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SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Tyr13 antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
MarkF hat starkes Kung-Fu. Es ist doch nun einmal so, daß Juristerei zum Ziel hat, Interessen (der vertretenen Partei) mit Hilfe von Gesetzen durchzusetzen. @BautzVorwurf, daß er dies tat, muss geradezu wie ein Lob wirken. Der Einzige, der unserem TE also geHOLFEN hat war er. Ich finde die Argumentation auch sehr angenehm, löst sie doch zum beispiel das Problem auf, daß man aus dem Geschäft herausgeht (Mit "Irgendetwas", was man transportiert, weil man zum zugriffsbereiten Führen eine Erlaubnis bräuchte, die man nicht hat) und in eine Volksfestähnliche Veranstaltung wie den Weihnachtsmarkt hineinmuss, um zur Bahn zu gelangen. Also: 12.3 gibt doch eine gangbare Möglichkeit, zu führen, ohne sich strafbar zu machen. Cooles Argument. Aus rein praktischer Erwägung rate ich ja häufiger zur Befolgung der Regel "Verdeckt heißt verdeckt", wenn es dennoch mal zu einem Konflikt kommen sollte, dann würe ich nicht zögern, das Argument ins Feld zu führen. Vor allem, weil es MIR nützt, nicht dem KONTROLLETTI. Mir ist auch klar, daß meine GEGENSEITE im Falle des Falles genau die Negierung des Arguments als ihren eigenen Vortrag bringen wird, das habe ich selbst vermutlich aus Vorsicht, in meinen vergangenen Posts ja auch getan. Ich denke, es ist klar, daß man sich beim Herumschleppen des Gasers auf dem Volksfest in eine Konfliktsituation bringt, wo es überhaupt gegensätzliche Interessen und damit auch Rechtsgelehrte gibt, die miteinander in den Ring steigen wollen. "Nicht und Nicht" ist für genau diese Situation eigentlich ein vernünftiger Kompromiss. Wer also das für eine gute und gangbare Idee hält, z.B. weil er sich dann besser fühlt, wenn es auch nur auf dem Weg ist, hat jetzt eine rechts-Argumentation. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Tyr13 antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Wir sind weitab gelandet. Was ich aber (mit beschränkter Ausbildung) noch festhalten will, ist, daß der Kollateralschaden des WaffG und besonders des §42 erheblich ist. Hier mal meine Besipiele: 1.) Anscheinswaffen, wie die Airsoft P08, dürfen ja gar nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Es gilt aber die Führ-Ausnahme nur für tatsächliche Waffen, auch mit Zustimmung des Inhabers von Hausrecht dürfen mMn die Plempen nicht auf privatem Grund außerhalb des eigenen aus dem verschlossenen Behältnis entnommen werden. 2.) Die Anscheinswaffen und tatsächlichen Waffen, die z.B. beim Karneval oder beim Mittelalter-Spektakel geführt werden, bereiten enorme rechtliche Probleme. Da muss man dann sich zurückziehen auf den Darsteller einer Theateraufführung oder man bräuchte Ausnahmegenehmigungen. 3.) Die Waffen von ~1780, die in Amerika beim verfassen des 2ten Zusatzes modern waren, sind auch in Deutschland nicht mit einem Führverbot erfasst, also die Steinschloss-Pistole dürfte zur SV eingesteckt werden. Das sind die Waffen der napoleonischen Kriege, aber die Airsoft muss im Behälter verschwinden und für die Knallpistole braucht man den KWS. Irgendwie sehe ich da Verbesserungsbedarf. Die Verschwendung von Ressourcen, die mit dem WaffG gegen den meist unbescholtenen Bürger fortgesetzt betrieben wird, sollte man mal wirklich konsequent überdenken. -
SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten
Tyr13 antwortete auf treif68's Thema in Waffenrecht
