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Tyr13

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  1. Andererseits: Wer wurde durch die ungeheuerliche Straftat, die nun durch das übergreifende Engagement einer gesamten Landstrich-Polizei beendet wurde, eigentlich geschädigt ? Ich habe da so meine Zweifel und ein kleines bisschen riecht es nach Schikane. Wenn die Prüfungen doch eigentlich bei der Behörde angemeldet werden, wie konnte das Erschleichen der Sachkunde funktionieren ? Wer mit Prüfungssituationen und dem Auswendiglernen des (teilweise falschen) Fragenkatalogs überfordert ist, der ist nach dieser Lesart plötzlich gemeingefährlich. Fälschen ist falsch und doof, aber irgendwie sind Razzien mMn übertrieben.
  2. Worüber Quatscht ihr hier eigentlich ? Ich soll eine Händler-Prüfung ablegen, um den Schmerz zu vermeiden, wenn meine Waffenrechtlichen Erlaubnisse eingeschränkt werden ? Irgendwie ist das der Rat, ein Taxi-Unternehmen zu gründen, wenn einem der Führerschein gestohlen wurde... Außerdem ist tricksen, täuschen, verpissen nicht mein Ding. Wenn mir meine Freiheit verlustig geht und ich mich nicht gewehrt habe, dann hab ich's nicht besser verdient. Diese Umgehungs-Erschleichungstaktik geht doch als Rohrkrepierer voll nach hinten los. Immer wenn ich die guten Ratschläge gehört habe "Mach doch den Jagdschein/Sammel-WBK/Sachverständigen, dann kannste ALLES haben, tun und machen" lief's mir kalt den Rücken herunter. Komisch...
  3. Hervorhebung von mir. Die WBK ist zunächst mal nur der Schutz vor dem Vorwurf des unerlaubten Waffenbesitz. Wenn doch nun höchstrichterlich festgestellt wurde, daß kein! Halbautomat mit der Möglichkeit zur Aufnahme von großen Magazinen zur Jagd zugelassen ist, dann begeht man möglicherweise Verstöße gegen das Jagdgesetz und das führt dann wieder zur Unzuverlässigkeit, Geschrei und Ärger. (Die Dinger sind wirklich teuflisch, ständig laden die sich selbstständig mit viel zu viel Munition und nehmen dann wie von Geisterhand das Arme Bambi TM unter Dauerbeschuss, ganz von alleine, ich schwör!)
  4. Von wem, in welchem Zusammenhang ? Der Jäger, - der eine HA-Büchse besitzt, soll sie nicht führen, bis Klarheit herrscht. - sollte mit Revolver statt Pistole losziehen, wenn er eine KW braucht (Empfehlung FWR) Der Behörden-SB, - soll keine neuen Einträge für HA mit WechselMags vornehmen (das wird Pistolen einbeziehen) - die bestehenden Erlaubnisse nicht widerrufen (Einige Rundschreiben der IM) Der Politiker - soll seine Verwirrung mindern und mit Betroffenen sprechen, das wird doch sonst immer gefordert (Tyr13) Rate mal, was mit diesen Soll-Werten passieren wird.
