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Meine Erfahrungen bezüglich unsereren lokalen Verwaltungsbehörden ist ausgesprochen positiv. Die haben immer in meinem Sinne reagiert, wenn ich sie freundlich auf die Rechtslage hingewiesen habe. Wenn keiner muckt, wird sich da auch nichts ändern. Es ist ja dann jeder mit den Leistungen der Verwaltung zufrieden ;-) Gruß, frogger
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Moin! In der Regel übersteigen die Kosten des Aufziehens die Kosten für einen neuen Lauf deutlich. Früher war Arbeit billig und Material teuer. Deswegen hat man es damals auch häufiger gemacht. Heute nur noch, wenn besondere Gründe dafür sprechen: besondere Laufgeometrie, sentimentale Gründe u.s.w.- Problematisch kann auch die Präzision nach dem Aufziehen sein. Gewöhnlich werden hier keine Garantiezusagen gemacht. Das nächste Problem ist, noch einen betrieb zu finden, der Läufe aufziehen kann - aber es gibt sie: Beispiel: http://www.rg-jagd.de/page3.php Kosten 595,-- Euro Bei diesem Kostenrahmen -oder für ein wenig mehr-, sollte auch ein komplett neuer Lauf drin sein... Gruß, frogger
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Nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung lies dies hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage Gruß, frogger
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Unser Landratsamt Neuigkeiten im Umgang mit Sportschützen
frosch antwortete auf juno's Thema in Waffenrecht
Hmmh, Also bei mir waren sie nicht so glücklich, dass 3400 Euro für das ganze Programm bis zum OVG in den Wind geschossen worden sind... Letztlich dürfen sie bei uns so viele Rechtsstreite führen wie sie wollen, so lange gewonnen wird und es die Gemeinde nix kostet. Wird zu viel verloren und entstehen da zu viele Kosten, wird bei der Abteilung insistiert. frogger -
Hmhh.... Reiner Waffenhandel ist ein schwieriges Geschäft. Die Kataloge sind bunt, die Auswahl riesig und die Lieferverfügbarkeit im Großhandel tendenziell recht mau, was auch in weiten Bereichen auf die Händlermargen zutrifft. Wenn man die Nominal-Margen aus dem Bla-Mau-Sau Händlerpreislisten nimmt, sieht es ja noch garnicht einmal so schlecht aus, jedoch erwartet der geneigte Kunde einen 15-20% Listenpreisrabatt und dann wird es doch ein wenig eng, wenn man als Händler seine kosten decken möchte. Unbeschreiblich auch die Begeisterung im Gesicht meines Händlers, als ich ihn fragte, ob er mir bei Henke etwas mitbestellen könnte. Die Erklärung fand ich dann auch im Warenwirtschaftsystem, das ich ja mit betreue ;-) Was ich damit sagen möchte: Ein reiner Waffenhändler hat es schwer und muss sich etwas einfallen lassen, womit er am Markt bestehen kann. Ein Büchsenmacher-Betrieb mit Herstellungserlaubnis hat es einfacher, weil er auch margenträchtige Dienstleistung verkaufen kann (RSS und viele andere zeigen, wie es geht...) Aber auch die passen auf, dass sie sich keine Klötze ans Bein binden. Wer genug Kohle in ein ausgewogenes Sortiment stecken kann, mag am Markt bestehen können -> Siehe Schrum. Auch wenn ich "Lust" hätte im Waffenhandel zu arbeiten, ist es für mich doch eher ein brotloses Gewerbe und mit meiner Mausschubserei verdiene ich leichter und besser Geld. frogger
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Unser Landratsamt Neuigkeiten im Umgang mit Sportschützen
frosch antwortete auf juno's Thema in Waffenrecht
@Juno Die einzig sinnvolle Verfahrenweise ist: FWR eintreten und Rechtschutz abschließen. Korrekten WBK Antrag stellen Auf Genehmigung bzw schriftlichem Ablehnungsbescheid bestehen. Die ÖRAG steht einem schon ab Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages zur Seite. Wenn denen auf dem Amt die Kosten über die Ohren wachsen, geben die irgendwann auch auf... Gruß, frogger -
Hmmh, mit einer rein passiven NPD Mitgliedschaft dürfte es derzeit noch nicht zum Waffenbesitzverbot reichen. bei aktiven Funktionären und mehrfachem besuch "rechtsradikaler Konzerte" oder bestimmter Demonstrationen schon. Letztlich ist es halt ein Verwaltungsverfahren in dem einem die bekannten Rechtsmittel zur verfügung stehen, wennn einem die Entscheidung der Behörde nicht passt. Ohne die Akte zu kennen, ist es aber Kaffeesatz-Leserei. Ich kenne einen EX-NPD Funktionär mit Waffenbesitz - kein Problem für die Behörde, obwohl vom Verfassungsschutz gemeldet. Austritt erfolgte vor 8 Jahren (10 Jahre nich nicht rum). Gruß, frogger
