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cartridgemaster

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  1. noch besser: Man stelle sich die bekannten Flaniermeilen vor, bevölkert von tausenden riesiger Hühnervögel. Köstlich (im übertragenen Sinne!). CM
  2. Ja, das stimmt. Es ist oftmals höchst verwunderlich, welch seltsame Verwandlung ein älterer WBK-Eintrag im Rahmen des manuellen Datentranfers der Behörden in das NWR erfahren hat. Mein lustigstes Beispiel ist immer noch die handschriftlich eingetragene Kaliberbezeichnung "12GA" in der WBK, aus der im NWR die Waffennummer "126A" wurde (nein, das ist kein Joke!). So gibt es im NWR auch eine Vielzahl von 98er Karabinern mit der gleichen Waffennummer, weil die Datensystematik des NWR den Eintrag der ergänzenden Herstellerkennzeichnung, z.B. "byf" o.ä., nicht erlaubt. Die Liste derartiger Kuriositäten ist sehr lang. CM
  3. Das, was im NWR abgelegt ist, kannst Du auch in Deiner/Deinen WBK(s) nachlesen. Viel interessanter ist Deine Akte bei Deiner zuständigen Erlaubnisbehörde, inkl. eingeholter Auskünfte, behördeninternem Schriftverkehr, handschriftlicher Notizen von Sachbearbeitern, fehlenden Nachweisen wie z.B. Kopien von Prüfungszeugnissen etc. Da tun sich manchmal Abgründe auf. Mir sind allerdings aus dem Bekanntenkreis 2 Fälle bekannt, in denen die Akteneinsicht erst eingeklagt werden musste, weil die Behörde dieses zunächst verweigerte. CM
  4. Moderierende Anmerkungen, diese sind am roten Schriftbild zu erkennen, werden üblicherweise nicht zitiert. Ich bitte dies zukünftig zu beachten.
  5. Bitte zurück zum Thema!
  6. Um es noch einmal "gerade zu biegen": gem. Anl. 1 Abschn. 2 Ziff. 4 des WaffG "führt" eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über diese außerhalb seiner Wohn- oder Geschäftsräume, außerhalb seines befriedeten Besitztums oder außerhalb einer genehmigten Schießstätte ausübt. Innerhalb der genannten Räume gibt es kein "Führen", es bedarf dazu auch keiner Erlaubnis. CM
  7. Damit würdest Du gegen den § 36 WaffG verstoßen, mit den bereits oben genannten Folgen. Du musst Deine "9er" schon "am Mann" führen und so sicherstellen, dass keine unbefugte dritte Person Zugriff auf Deine Waffe hat. CM
  8. Probier es einfach mal aus. Wenn irgend wann einmal die Kontrollettis vom Ordnungsamt bei Dir zu Besuch sind, öffne ihnen die Tür mit einer geladenen Waffe im Holster. Dann wirst Du sicher Dein ganz persönliches Urteil erhalten. CM
  9. Siehst Du! CM
  10. Die richtige Antwort ist zweiteilig. Nach den Buchstaben des WaffG darf er Waffen innerhalb seiner Wohn- und Geschäftsräume erlaubnisfrei führen. Nach der Beurteilung seines zuständigen Ordnungsamtes wäre durch das Führen im vorliegenden Fall die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit i..S.d. § 5 WaffG erfüllt. CM
  11. Gar kein Fehler. Was in irgend einer schwurbeligen Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) steht, entfaltet für Dich auch keinerlei rechtliche Bindung, kann also geflissentlich ignoriert werden. Für Dich gelten allein das Gesetz (WaffG) und die damit in Verbindung stehende Verordnung (AWaffV) und in diesen findest Du keine explizite zahlenmäßige Beschränkung, fertig. CM
  12. Hallo Steven Mir gefällt Dein Bild. Man sollte es fototechnsch soweit vergrößern, dass die Silhouetten etwa 1:1 der tatsächlichen Größe der abgebildeten Objekte entsprechen und sich davon eine Fototapete anfertigen lassen. Kostet nicht die Welt. Abends dann Festbeleuchtung im Wohnzimmer und die Gardinen zur Straße aufziehen. Man sollte aber stets auf "Überraschungsgäste" eingestellt sein, d.h. immer eine Kiste Bier mehr im Keller stehen haben. CM
  13. Vielleicht noch eine wohlmeinende Anmerkung zu dem Bild aus dem posting vom 11. Okt. 2014: seit dem Inkrafttreten der neuen Aufbwahrungsbestimmungen am 6. Juli 2017 sind auch offene Wandaufhängungen für Dekos, Softairs u.ä. nicht mehr erlaubt. Alles, was irgendwie den Anschein einer Waffe hat, ist zukünftig "außerhalb des sichtbaren Bereichs" aufzubewahren, Kleiderschrank genügt. Die sichtbare Präsentation von Spielzeugen könnte wohl Teile der Bevölkerung beunruhigen. CM
