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Hephaistos

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  1. Mein Credo für den Erwerb wäre: Zuverlässigkeit und Sachkunde. Das elende Bedürfnisprinzip sollte fallen.
  2. Die heutigen Erkenntnisse zum Gehörschutz sind eben etwas mehr bewusst geworden. Es ist ja nicht besonders sinnvoll, einen starken Böller loszulassen und vorher den Gehörschutz aufzusetzen. Von den Umstehenden mal ganz zu schweigen. Mir reicht mittlerweile ein deutlicher Knall und Schwerpunkt sind Leuchten und Lichteffekte, ebenfalls mit verträglicher, dennoch Spaß machender Knalluntermalung.
  3. Das war jetzt der ultimative Beitrag. Der ganze Thread geht um die Interpretation des 20(7).
  4. Die einzigen Kommentare zur Sache stammen von Alzi und carcano. Alles andere ist Forentypisch. Und für Godix' Leseschwäche kann ich nichts. Wenn er mir nachweist, wo in meinem Posting die Grammatik falsch ist, gebe ich ihm einen virtuellen Schampus aus. Stilistisch schreibe ich in Foren meist nicht wie Thomas Mann. Eher wie Cäsar. Anyway, ich werde - ermutigt durch die Einschätzung von carcano, welche ja durch die Klage belegt ist, die Sache in gleichem Sinne weiterverfolgen.
  5. Wenn du mich fragst, ist nach meinem Verständnis unmissverständlich, dass sich "und auf *der* WBK" auf ein einziges Dokument bezieht. Und wenn du noch so nett wärest und das schlichte "Ja" spezifizieren könntest? Ich lerne immer gerne dazu. Edit: PetMan war schneller.
  6. Ich habe mir ja gedacht, dass in diesem Forum wieder unsachliche Kommentare auftauchen. Godix, du hast mich missverstanden. Es soll ein Jäger als Mitberechtigter in die Erben WBK eingetragen werden. Ich kenne übrigens das Konstrukt der Eintragung ein und derselben Waffe in zwei WBK nicht. Du? Und das ist kein Konstrukt, um die Blockierpflicht zu umgehen, sondern um die Waffe benutzen zu können. Auch wenn wieder Unterstellungen losgelassen werden. Derjenige, der die Waffe auf der Jagd benutzen will, ist ein Jäger, der schlicht und ergreifend die Waffe seines verstorbenen Lehrprinzen mit Erlaubnis und dem Willen der Witwe weiter führen will. Nennt es meinetwegen Tradition, Nostalgie, Andenken oder wie auch immer. Damit aber die Waffe erbrechtlich in der Familie bleiben kann, scheidet, wie manche es nicht verstanden haben, ein Erwerb durch den Jäger aus.
  7. Frage an die Experten: Könnte/müsste eine Waffe, die auf einer Erben WBK steht und auf der WBK ein JJS-Inhaber als Mitberechtigter eingetragen ist (WaffVwV 10.6), von der Blockierpflicht nach WaffVwV 20.3 ausgenommen werden? Wie verhält es sich dann mit der Aufbewahrung und der Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch den per Erbfolge in der WBK stehenden Besitzer?
  8. Kann man nun trefflich diskutieren. Wäre die Auffassung von Sachbearbeiter nicht richtig, so hätte der Gesetzgeber eigentlich das Attribut "alle" Erbwaffen weglassen müssen. Erst dann bezöge sich "eine oder mehrere" dann auf die jeweiligen Waffen.
  9. Ob die Dame Besitz über Waffen ausübt, ist ja nicht geklärt. Also Auskunft: Tatbestandsbezogen.
  10. Hephaistos

