Zitat: "Denn Sinn der einschlägigen
Verbotsvorschrift sei es (alter Anscheinsparagraph §37, Anmerkung von mir), dem mit der Waffe Bedrohten oder
Óberfallenen eine Beurteilungsmöglichkeit zu bieten, ob er
eine Verteidigungschance habe, die bei vollautomatischen
Kriegswaffen von vornherein entfalle."
Bin ich der einzige, der das hanebüchen findet? Welcher Überfallene denkt sich bitteschön: "Bei einer halbautomatischen Waffe habe ich eine reelle Verteidiungschance!"?
Zitat:
"So sei etwa das halbautomatische Gewehr
SKS Simonow Typ 45, nachdem es seit 1985 zunächst
beanstandungsfrei im Fachhandel vertrieben worden sei, später
zum verbotenen Gegenstand erklärt worden, da angeblich eine
vollautomatische Version mit der Bezeichnung "Typ 68"
existiere"
Interessant, die Diskussion war anscheinend nicht neu.