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in der Kombination wird das Kaliber des Wechselsystems das Kaliber der Waffe?
Tyr13 antwortete auf Onkel's Thema in Waffenrecht
Der komplexeste Fall wäre erreicht, wenn der Schütze die 9Para hat und die .45 Auto will. Waffenrechtlich wäre dann zu tun: Verbandsbescheinigung für eine .45 Auto holen und entsprechenden Voreintrag in WBK bei Behörde beantragen. 9 Para Waffe beim Händler abgeben und austragen lassen. Mit Voreintrag die .45 Auto erwerben und samt dem Wechselsystem in 9 Para eintragen lassen Der Händler/Hersteller muss die Waffen(teile) in seinem Handelsbuch eintragen und korrekte Seriennummern vergeben. Z.B. dieselbe SN in das Blanko .45 ACP System einschlagen wie das Griffstück hat, an die SN des 9Para-Systems ein /a ergänzen. Dann sollte es klappen. Da ohnehin eine Verbandsbescheinigung notwendig ist, wäre es aber ebenso einfach, direkt eine Zweitwaffe in .45 Auto zu kaufen. -
Ist nach meiner Lesart eine Halb-Auto-Flinte. Das "Pumpe" führt in die Irre. OK, war zu spät.. sry
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Du schleppst Eisen umher. Waffenrechtlich hast Du Umgang mit Deiner Waffe. Weil: Du bist nah dran und übst die tatsächliche Gewalt darüber aus. Es scheint sich hier um eine Gesetzeslücke zu handeln (Uiuiui...) Sicher ist: Ein Kind oder ein Jugendlicher dürfte diesen Umgang nicht haben (Alleine weil dazu ein Erwerb gehören würde). Es handelt sich aber nicht um "Führen". Dafür, für das "Führen" hat der fürsorgliche Staat die Führerlaubnis eingeführt, die sonst als Waffenschein bekannt ist. Diese Erlaubnis kann für Führsituationen Zielführend sein oder aber fürweg für den kundigen Waffenführer fürchterlich egal werden, solange die Führaussetzungen für den Entfall der Führerlaubnis fürwahr beachtet werden. Menno, gibbet eigentlich nix wichtigeres ?
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Nein ! OOOoooHHH. Bleibe bitte bei den WaffG Definitionen. Geführt wird wenn "tatsächliche Gewalt" ausgeübt wird außerhalb von "eigener Wohnung, Geschäftsräumen, eigenem befriedeten Besitztum und Schießstätten". Nur dann muss man a) eine Erlaubnis haben oder b) die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit (12.3, 1-6 ) erfüllen. Schwierig, aber machbar.
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Sofort hat Dich der Kontrolletti am Haken, weil Du ein Sabot-Geschoss aus einem gezogenen Lauf verfeuert hast. Vielleicht sollten wir nur noch Pfefferminz-Geschosse verwenden statt so eklig harten Materialien wie Blei oder Messing. Oder Berührungslos die Geschosse beschleunigen wie eine Railgun. Wenn so'n Lauf das nicht aushält, dann wäre er mal besser nicht Waffe geworden.
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Außer Mutti oder was ? Du sprichst in Rätseln.
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Berliner Waffenbehörde verweigert zweite Kurzwaffe
Tyr13 antwortete auf q2lamer's Thema in Waffenrecht
Ab und Zu kann ich Dich verstehen.- 135 Antworten
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- kurzwaffen
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Berliner Waffenbehörde verweigert zweite Kurzwaffe
Tyr13 antwortete auf q2lamer's Thema in Waffenrecht
Vielleicht hilft es Euch weiter, wenn Ihr mit der Behörde nicht so umgeht als wäre sie ein Gericht, das es zu überzeugen gilt. Deshalb würde ich versuchen, den Umfang des Streits zu reduzieren. Verweigert wird, wenn ich es richtig sehe, der Vor-Eintrag der zweiten P226 für unseren TE. Zuerst würde ich alle anderen beantragten Waffen mal unstrittig schalten, also den Antrag auf die Ersatzwaffe aus dem Sammelsurium herausnehmen. Dann würde ich den Antrag erneut einreichen: Hier Bedürfnis, hier Antrag. Falls die Waffenbehörde wiederum ablehnt, bleibt zur Durchsetzung dann nur: Rechtsmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung des Antrags fordern. Gegen diesen Bescheid klagen. Alternativ: Zu der vorhandenen P226 kann man ein weiteres Oberteil (Wechselsystem) mit anderer Visierung kaufen, und im Griffstück kann der Büchser auch einen anderen Trigger einsetzen. So würdest Du dem Streit mit der Behörde aus dem Weg gehen. BTW: ich habe jetzt hier nicht alles gelesen, falls so ein Vorschlag schon kam, bitte ich um Nachsicht.- 135 Antworten
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Durchsuchungen müsste ein Richter anordnen, wahrscheinlich nicht für Verwaltungsrecht... Aber denkbar wäre es, wenn die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für einen HA (LW) mit Magazinen +10 Schuss (KatA-Waffe) nur dann erteilt wird, wenn die Magazine gekennzeichnet und registriert werden. Und diese Magazine bei der Nachschau zur Kontrolle der Aufbewahrung dann ebenfalls gezählt werden. Die erhöhten Kosten (350,-€) werden dem WB in Rechnung gestellt. Vergrämen mit Verwaltungsrecht ist doch eine der wenigen Stellen, bei der dem Staat nicht die Hände gebunden sind, keine Gesetze erlassen werden müssen und mit Anordnung ohne politische Kontrolle gearbeitet wird. Mit eingebauter Narrenfreiheit für den Beamten.