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Sicherstellung der Waffen und Sperrung wegen eV der Ex-Frau
frosch antwortete auf Benedikt_K's Thema in Waffenrecht
Moin! Eine ähnliche Nummer hatte ich bei einem Kunden, der auch Jäger ist. Dem habe ich dann einen GPS Tracker ans Auto gemacht und auf dem Smartphone installiert. Die Waffen wurden zum Büchsenmacher ausgelagert. Die Positionsmeldungen gingen per E-Mail an einen Notar. Es kam dann tatsächlich zu einer Anzeige, mit der er seine EX voll auflaufen hat lassen. Zunächst kam das MEK Räumkommando, die die Waffen mitnehmen wollten. Aber die waren nicht mehr da ;-) Auch hat er den Mund gehalten, was die echt fuchsig gemacht hat. Die Waffenbehörde kann ja Auskunft verlangen - aber das lief in diesem Fall dann über den Anwalt. WBK´s zum Beschlagnahmen waren auch nicht da. -So ein Pech aber auch :-) Anhand der Aussagen seiner Frau (sie gab präzise die Waffe an, mit der sie bedroht sein wollte) und der GPS Positionsaufzeichnungen + Zeugen konnte zweifelsfrei eine Falschbeschuldigung nachgewiesen werden. Es wurde dann das zivilrechtliche Folterwerkzeug (Unterlassungsklage + strafbewehrte Unterlassungserklärung) ausgerollt. Hat SIE dann knappe 3500 Euro gekostet. Dann war Ruhe... Vor dem Familienrichter wurde die Geschichte auch diskutiert, was SIE dann beim Unterhalt auch noch wieder Kohle gekostet hat. Aber zurück zur eingangs gestellten Frage: Natürlich kann heutzutage die Behörde recht niederschwellig die Waffen sicherstellen (lassen). Im Anschluß gibt es dann das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Wenn man dort nicht kompetent anwaltlich vertreten ist, wird so ein Bescheid dann rechtskräftig und damit ist es dann gelaufen. Das Dumme ist halt, dass das dann zu einem Zeitpunkt passiert, wo man echt andere Sorgen hat. Ich kenne einen Fall, in dem ich persönlich eine Entziehung der WBK´s voll abgenickt hätte, aber der beauftragte Anwalt Schlimmes für den Delinquent verhindern konnte. Andereseit habe ich zwei Bekannte, die einfach wehrlos wegen "Kleinigkeiten" abgegeben haben. Gruß, frogger -
Moin! Bei den Preisen sollte man auch berücksichtigen, welcher Investitionsaufwand für die Einrichtung eines 300 Meter Standes notwendig sind. frogger
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Eine Eingrenzung der Prüfung /des Genehmigungsumfangs ist möglich: Waffen- und Munitionsarten Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/ oder Munitionsarten erstrecken. Der Prüfungsumfang wird dementsprechend weit oder eng gefasst. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Luftdruck-, Federdruck- und CO 2-Waffen Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter die vorerwähnten fallen Munition Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten Gruß, frogger
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Teleskopschlägstöcke sind keine verbotenen Gegenstände. Dies ergibt sich aus dem BKA Bescheid. Sie sind den Hieb- und Stichwaffen zuzuordnen. Erwerben, Besitzen und Führen frei ab 18. Das Führen unterliegt lediglich den Einschränkungen hinsichtlich des Verbotes des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Gruß, frogger
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Danke
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Moin! Weiß jemand die "richtige" Rufnummer der Frankonia Zentrale Würzburg? Bitte nicht die Tel der Filiale und auch nicht die 01805 Nummer. Vielen Dank. frogger
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Hmmh, Der im Sprengstoffrecht festgehaltene Versagungsgrund "schwerer Sprachfehler" im Bezug auf die körperliche Eignung fehlt im Waffenrecht. Da müßte meiner Meinung nach noch etwas dazu kommen. Gruß, frogger
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Moin! Die Sache mit dem Sprachfehler ist eine Geschichte, die dem Sinn nach im gerwerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten seine Anwendung findet und dort auch durchaus sehr berechtigt ist. Der "typische Wiederlader" wird aber als Einzelgänger im Keller seiener Tätigkeit nachgehen und soweit sich der Umgang auf NC pulver beschränkt sind diese bei normlen Mengen in unverdämmten Zustand in keinster Weise explosionsfähig. An die Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung sind also in diesem Bereich niedrigere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten. Also ins FWR eintreten, Rechtschutz abschließen, Antrag stellen... PS Im Antrag auf den Sprachfehler hinweisen und argumentativ darauf eingehen, daß dieser einer Wiedrladertätigkeit nicht entgegensteht. Gruß, frogger
