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Hephaistos

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  1. Die einzigen Kommentare zur Sache stammen von Alzi und carcano. Alles andere ist Forentypisch. Und für Godix' Leseschwäche kann ich nichts. Wenn er mir nachweist, wo in meinem Posting die Grammatik falsch ist, gebe ich ihm einen virtuellen Schampus aus. Stilistisch schreibe ich in Foren meist nicht wie Thomas Mann. Eher wie Cäsar. Anyway, ich werde - ermutigt durch die Einschätzung von carcano, welche ja durch die Klage belegt ist, die Sache in gleichem Sinne weiterverfolgen.
  2. Wenn du mich fragst, ist nach meinem Verständnis unmissverständlich, dass sich "und auf *der* WBK" auf ein einziges Dokument bezieht. Und wenn du noch so nett wärest und das schlichte "Ja" spezifizieren könntest? Ich lerne immer gerne dazu. Edit: PetMan war schneller.
  3. Ich habe mir ja gedacht, dass in diesem Forum wieder unsachliche Kommentare auftauchen. Godix, du hast mich missverstanden. Es soll ein Jäger als Mitberechtigter in die Erben WBK eingetragen werden. Ich kenne übrigens das Konstrukt der Eintragung ein und derselben Waffe in zwei WBK nicht. Du? Und das ist kein Konstrukt, um die Blockierpflicht zu umgehen, sondern um die Waffe benutzen zu können. Auch wenn wieder Unterstellungen losgelassen werden. Derjenige, der die Waffe auf der Jagd benutzen will, ist ein Jäger, der schlicht und ergreifend die Waffe seines verstorbenen Lehrprinzen mit Erlaubnis und dem Willen der Witwe weiter führen will. Nennt es meinetwegen Tradition, Nostalgie, Andenken oder wie auch immer. Damit aber die Waffe erbrechtlich in der Familie bleiben kann, scheidet, wie manche es nicht verstanden haben, ein Erwerb durch den Jäger aus.
  4. Frage an die Experten: Könnte/müsste eine Waffe, die auf einer Erben WBK steht und auf der WBK ein JJS-Inhaber als Mitberechtigter eingetragen ist (WaffVwV 10.6), von der Blockierpflicht nach WaffVwV 20.3 ausgenommen werden? Wie verhält es sich dann mit der Aufbewahrung und der Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den per Erbfolge in der WBK stehenden Besitzer?
  5. Kann man nun trefflich diskutieren. Wäre die Auffassung von Sachbearbeiter nicht richtig, so hätte der Gesetzgeber eigentlich das Attribut "alle" Erbwaffen weglassen müssen. Erst dann bezöge sich "eine oder mehrere" dann auf die jeweiligen Waffen.
  6. Unter Umständen ändert sich etwas Entscheidendes an der Interpretation der Rechtslage, sprich Auslegung. Oder willst du im Ernst behaupten, dass man gegen ein BVerwG-Urteil anstinken wollte. Könnte zwar schon, aber wer will das auf sich nehmen?
  7. Es ist zwar schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.
  8. Man kann natürlich immer argumentieren, dass man vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil bekommt. Dennoch erkennt man hier durchaus eine (ausnahmsweise erfreuliche) Tendenz in den Urteilen. Für mich bedeutet das, mich nicht von einem vorauseilenden Gehorsam für das BVerwG verrückt machen zu lassen. Ich handele nach § 19 BJagdG in Verbindung mit § 13 WaffG, insbesondere dessen Absatz 6.
  9. Ob die Dame Besitz über Waffen ausübt, ist ja nicht geklärt. Also Auskunft: Tatbestandsbezogen.
  10. Gerade noch Grün gefunden...
  11. Weil es immerhin Gerichtsurteile gibt, die die Begrenzung auf 2 Schuss als Eintragung in die WBK kippten, bin ich da (noch) ganz entspannt.
  12. Da in diesem Fall der Jagdschein die Erwerbsberechtigung ist, stünden dem nur die abstrusen Interpretationsversuche bestimmter Juristen entgegen. Der § 13 (6) ist allerdings relativ eindeutig, was die Nutzung abseits des Schusses auf Wild angeht.
  13. Aber in der VwV, an die sich die Behörden halten.
  14. Wenn er es sich hat gefallen lassen... Bestimmt hat er keinen Anwalt mit der Kompetenz von carcano et al. gehabt.
  15. Lies einfach Anlage 1, Abschnitt 2 des Gesetzes.
  16. Eben. Wichtig ist halt, in der Stresssituation direkt nach einem solchen Ereignis das Maul zu halten und sich nicht um Kopf und Kragen zu reden. In ruhigerem Fahrwasser und nach Hilfestellung durch einen guten Rechtsbeistand kann man selbstverständlich wieder reden.
  17. Bitte nichts verwechseln. Das Recht, nicht bei der Polizei auszusagen, hat jeder. Vor der StA, dem Richter oder dem Gericht als Zeuge nur dann, wenn derjenige sich auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann. Als Beschuldigter brauchst du nichts zu sagen. Es darf dir auch nicht als Nachteil ausgelegt werden, geschwiegen zu haben. Von Kämmer vielleicht, aber nicht der Kammer. Stünde das in der Urteilsbegründung, könnte man einen Revisionsgrund daraus ableiten.
  18. Da sehe ich jetzt auch kein Hindernis: §2 Abs 3: hat ebenfalls den Passus "Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen [...] geeignet und bestimmt sind, was bei einem Gebrauchsmesser nicht der Fall ist.
  19. Sicherlich. Das war aber pp hier als nicht gegeben vorausgesetzt.
  20. Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a. Wäre also erlaubt, in der "Hirschledernen" einen Nicker unter 12cm Klinge auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen. Den § 244 StGB lassen wir mal außen vor, weil man ja keine Straftat plant.
  21. Ja und? Auch als Zeuge brauche ich bei der Polizei nichts auszusagen. Ich brauche noch nicht mal einer Vorladung Folge zu leisten. Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Und da konnte ich mich schon lange mit meinem Anwalt beraten.
  22. Hephaistos

    Code vom Safe

    Man kann sein Testament auch zur Niederschrift beim Amtsgericht verfassen. Das dürfte die preisgünstigste Methode sein. Oder jemand, der Gebührenordnungen kennt, korrigiere mich.
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