  14. m.E. ist das Datum des Erwerbs das Datum, an dem der Beförderer die Sendung an den bestimmungsgemäßen Empfänger übergibt. Sollte ich mich da täuschen? CM
  15. Im Gegensatz zu Dir bin ich in einer gewaltfreien familiären Umgebung aufgewachsen. Als niederer Untertan fehlt Dir die nötige Einsicht in das Handeln der Obrigkeit. CM
  16. Deine schon fast väterliche Hilfsbereitschaft in allen Ehren, aber ... wir die "Generation Hilflos" zu etwas mehr Selbständigkeit ermuntern könnten? Auf eine Frage ähnlich der des TE hätte mir mein Vater das WaffG in papiergedruckter Form auf den Tisch gelegt und gesagt: "Hier findest Du die Antworten auf alle Deine Fragen." Man muss aber der Fairness halber dazu sagen, damals war es noch nicht so viel Text. CM
  17. 3) hätte als Antwort auch gereicht. Dann können wir diesen überflüssigen Tröt ja jetzt dichtmachen. CM
  18. Interessante Frage. Was ist der Unterschied zwischen 1 cm/Klick, 0,1mrad/Click und .1mil/Click? CM
  19. Und wer hat die Sportordnungen der Verbände zu einer Bedürfnisgrundlage zum Waffenerwerb gemacht? Richtig. Das Bundesverwaltungsamt (BVA), denn dieses hat die Sportordnungen der gem. § 15 WaffG anerkannten Verbände überhaupt erst genehmigt (was im Übrigen einen verfassungwidrigen Eingriff in die Autonomie des Sports darstellt). Jeder Sachbearbeiter in jeder der 203 bundesweiten Erlaubnisbehörden hat von seinem Arbeitsplatz aus einen online-Zugriff auf die beim BVA abrufbaren Sportordnungen der Verbände und kann dies im Rahmen der ihm obliegenden Plausibiltätsprüfung auch tun. Wie will denn irgend ein Verbandsorgan prüfen, ob ihm tatsächlich alle Waffenbesitzkarten des Antragstellers offengelegt wurden? Wie will er prüfen welche Waffen ggf. auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu anderen Verbänden erworben wurden? Was ist mit den Waffen, die auf der Grundlage einer vereinfachten Erwerbserlaubnis gem. § 14 (4) WaffG erworben wurden? Wozu soll ich dem Verbandsorgan einer Schießsportorganisation den Bestand meiner Jagdwaffen mitteilen? Du solltest vielleicht Deine sehr eng begrenzte Sichtweise etwas öffnen, bevor Du hier anderen Usern ans Bein ... CM
  20. Wenn ein Sportschütze in einer Kurzwaffendisziplin starten möchte, dann ist dazu der Erwerb einer Kurzwaffe "erforderlich", selbiges hat der Verband oder ein ihm angeschlossenes Organ zu bestätigen. Weitergehende Fragen stellt die zuständige Erlaubnishehörde im Rahmen der ihr obliegenden sog. "Plausibilitätsprüfung". Frage des Sachbearbeiters: "Herr X., Sie beitzen bereits 2 Selbstladepistolen im Kaliber 9 mm, wozu brauchen Sie noch eine dritte Kurzwaffe in diesem Kaliber?" Antwort: "Waffe Nr. 1 wurde auf der Grundlage des § 13 (2) WaffG erworben, sie wird im Rahmen meiner Jagdausübung als Kurzwaffe für Jagdschutz u. Fangschuss geführt und ist bauartbedingt nicht für das sportliche Schießen geeignet. Waffe Nr. 2 wird als Sportwaffe in meinem DSB-Verein in der Disziplin "Sportpistole Großkaliber" geschossen, sie ist bauartbedingt für die Disziplin "Dienstpistole" im Y-Verband, dem ich ebenfalls angehöre, nicht zugelassen." Sachbearbeiter: "Vielen Dank (Bumms, Stempel), bitte gehen zur Kasse im zweiten Stock, ich fertige in der Zwischenzeit den Voreintrag in ihrer WBK." Das ist der richtige Weg. CM
  21. Genauso unsinnig ist das Verlangen zur Vorlage von Kopien sämtlicher vorhandenen WBKs, wie es die Befürwortungsrichtlinien eines Verbandes vorschreiben. CM
  22. Och nöö. Nicht schon wieder diesen Unsinn. CM
  23. Danke für den Hinweis. Soweit war mir das im Detail bisher nicht bekannt. Für die ebenfalls Interessierten hier die Entscheidung des OLG Celle: https://openjur.de/u/897373.html CM
  24. Bleibt abzuwarten, wie das zuständige OLG als Berufungsinstanz diese m.M.n. entscheidende Frage beantwortet. Etwaige Prognosen wären zum gegenwärtigen Zeitpunkt reine Spekulation und deutsche Gerichte sind bekanntlich bei ihrer Urteilsfindung immer für eine Überraschung gut. CM
  25. Ich gehe davon aus, dass die Verteidigung gegen das Urteil, konkret gegen das Strafmaß, Rechtsmittel einlegen wird. Zurecht. CM
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