Um das Problem der Knallpistole mal von ein paar anderen Seiten zu beleuchten: Die Knallpistole ist auf jeden Fall eine Schusswaffe nach den Definitionen der Anlage 2, entweder als Schreckschusswaffe oder als Reizstoffwaffe explizit oder aus der allgemeineren Definition des gleichgestellten Gegenstands, der dafür bestimmt ist, Munition zur Signalgebung abzuschießen. Es handelt sich nicht um eine Anscheinswaffe weil es eben eine "echte" Waffe ist. Mit einem Prüfzeichen der PTB ist der Erwerb ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Die Aufbewahrung muss getrennt von zugehöriger Munition erfolgen. Das Führen ist mit einem kleinen Waffenschein erlaubt. Das Schießen ist auf Privatgrundstück erlaubt, auch ohne Schießerlaubnis, bei Not- und Rettungsübungen sowie bei Sportveranstaltungen zur Startsignal-Gabe. Das Führen ist erlaubnisfrei (§12), wenn "nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit" und im Rahmen des Bedürfnis. Das Führen auf Volksfesten ist nach §42 verboten. (Ist Waffe nach §1) Der §42a trifft nicht zu, daher ist das Führen im verschlossenen Behältnis nach §42a.2.2 keine gangbare Ausnahme. Wenn ich das Problem also analysiere, dann wäre das Volksfest eigentlich Schreckschusswaffenfrei, der Transport aus dem Laden nach Hause im verschlossenen Behältnis nach §12 erlaubnisfrei. Weil ich persönlich den §42 für einen Gummiparagraphen halte, würde ich immer zu Nr.11 raten: "Du sollst Dich nicht erwischen lassen" Ich schleppe nix zu öffentlichen Veranstaltungen hin, was auffallen könnte. Wenn ich der Meinung bin, ich müsste den Gaser unbedingt dabei haben, gehe ich nicht hin. -
Na, äh, doch. Erlaubnispflichtige Waffe -> Aufbewahrungsvorschriften... Die Pflicht hat er, ob er sie erfüllt, bezweifle ich. Wer sich schon nicht um Verbote und/oder Sanktionen von Dingen wie Raub, Geiselnahme, Körperverletzung, Mord und Totschlag schert, für den ist dieses Vergehen vermutlich nachrangig. Interessant ist eben, daß unser Gemeinwesen den treudoofen Bürger entwaffnet und ihn gleichzeitig nicht schützen kann.
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Ja, aber was bringts ? Wenn man das auf die Spitze treibt, dann könnte man in das Futteral, aber neben die Waffe auch ein gefülltes Magazin verstauen. Wäre dem Gesetzesbuchstaben immer noch gerade eben OK. Solange die Gefahr, seine Waffen durch die Obrigkeit zu verlieren größer ist, als die Gefahr, Leben und Gesundheit durch marodierende Räuber zu verlieren, macht ein vernünftiger Schütze soetwas nicht. Falls sich das jemals verändern sollte, sind sowieso die Regeln des WaffG eher nachrangig.
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War Dir das noch nicht klar ? Deine Begründung ist übrigens am falschen Ende aufgehängt. Führen ist erlaubnisfrei wenn: - es im Rahmen des Bedürfnis (:bad:) erfolgt - Die Waffe nicht zugriffsbereit und - nicht schussbereit ist Das Fummel-Schloss, das viele vom Gesetz gefordert sehen, kommt aus der Erläuterung, daß ein Achtung: verschlossenes Behältnis auf jeden Fall eine Möglichkeit ist, sicherzustellen, daß die Waffe nicht zugriffsbereit ist. (und das erfordert ein Schlössileinchen, Kabelbinder etc. ZUSÄTZLICH zum Reißverschluss, weil: Reißverschluss für normalen Gebrauch, Zusatz für Schutz vor Unbefugt) Wenn Du jetzt das Futteral neben Dir auf den Sitz legst, dann kann ein Schlössileinchen Dir Diskussionen mit dem SC grün-Weiß ersparen. Ich bin andererseits auch felsenfest davon überzeugt, daß mein Revolver im Futteral, in der Rangebag, im Kofferraum ebenfalls nicht zugriffsbereit ist. Da gibt es nämlich Maßstäbe wie: nicht weniger als drei Handgriffe und nicht weniger als 3 Sekunden, dann Nicht zugriffsbereit. Aber wir redeten über andere Dings, äh Länder und Sitten.
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Die gesamte verschlössileinchente Fumnmellele-ei ist überflüssig. Man kann sie machen, wenn man will, und dann ist man laut Erläuterung des Gesetzes auf der sicheren Seite(TM). Gewinn für öSiO: < 0,0001 % Mehraufwand (1Min) für alle Schützen in 'Schland bei 2-wöchigem Standbesuch: 2 Mio x 1Min x 26Termine = 52 Mio Minuten ~ 1 Mio Stunden Freizeit. (Ja, Ja, es ist wahrscheinlich weniger, klingt aber gut.) War nur ein Beispiel, warum der Gesetzesbegründung vorausgeschickte Satz "keine Auswirkungen" häufig totaler BS ist.
