Zum Inhalt springen

Tyr13

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    7.752
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Tyr13

  1. Das ist immer noch nicht sauber. Zunächst geht es immer um die Erlaubnis zum Erwerb. Laut WaffG ist Erwerb und Besitz verboten für Waffen der Kategorie A und "Pump-Guns" "Cop-Killer-Pistolen". (um nur bei Schusswaffen zu bleiben). Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.1 sind Kriegswaffen sehr wohl erwerbbar (=nicht verboten), wenn sie Halbautomaten waren und sind, und die KW-Eigenschaft verloren haben. Das BKA kann grundsätzlich auch für verbotene Waffen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, eine Sammler-WBK (allein) reicht (normalerweise) nicht aus. Das BKA ist im Übrigen auch die zentrale Beurteilungsstelle für Waffentechnik, die Vorstellung, daß diese Sachverständigen beim Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel wegen der Kriegswaffeneigenschaft einer zu überprüfenden Waffe anfragen ist amüsant. Nach dem §6 AWaffV hat der Sportschütze kein Bedürfnis für bestimmte Waffen, weil sie vom Sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Und jetzt gehen wir das Raster mal für das Beispiel OA-5k mit Sportschaft durch: Könnte eine Kriegswaffe (Maschinenpistole) sein, ist es aber nicht, sie taugt nur für Semi-Auto. Sie stammt vollständig aus ziviler Fertigung. Sie könnte ein Vollautomat sein, ist es aber nicht und ist so modifiziert, daß durch den Austausch von Baugruppen kein Vollautomat draus werden kann. Damit ist jetzt auf die Eigenschaften der Verbote der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG geprüft worden. Jetzt geht es weiter mit §6 AWaffV: Kernfrage: erweckt die Waffe den Anschein einer VA-Kriegswaffe? Für die OA-5k mit Sportschaft hat nach der BDMP-Liste das BKA seinerzeit den Anschein verneint. Damit wäre diese Waffe für den Schützen erwerbbar. Er darf sogar 30er Magazine nutzen, denn es ist eine Kurzwaffe. Für dieselbe Waffe mit Vordergriff hat das BKA den Anschein bejaht. Die dann anschließende Prüfung hat ergeben, daß das Kriterium Hülsenlänge und Lauflänge des Absatz 2 erfüllt sind, und somit die Waffe für das sportliche Schießen nicht zugelassen ist. Sie ist für Jäger und Sammler erwerbbar. Mein Fehler oben war es, zu glauben, der Absatz 2 gelte nur für LangWaffen, deshalb habe ich dem BKA da eine komische Begründung unterstellt.
  2. * Übrigens: der Begriff der "Maschinen-Waffe" ist im KrWaffKontrG und auch im WaffG gar nicht definiert ! Üblich ist aber wohl: so etwas wie "Vollauto-fähige Schusswaffe im Pistolen-Kaliber"