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Moin! Die von Gunny gepostete waffenrechtliche Genehmigung gibt es garnicht. Jedenfalls nicht nach dem Gesetz. Gunny hat eine Genehmigung nach §14 Abs 4 WaffG beantragt und diese hätte auch in vollem Genehmigungsumfang erteilt werden müssen. Gunny hat ein Erlaubnisdokument bekommen, daß gegenüber dem Genehmgungsumfang nach §14 bs 4 deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung werte ich als Auflage. Daraus folgt, was zu tun ist: 1. (ÖRAG und) Rechtsanwalt einschalten 2. Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese Auflagen einlegen. Das hat zur Folge, daß die Genehmigung, nicht aber die einschränkenden Auflagen geltung erlangen. Anzufechtende Auflagen: a. Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt b. Es sollen keine Beschränkungen des Genehmigungsumfanges gegenüber §14 Abs.4 erfolgen. Viel Erfolg, frogger
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Moin! Der Bietagent von egun arbeitet nicht zuverlässig. Das heißt zB in folgender Situation: Bieter drei bietet 400 Euro. Der Bietagent läßt den Preis bis auf 321 Euro hochlaufen um Bieter eins und zwei auszustechen. Kurz vor Auktionsende bietet Bieter vier 380 Euro. Eigentlich müsste der Bietagent für Bieter drei bis auf 381 Euro automatisch erhöhen, um zu diesem Preis die Auktion zu gewinnen, aber da anscheinend die Skipte für den Bietagenten bei egun nicht immer sauber laufen, gewinnt in diesem Beispiel Bieter vier, trotz niedrigem Gebotsbetrag mit 362 Euro. Normalerweise müsse eine solche Situation von egun offline aufgedröselt werden. Tun sie aber nicht... Gruß, frogger
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Moin, Wichtigste Maßnahme: Soforteintritt in das Forum Waffenrecht und Abschluß der Rechtschutzversicherung www.fwr.de Antragsformular ausfüllen und sofort dem fwr zufaxen, denn solange noch kein Bescheid der Behörde vorliegt, ist keine Vorvertraglichkeit gegeben. Zu Deiner WBK 1. Du hast eine "alte WBK" deren Gültigkeitsdauer nach dem §58 neues WaffG unbefristet fortgilt. 2. Die Möglichkeit der Prüfung des Bedürfnisses für die Waffen auf einer WBK ist im gesetz nur für die nach dem neuen Gesetz erteilten genehmigungen vorgesehen. 3. Eine Anlaßunabhängige Kontrolle der Waffenverwahrung vor Ort beim Waffenbesitzer ist regelmäßig unzulässig, jedoch kann Die Behörde schriftliche /mündliche Auskünfte zue Waffenverwahrung einholen. Erst wenn sich hierdurch Hinweise auf eine unzulässige Verwahrung ergeben, kann sie vor Ort die Verwahrung in Augenschein nehmen. Was ist jetzt noch zu tun? Abwarten und schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid der Behörde abwarten. prüfen, ob die Verwahrung der Waffen den Vorschriften entspricht. Gruß, frogger
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Moin! Tja, das hat einer mit Elac Boxen bei mir auch schon versucht. Ich habe einen kleinen Artikel ersteigert um die Adresse zu kriegen und mein Anwalt hat ihm ein Briefchen geschickt. Die Boxen habe ich zu einem günstigsten Preis erhalten. Gruß, frogger
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Tja, die Forderung einen Geldtransportdienst einzuschalten, ist in meinen Augen eine verdammte Sauerei. Solche Dienste kosten viel Geld und es ist in meinen Augen nichts Ehrenrühriges, wenn der Spielhallenbetreiber dieses einsparen möchte. Der Vorhalt, ein Schußwaffenführer könnte im Überraschungsmoment seine Schußwaffe garnicht mehr einsetzen, ist durch die Praxis widerlegt. Eine Reihe von Überfällen auf Juweliere wurden von diesen in den vergangenen Jahren durch Schußwaffeneinsatz erfolgreich abgewehrt werden. Das Einzige was bleibt, ist das bemühen der Behörden, keine Waffenscheine ausstellen zu müssen. In den Staaten der USA, in denen das "Shall-Issue" Prinzip bei der Erteilung von Waffenscheinen eingeführt wurde, wurden sehr gute Erfahrungen mit der Abschreckungswirkung auf Kriminelle gemacht. Wenn man auch gewisse Verdrängungseffekte auf andere Nachbarstaaten ohne "Shall-Issue" beobachten konnte. Gruß, frogger