  5. Wobei hier über einen Umweg (fehlende Sorgfalt) eine Verfehlung (Unzuverlässigkeit) konstruiert wird, die durch die konkreten Vorschriften zur Aufbewahrung des WaffG zunächst gar nicht erkennbar ist. Wenn man dieser Art der Argumentation folgt, dann ist ein getanktes Auto auch ein Grund für den Führerschein-Entzug. Selbst wenn es abgeschlossen in der Garage steht... Zur weiter oben angekratzten Frage nach Rechtsbeistand: Ich persönlich kann sowohl dafür als auch dagegen argumentieren, wenn man zur Nachschau den RA ruft, dann verschärft man auf jeden Fall eine Begegnung mit einer Verwaltungsbehörde. Wenn ich andererseits höre, daß die Streifenwagen á la Miami Vice vorfahren um einen Verwaltungsakt zu begleiten, dann sind die Scharfmacher nicht auf der Seite der privaten Waffenbesitzer zu finden. Kann also durchaus angemessen sein, vor allem wenn man sich wie ich über diese Verletzung der Privatsphäre Qua Gesetz ohnehin schon ärgert. Andererseits ist ein "Profi-Zeuge" wie ein RA auch eine Versicherung dagegen, daß bei der Nachschau durch die Behörde die (vielleicht) anwesende Polizei durch "Schnüffeln" Beifang macht oder Befugnisse überschritten werden. Ich denke, das muss jeder nach seinem persönlichen Verhältnis zur Behörde entscheiden. Was bei der Nachschau gemacht werden kann ist ein wenig dehnbar.... Eigentlich dürfte nur überprüft werden, ob das Behältnis, in dem aufbewahrt wird, den Vorschriften und Normen entspricht, Blick auf's Typenschild reicht. Relativ leicht kann auch verlangt werden, daß die Waffen vorgezeigt werden, für die Erlaubnisse bestehen. Und das kann dann mit dem Abgleich der Informationen in der Waffendatenbank sinnvoll verbunden werden. (Dazu wird man sonst vorgeladen...) Dann ist noch die korrekte Trennung von Waffe und Munition zu checken. Wegen dem "geladen, unterladen, teilgeladen, fertig-geladen, gemeinsam mit zugehöriger Munition": Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen Condition 1 und Condition 3, beides ist "geladen"
  6. Und wie...ich zufrieden bin. Ich wollte übrigens noch anmerken, daß die Bemühungen von den MEK-Schützen und von Computerfritze, solche Anlagen zu erschließen/zu bauen, richtig gut finde. Leider zu weit weg. Für mich bleibt also Schmittenhöhe, Alsfeld und P-Burg als +100m Stände in Reichweite. Aber das ist OK, wer weiß, was ich dann noch treffen könnte, wenn's auf 1000m geht.
  7. Könntet Ihr statt Laufseelenachse einfach Mündungshöhe sagen ? Die Achse ist nämlich eine Gerade durch die beiden Mittel- oder Schwerpunkte des Laufquerschnitts vorn und hinten. Und ich bin mir fast sicher, daß diese Achse die Decke vom Tunnel (5,40 ü. Mündung) deutlich früher schneidet, so in ca 150m (geschätzt). Weil die Achse sich in die Unendlichkeit erstreckt, sind Angaben zur Höhe dazu irgendwie seltsam, denn die Höhe vom Scheitelpunkt der Geschossflugbahn bis zu dieser Achse müsste negativ sein. Ich gehe immer von der Strecke Mündung-Ziel aus, das macht für mich mehr Sinn als Koordinate für x im schiefen Wurf der Ballistik, die Laufselenachse hat in diesem Koordinatensystem dann die Steigung der Tangente im Ursprung, die Schwerkraft wirkt in y-Richtung, wenn man nicht bergauf/bergab schießt und alles ist einfach... Falls ich jetzt irgendwie was falsch verstanden habe, erklärt's mir, entschuldigt bitte ohnehin den OT-Exkurs wegen so einer Kleinigkeit.
  8. Gibt's auch .45 Knall und Du hast das falsche Magazin erwischt ? Nein im Ernst: Der Ladevorgang geht wie folgt 1. ) Magazin füllen (Die Seite mit der Rille kommt nach hinten....) Achte darauf, daß die Patronen wirklich bis ganz hinten unter den Magazinlippen sitzen. Gegebenenfalls zärtlich auf den Tisch klopfen. - Finger Weg vom Abzug - 2. ) Magazin in die Waffe einführen, bis es fest einrastet. 3. ) Patrone ins Patronenlager: a ) Du ziehst den Schlitten einmal komplett nach hinten und lässt ihn nach vorne schnellen b ) Der Schlitten wird noch vom Schlittenfanghebel offengehalten: Danndrückst Du den SFH nach unten und lässt so den Schlitten vorschnellen 4. ) Ergebnis: 1 Patrone im Patronenlager, Hahn oder Schlagstück sind gespannt Falls das so nicht funktioniert, lass es Dir zeigen bzw. Überprüfen im Laden. Denk dran, daß Du die Püste nur mit kleinem Waffenschein außerhalb der eigenen Wohnung griffbereit rumschleppen darfst. Im Kästchen mit Kabelbinder/Schloss geht überall.