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Irgendwie verstehst Du mich nicht. Meine Position: Wegen mir sollten Waffen, die man nicht sicher kontrolliert, entladen sein. Wer mit einer Kanone herumfuchtelt (brandishing) ist für mich ziemlich nahe an der Nötigung. Meine durch deutsche Gesetze eingeschränkte Position: Die Waffe ist beim erlaubnisfreien Führen entladen. Sie darf nicht schnell in Anschlag gebracht werden können. Was hat meine Pack-Anleitung falsch gemacht ? Was hat die Pack-Anleitung des Kollegen falsch (i.S.v.: gesetzeswidrig) gemacht ? mMn: nix. Gestört hat mich nur seine Meinung, ich müsste es genauso machen wie er, weil ich da eben anderer Meinung bin. Alles Easy.
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Der Kamerad, der das tat, hat mich auch prompt angepflaumt als ich Hülsen und unverbrauchte Mung gemeinsam im Beutel in die Range-Bag neben mein (huch) nicht abgeschlossenes Futteral gepackt habe und die Range-Bag zugemacht habe. Also habe ich mir die Belehrung angehört, ihm gesagt, daß ich anderer Meinung bin und gegangen. BTW: Verschlossen ist der terminus aus dem Rechts-Sprech. Mit einer Vorrichtung zum Verscließen versehen, die über das normale Schließen hinausgeht. Beispiel soll der Haken am Kaninchenkäfig sein, der die Türe zuhält (ge-schlossen), ein Schloss hindert den Unbefugten am Öffnen (VER-schlossen).
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Ich sehe auch nicht das Problem. Deshalb muss ich schon nochmal nachfragen: Hast Du eine Zehennagel-Überreaktion ? Tacheles: Das Schössileinchen an Futteral im Waffenkoffer und der extra separate abgeschlössileinte Munitiontransport- und Verwahrbehälter sind toitsche Auswüchse eines Kadavergehorsams, der nur zu gerne auf die Mitmenschen missionarisch aufgedrängt wird. Denn weil man sich im tiefsten Inneren darüber ärgert, aufgrund haltloser Verdächtigungen der Obrigkeit zu zweckfreiem Aufwand gezwungen zu werden, möchte man, daß es den Anderen(TM) auch nicht besser geht. Erst ging es uns gut, Dann dachten wir es würde besser wir haben uns damit zufrieden gegeben, dass es zumindest nicht schlechter ging (Stand gestern) dann mussten wir uns damit trösten, dass es den anderen auch nicht besser ging (jep, da sind wir) Dann war alles scheiXXe und wir haben uns danach gesehnt, dass es uns wieder nur so gut wie früher gehe.
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Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Tyr13 antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Naja, er erschießt etwas später seinen Fernseher, das ist sicher nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis gedeckt... Da der Film in NY spielt, interessiert das aber keinen Nachbarn, anders als hier bei uns. Ich meine, auch schon zu Zeiten des Films sind die WaffG in NY so streng, daß er sich seine Kanonen illegal beschafft. Davon aber ab ging es mir um sein Trockentraining vor dem Spiegel: "Redest Du mit mir ?" Waffenrecht zerfällt ja so ein wenig inzwei Teile, einmal die Verstöße gegen, das wird mit Strafen zwischen Bußgeld und Freiheitsstrafe geahndet, und dann die ganzen Verwaltungsregeln, die die Bürokratie begründen und regeln, der sich der toitsche (private) WB unterwerfen muss, um eine WaffR-Erlaubnis zu kriegen, Eignung, Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Sachkunde. Die beiden Wichtigsten sind Bedürfnis und Zuverlässigkeit, Das Bedürfnis ist dafür gedacht, den Kreis der Besitzer klein zu halten und dei Zuverlässigkeit dazu, unliebsame Besitzer wieder zu entfernen. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Tyr13 antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Wenn man ganz kühl die Rechts-Folgen eines "Taxi-Driver"-Verhaltens in der eigenen Küche betrachtet, dann bin ich mir absolut sicher, daß die Einschätzung sowohl von MarkF als auch p22 völlig korrekt sind. Wenn User wie Carcano oder SeinePestilenz hier mitlesen, werden sie sich vermutlich innerlich gratulieren, daß sie sich mit Äußerungen zurückhalten, mittlerweile. Ich hole nochmal ein bisschen aus: Das WaffG und seine Anwendung durch Verwaltungsbehörden ist (ob jetzt gewollt oder ungewollt) eine Quelle für Verunsicherung von Menschen guten Willens / Rechtstreue Bürger / Staatstragende Privatleute. Das führt dazu, daß in vorauseilendem Gehorsam sich die registrierten Waffenbesitzer mehr eigene Auflagen machen, als nötig, in dem verzweifelten Versuch, der eigenen Verunsicherung mit zusätzlicher Vorsicht zu begegnen. Das kann man nachvollziehen. Allerdings ist es Teil eines Teufelskreislaufs, wenn man die eigenen "Sicherheitsabstände" vom Übertreten der Regeln plötzlich dann wieder zum Mindeststandard erklärt. Dann muss der Nächste ja wieder noch mehr Abstand halten. Sowohl Uwewittenburg als auch Schiiter haben zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Verwaltungs-Angestellten der Waffenbehörde ein ziemlich Scharfes Instrument an die Hand gegeben ist, weil er "nur" Tatsachen braucht, die "unsicheres" Verhalten vermuten lassen. Der boshafte (weil privatwaffenfeindliche) Staatsdiener braucht also nur Kenntnis von einer unsicheren Situation, um dem betroffenen WB persönlichen und materiellen Schaden zuzufügen. Es gilt also für den Umgang mit Waffen: Immer vorsichtig sein, Col. Cooper lässt grüßen Eigener Sicherheits-Zuschlag ist OK privat bleibt privat in der Kommunikation. Falls niemand anderes betroffen ist, Schnauze halten. Facebook-Posts, wo der Jäger sagt, er hätte halt durchs ZF beobachtet, weil das Fernglas im Rucksack war: Facepalm Umweltbelastung minimieren: Die Öffentlichkeit ist nicht der Platz zum uneingeschränkten Ausleben alles "Nicht Verbotenen" Andererseits werden Rechte eben verkümmern, wenn sie nicht genutzt werden. Duckmäusertum und eine Spirale des vorauseilenden Gehorsams ist dem Erhalt des Waffenbesitz' eben auch nicht förderlich. Es ist erlaubt, seine Waffen zu Hause herumzutragen. Dabei ist es egal, ob sie geladen sind. So spricht das (dte.) Gesetz. Wenn man damit angibt und andere Menschen konfrontiert, Dann kommt man in die Bereiche des öffentlichen Ärgernis, Bedrohung, Nötigung. UND wenn dann noch der oben erwähnte Sachbearbeiter Schwarz auf Weiß davon erfährt, dann kann er einem in Bezug auf die Waffen-Erlaubnisse zusätzlich Ärger machen. Es muss aber wirklich eine ganze Kette von Dingen passieren, bevor wir da landen: Taxi-Driver gespielt Freundin hat sich drüber geärgert Erzählt es ihrer Bekannten, das hört der Nachbar und ist besorgt Der Nachbar Spingst von hinter der Gardine und ruft den SC Grün-Weiß Die Schimanskis haben nichts besseres zu tun, und fahren hin Der Waffenfreund öffnet mit Colt am Gürtel Owi wegen Ängstigung der Nachbarn landet beim SB Und weil dem SB das nicht koscher ist, nimmt er die WBK zurück Wie war das mit dem Flügelschlag eines Schmetterlings, der einen Sturm auslöst ? Die Lösung lautet: Blumen und Pralinen für die Freundin, Taxi-Driver nur noch im Keller, feddich. Es ist aber unmöglich sich ein Verhalten zu definieren, bei dem man vor allen vorstellbaren Rechtskonsequenzen unter allen Umständen sicher ist. Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Aber sowohl MarkF als auch p22 haben völlig recht, wenn sie sagen: Taxi-Driver ist rechtlich OK. Es ist kein Verstoß gegen das WaffenGesetz oder verbundene Vorschriften. Es kann aus anderen Gründen relevant werden, Siehe besorgter Nachbar. Und wenn es dann noch der SB erfährt, ja, dann kann es blöd laufen. Das ist aber keine automatische Rechtsfolge. Sondern eben eine Verkettung unglücklicher Umstände. Vor dem Hintergrund bleibt also wieder die Dialektik des Taxi Drivers: a ) Der Jurist sagt: das ist für sich genommen nicht zu beanstanden b ) Der Vorsichtige: Das kann Böse enden. Ich persönlich kriege erst dann ein Problem mit einer der Einschätzungen, wenn daraus eine Handlungsmaxime für ANDERE entsteht. Also aus a ) : Das sollte jeder zu Hause machen oder aus b ) : Das ist verboten und der Innenminister kommt mit der GSG9 in 5 Minuten wenn Du's trotzdem machst. Meine persönliche Aufhebung wäre dann: Ich brauche das nicht, wenn ich trainieren will, lasse ich die Mun weg und gehe in den Keller. Kann aber auch Menschen geben, die sagen: Ich fühle mich mulmig, besser fühle ich mich mit der Glock im Hosenbund. Dann gilt wieder: verdeckt meint auch verdeckt. Boah, wegen so 'ner Kleinigkeit wieder die Finger wund. -
Also Kaliber .22 (=22/1000 Zoll), entspricht 5,56mm ist wirklich ziemlich verbreitet, von der lfb über die WMR, die Hornet, .222 und .223 Rem bis zur .22-250 kann also gut stimmen. Die KK-Patrone wird in der Anzahl vermutlich auch den größten Anteil stellen.
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Heldenhafter Scharfschütze rettet Vater und Sohn vor den Henkern des IS
Tyr13 antwortete auf Computerfritze's Thema in Allgemein
10 Schuss in <6 min sind aussagekräftig. Zugehörige Entfernung ? Schießposition: Vorne und Hinten Sandsack ? Optik/Montage ? (interessehalber, geht ja um's Gewehr) Die Scheibe kenne ich nicht, wenn ich die Einschüsse Kalibergroß (.30) schätze, dann komme ich auf ca. 45mm Kreis als umschlossene Gruppe. Schönes Ding. -
Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Tyr13 antwortete auf BEG's Thema in Waffenrecht
Die fett markierte Passage ist zu schwammig, wie so oft im Umgang mit Waffen ist es notwendig ein paar Haare längs zu zerteilen. Der "Grundsatz" bezieht sich auf den Körper des Waffenrechts, also WaffG, AWaffV, VerwV. "Problem" beschreibt einen Verstoß gegen das Gesetz. Also kann man etwas genauer sagen: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist in der eigenen Wohnung und den anderen Orten nicht reguliert. Also darf man in der eigenen Wohnung fast alles tun, ohne einen Verstoß gegen das Waffenrecht zu begehen. Trotzdem gibt es Verhaltensweisen, die schädlich für die Zuverlässigkeit sind. Hier mal Beispiele: Wenn der Staubsaugervertreter lästig wird, ist es nahe an der Nötigung, wenn man den Schrank aufmacht, die Flinte herausholt und dem Vertreter sagt, man wolle jetzt seine Waffe reinigen, er soll gehen. Zielübungen mit der Präzisionsbüchse auf Nachbars Katze fördern keine gute Nachbarschaft. Zieh- und Anschlagsübungen, Magazinwechsel sind alles gutes Trockentraining, aber wenn man sie auf dem Balkon ausführt, kann das zu Mißverständnissen führen. Man macht vielleicht nichts ungesetzliches, aber vielleicht trotzdem Falsches, was dann wieder Konsequenzen in Bezug auf Waffenrecht haben wird, eben wegen Unzuverlässigkeit (Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, man gehe nicht sachgemäß mit Waffen und Mun um). Oder wegen der Aufbewahrung oder wegen Überlassens an Unberechtigte usw. -
Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
Tyr13 antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
Die Freikorps der Weimarer Republik, die als Feinde der Republik gegen Kommunistische Kämpfer vorgegangen sind, werden da oft zitiert. Ist nicht exakt dasselbe, aber sitzt noch tief. -
Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
Tyr13 antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
