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HamsterOfDeath

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  1. Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich wollte das Thema .223 nur aufführen weil es dazu hier schon ein Thema gab, wer eventuell nach einer ähnlichen Fragestellung sucht wird dann auch hier evtl. fündig. Tatsächlich relevanter wäre das ganze natürlich mit den 9mm Glock Magazinen und den dazugehörigen ARs. Dann wäre es das einfachste und beste, eine jede Kombination zu vermeiden, egal wer Besitzer oder nicht ist.
  2. Hallo zusammen, ich schreibe hier gerade meinen ersten Beitrag und möchte euch allen erstmal freundlich "Hallo!" sagen. Mich treibt gerade eine Verständnisfrage zum Thema "20 Schuss Magazin" und "gemeinschaftliche Aufbewahrung" um. Momentan ist diese Frage rein theoretisch, ich würde aber gerne als Neuling im Thema gerne verstehen wie ich das zu bewerten habe. Als Vorabinformation möchte ich auf den Thread hier verweisen. 20 Schuss Magazin in .223 ist frei zu erwerben, da auch in einer Kurzwaffe einsetzbar (ob das jetzt Sinn macht oder nicht wurde dort auch schon diskutiert). 20 Schuss Magazine Rechtslage - Waffen-Online.de Der Fall stellt sich also wie folgt dar: Beide Partner wohnen gemeinsam und sind Sportschützen mit WBK. Aus Gründen (Platz, Anschaffungskosten, etc.) lagern diese Ihre Waffen gemeinsam in einem Sicherheitsbehältnis Klasse 1. Nun passiert folgendes: Person A erwirbt ein Magazin - 20 Schuss welches auch als Kurzwaffenmagazin Verwendung finden kann (9mm, .223, ...) - ohne eine dazugehörige Waffe zu besitzen. Person B erwirbt einige Zeit später eine Langwaffe welche grundsätzlich dieses Magazin aufnehmen könnte (AR15, 9mm AR, ...) Würde es sich um eine Person handeln wäre die Lage klar. Im Moment in dem die Langwaffe erworben wird wandelt sich das Magazin in einen verbotenen Gegenstand. Würden die Personen in getrennten Sicherheitsbehältnissen lagern ohne gegenseitig Zugriff erlangen zu können wäre die Lage meiner Meinung nach auch klar. Das Magazin würde nicht zu einem verbotenen Gegenstand werden da der Besitzer nicht über eine dazugehörige Langwaffe verfügt. Vgl. BMI - Waffenrechtliche Regelungen in Deutschland Bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung allerdings stellt sich der Fall für mich nicht klar dar. Einerseits ist natürlich Person A Besitzer des Magazins, allerdings definiert sich der Besitzer wie folgt vgl. § 854 BGB Somit könnte theoretisch Person in Besitz des Magazins gelangen da es offen im gemeinschaftlichen Sicherheitsbehältnis liegt, auch wenn Person A die Nutzung des Magazins untersagt hat. Somit wäre diese Person in Besitz des Magazins und verfügt über eine dazu passende Langwaffe. Allerdings wäre das kein rechtmäßiger Besitz. Die große Frage ist jetzt: Darf Person A das Magazin weiterhin Besitzen, wenn Person B die dazugehörige Langwaffe erwirbt? Wie ist dieses zu Lagern? Ich hoffe ich konnte meine Gedankengänge gut darlegen. Sollte ich irgendwo einen Denkfehler haben bitte nicht scheuen mich darauf hinzuweisen! Auch hoffe ich das Thema ist nicht zu abstrakt. Allerdings liebäugeln meine bessere Hälfte und ich mit Waffen, welche eine solche Konstellation tatsächlich schaffen könnten und wir wollten uns vorher erkundigen, das könnte dann die Auswahl nochmal beeinflussen. Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Hilfe und eure Beiträge. Und bitte geht gnädig mit dem Neuling ins Gericht ;-) Liebe Grüße
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