  9. Was weiß ich, wie Du zuschlägst... Die Theorie lautet in etwa so: Wenn Du den Schlag mit der Feder anfängst, dann biegst Du sie erstmal durch die Einleitung eines Drehmoments und der gegengerichteten Massenträgheit, speicherst also Energie. Im Lauf Deines Schlags erreichst Du irgendwann mal Deine persönliche Höchstgeschwindigkeit und dann beschleunigt die Feder nochmal weiter und gibt die gespeicherte Energie in Zusatz-Geschwindigkeit ab. Aber Du hast recht, viel mahr als auf die Technik des Schlagwerkzeugs kommt es auf den Schläger an und dessen Körperbeherrschung. Ich will aber gar nicht davon anfangen, weshalb Gegenstände in moralische Kategorien (gut: erlaubt, böse: verboten) eingeteilt werden.
  10. Beim Impuls gerade nicht ! v x m.... Nicht v^2*m/2 Aber die Erklärung ist genau so: die Biegsamkeit der Rute führt dazu, daß das Gewicht sich mit höherer Geschwindigkeit bewegt als es Dein Arm schafft, es wirkt da also wie ein Hebel mit eingebautem Speicher. Ähnlich wie bei der Speerschleuder. Bei doppelter Geschwindigkeit beim Auftreffen ist also die 4-fache Energie erreicht, das genau ist die zweite Potenz.. Der Speicher ist der Unterschied zwischen Bogen und Armbrust, Du kannst bei der Armbrust über die Speicher-Vorrichtung einfach mehr Arbeit == Energie in den Bolzen einleiten. Beim Compound-Bogen ist das Zuggewicht identisch, aber bei der Entspannung des Bogens sorgt der mechanische Vorteil des Flaschenzugs für höhere Geschwindigkeit der Sehne.
  11. Stimmt, die intensive Abneigung der Waffenbehörden auf Grundlage des §8 überhaupt Erlaubnisse zu erteilen, schlägt sich in solchen Hürden nieder. Das kommt natürlich immer auf die Einzelfall-Kombination aus Behörde, zuständigem SB und WB an. Das hatte ich versäumt nochmals herauszuarbeiten.
  12. Es ist für alle Mitleser hier wichtig, diesen Punkt vernünftig aufzuarbeiten. Deshalb gehe ich mal die interne Logik-Kette des WaffG durch: 1. Der Umgang mit (üblichen) Waffen und Munition ist erlaubnispflichtig 2. Zum Umgang gehört der Besitz 3. Die Erlaubnis für den Besitz einer Waffe ist die WBK. 4. Für den Besitz von Munition gibt es verschiedene Erlaubnisse: a. Munitionserwerbserlaubnis in der WBK (erlischt nach Austragung der Waffe) b. Munitionserwerbsschein (üblicherweise mit Beschränkungen in Zeitdauer oder Munitionsart oder ...) c. Gültiger Jagdschein d. "Wiederlade-Pappe/Pulverschein", Erlaubnis nach §27 SprengG (nur für selbst produzierte Munition) Bleiben wir mal bei den üblichen Beispielen: Normalfall: Wenn man eine eigene Waffe hat, dann wird die ja auf der WBK eingetragen und normalerweise holt sich der WB dann gleich auch die Erwerbsberechtigung für dieses Kaliber in seine WBK. Sonderfall: Ein Jäger leiht sich vielleicht ein Gewehr für eine besondere Gelegenheit, z.B. zur Krähenjagd eine .22-250 mit langem Lauf. Dazu holt er sich per Jagdschein die Munition, es macht keinen Sinn, dafür auch noch Gebühren für einen MES speziell für dieses Kaliber zu bezahlen. Das Gewehr gibt er nach der Leihe zurück, die Rest-Munition behält er, kann ja sein, daß die Gelegenheit wiederkehrt und das Zeugs war teuer. Wir gehen mal der Einfachheit halber davon aus, daß er keine andere/weitere Berechtigung für Erwerb oder Besitz hat. Jetzt kommt das Problem: Der Jagdschein läuft aus und wird aus