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Moin! Jungs, macht bitte nicht den Fehler und verwechselt Austauschläufe mit den Wechselläufen: Austauschläufe: Das sind die Läufe die so einfach zu wechseln sind, wie bei Pistolen mit Brwowning Verriegelung oder Desert Eagle, auch Dan Wesson und Janz Revolverläufe zum Austauschen fallen darunter. Wechselläufe: Diese Läufe sind für eine bestimmte Waffe vorgesehen, müssen aber noch eingepasst werden. ZB ein Lauf für einen 686er, einen vorgefertigten 98er Lauf mit vorhandenem Gewinde. Meiner Meinung nach erhält ein ehemaliger Laufrohling dann den Status eines Wechsellaufes, wenn er soweit fertiggestellt ist, daß alle wesentlichen Matrialschwächenden Arbeiten abgeschlossen sind und er auch schon ein Gewinde für die Aufnahme in ein vorhandenes Waffensystem hat. Die Bestimmtheit für eine Waffe muss sich darlegen lassen. Gruß, frogger
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Moin, also ich finde da doch eine Begriffsdefinition für Austausch- und Wechselläufe im neuen Waffengesetz unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder System , die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. 3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen. Meiner bescheidenen Meinung nach ist ein weiterer Lauf für zB einen S+W 686 für eben diese eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt und er muss eben nur noch eingepasst werden. Er ist somit ein "Wechsellauf". Ein Laufrohling ist kein Wechsellauf, weil er für keine bestimmte Waffe vorgesehen ist. Mit genau dieser Begründung hat einer meiner Bekannten seinen 686 Lauf mitbekommen und er wurde auch von der Behörde entsprechend in die WBK eingetragen. Aber das alles ist im Vorwege mit der Behörde abgesprochen gewesen. Wie ist über diesen Sachverhalt im Einzelfall Rechtssicherheit zu erlangen? Ganz einfach einen Feststellungsbescheid der Behörde zum genehmigungsfreien Erwerb dieses Revolverlaufes beantragen. Was im Norden geht, könnte ja in NRWeh in einem ungebetenen Hausbesuch münden. Im Ergebnis also teile ich muni´s Rechtsauffassung zu den Revolverläufen nicht. Das Einpassen eines wesentlichen Waffenteiles ist immer einem Inhaber einer waffenrechtlichen Waffenherstellungsgenehmigung vorbehalten. Gruß, frogger PS Wenn man jetzt an einen "Wechsellauf" noch strengere Anforderungen hinsichtlich der Einbaubarkeit in eine Waffe stellen würde, gäbe es defacto gar keine Wechselläufe, sondern nur noch Austauschläufe. Der Revolverlauf als Wechsellauf muß ja bei einem S+W Revolver ja auch nur noch eingedreht und eingeklebt werden, der Trommelspalt gegebenfalls auch noch einreguliert werden und da er ja eh schon einmal drin war, muß eventuell der Lauf noch nicht einmal bearbeitet werden. Es interessiert mich wirklich einmal anhand eines Beispieles, was bei anderer Rechtssicht ein Wechsellauf nun denn sein soll.
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Kleinmengenregelung (Lagerung ohne genehmigtes Lager) Unbewohnter Raum in einem bewohntem Haus 1kg SP oder 3Kg NC Unbewohntes Nebengebäude 3kg SP oder 5kg NC Bei gemischter Lagerung wird die gesamte Lagermasse der höchsten Gefahrenklasse zugerechnet. Die Art des Lagerbehältnisses spielt hinsichtlich der Kleinmengenregelung keine Rolle. Gruß, frogger
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Moin, bei einem "Waffentausch" wird die alte Waffe einem Berechtigten übegeben und eine neue Waffe erworben. Ergo muß die Überlassung der alten Waffe gemeldet werden und für die neue Waffe ein komplett neuer Antrag gestellt werden. Einige bürgerfreundliche Behörden geben sich aber zum Nachweis des Bedrürfnisses mit der Auskunft zufrieden, daß es sich um einen Defektaustausch handelt und stellen den Neueintrag ohne weitere Verbandszettelarie aus, weil sie das Bedürfnis auch für weiterhin gegeben anssehen. Andere wiederum verlangen einen komplett neuen Antrag von A-Z. Bei einer Waffenreperatur bleibt die Seriennummer der Waffe erhalten. Der Repararierende kann zwar alle Waffenteile austauschen (wird in der Regel nur vom Waffenhersteller so gemacht) aber die Waffe bleibt mit der Nummer halt die gleiche. Es ändert sich also nix. Sonderfall: Im Rahmen einer Reperatur werden Teile getauscht, die mit einer anderen Waffennummer versehen sind. Hier ist ggfs die WBK zur Korrektur der Behörde vorzulegen. Ein Neuantrag jedoch ist nicht notwendig. Gruß, frogger
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StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.