  3. Und wie der @Cascadeur richtig gesagt hat: Man kann die USC so verändern (mit kurzem Lauf und Klappschaft, z.B.), daß sie aussieht wie eine UMP. UND DANN: 1. sieht sie BÖSE (wie eine vollauto-Kriegswaffe) aus 2. erfüllt sie die Ausschluss-Kriterien - Hülsenlänge < 40 mm - Lauflänge < 42 cm und ist somit vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. Erwerb und Besitz einer solchermaßen veränderten Waffe ist für Sportschützen verboten nicht erlaubt, da sie definitionsgemäß kein "Bedürfnis" für diese Waffen haben. Der Bescheid des BKA, der die Ergebnisse der Beurteilung wiedergibt, bezieht sich eben nur auf die zur Begutachtung vorgelegten Waffen. Nochmal zwei Gegenbeispiele: Das H&K SL8 kann man mit einem Neuen Schaft versehen, damit das Teil endlich wie ein G36 aussieht. Hurra, somit haben wir den BKA-Bescheid umgeschmissen, der den Anschein verneint hat. Aber: der Lauf ist lang genug, die verwendete Hülse hat 5mm mehr Länge und es ist auch kein Bullpup-System. Die Welt ist schön. Ein HA-Nachbau der MP5k ist eine Kurzwaffe, die ist also vom §6 eigentlich gar nicht betroffen. Baut man jedoch den Vordergriff an (und/oder einen Klappschaft), so wird sie zur (bestimmungsgemäßen) Langwaffe (so zumindest die maßgebliche Meinung des BKA, Lauflänge & Gesamtlänge egal) und dann schlägt der kleine Anschein voll durch ! Die ganzen Nachbauten der MP5 und auch der G3 Familie kranken außerdem daran, daß durch den Austausch von "freien" Teilen wie Griffstücken, Verschlussträgern usw. (verbotenerweise) Vollautomaten hergestellt werden können, oder die Zivilwaffen-Eigenschaft nicht zweifelsfrei ist (Nutzung von KW-Teilen). Wenn nicht konstruktiv! der Rock'n'Roll verhindert wird (Und das BKA ist da recht bastelfreudig) und die Produktion 101%ig zivil ist, sind diese Waffen in Deutschland vom Staat verfolgt, auch ohne den §6 AWaffV.
  4. Naja, eigentlich finde ich es meistens in Ordnung, was ist denn für Dich ein so abwegiges Beispiel ? Die Zwei-Schritt-Logik 1. Wie sieht's aus und 2. Wenn's böse aussieht, trifft denn eins der Trinity-Kriterien zu, ist eben das Verfahren. Jede Menge AR's sehen böse aus, werden aber zugelassen. Wenn man in solche Gewehre dann .22 lfb-Verschlüsse reinmacht, ist's böse beziehungsweise ausgeschlossen, halt wegen der Hülsenlänge. Wenn man dann Original-Zustand und Übungs-Konfiguration miteinander auf Ihr Potential Schaden anzurichten vergleicht, dann wird einem sehr schnell klar wie unsinnig der §6 ist. Und wenn der Bundesrat beschließt, ist das Thema Rechtmäßigkeit durch. Dann ist quasi Recht "geschaffen" worden, egal ob begründet oder grund- und sinnlos.
  5. Tyr13

