Zitat zur Information, ohne Wertung!
"Grundsätzlich besteht kein Recht auf Waffenbesitz. Niemand hat daher einen
Anspruch auf Mitwirkung am Erwerb von Waffen. Die anerkannten
Schießsportverbände sind daher nicht verpflichtet, selbst bei Vorliegen des
gesetzlichen Voraussetzungen, Bedürfnisse zu bestätigen. Ein
Ermessensfehlgebrauch bei der Ablehnung der Bedürfnisbestätigung ist nicht
zu erkennen. Auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wurde bereits
eingegangen.
Die Möglichkeit, mehrere Kurzwaffen zu erwerben, rechtfertigt sich allein
daraus, dass auf diese Weise verschiedene schießsportliche Disziplinen
ausgeübt werden können. Dieses Ausüben findet, wie in jeder Sportart,
regelmäßig auf Wettkämpfen statt. Daraus folgt, dass allgemein anerkannter
Zweck sportlicher Betätigung, neben der körperlichen Ertüchtigung, der
sportliche Wettstreit ist. Bei den meisten Schießsportarten liegt der Fokus
allerdings nicht auf der körperlichen Ertüchtigung. Dies bedeutet, dass ein
Sportschütze, der nicht an Wettkämpfen teilnimmt, sich nicht darauf berufen
kann, mehrere Disziplinen ausüben zu wollen. Wer bestimmte Waffen zu
brauchen glaubt, um verschiedene Disziplinen ausüben zu können, tut dies,
um diese Disziplinen auf Wettkämpfen mit Erfolg auszuüben. Andernfalls
kann man mit jeder Schusswaffe im heimischen Schießstand auf jegliche
erdenkliche Art (Entfernung, Kadenz, Stehend/Liegend/in Bewegung, …)
schießen, ohne das es auf besondere Eigenschaften der Waffe ankommt.
Diese sind nur im Wettkampf von Bedeutung. Dies rückt den Schießsport
keineswegs in die Nähe des Leistungssports. Denn andernfalls wäre jeder
Ruderer oder Reiter, der ins einer Freizeit an Regatten und Turnieren
teilnimmt, als Leistungssportler zu qualifizieren, was evident unrichtig ist."
https://www.bdmp.de/fileadmin/user_upload/BDMP/informationen/bestehende/schiedsgericht/schiedssprueche/D2082-schwarz.pdf