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MZ1

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  1. Frage erübrigt sich, dankeschön. Dachten, man hätte es hier mit Juristen zu tun, die denjenigen, die sich konkret mit dem Thema aus gegebenem Anlaß beschäftigen müssen, mit praktischem juristischen Wissen helfen könnten. Schönen Tag noch.
  2. Da wir das Problem aufgeworfen haben, noch etwas zusätzliches: Um den interessanten Ansatz von "Schwarzwälder" zu vertiefen: Die Erwägung einer schußsicheren Weste ist hier auch bereits erörtert worden, da in der anfänglich freundlicherweise widergegebenen Entscheidung, die uns bei unserer Jurisrecherche nicht auffiel, man tatsächlich unter TZ 20 glauben mag, daß eine Reaktionsmöglichkeit nach Ansicht des VG unabdingbar sei, da ansonsten der Antrag auf WS "nicht geeignet" ist. Wenn man einmal davon absieht, daß ein potentieller Angreifer es nicht auf Vermögenswerte der zu schützenden Person abgesehen hat, sondern auf die Person selber (persönliche Gründe etc.) und möglichweise Eskalationen situationsbedingt zu befürchten sind bis hin zu Affekthandlungen des An- greifers (also tatsächlicher Waffeneinsatz), stellt sich die Frage des Geld- transporters und der baulichen Maßnahmen u. E. nicht mehr. Daraus würden wir folgern, daß eine Versagung des WS mit der Argumentation Personenschützer -Kostenfrage lassen wir mal schlicht außen vor- den WS sofort unmöglich machen würde. Dies scheint der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt zu haben, sonst hätte er auf die Einfügung der § 19 WaffG verzichten können (und müssen) oder diesen auf besondere Kreise (bestimmte Mandatsträger, Berufsgeheimnisträger etc.) einschränken müssen. Liegt jemandem zufällig die Regierungsbegründung zum WaffG (ggf. BT- Drucksache) vor (reduziert die Suche) ? Frage an "Sachbearbeiter": Wie läuft die Erteilung eines WS bei Ihnen in der Praxis ab (hier scheint es beim Lesen der Einträge Unterschiede je nach Bundesland zu geben ?). Ist die Auskunft der Polizeibehörde aus- reichend ? Ist eine LKA-Anfrage (abgesehen von der Frage, ob spezielle Erkenntnisse über bestimmte allgemeine erhöhte Gefährdungen unab - hängig vom Einzelfall -örtlich- vorliegen) Usus oder gar intern vorgeschrieben ? Schließlich: ist man als Sachbearbeiter wirklich "Herr des Verfahrens", sodaß man (bei verständlichem und grundsätzlich nicht von der Hand zu weisendem Hang zur restriktiven Handhabung der WS-Erteilung) nach eigenem sachgerechten Ermessen auch im Sinne des/der Antragsteller(s) -wie bei Ihnen scheinbar geschehen-entscheiden kann ? Vielleicht etwas weitgehende Fragen, aber sicher für ein potentielles Verfahren im Ablehnungsfalle interessant. Wenn der Gesetzgeber es so will, muß man u.E. halt die "Ochsentour" des § 19 WaffG durchziehen, ansonsten ist man sofort im Graubereich, und da will niemand hin.
  3. Hier eine Frage an die juristischen Experten mit Praxiswissen: Sachverhalt. Gefährdungssituation i.S. v. § 19 WaffG ist OBJEKTIV gegeben und wird m.E. auch von zust. Beantragungsbehörde für Waffenschein (= Ausübung der Tatsächlichen W-Gew. außerhalb eigenem Objektes) zweifelsfrei bejaht. Antrag würde dann nach Aus- kunft einer Polizeiverwaltungsbehörde der örtlichen Behörde am Wohnsitz des Antragstellers vorgelegt zwecks Risikoeinschätzung (Fachkunde lassen wir mal weg, ist sicher unproblematisch). Da offensichtlich es gewollt ist, nach Möglichkeit jede gesetzliche Regelung engstens auszulegen, um die Anzahl der Waffen im Um- lauf zu reduzieren, stellt sich die Frage, wie unter dieser Voraussetzung § 19 Abs. 2 ("geeignet und erforderlich") ausgelegt wird. Nach unserer Juris-Datenbankrecherche sind Urteile rar und dünn. Der Fall des Sozialamtssachbearbeiters bringt auch nicht weiter. Der vorliegende Verordnungsentwurf zum WaffG (unseres Wissens noch nicht verabschiedet) stellt zwar Grundsätze auf S. 71 des Entwurfs- textes unter RN 19.1 ff auf. Auch ist 19.2.2 positiv gegeben. Aber in 19.2.3 heißt es "... wenn nach Umständen des Einzelfalles die Schußwaffe zur Minderung der Gefährdung NICHT GEEIGNET oder NICHT ERFORDERLICH ist". Wer und nach welchen OBJEKTIVEN Kriterien entscheidet das ? Die lokalen Behörden sind vorsichtig formuliert überfordert in der Thematik, die Polizeibehörde hat scheinbar nur die Gefährdungsanalyse zu bestätigen. Eins ist ganz klar: nach Möglichkeit sollte die Waffe ganz vermieden werden, sehen wir auch so, aber der konkrete Einzelfall kann sicherlich unter Abwägung des Für und Wider sinnvoll sein. Was meinen die Experten ??
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