    Verfassungsbeschwerde

    Wer hier von den Verbänden Opfer fordert, der versucht doch nur, seine Interessen zu finanzieren, indem er die Kosten dafür auf möglichst viele ANDERE umlegt, ohne denen ein Mitsprachrecht zu geben. Es steht den Schieß-Verbänden gut zu Gesicht, daß Sie jetzt nicht mit den Mitgliedsbeiträgen die Sache des FvLW fördern. Diese wirtschaftliche Tugend der Verbände, die Beiträge nicht nach Gutdünken zweckfremd auszugeben (Was wäre das auch für ein Aufschrei) hilft aber auch andererseits dem FvLW, seine Lobby-Ziele zu erreichen, oder zumindest nicht in den Ruf zu geraten, als kleine Organisation nur der Strohmann der großen Sportverbände zu sein. Letztendlich wird sich gerade an der Verfassungsklage erweisen, wie schlagkräftig das FvLW als spontaner Zusammenschluss von LWB's auch in Zukunft sein wird. Wenn wir hier Erfolg haben, ist das die beste Werbung überhaupt. Insofern: Spenden !, nicht: Spenden lassen...
  6. Tyr13

    Verfassungsbeschwerde

    Der Artikel auf Jungle World ist nun aber tatsächlich tendenziös bei der Auswahl seiner Fakten und beim Herstellen von unsachlichen Zusammenhängen. Der Autor verkennt die große Pluralität in politischer und gesellschaftlicher Hinsicht unter den Schützen und suggeriert einen Zusammenhang von Sportschießen mit nationaler Gesinnung, Vigilantismus und Verantwortungslosigkeit beim Umgang mit Waffen. Es überrascht mich nicht, daß sich der Autor nicht der Realität des Massenmords von Winnenden stellt. Ein junger Mann dreht durch und statt mit einem Auto in eine Menschenmenge zu rasen, benutzt er eine Schusswaffe, die er seinem Vater entwendet. Dieses Verbrechen legt uns Schützen der Autor als Kollektivschuld auf. Das ist sicher eine bequeme Sicht der Dinge, stellt man sich jedoch nicht den wahren Gründen für die Verrohung unserer Gesellschaft, so werden zukünftige Massaker wieder mal überraschen. Außerdem heist das FvLW.
  7. Ach, daß ist ja nur der neue Tresor, der alte war halt geschenkt, daher kein Kaufbeleg...
  8. Hallo Crischan und willkommen im Forum ! Erstens möchte ich anmerken, daß DU dringend was tun musst. Solch ein Schreiben so lange liegen zu lassen ist ungesund. Sorry! Deine Aufbewahrung (jetzt) ist WaffG und AWaffV konform, wenn Du mich fragst. 2 Kurzwaffen in B-Tresor, Munition davon getrennt in Blech-Kiste (besseres Schloss ?). Ad 1) Als Nachweis gegenüber der Waffenbehörde solltest Du ein Foto des Tresors, ein Foto von der Kiste und ein Foto des Typenschilds des Tresors an die Waffenbehörde senden. Mit Anschreiben á la: "Zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung erhalten Sie ...." Zu einem solchen Nachweis bist Du nach der letzen Änderung im WaffG verpflichtet. Hilfreich ist auch ein Kaufbeleg des Tresors. Ad 2) Wenn gravierende Mängel festgestellt werden, dann wird in der Regel genau Deine Befürchtung eintreten. Trifft aber nicht auf Dich zu. Ad 3) Den Tresor im Bretterverschlag im Keller aufzustellen, findet die Polizei nicht gut, wie ich aus Anekdoten höre. Dadurch vergrößert sich der Personenkreis, der Zugang haben könnte. Ad 4) Hier streiten sich die Geister. Ich würde Folgendes machen: 1.) Zeugen (Anwalt?) hinzuziehen. 2.) Legitimation der Kontrollettis verlangen und bei Deiner Waffenbehörde checken. 3.) Festhalten ob die Kontrolle "anlasslos" oder "mit begründeten Zweifeln" erfolgt. Bei "anlasslos" Zutritt verwehren und Termin ausmachen und die Nachschau nur in Gegenwart eines Anwalts durchführen lassen. Bei "begründet" hast Du schlechte Karten, und musst erlauben. 4.) Den Tresor zeigen. Aufmachen ist zwar im Gesetz nicht zu begründen, aber so logisch, daß es schlecht zu verhindern ist. Ad 5) Deine Entscheidung. Waffen abgeben fände ich persönlich falsch. Und erst recht nicht "zur Vernichtung" ohne Entschädigung an die Behörde. Dann schenke sie lieber an einen anderen Schützen. hoffe, das hilft Dir
  9. Tyr13

    Kaufen auf der IWA?

    Ich war noch nie da, aber wenn ich's mit der IFAT vergleiche, dann kommst Du als Privatkunde da echt blöd rüber. Da kannst Du komplette Flotten von Müllfahrzeugen oder Abfallsortiermaschinen kaufen, aber keine einzelne Mülltonne für den Privatgebrauch. Schätze Du brauchst da viel Gefühl. Wenn ein Händler ausstellen sollte, würd' ich da noch am ehesten Fragen, aber H&K oder SIG/SAUER wird mit Dir gar nicht erst reden wollen. Kann man auch nachvollziehen. Frankonia ist ja da, aber ob die sich jetzt den Tort antun und den rechtskonformen Verkauf von EWB-Artikeln an Endkunden auch für die Messetage organisieren: Bei Visier kannst Du bestimmt ein paar Specials mitnehmen (gegen Geld und gute Worte). Aber die WBK ist da wie Kondome, besser haben und nicht brauchen als umgekehrt.
  10. Tyr13

    Kaufen auf der IWA?