beliebigen Gründen nicht verlängert. Der WB besitzt jetzt Munition ohne Erlaubnis. Selbst wenn er eine Erlaubnis nach §8 erhalten könnte (komme ich gleich dazu, warum das wahrscheinlich nicht geht) dann hat er sie nicht. Schwupps hat er eine Straftat begangen. Vorbeugend kannst Du ja bei der Behörde einen Munitionserwerbsschein beantragen, "für LW-Munition jeder Art" mit der Begründung, daß Du genau in diese Falle nicht hineintapsen möchtest. Du musst aber (so die Gesetzes Logik) lückenlos immer eine Erlaubnis für den Umgang haben, das heißt im Nachhinein kannst Du nicht sagen "ihr habt mich ja jetzt ohne Erlaubnis zum Besitz dieser Mun erwischt, aber ich hätte ja eine Erlaubnis nach §8 bekommen können also zählt das nicht."Genauer, Du kannst das zwar sagen, aber das schallende Gelächter ist Dir sicher, vor den Folgen eines unerlaubten Munitionsbesitzes schützt Dich das nicht. Allerdings funktioniert die allgemeine Begründung "ich bin doch Jäger" wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit §8 WaffG. Denn genau für diese besondere Gruppe gibt es eben den spezial-Fall-Paragraphen §13. Die Begründung für einen MES nach §8 müsste lauten: "Ich habe teure Munition im Besitz und mache einen wirtschaftlichen Verlust, wenn ich sie abgebe" oder "Ich brauche die Mun für die Auslandsjagd, leihe die Waffe aber vor Ort, deshalb habe ich begründetes persönliches Interesse" Weil die Folgen vom Verstoß gegen das WaffG für den WB so viel schärfer ausfallen als für einen Nicht-WB, sollte man sich genau an dieser Stelle besonders vorsichtig verhalten, nmM. Deshalb ist der herausgebrüllte (PUNKT) in Deinem Post eher
  13. Ich bitte auch den geneigten Leser zu beachten, daß es beim Besitz wiedergeladener Munition eine Übergangsfrist gibt. Also muss man die Munition nach Ablauf der §27er Erlaubnis binnen 6 Monaten loswerden. Hat man (LW-)Munition im Besitz, die man aufgrund Jagdschein erworben hat, und man besitzt KEINE zusützliche Erlaubnis für diese Munition (WBK-Eintrag, MES), dann ist nach Ablauf des Jagdscheins die Munition SOFORT widergesetzlich (bevor @Senne kommt) im Besitz. Sich selbst bei der Behörde anzuzeigen (Ja Herr Oberamtmann, ich hab hier noch Munition rumliegen, für die ich keine Erlaubnis habe, weil ich war krank und konnte meinen Jagdschein nicht verlängern...), ist so , daß der daraufhin folgerichtige Verlust sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen faktisch nachgewiesener Nicht-Eignung als begründet angenommen werden kann.
  14. Erstmal ACK zu @Sal-Peter's Erklärung. SINN findet sich nicht im WaffG. LOGIK bitte an der Garderobe abgeben. VERNUNFT ist unerwünscht. Aber hier die Argumentation: Dem doppelt- und dreifach überprüften Wiederlader erlaubt man, die von ihm hergestellte Munition zu besitzen. Er könnte ja ein Kaliber für einen Vereinskollegen laden, daß er selbst gar nicht braucht, und für die Zeit, bis die Mun beim Kumpel landet, braucht er für die Selbstgestopften einen Schein, eben die 27er Erlaubnis. Sobald er die §27er Erlaubnis nicht mehr hat, muss er diejenige Mun, die er "sonst" nicht brauchen kann (weil er keine passende Waffe hat) abgeben / Verbraucht haben / delaborieren. Das ist solange folgerichtig, bis man in Frage stellt, ob denn Waffen und Munition überhaupt gefährlich sind und für wen.
