Anmerkung: Wie figura zeigt, kann ein Richter das natürlich wieder diametral anders sehen.
  12. Einer nicht voll belastbaren Info zufolge soll die Behörde auf Intervention des LJV durch das Innenministerium auf die "richtige Gesetzesinterpretation" hingewiesen worden sein.
  13. Ich schrieb ganz bewusst: "Versucht". Auf den Antrag schickte die Behörde eine Kurzmitteilung mit einer knappen Begründung, warum sie beabsichtigen, nicht eintragen zu wollen und der Frage, ob der Antragsteller nicht lieber einen Revolver eintragen lassen will. Das ist noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid. Außerdem bin ich nicht der Betroffene.
  14. Übrigens versucht soeben nachweislich eine oberhessische Behörde, Eintragungen von Pistolen abzulehnen.
  15. Du bist aber nicht etwa Roland Koch?
  16. MArkF hatte es früher skizziert: Die Verwaltungsrichter in Leipzig hätten sich auch daran nicht gestoßen, geschweige orientiert. Man sieht es ja: Gefestigte Praxis bei den HA und dazu noch ein sauber begründetes Urteil eines OVG - alles weggewischt.
  17. Ein Erbe darf aber auch keine Munition besitzen. Kommt also auch nicht in Versuchung wenn er korrekt ist.
  18. *D a s* ist zwar jetzt wirklich off-topic. Aber: Im Moment ist es egal, wen du nicht wählst, die kommen doch alle an die Macht!
  19. Dass einige durchgeknallte Juristen, animiert von Äußerungen in Foren wie diesen, das Leipziger Urteil auf Selbstladepistolen ausdehnen.
  20. Ja, WO at its best. Wenn ihr nicht in der Lage seid, den üblichweise bei Urteilen verwendeten Begriff zu abstrahieren und auf die diskutierte Beschwerde sinngemäß anzuwenden -> Dieter Nuhr. Für die, die nur Musik im Kopf haben: Tenor ist der Kern eines Urteils und ich meinte eben den Kern der Beschwerdebegründung.
  21. Gibt es eigentlich irgendwo den Tenor der Verfassungsbeschwerde zu erfahren?
  22. Aha! Und die Formulierung "Nachsuche auf krank *geschossenes* Wild ist also die Exzellenzformulierung eines Volljuristen?
  23. Ich weiß gar nicht, welche Top-Juristen an der Verschlimmbesserung des Passus im § 19 herumgefeilt haben. Wenn man es schon nicht auf die Reihe kriegt, die Begrenzung ganz fallen zu lassen (wahrscheinlich wegen unrichtiger Rücksichtnahme auf die Artenschutzverordnung) so könnte man doch ganz einfach formulieren: Verboten ist es, beim Schuss auf Wild mit HA mehr als zwei Patronen in das Magazin zu laden, ausgenommen davon ist die Nachsuche (ohne weitere Rumformulierungen, schließlich handelt es sich um ein einschlägiges Jagdgesetz) sowie des übrigen im Rahmen der befugten Jagdausübung erlaubten Schießens.
  24. Der Nopens hat aber auch, zunächst in den Kommentierungsmöglichkeiten auf Amazon und dann, als er sich daraufhin im WuH Forum gezeigt hat, ordentlich Gegenwind bekommen, u.a. von juristisch vorgebildeten Foristen. Er hat dann sogar eingeräumt, dass er seine Meinung überdenken will. ob das passiert ist, wissen die Götter.
  25. Eben. Weder ist das BKA für ein Bundesland separat zuständig und außerdem kenne ich die Auffassung des BKA, bzw. der Personen, die da einschlägig zuständig sind. Was da so in den Netzen für Sch..haus..olen umgehen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.