Wie schon gesagt, kann es sich, entgegen der Aussage im Schreiben, nicht um die erste Fortbestehensprüfung 3 Jahre nach der erstmaligen Erteilung handeln, da dir schon 2009 WBKen ausgestellt werden.
Danach kann im begründeten Einzelfall geprüft werden, wenn Gründe vorliegen, die das Fortbestehen des Bedürfnisses in Frage stellen. Diese Gründe soll er dir mal nennen.
Die zwingende Forderung nach einem Schießbuch ist gelogen, da die WaffVwV davon spricht, dass das Bedürfnis durch Bescheinigung des Vereins ODER durch Schießbuch nachgewiesen werden kann.
Gerade in diesem Hinblick ist das Bestehen auf Nachweis des Schießens mit jeder Waffe und Nachweis der Disziplin reine Beugung der Verwaltungsvorschrift und Schikane.
Ebenso ist die Forderung bei Jägern überzogen, die über Vorlage des gültigen Jagdscheins hinausgeht.
Das Genügen der alleinigen Mitgliedschaft nach 10 Jahren gilt leider erst ab nächstem Monat.
Das Schreiben ist eine Frechheit.
Vor allem die Fristsetzung ist im Hinblick auf die Urlaubszeit unterste Schublade.