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Raiden

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  1. Ja, ist sie: https://www.fdp.de/waffenrecht-muss-nicht-verschaerft-werden
  2. Irgendwie muss man die Umfallerpartei ja relativieren und schönreden.
  3. @knight Ausschlaggebende Verbotsnorm ist Paragraph 2 . Anlage 2 Abschnitt 1 legt zuallerst mit der Überschrift 'Verbotene Waffe' ihr Attribut unwiderruflich fest. Die Einleitung zurm Umgangsverbot ist dem Sinne eine Wiederholung und Präzisierung (Ausnahme Unbrauchbarmachung) von Paragraph 2 . Vergleiche doch bitte mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Hier heißt es: Erlaubnispflicht Der Umgang(Anm. von mir: z.B. Erwerb) ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis Ergänzend (und vereinfacht dargestellt) dazu: Erlaubnispflichtige Waffen sind in einem zertifizierten Behältnis aufzubewahren. Jetzt gibt es aber z.B. einen Fall, dass man von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz komplett freigestellt ist: die Waffenleihe. Wenn du nun nach deiner obigen Logik zum Universum gehst und dir alle erlaubnispflichtigen Waffen auflisten würdest, wäre deine geliehene Waffe gar nicht dabei, da du aufgrund der Leihe gar keine Erlaubnis zu einem Teil des Umgang bräuchtest. Die weitere Konsequenz aus dieser Logik wäre, dass du die Waffe nicht besonders aufbewahren müsstest, da sie für dich gar nicht vollumfänglich erlaubnispflichtig wäre. Wie wir wissen, muss diese aber unbedingt in eine zertifizierten Waffenschrank, das dürfte unstreitig sein. Denn: die Waffe ist natürlich weiterhin erlaubnispflichtig, du bist nur teilweise von der Erlaubnis zum UMGANG freigestellt und die Aufbewahrung wird in ganz anderen Paragraphen geregelt.
  4. Mich wundert es nicht, dass eigentlich vertsändliche Regeln seltsam gedeutet und immer wieder falsch wiedergegeben werden. Siehe 6 AWaffV, dessen Auslegung nach 21 Jahren noch immer wöchentlich diskutiert wird.
  5. Hallo Steven, Anlage 2 führt hierzu einleitend aus: Abschnitt 1: Verbotene Waffen "Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:" Hier auch wieder schön der Verweis auf UMGANGsverbot
  6. Das wird durch Wiederholung nicht richtiger. Die Systematik des Waffengesetzes gibt klar wieder, dass das Verbot stets ein UMGANGSverbot und als solches definiert ist. Paragraph 1, Definition Umgang: (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Paragraph 2, mit welchen Waffen ist der Umgang verboten (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. Anlage 2 listet lediglich die einem Umgangsverbot unterliegenden Waffen. Die verbotenen Waffen an sich definieren aber kein Verbot! Ohne Definition wüsste man aber gar nicht, was ein Verbot umfasst. Ergo kann sich die Verbotsunwirksamkeit in Paragraph 58 nur auf das Umgangsverbot beziehen. Der Bezug auf DAS MAGAZIN in Paragraph 58 stellt lediglich klar, dass das Umgangsverbot eben nur für die rechtzeitig angezeigten Magazine nicht gilt, da das Umgangsverbot ohne diesen Einschub für den Anzeigenden ansonsten für alle verbotenen Magazine(unabhängig von irgendwelchen Daten) nicht gelten würde.
  7. Es geht hier stets um ein Umgangsverbot, welches unter Umständen nicht wirksam wird: (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten. Die Magazine sind als verbotene Waffen gelistet. Wie man hier auf die Idee kommt, die seien plötzlich nicht verboten, ist schon sehr abenteuerlich.