    Die IWA ist wirklich Großveranstaltung für die Leute in der Verkaufskette vor dem Endverbraucher. Auf der Messe wird dann Information gesammelt, Kontakte gepflegt und Verkaufsverträge ausbaldowert. Da bleibt für's Endkundengeschäft kein Platz. Der eine Käufer bringt vielleicht 200,-€ Profit, dieselbe halbe Stunde mit dem Vertriebler zu reden, der dann über die nächsten 2 Jahre 20.000 € bringt ist irgendwie lukrativer. Ich würde die IWA gerne mal zum Angrabbeln und informieren nutzen, das macht bestimmt auch Spaß, da muss ein Schnäppchen nicht auch noch sein. Aber nimm mal die Papiere mit, vorbereitet sein ist ja gut. Für den Privateinkauf ist die Waffenmesse in Sinsheim vielleicht die bessere Addresse. Aber auch dann muss man das Schnäppchen mit den Kosten in Relation bringen. Wenn Du 15% Messerabatt rausschlagen kannst, und dafür 400km fährst, musst Du schon für 1400 € Einkaufen und hast als möglichen Nachteil einen Händler, der nicht für Dich greifbar ist.
  11. Du hast das Grün vergessen oder ? a ) steckender Zündschlüssel ist nicht alleine strafbar. Falsche Waffenaufbewahrung neuerdings schon. b ) Unfug mit geklautem Auto wird dem Fahrer angelastet, nicht dem Halter, bei Waffen umgekehrt c ) Die Kontrolle ist UNTAUGLICH, einen Missbrauch zu verhindern. Das EINZIGE, was Kontrolle oder Androhung derselben bringen könnte, ist Reform bei den Unbelehr-(~ten, ~baren). Sehr wohl taugen die Kontrolle zur Schikane der LWBs. Und zu reißerischen Schlagzeilen. Sorry, Blutdruck steigt, je mehr ich mich mit dem Thema beschäftige.
  12. Du machst ja damit auch nix Falsches, eher im Gegenteil. Aber der Umkehrschluss :"So muss man das machen, wie ich es erledige" führt zu einer Selbstverschärfung oder zu Fehlverhalten. Du kannst (rein theoretisch) die (leere)Waffe in die Tasche legen, mit Munition übergießen bis Tasche voll und dann die Tasche mit Schikaneschlössileinchen verschließen. Das Gesetz kann nicht soooooo haarklein alles regeln als daß es nicht auch unsinnige aber gesetzeskonforme Tatbestände gibt. Genauso wie sinnvolle Maßnahmen wie ein Abzugsschloss oder eine andere Waffensicherung gesetzlich nicht relevant sind. (Für den Transport) Und das ist letztlich für mich das was unter dem Strich bei den Kontrollen rauskommt. Der Gesetzgeber hat in einem Anflug von Aktionismus ein Grundrecht eingeschränkt. Bringen tut's nichts, kein "Amoklauf" wird dadurch zu verhindern sein. Selbst irgendein Zweck der Kontrolle ist ja für den Standard LWB nicht zu erkennen. Alleine unwissende Altbesitzer, Erben und Beratungsresistente werden aus unseren Reihen aussortiert. Das wird dann als Erfolg gegen die Waffennarren gepriesen. Mausebär's Spitzfindigkeit geht mir etwas in die Falsche Richtung, da ließe sich ja dann ableiten, wenn die Kontrolle des Schrankinhalts nicht gedeckt ist, muss eben alles andere kontrolliert (durchsucht) werden. Also steckt man wieder in der Zwickmühle der "normalen" Durchsuchung: entweder den gesuchten Gegenstand vorzeigen/herausgeben oder die Durchsuchung erfolgen lassen. Fallllls sich mal jemand bei mir einfinden sollte, dann machen wir das nach