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Raiden

WO Silber
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  1. Er hat da mit Sicherheit eher an seinen spochtlichen 6-Schuss-Revolver gedacht. Mal davon ausgehend, dass er das wirklich gesagt hat und es ihm nicht in den Mund gelegt. Kann mir gut vorstellen, dass er vielleicht etwas in der Richtung: "Unsere größte Kapazität liegt bei unseren Revolvern mit 6 Schuss" geäußert und der Schreiberling dann was passendes dazu gedichtet hat. Wäre nicht das erste Mal. Wenn er das aber wirklich so gesagt hat, jo mei, dann würde aus auch nicht wundern. In dubio pro reo.
  2. Jemand mit Herstellungserlaubnis.
  3. Wenn das Bedürfnis bei einem Erwerb nach 12 unbeachtlich wird und man auf einem Jägerstand verkehrt, dann soll man also als Gastschütze mit einem MP5-Klon ballern dürfen? Ich glaube nicht. Und woraus soll sich aus Nummer 1 die Einschränkung auf sportliche Waffen ergeben? Nummer 1 ist für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse gedacht. Wenn man keine Erlaubnis braucht, ist man auch kein Inhaber. Ebenso kann man keine Berechtigung nach Nummer 1 nachweisen, wenn man keine Berechtigung braucht. Die Begründung der AWaffV sagt doch eindeutig, wie die Nummern zu verstehen sind.
  4. @Hans117 Für die Teile konnte ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung beim BKA gestellt werden. Kenne allerdings keinen solchen Fall oder ob dieser gar erfolgreich war.
  5. Weil ein (vollautomatischer) Lower eines HK416 wesentliches Teil einer Kriegswaffe ist. Wesentliche Teile von Kriegswaffen, die vom Kriegswaffenkontrollgesetz nicht erfasst sind, werden vom Waffengesetz erfasst. Lower im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht genannt. Lower im Waffengesetz genannt, vollautomatisch, ergo verbotenes wesentliches Teil.
  6. An die ganzen "Fachwisser": Wenn ihr schon alle meint, die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben, dann lernt erstmal, zwischen 'Anmeldung' und 'Besitzerlaubnis beantragen' zu unterscheiden. Denn schlicht angemeldet hat seine wesentlichen Teile garantiert niemand, denn das war nach Paragraph 58 überhaupt nicht vorgesehen. Wenn schon klugscheißen, dann richtig! Und meine Fresse, da hat der TE mal Upper und Lower verwechselt - Weltuntergang! Dann hat der verbotene Lower eben ein Auto Sear Pin Hole. Jeder weiß, was gemeint ist und wirum es prinzipiell im Thread geht, aber stattdessen muss man wieder seitenlang drauf rumhacken. Und nur weil man ein AR15 besitzt oder schonmal damit geschossen hat, heißt das nicht, dass man davon auch Ahnung hat.
  7. Die entbehrliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, damit man damit auf der Schießstätte schießen kann, ist aber immer noch etwas anderes als das Schießen nach Paragraph 9 AWaffV selbst. Denn ein Bedürfnis kann derjenige (wir gehen im Thread von jemandem ohne eigene Erlaubnis aus) nicht nachweisen. Nummer 1 verlangt aber zum einen den Nachweis der Berechtigung zum Erwerb und Besitz (wäre über den 12er gedeckt) und dass das Schießen innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt. Dem Schützen mit nicht nötiger Erlaubnis nach Paragraph 12 bleiben zum Schießen also die Nummern 2 und 3. Zugegebenermaßen könnte zu man Nunmer 1 jetzt auch sagen, dass eine entbehrliche Erlaubnis auch eine Bedürfnisgrundlage entbehrlich macht. Dem gegenüber steht aber, dass ein "Spaßschießen" mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen seitens des Gesetzgebers nicht gewünscht ist. Würde man zum Schießen nach Nunmer 1 nur die Ausnahme nach dem 12er WaffG benötigen, könnte man das damit umgehen. Deswegen ist die Nummer 3 auch so formuliert, wie sie formuliert ist Jedenfalls ist Nummer 1 primär für die oben beschriebenen Fälle gedacht, für Gastschützen die Nummern 2 und 3, siehe dazu und zur nicht gewünschten Umgehung des Schießens mit vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen die Begründung zur AWaffV.