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Deine Argumentation erscheint mir plausibel.
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Sending rifle magazine from Germany to another European country
Tyr13 antwortete auf Countdowns's Thema in Allgemein
Look here: Brownells Norway They do not seem to have a 25 round Magazine on order, but they seem to have at least some parts. -
Sending rifle magazine from Germany to another European country
Tyr13 antwortete auf Countdowns's Thema in Allgemein
There are several gunshops that should be able to facilitate the Export into another Schengen-Country. A Specialist for Export is waffen-Bock , You might want to make Kontakt with them. Have You asked the People from the shop where You found the Magazine specifically ? Bevor I become commercially an legally liable, I'd have to Research that Problem further, haven't done that before. -
Sending rifle magazine from Germany to another European country
Tyr13 antwortete auf Countdowns's Thema in Allgemein
There are a couple of things that might enable us to make a more definite answer. What make and Model of Firearm ? What capacity of rounds in the Magazine ? What Country is the final Destination ? Do You have the required license for the Firearm ? -
Normalerweise bekommt niemand Probleme, außer es schwärzt Einer den Anderen an. Bei allen Waffen, die die Kriterien des §6AWaffV erfüllen: - Hülsenlänge - Lauflänge - Bull-Pup Konstruktion kommt es auf das Aussehen an. Somit kann eine Waffe mit Langem (>420mm) Lauf, einer Hülsenlänge von (>40mm) ohne Bull-Pup Konfiguration noch so martialisch Aussehen und alle Merkmale des alten 37er erfüllen, sie wird nicht "böse". Kritisch wird es, wenn der Hersteller auch für das Militär fertigt und zwischen den Fertigungslinien keine 100%ige Trennung besteht.
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Das sind Zahlen, die in der Diskussion um Kleinwaffen stets verheimlicht und/oder verschleiert werden. Man kann mal schätzen für Deutschland. Es ändern sich solche Zahlen manchmal mit einem Federstrich. Als ich Dienst an der Waffe geleistet habe, da hatte die BW eine Aufwachsstärke von ca. 1 Million Soldaten. Mit Verlusten, Vorräten und Altlasten können in den Arsenalen der BW vielleicht 4 Millionen Kleinwaffen eingelagert sein. Das sind allesamt leistungsfähige moderne Waffen, überwiegend mit Vollauto-Schussfolge. Die Länderpolizeien haben eine Stärke von ca. 200.000, ich schätze, die werden vielleicht 250.000 Kleinwaffen haben, sehr viel davon sind Halbauto-Pistolen und der kleinere Teil dann MP5 etc. Die Bundespolizei & Zoll und weitere Bewaffnete Einheiten tut nochmal 50.000 Personen und vielleicht 150.000 Waffen dabei. In Privatbesitz sind die registrierten Waffen bei rund 4 Millionen, das sind dann von WBK-pflichtigen Luftgewehren, KK-Einzellader-Matchbüchsen und Sportpistolen über Jagd-Büchsen mit Kipplauf oder Repetierbüchsen auch eine Handvoll Halbauto-Gewehre und Kurzwaffen. Der illegale Waffenbesitz wird seit Jahren vom Staat ohne irgendeine Grundlage auf 20 Mio. Waffen geschätzt, das sind dann alte Gewehre aus WK II, Schmuggelware aus dem Ostblock oder ehemals Jugoslawien. Waffen halten sich extrem lang, deshalb sind die Altlasten inklusive allem "Spielzeug" wie Gartenflinten, Flobert-Pistolen und Schwarzpulver-Waffen ohne historisches Vorbild auch immer noch in der Zählung drin. Als Fazit: Der Staat hat relativ wenige aber besonders leistungsfähige Waffen, Die Privatleute haben den ganzen alten Schrott, davon aber ziemlich viel. Diese Verteilung wird deshalb totgeschwiegen, weil man dann ja mehrere Mythen aufgeben müsste: - daß Waffen in staatlicher Hand irgendwie "sicherer" wären. - daß kriminelle Waffen von den privaten Waffenbesitzern in Umlauf gebracht werden - daß der Staat das Gewaltmonopol notfalls durchsetzen könnte - daß unsere Demokratie Wehrhaft ist
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Irgendwie hat sich das nicht rumgeschwiegen, daß man ziemlich viel organisieren kann indem man sich an entsprechende Spezialisten wendet. Wer also einen Sonderwunsch verspürt, eine spezielle AR zu haben, kann sich an Horner, Spartac, Planet o.ä. wenden. Aber die Quadratur des Kreises von wegen: Ich will eine auf meine speziellen Vorlieben und die deutschen WaffG zugeschnittene Waffe zum Einkaufspreis des US Discounters haben... Das wird nicht klappen. Qualität ist das Vorhandensein von vereinbarten Eigenschaften. Qualität, Dauer und Preis stehen in Beziehung. Viel Qualität zu niedrigem preis dauert gaaaaaanz lange.