Vorschrift. Die Damen&Herren dürfen auf meiner Bank (vor der Türe) platznehmen, bis ich Ihre Ausweise überprüft habe und bei der für mich zuständigen Dienststelle die Richtigkeit feststellen durfte. Dann gehen wir direkt dorthin wo meine Schränke stehen (nirgendwo anders), und dann können sie mir ja mal sagen, was sie sehen wollen. Länger als eine halbe Stunde habe ich aber keine Zeit. Erinnert mich an meine Zeit in der Tanzschule: Wenn man vernünftig Spannung zum Partner hält, dann ist der Eindruck des Paares auch besser. Daphne, Du führst schon wieder...
  13. Das sind die gesammelten Ermittlungsakten der SA. Im Prinzip taucht man darin sogar auf, wenn man als Zeuge ermittelt/befragt wurde. So wurde mir mal gesagt, ich weiß das nicht aus erster Hand.
  14. Das ist wieder Polemik. Die Verbote nach §41 betreffen Erwerb und Besitz von 41.1: nicht erlaubnispflichtigen und 41.2 erlaubnispflichtigen Gegenständen. Und die werden in Einzelfällen durch die Waffenbehörde erteilt, wenn eben "Nichts passiert ist" aber ein Verstoß vorliegt. Gibt der Behörde Zähne... Die "Zuverlässigkeit" aus §5 greift ja auch ohne ein solches Verbot durch die Waffenbehörde automatisch. Ein Vergewaltiger, der zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt wurde, darf keine Erlaubnis nach Waffenrecht erhalten, bis 10 Jahre nach seiner Entlassung. Und danach wird seine Zuverlässigkeit überprüft, im Licht der Vorstrafe, wenn er denn eine Erlaubnis haben soll. Und es gibt für alle, die etwas lernen wollen über Schusswaffen, immer noch bestimmte Formen des Umgangs, die erlaubt sind. Zum Beispiel das Schießen auf einer Schießanlage unter Aufsicht, mit geliehenen Waffen. Oder ganz ohne Waffen, durch Gespräche mit Schützen, Jägern...Oder das Internet. Trony muss sich um die Aufhebung seines Verbots kümmern. Da gibt's dann diese Zukunftsprognose, die der SB erstellt. Alles transparent und völlig OK, künstliche Aufregung ist fehl am Platz.
  15. Hi und Willkommen im Forum. ich versuche Dir mal weiterzuhelfen. 1.) Wenn ein Besitzverbot gegen Dich ausgesprochen wurde, dann kann das immer noch Bestand haben. Der richtige Ansprechpartner ist die Behörde, die dieses Verbot ausgesprochen hat. Anzumerken ist, daß im Waffengesetz Sperren für die Erteilung einer Waffenrechtlichen Erlaubnis vorgesehen sind. Allerdings nicht unbefristet, sondern für 5 bzw. 10 Jahre mindestens. 2.) Wenn Du lediglich Softair oder Paintball-Waffen erwerben willst: Die sind von der Erlaubnispflicht teilweise ausgenommen. Du musst lediglich nachweisen, daß Du über 18 Jahre alt bist, wenn die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 J liegt, jedoch unter 7,5 J. 3.) Denk daran, daß seit dem 1. April 08 diese Waffen nicht mehr außerhalb des eigenen Grundstücks führen darfst. Einzige Ausnahme: in einem verschlossenen Behältnis. Ich hoffe, daß Du Deine damalige Verfehlung mittlerweile bereust und heute nicht mehr begehen würdest. Sonst rate ich Dir dringend von jeder Art Waffenbesitz ab. Waffen und Du passen dann nicht zusammen. Meine Meinung. Schönes Rest-WE
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.