Mehrheits- und Gesetzfähig hätte auch niemand die Hartz-Vorschläge genannt, bis sie dann von der damaligen SPD-Führung im Interesse der Wirtschaft durchgeboxt wurden. Ich wäre also mit einer solchen Aussage naja, nicht vorsichtig, aber eher zögerlich. Es liegt doch im Grunde an der Ausgestaltung. Stell' Dir mal vor, beim Anschlag auf Charlie Hebdo hätten die Handy-Filmer Zugriff auf Gewehre gehabt. Oder der Baggerfahrer aus München, der den Attentäter nur beschimpfen konnte, oder sein Nachbar, der das Handy-Video gedreht hat. Im Zeitalter der Vernetzung könnte sich ein ziviler Schütze bei der Polizei melden, die dann aus der Handy- oder "Gun"-Kamera Entscheidungen trifft. Das wäre natürlich Science Fiction, die Ausrüstung der Polizei ist dafür sicher zu schlecht. Selbst als reiner Beobachter wäre dann zivile Hilfe sinnvoll. Nach dem Boston Anschlag ist doch so etwas in Ansätzen sogar gelaufen, afair. Der nächste Ansatz wäre über die Nationalgarde, allerdings besteht bei deren Bewaffnung auch außer akutem Dienst immer die Gefahr der Braunhemden. Mir wäre eine allgemeine Bewaffnung recht, wenn sehr hohe Anforderungen an die Fähigkeiten der Waffenträger gestellt würden, eine ordentliche Zuverlässigkeits-Prüfung erfolgt, Alkohohl/Drogenverbot ausgesprochen wird. Eine häusliche Bewaffnung mit EL-Flinten wäre sogar noch viel einfacher zu gestalten, ich denke, daß dann die warmen Einbrüche auch weggedrängt würden. Die Stimmung des "teutschen" Volks ist doch in dieser Hinsicht leicht schizophren: Jeder will selbst eine Kanone haben, um sich gegen Gewalt nicht mehr hilflos zu fühlen, aber keiner gönnt eine Kanone seinem Nächsten, weil er misstrauisch ist. Da steckt dann vielleicht auch ein Stück Projektion drin, wenn man sich selbst schon mit Gewaltphantasien ertappt hat, dann unterstellt man so etwas auch Anderen Menschen. -
Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
Tyr13 antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
Du hast 'nen Höhrfehler. Wer die Einschränkung wesentlicher Rechte zulässt, um ein Stückchen Sicherheit zu erlangen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. Unser gesamtes Grundgesetz schützt den Bürger vor: Rischtich... DEM STAAT Das ist der Erfahrung der NS-Zeit geschuldet. Die Idee dahinter geht aber auf die Anfänge der Demokratie, bspw. England zurück. Ein Robuster Umgang mit Straftätern wäre OK. Grenzkontrollen in dem Maß, wie sie nötig wären ? Nicht bei uns. Mehr Polizei ? kostet nur Geld. Aber Schnüffelei im Namen der Sicherheit: Schei$$e ! Die Forderungen sind bewusst undurchsetzbar, staatsgläubig und ein reines Propaganda-Stilmittel. Ehrlich gesagt ist das doch wieder der Griff in die Mottenkiste. -
Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
Tyr13 antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
RG hat nichts und kann also bei einem Fehlschlag nichts verlieren. Jedesmal den Maximal-Standpunkt vorschlagen, selbst wenn 99% davon abgelehnt wird, hat er aus seiner Perspektive 100% hinzugewonnen. Wir dagegen sorgen sich um: Reputation, Besitzstand, Hobby, Freizeit, Familie, soziales Umfeld usw. Wir LWB haben etwas zu verlieren. Wenn der Keusgen sich durch solch ein Auftreten abqualifizieren würde, litte darunter vielleicht seine RA-Praxis. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Tyr13 antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Ja, ich bedaure Dich. Das Verbot des kampfmäßigen Schießens gilt generell für Schießstätten. Nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung darf von den Bestimmungen des §27.7 WaffG abgewichen werden. Der JS-Inhaber muss nach meiner Lesart des §23.2 bei der Teilnahme an einem solchen Kurs auch persönlich gefährdet sein. Insofern rate ich Dir beim Besserwissen mehr Vorbereitung zu treffen. Das wesentlich Schlechte an der gegenwärtigen Regelung ist mMn, daß man (nur) 2 Voraussetzungen erfüllen muss: - Haftpflichtversicherung - wohlgesonnener Beamter, dem man die Notwendigkeit eines WS aus dem Kreuz leiern kann. Und was fehlt ist: Fertigkeiten mit der Waffe, wie: Finger lang lassen, Stressbewältigung, Deckung und Sichtschutz, Retention. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Tyr13 antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Die GRA verschickt zum Thema SV mit Schusswaffe und Gun Free Zone gerade einen Link zu einem Kurzfilm: https://www.youtube.com/attribution_link?a=-MqXKZszub4&u=%2Fwatch%3Fv%3DhnBWa_xJz6A%26feature%3Dshare -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Tyr13 antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Im WaffG gibt es auch einen §19, der genau diese Begründung hat. Allerdings ist die Praxis eben so, daß man "mehr als Andere" gefährdet sein muss und "eine Schusswaffe geeignet, die Gefahr abzuwenden". Damit landet man in Deutschland bei der Regel: Wenn Du Personenschutz bekommst, gibt's auch 'nen Waffenschein. Die Härtung der eigenen Wohnung wäre ein gutes Ding, z.B. EL-Flinten für Jedermann, aber nicht in der Öffentlichkeit führen dürfen. Ich hatte mal Gerüchteweise gehört, daß genau so etwas vor Winnenden im Gespräch war, ist jetzt natürlich nicht mehr opportun. Unser Gesetz setzt auczh den falschen Schwerpunkt und verbietet generell das Üben von SV-Zusammenhängen mit Schusswaffen. Da wäre ein ganz neues Denken gefragt, ich bleibe da erstmal skeptisch. -
Nach Amoklauf in München: Verschärfung des Waffenrechts wird geprüft
Tyr13 antwortete auf J.A.K's Thema in Waffenlobby
Ich ganz persönlich nicht, aber ist kein Problem für mich, wenn es jemand anders tut. Zu dem Thema hat Massad Ayoob eine Reihe von guten Videos gedreht, die auf DuSchlauch zu finden sind. Unbedingt ansehen. -
Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren
Tyr13 antwortete auf Balu der Bär's Thema in Waffenlobby
Wenn man den Silberstreif sehen möchte, dann ist nochmal "Schlimmeres" verhindert worden. Wenn man die Wolke betrachtet, dann haben uns die Antis ganz schön nass gemacht. Ich bin unsicher, was ich jetzt mit 20er Magpuls machen soll, die ich auf 10 Pillen reduziert habe. Wenn der Maßstab "Rückbau mit üblichem Werkzeug" angelegt wird, dann sind das immer noch Ladeeinrichtungen mit denen ich 21x Bumm machen kann. Was ist, wenn ich in Holland an einem IPSC Rifle Match teilnehmen möchte. Europäisch haben die WB mit diesem faulen Kompromiss einen erneuten Höchststand von Restriktionen erreicht. Unsere Mit-Fioristi trifft das ganz konkret und hart. Daß wir in D keine NEUEN Einschränkungen erwarten, zeigt eigentlich nur, wie weit wir das Knie schon gebeugt haben, nicht etwa wie "günstig" der Kompromiss ist. Die Antis sind auf dem Weg zur Totalentwaffnung einen Schritt weiter, wir wiederum einen Schritt zurückgewichen. Es gibt keinen Grund zum Jubeln. Eher noch wittere ich Unrat in der Interpretation und in der höchstrichterlichen Auslegung der Richtlinie durch jenes unsägliche Leipziger Bundesgericht. -
Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
Tyr13 antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Bisher scheint es noch nicht erforderlich zu sein. Das BVerwG hat nämlich in seiner Entscheidung nur festgelegt, daß HA-Waffen, die >2 Magazine aufnehmen können nicht ZUR JAGD geeignet sind. An diesem Punkt stehen wir noch, bisher sind noch keine Auswirkungen auf Sportschützen, Brauchtumsschützen, Selbstverteidiger, Sammler oder Erben bekannt, wobei wir Sportis natürlich wegen des §6 AWAffV die größte Angriffsfläche haben. Sollte sich die neue EU Feuerwaffenrichtlinie durchsetzen, wäre eine Reform des §6 sicherlich angebracht. So könnten aktive IPSC Schützen dann mit der entsprechenden Ausnahmegenehmigung auch nach internationalen Regeln ihren Sport ausüben. Der Analogschluss lag nahe, scheint aber nicht akut zu sein.