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Ganz einfach ist es wohl eher nicht. Hätte es die USC wie so oft angekündigt in 9mm gegeben, hätte ich sie eher gekauft als die Beretta. Heute bin ich glücklich. Nachfrage allein führt also nicht zum Angebot. Nun ist aber der deutsche Markt für Halbautomaten, zudem noch in KW-Kalibern eher als "unwesentlich" zu bezeichnen.
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Ich bin bei den Kreissparkassen immer gut bedient worden.
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Bei 50m Präzi bin ich nicht sicher ob eine separate Wertung (Klasse) erfolgt. Speed und Fallplatte ist Kurzwaffen-Klasse, MD wird nacht LW-Regeln ausgetragen. Es gibt keine separate Verbandsbescheinigung. Das Argument: Ich brauche eine Glock um mit dem RONI-System anzuterten, zählt nicht. Aber mit dem Triarii geht schon mehr, letztens bei der DM habe ich jemand mit der 08 und Anschlagsbrett sehr schicke Ergebnisse schießen sehen.
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Ich hatte auch bestellt und mein Becher ist gerade leer geworden. Ich finde das alte Logo auch nicht schlecht, daher hatte ich auch geschnäppelt. Man kann ja zur GRA stehen, wie man will, aber es gibt Argumente für diese Form der Vertretung. Entstehung aus Bottom-Up Entstehung von der Basis her, nicht wie das FWR Top-Down von den bestehenden Organisationen oder wie die FvLW hier aus dem Forumsdunstkreis. Vernetzung mit den Europäischen Nachbarn, viel stärker als bisher. Geprägt durch aufopferungswillige Führungspersönlichkeiten, die mit Leib und Seele hinter dem freiheitlichen Aspekt von Waffenbesitz stehen. So und jetzt muss mal gut sein mit dem Lanze-Brechen. Was mit der Recherche-Plattform gelaufen ist, hat zumindest zu lange gedauert. Mit dem Logo soll eben auch eine Eindeutige und unverwechselbare Identifikation erfolgen. Da die GRA und NRA nicht so weit auseinander-liegen hat man jetzt kooperativ die Änderung bei der GRA angestoßen, aber es soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite zu Verwechselungen kommen. Der Steinadler sollte vielleicht nach vorne sehen, über gekreuzten Revolver und Pistole. Die Farbgebung ist eigentlich OK. Mal sehen, was rauskommt.