  15. Jup. Du erfährst nun die volle Intention solcher tyrannischen Gesetze: Verunsicherung beim Subjekt der Gesetze. Als normalo-Bürger lässt man jetzt sein Klapp-Messer zuhause, denn man könnte ja gegen den Paragraphen 42a verstoßen... Das setzt sich fort: Wer ein Messer bei sich trägt, ist kein normalo-Bürger und kann entsprechend behandelt werden. Das Ermessen zwischen "Bürger" und "Gesindel" übernimmt nun die weise Polizei-Macht, unterstützt von noch viel weiseren Richtern und Staatsanwälten, die diese wichtigen Gesetze zum Wohle Aller und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit durchsetzen. Natürlich nicht gegen die "Bürger" sondern nur gegen die, die sich als "Gesindel" offenbart haben, indem sie Messer bei sich hatten. Sowas ist nun eben suspekt.
  16. An sich ist das eine hervorragende Idee. Man könnte das genossenschaftlich organisieren, Jedes Vereinsmitglied erhält für seinen Anteil als "Dividende" Stunden, die er weitervermarkten kann. Zuerst steht aber mal die Suche nach einer geeigneten Immobilie im Raum, dann muss geplant, gebaut und genehmigt werden, bevor man sich Gedanken über eine Bewirtschaftung macht. Ich sehe die hohen laufenden Kosten bis zum Beginn des Betriebs als größte Hürde, außerdem vermute ich, daß die baulichen Auflagen für Stände > 100m sehr hoch sind, was die Absicherung angeht. Lärmschutz, Geschoss-Kontrolle und Metall-Belastung werden die größten Schwierigkeiten für die Genehmigung darstellen. Die Übernahme von alten Militär-Ständen bietet sich irgendwie an, aber da bietet man gegen die Immobilienfirmen, das macht's zu teuer. Außerdem müsste man bei der Übernahme von solchen Ständen wohl auch mit erheblichen Sanierungskosten rechnen. Ob sich solch ein Projekt wirtschaftlich realisieren lässt, kann man beantworten, wenn man die Anzahl der Enthusiasten kennt, die +300m schießen wollen und deren durchschnittlichen Beitrag abschätzt. Wenn es 300 Leute sind, die 1.000 € pro Jahr zahlen, dann kann man Projekte bis ~ 10 Mio € realisieren. Wenn die aber jeder nur 100 € beisteuern, dann ist bei 1Mio Schluss. Falls man die Unterstützung von Verbänden gewinnt, die bereits die "Melk-Kuh" der Mitglieder haben, ist noch viel mehr Power hinter solchen Ideen. Die Verbände können zukunftsorientierte Projekte unterstützen, was dem Privatmann schwer fällt. Zum Spaß können wir ja so'n Projekt mal planen. Allein die Bahn: 1000m x 30m = 30.000m² bei m²-Preis von 50 € (deutscher Durchschnitt) ergibt das Kauf-Kosten von 1,5 Mio. Halle drauf, Wälle errichten, Hochblenden, Kugelfang, Infrastruktur, einzäunen, Alarmanlage, 2,5 Mio. Um das zu finanzieren braucht man monatliche Einnahmen von ~ 10.000. Beim Genossenschaft-Ansatz verkauft man 2.500 Anteile von je 1.000 €, Jeder Anteil hat Anrecht auf 10h Bahnbenutzung pro Jahr, das entspricht dem Gegenwert von 150,-€. Wo kriegt man auf dem Sparbuch 1,5% Zinsen ? Das sind so die Gedanken, die mir dazu einfallen.