    Code vom Safe

    Arrgh!
  11. Hephaistos

    Code vom Safe

    Man kann sein Testament auch zur Niederschrift beim Amtsgericht verfassen. Das dürfte die preisgünstigste Methode sein. Oder jemand, der Gebührenordnungen kennt, korrigiere mich.
  12. Zum Peter Abel selbst und dem aktuellen Stand gibt es nichts, was in Foren gehörte. Ich habe meine beiden Waffen zurück. Die Pistole hatte er gottseidank noch nicht zerlegt, so dass ich sie unversehrt wiederbekam. Leider war mein Luftgewehr schon reparaturmäßig auseinandergenommen und bei dem Raid alles zerstreut worden, so dass es nicht mehr komplett ist. Viele Teile sind in der Asservatenkammer in dem Haufen Gruscht nicht mehr auffindbar. Man muss allerdings auch sagen, dass sich der Kriminalbeamte sehr viel Zeit genommen hat und ich ausreichend Gelegenheit hatte, nach den Teilen zu suchen, aber vergeblich. Ich war auch höchst erstaunt, dass da jede Menge waffengesetzlich völlig irrelevanter Teile sichergestellt wurden, wie Pistolentaschen und anderes unwichtige Zeugs. Da geht es noch um Schadensersatz. Zur Wiederherstellung suche ich noch einen Ersatzteilträger. Es ist ein F.Langenhan, Zella-Mehlis, Original V.
  13. Direkt bei http://www.sinclairintl.com/ ?
  14. Nur? (...vormals Waffen-Hoeltken)
  15. Erster Beitrag und gleich reinhauen. Kennt das gesetzwidrige Handeln, kennt die Vorgeschichte, kennt Peter Abel und überhaupt alles.
  16. Man muss nicht alles glauben, was eine Polizeibehörde verzapft. Schon die Forderung nach einem gleichwertigen Schlüsselaufbewahrungsbehältnis wie der Schrank selbst ist rechtsfehlerhaft. Man ist bei der Schlüsselaufbewahrung dem § 36 verpflichtet und sonst gar nichts. Man hat also erforderliche Vorkehrungen zu treffe, was ein Aufhangen der Schlüssel an den Schlüsselhaken oder gar ein auf-den-Schrank-legen ausschließt. Alles weitere liegt im eigenen Ermessen (und evtl. dem eines Richters) Aber seien wir nicht weiter OT.
  17. Doch. Er beschränkt sich halt jetzt auf die Messerschmiede. Ruf einfach Mo, Mi oder Fr. an und vereinbare einen Termin.
  18. Halt dich doch mal mit deinen Ausdrücken zurück. Wenn du selbst betroffen wärst, würdest du vielleicht auch "plärren". Und wenn du aufmerksam die Beiträge gelesen hättest, dann würdest du dich nicht auf das Geschreibsel von irgendwem stützen, sondern von einem Fachmann, hier carcano, der ganz klar gesagt hat, dass eine Chance besteht, dass die Eigentümer eben doch ihre Waffen vorzeitig zurückbekommen könnten.
  19. Unter Hinweis auf meine Bemerkung oben gehe ich auf deine krampfhaften Bemühungen, Recht zu behalten, nicht mehr ein. Mit "Knallzeuge" hat ein logischer Rückschluss anhand von Beweisstücken ja gerade mal gar nichts zu tun.
  20. Obwohl ich mich im laufenden Verfahren zurückhalten muss: Du kannst deine Verdächtigungen einstellen. Ich habe Teile einer meiner Waffen, die dort zur Reparatur waren, höchstselbst nach der Aktion "bewundern" dürfen. Sie waren aus dem Kasten, in dem die zerlegte Waffe auf die Reparatur wartete herausgeworfen worden und nur die wesentlichen Teile beschlagnahmt. Außerdem habe ich zerstörte Sachen gesehen, die mit Waffen rein nichts zu tun hatten, aber kaputt gemacht wurden. Mehr gehört nicht hierher. Ich habe aber keinerlei Zweifel, dass die Schilderungen von ihm, die ich naturgemäß nicht überprüfen kann, nicht der Wahrheit entsprächen.
  21. Genau das, was du im ersten Satz forderst, machst du im zweiten Satz selbst.
  22. Was du nicht brauchst. Das ist eine Sonderheit beim sogenannten Jägerschrank. Bei einem reinen A oder B Schrank brauchts für die zu den Waffen gehörige Munition ein separates Fach, wenn nicht über Kreuz gelagert wird. Fyodor hat über die Schlüsselaufbewahrung schon geschrieben. Du bist allein dem § 36 verpflichtet und im casus belli alleine. Ich habe einen nicht zertifizierten Schlüsselendbehälter, der recht gut getarnt ist. Sollte den ein Unbefugter finden und aufbrechen, habe ich die A..karte gezogen. Ich gehe aber davon aus, dass das eben nicht passiert. Und wenn ein böser Bube meinen (1er) Schrank ohne Schlüssel aufbekommt oder wegschleppt (auch unwahrscheinlich), dann geht mir das rechtlich auch an demselben vorbei. Dann habe ich nämlich "die erforderlichen Vorkehrungen getroffen", um ein Abhandenkommen zu verhindern.
  23. Da hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage. Von den waffenspezifischen Gesetzen her ist das nämlich im entsprechenden Behältnis erlaubt und bzgl. Gefahrstoff 1,4 S in Garagen habe ich auch nichts gegenteiliges gefunden.
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