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BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
Tyr13 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
*: Nochmal: NUR WENN die Waffe eines der Ausschluss-Kriterien (LL, Bul-Pup, Hülse) hat, wird das Aussehen interessant. Das führt dazu, daß man mit einer Exakten Aussehens-Kopie des M16 der Vietnam-Ära in .223 Rem starten darf, mit einem 9mm-AR aber (sicher) nur in der Ausführung, die das BKA als "zugelassen" bescheinigt hat. Es gibt Veränderungen, die vermutlich keine Auswirkung haben: - Statt Aluröhre eine Carbon-Röhre am Vorderschaft - Statt A1 Hinterschaft den MOE Rifle Schaft - Statt A1 Griff den Magpul MIAD. Die greifen aber nur bei den Varianten mit Hülsenlänge unter 40 mm. Oder Lauflängen von weniger als 420mm. Oder Bull-Pup Waffen. Sonst nicht. Eine 1928 Thompson in .45 Auto darf einen kurzen Lauf haben (dann hat sie 2 Ausschluss-Kriterien), aber weil sie keine Kriegswaffe ist (nach heutiger Sicht), ist sie sportlich zugelassen. Einzig die Magazinkapazität ist dann noch ein Ausschlussgrund. Zum Schießen auf dem Schießstand: Es ist korrekt, daß die Standordnungen das DSB auf den Ständen, wo sie gilt, ohnehin die §6 Waffen ausschließt. Das ist aber eine zusätzliche, freiwillige Hürde, die sich der Betreiber und Benutzer gegenseitig antun. Die DJV Vorschrift ist da zum Beispiel etwas freizügiger und soll meiner Lesart nach dafür sorgen, daß (Nur-)Sportschützen nicht mit §6 Waffen schießen (Auch-)Jäger das aber dürfen. Meine Lesart des §9 AWaffV: - Wenn ich mit meinen Waffen trainiere, dann ist nach der Ziffer 1 egal, ob es sich um §6 Waffen handelt (Bei mir nur großes Magazin denkbar, kein kurzer Lauf an KW) - Wenn man einen Sachkundelehrgang macht, dann dürfte man sich dafür sogar eine kurze Kashi ausleihen nach Ziffer 2. Bei den anderen Ausnahmen beißt sich die Katze in den Schwanz, ich darf nach SportOrdnung nicht mit §6 Waffen schießen (nach StandOrdnung auch nicht) also kann ich da nicht recht ausweichen. - Wenn es sich nicht um §6 Waffen handelt, darf man im Prinzip frei schießen. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
Tyr13 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Du könntest zum Beispiel aus Faulheit ein großes Magazin mit 10+ Schuss verwenden, um mehr schießen zu können und nicht so oft nachladen zu müssen. Trotzdem würdest Du ja mit Entfernung, Ziel und Ablauf das üben, was auch im Wettkampf gefordert ist. Oder Du könntest mit einem zu kurzen Fangschussrevolver mal Mehrdistanz ausprobieren, auch wenn's nicht auf dem Wettkampf statthaft ist. Wäre von der Schießübung her "nach Sportordnung", aber mit Waffen, die nach §6 verboten vom Schießsport ausgeschlossen sind. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
Tyr13 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Ein weites Feld... Soweit man das von Außen beurteilen kann, verwendet das BKA für die Beantwortung der Frage, ob eine vorgelegte Waffe den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach KrWKG erweckt, neben der unglaublich schwammigen Definition der "äußeren Typidentität" immer noch die objektiven (wenn auch zusammenhanglosen) Merkmale des alten §37 WaffG (alt). Die werden auch hin- und wieder bei der Beurteilung vor Gericht herangezogen. Was aber dabei herauskommt sind Catch-22 Regeln: Ein Merkmal allein begründet nicht notwendigerweise den Anschein. Wie viele es sein müssen: keine Angabe. Umgekehrt kann der Anschein auch dann festgestellt werden, wenn nur ein Merkmal vorliegt. Ein Beispiel dafür ist das AUG-Z Sport. Das BKA hat 2010 für OA verneint, daß diese Version den Anschein erweckt. Wenn man jetzt einen Vorderschaft-Griff montiert, wäre dieselbe Waffe plötzlich "unsportlich". Hier werden die Kriterien genannt (Quelle ist ein Forums-Post auf CO2-Air von @Gunimo ich weiß nicht ob er mit unserem User identisch ist) Ich habe mehrere zusätzliche Erläuterungen gehört, z.B. ein Magazin gilt erst als "lang" wenn es weiter als der Griff heraussteht. Als "Kühl-Einrichtungen" gelten übrigens auch die durchbrochenen oder mit Prismenschienen ausgestattete modernen Schäfte... Aber: Es zählt der "Gesamteindruck" Da ist also reichlich "Ermessensspielraum" oder böser formuliert "Gummi", gegeben. Genau deshalb lehne ich es persönlich ab, eine wehrlose Waffe als "anscheinsbehaftet" oder "anscheinsfrei" einzustufen. Ich erkläre also hiermit meine Inkompetenz eine solche Frage zu beantworten, das kann ja auch laut Gesetz nur das BKA. Ich kann nur mit anderen Interessierten darüber Filosovieren, was denn wohl das BKA sagen würde, wenn man es fragen tun täte. -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
Tyr13 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Du meinst also, der Verstoß gegen §2.2 bleibt hier unberücksichtigt und §52.2.b kommt nicht zur Anwendung ? -
BKA Feststellungsbescheid - Definition der "Modifikation"
Tyr13 antwortete auf Famas's Thema in Waffenrecht
Feststellungsbescheid nach §2 Abs. 5 WaffG i.V.m. §48 Abs. 3 WaffG Steht jetzt auch korrekt da... noch konnte ich korrigieren