  8. Es ist zu beachten, dass zwischen den Nummern 1, 2 und 3 ein ODER steht. Edit: Der Seeherr war schneller. Nach Nummer 1 können grundsätzlich alle Erlaubnisinhaber schießen, wenn es innerhalb des eigenen Bedürfnisses geschieht. Zum Beispiel Einschießen oder Munitionstest eines Sportschützen( denn das ist kein sportliches Schießen nach einer SpoO nach Nummer 2, es liegt aber dennoch eine durch das Bedürfnis gedeckte Tätigkeit vor). Oder das Schießen eines Büchsenmachers, eines Jägers oder eines Sachverständigen auf einer Schießstätte.
  9. Steven, dass das alles merkwürdig und absurd ist: da sind wir uns einig
  10. Würde gerne meinen alten Enfield in standesgemäßer und zeitgenössicher Dienstkleidung schießen, analog zum CAS. Würde im Verband der Reservisten oder im Bund der Militär- und Polizeischützen aber sicher als militant wahrgenommen werden.
  11. Ich weiß nicht, welche Paragraphen du gelesen hast, aber in diesem Fall, betreffend Alt-Deko, sind sie überdeutlich und klar.
  12. Bin mir ziemlich sicher, dass von den 1,3 Millionen Mitgliedern die allermeisten gar nicht schießen, sondern sich einmal im Jahr, zu Wein, Weib und Gesang, eine lustige Tracht anziehen.
  13. Sich in Räuberzivil mit Schutzweste, Kevlarhelm und Panzerfaust ablichten zu lassen, hinterlässt natürlich einen viel besseren öffentlichen Eindruck.
  14. Sonst könnte mancher Zeitgenosse auf die Idee kommen, mit "Waffe laden/entladen" könnte das Magazin gemeint sein. Siehe Thread. Wobei: "große" Magazine gelten ja mittlerweile als verbotene Waffe
  15. Ich geb es auf. Hier wurde schon mindestens 3x der Verordnungstext zitiert und trotzdem kommen Trotzigkeit und halbseidene, falsche Merkblättchen ohne Gesetzescharakter. Macht, was ihr wollt. Aber hinterher nicht rumjammern.
  16. Weil Gesetz und Verordnung geändert wurden, kannst im Bundesanzeiger nachlesen. Magazine waren bis kurzem auch "nichts" und jetzt sind es verbotene Waffen.
  17. Ich wäre ja froh, wenn mal irgendjemand zwischen Kaliber und Patrone unterscheiden könnte und du kommst gleich mit solchen Feinheiten
  18. Dann schau in Beitrag Nr.5 Jetzt wurde dir schon auf dem Silbertablett präsentiert, wo geschrieben steht, dass Altdeko als Schusswaffe gilt und du redest immer noch dagegen.
  19. Hallo? Das wurde doch schon in den ersten Beiträgen mit Zitat und Quellenangabe widerlegt! Im Übrigen gelten Alt-Dekowaffen als Schusswaffen, siehe Paragraph 25c Absatz 1 AWaffV.
  20. Als Aufsicht könnte man ja alternativ auch einfach mal die Kirche im Dorf lassen. Ansonsten halte ich mich tatsächlich von solchen kleingeistigen Sitten fern. Wenn der Betreiber des Stands bzw. dessen Aufsichten nur eine Patrone in die Büchse laden lassen, weil, O-Ton, "sonst die Unfälle zunehmen", muss er halt auf Umsatz verzichten. Das sind dann die gleichen Kaliber, die bei einem gefüllten Magazin Schnappatmung bekommen, aber das Maul nicht aufbekommen, wenn jemand die gesamte Schützenreihe beim Auspacken überstreicht. Ironischerweise erfolgt beim Ansprechen oft: "Ist ja nicht geladen"
  21. Ich schrieb aber nicht von verschiedenen Verbänden.
  22. Nunja, wenn jemand meint, es stünde im Waffengesetz, dass nicht mehr als 5 Patronen geladen werden dürfen und derjenige dann die Ausübung von Disziplinen seines eigenes Verbandes verunmöglicht, dann sollte man vielleicht mal über "verbandsschädigendes Verhalten" nachdenken. Man muss sich nicht jeden Quatsch bieten lassen. Aber wie ein Vorredner schon sagte: Keine Nerven mehr für so ein Gekasper. Bin daher froh, wenn ich alleine auf dem Schießstand bin und mir kein unqualifiziertes Gequassel anhören muss. Und wenn, nehme ich es nur noch zu meiner Belustigung zur Kenntnis.
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