  8. Fallen nur mir die vermehrten Beiträge mit völlig lebensfremden Aufbewahrungssituationen/-theorien auf?
  9. Leider gilt bei Gesetzen nicht nur der genaue Wortlaut. In meinem ersten Beitrag hatte ich ja schon den Willen des Gesetzgebers aufgezeigt. Da ging es wohl auch um mehr als nur unzureichende Angaben: https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/verbotene-magazine-falsch-aufbewahrt/ http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html Zitat: Leitsätze: große Magazine unterliegen als verbotene Waffen auch im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 17 WaffG den Aufbewahrungsanforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG
  10. Dann setz deinen SB mal aufn Pott. Waffengesetz (WaffG) § 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung (1) Über die Anzeige 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen.
  11. LOL Waffengesetz (WaffG) § 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, Aus der Gesetzesbegründung: Zu Nummer 6 Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von Magazinen nach § 58 Absatz 17.
  12. Man kann es gerade noch so entziffern, Quelle:https://www.facebook.com/photo?fbid=553729483659899&set=a.227755912923926 Man könnte meinen, der Gesetzesentwurf kommt vom BJV. edit: die Aufstellung stammt vom bayerischen Staatsministerium des Innern, der BJV teilt es aber fleißig.
  13. Der BJV unterstützt das Messerverbot aktiv(aus dem heutigen Newsletter): Weshalb das Messerverbot im Sicherheitspaket richtig ist: „Es schafft die Möglichkeit, nicht nur zu kontrollieren, sondern das Messer demjenigen, der damit Unfug treiben will, auch wegzunehmen. Bisher hätte das Messer behalten und ein Anschlag durchgeführt werden können. Das kann ja nicht in unserem Interesse sein.“
  14. Da wir uns hier im Rechtsbereich befinden und verbotene Waffen klar definiert sind, kommt man um eine klare Aussrucksweise halt nicht herum...hätte ja sein können, dass du wirklich von einem Verbot ausgingst und diese Lücke damit hättest füllen können. Beleidigte Leberwurst, wenn man von anderen hellseherische Fähigkeiten verlangt, ist aber auch ok. Aber hast Recht, das Forum kann echt in die Tonne, wenn hier jeder nur noch Angriffe sieht und/oder austeilt.
  15. würde ich mich einfach mal an mein Wort halten: https://www.fdp.de/waffenrecht-muss-nicht-verschaerft-werden
  16. Die Republik wäre kein Stückchen unsicherer, wenn die völlig überzogenen Bedürfnisanforderungen auf ein gesundes Maß zurechtgestutzt werden, siehe Österreich oder Schweiz, Mitgliedschaft und/oder Kreuz auf dem Formular reicht. Wieso fordert man in der Richtung nichts?
  17. Und genau das ist der Grund, warum unsere Gegner so leichtes Spiel haben. Und warum auch dieses Forum immer mehr verkommt: gegenseitiges Angewichse vor allem anderen.
  18. Nein, eben nicht. Du sagst es doch schon. Der Sportschütze führt erlaubnisfrei. Erlaubnisfrei ist was anderes als eine Erlaubnis.
  19. Ob der Zweck dann allgemein anerkannt wird vom Kommissar, kannste ja ausprobieren. Aber man man war sich ja auch nicht zu blöd, Soldaten auf dem Heimweg das Taschenmesser abzunehmen. Anlasslose Durchsuchungen der eigenen Person im Bahnhof sind dann wahrscheinlich auch nicht so schlimm.
  20. Ich lese da nur was von Inhabern einer Erlaubnis zum Führen von Waffen. Pro-Tip: WBK und Jagdschein sind keine Führerlaubnisse. Und selbst wenn es so wäre, wäre Ottonormal trotzdem gekniffen.
  21. Gibt es dazu weitere Infos oder ein Zitat?
  22. Genau so ist es. Da dürfen wir auch nichts mehr erwarten, wenn selbst die personifizierte Speerspitze der deutschen Waffenlobby das Bedürfnisprinzip, welches der Hebel für immer weitere nutzlose Verschärfungen war, eigentlich ganz geil findet.
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