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uwewittenburg

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  1. Vereine können durch "Karteileichen" nicht bestehen, bzw. überleben. Klar kann es mal passieren dass jemand mal für 1 Jahr oder länger mal aussetzen muß. Wenn man sich jedoch ordentlich beim Verein abgemeldet hat gibt es keinen Meldegrund. Gemeint ist der Personenkreis der sich lediglich um den Erwerb einer Waffe bemühte, das Vereinsleben aber völlg schnuppe ist. Ich glaube die kennt jeder.
  2. Wenn das so tatsächlich sein sollte, würde ich das begrüßen. Hoffentlich kommt das aber auch bei jedem Beamten so an, nicht dass er dein Messer und auch noch gleich die WBK kassiert! Ich lese nur etwas von Einzelfall und kann! P.S.: Auszug § 42 WaffG: 5) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt 1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder 2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. 3Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. 4Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen. Im § 42a WaffG sehe ich keine Änderungen, von daher würde ich es weiterhin mit Vorsicht betrachten.
  3. Durch?🧐
  4. Über diesen Hohlweg würde ich nicht laufen, denn die waffenrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf die eingetragenen Waffen, für Messer scheint das berechtigte Interesse bzw, Zweck erforderlich zu bleiben.
  5. Wozu? Habe selbst einen und mein Haus ist abbezahlt.
  6. Da gab es aber auch keine freiwillige Waffenabgabe und das WaffG war verständlicher.😇
  7. Mehr als du denkst! Viele dieser abgegebenen Waffen sind damals durch meine Hände gegangen. Manche davon hätte ich gerne selbst gehabt. Glock und Desert Eagle, alles dabei.
  8. Das ist doch der Trend seit langen Jahren, man soll sich kostenlos von seinen Waffen trennen und alles andere kostet Geld. Die Dauemenschrauben werden solange gedreht bis es nur noch illegale Waffen gibt.
  9. Weil der § 42 a WaffG von (ich glaube) 3 "schlauen" Berliner eingefügt wurde. Ein Einhandmesser ist doch erlaubnisfrei!
  10. Stimmt, nur im Fernsehen sitz der Festgenommene manchmal direkt hinter dem Fahrer.
  11. Was ich dann für ausgesprochenen Quatsch halte. Es trifft dann doch den ehrlichen Bürger der seine frei erworbene SRS legal führen möchte. Die anderen interessiert es doch nicht, die führen illegal weiter.
  12. Ich besitze ihn schon länger und habe bisher keine weitere Gebühr bezahlt.
  13. Quatsch, einmalige Gebühr. Allerdings dürfte sich langsam die Gebührenhöhe verändert haben.
  14. An der Feuerwehrschule gab es wohl auch Waffenausbildung, aber für solche Einsätze wurde nicht einmal die VoPo geschult. Derartiges durfte es im Sozialismus ja auch nicht geben.
  15. Das wird die Behördenhasser hier nicht begeistern.😉
  16. Noch ist die SRS nicht registrierungspflichtig, aber man arbeitet dran.
  17. Hier wurde damals die Feuerwehr als 1. mit Waffen vor Ort geschickt.(Gab es auch einen Filbericht "Spur der Täter") https://archiv.berliner-zeitung.de/berlin/brandenburg/vor-35-jahren-gefaengnisausbrecher-toeten-polizisten-und-nehmen-geiseln-25396316 Auch nach der Ausweisung Biermanns liefen nachts unter anderem Feuerwehrleute bewaffnet Zivilstreife.
  18. In der BRD gab es sogar Waffen bei der Post und in der DDR bei der Berufsfeuerwehr.
  19. Witzbold. Du findest deinen Platz wieder auf meiner Igno-Liste. Meine Zeit in meinem Ruhestand Ist mir einfach zu kostbar.
  20. Weil er in diesem Fall nicht von einem Verstoß ausging? Ach ja du weißt ja alles eh besser.
  21. Wo ging es hier allein um das Führen?
  22. Dass ich mich totlache? Nö, hab es mir überlegt. Das wird mir hier einfach zu blöd. Ich gehe lieber einer sinnvollen Beschäftigung nach und beantwort nur noch qualifizierte Nachfragen, wobei aus meiner Sicht alles zu meiner Sache gesagt ist.
  23. Waffenbehörde Berlin ist keine untere Waffenbehörde.
  24. Ich lach mich tot!
  25. Nun wird es kindisch, s. § 53 Abs. 1 Ziff 20 und § 38 Abs. Ziff 1 WaffG → § 39 § 38 Ausweispflichten § 38 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert (1) 1Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
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