  17. Eigentlich will ich nur weniger Verbote.... Aber das muss ich jetzt Dir nicht sagen, sondern dem Papst.
  18. Du fragst beim zuständigen Wohort-Amt nach, ob die Waffenhandelslizenz gültig ist und lässt Dir notfalls eine Kopie vorab schicken. Dann füllst Du den Kaufvertrag aus (2 Ausfertigungen) und schickst beide an den Käufer, der soll Dir einen Vertrag unterschrieben zurücksenden. Die Waffe wird dann per Kurier zugesandt, wenn Geld und Vertrag da sind. Nachdem Du die Waffe versandt hast, zeigst Du die Überlassung an den Käufer an und bittest um die Austragung in Deiner WBK.
  19. @Camen_La Ich finde es ja süß, wie Du Dir MEINEN Kopf machst und Dich wohlmeinend und besserwisserisch sorgst. In der Anonymität des Internets ist das entspannt zu ertragen. Sei froh, daß Du nicht versuchst, mir persönlich dreinzureden, da würd' ich nämlich viel pampiger reagieren. Die Sachfragen sind jetzt doch ziemlich geklärt, warum Ihr den Schlenker über "nicht zugriffsbereit" macht, weiß ich jetzt echt nicht, vor allem nicht in Relation zum Ursprungsthema, schließe mich aber den Vorrednern an. Ein bekannter Händler bietet übrigens eine VRF mit gezogenem Lauf zum Erwerb durch Sportschützen auf gelbe WBK an, sollen wir das jetzt auch noch abhandeln ?
  20. Ich habe das Gegenteil "gehört". Ist allerdings eine FoaF-Geschichte (und entsprechend unglaubwürdig). Es blieb (nach der Fama) beim Versuch des kontrollierenden PB aus der Entnahme einer Waffe aus dem Futteral eine Straftat zu konstruieren. Mir ist das zu affig, daher wäre das Einbeziehen des PB in das Geschehen (er muss sich die Hände schmutzig machen) für mich ein probates Mittel: a ) bei einer zweckfreien Kontrolle meine Mitarbeit zu versagen b ) den Aufwand einer sinnlosen Maßnahme zu erhöhen c ) Angriffsfläche zu vermeiden Ist also passiv-aggressiver Bürgerwiderstand (klingt geil, wie ich meine Faulheit und Unlust in eine Tugend umwandle, oder ?) Bisher hab' ich es nicht ausprobieren können, bin noch nie kontrolliert worden. Noch nicht mal von PP Bonn oder PP Köln, wohl aber vom Ordnungsamt wegen TLM. den hat meine Frau schon mal rumgeführt, weil der einfach zu früh gekommen ist.
  21. Eigentlich war genau das meine Aussage. Und jetzt nochmal aus anderem Blickwinkel: Du hattest ein rechtmäßig erworbenes SL-Gewehr dabei, mitsamt sämtlicher Erlaubnisdokumente. Der Dich kontrollierende Beamte hat's für eine Kriegswaffe gehalten und beschlagnahmt, äh, sichergestellt bis zur Klärung. Es ist ein Fehler passiert. Wie hättest Du das Eintreten dieses Fehlers durch Handeln in deinem Einwirkungsbereich verhindern können. MMn: gar nicht. Jetzt zum Beispiel in unserem Thread zurück: Ich leihe mir eine Waffe. Dazu gibt mir mein Überlasser auch Munition mit. Schusseligerweise steht in dem Leihschein nur die Waffe, OHNE den Zusatz "mit zugehöriger Munition" und OHNE den Hinweis "unverbrauchte Munition wird nach Ende der Waffen-Leihe zurückgegeben". Jetzt spielen wir mal die Kontrolle durch und gehen ausnahmsweise davon aus, daß alle Beteiligten Ihr Handwerk verstehen. Wenn nämlich Fehler gemacht werden, ist das Feld schon weit offen... - Was ist denn da in den Taschen drin ? - Waffen und Munition. - Jäger ? - Nein Sportschießer. - Würd ich gerne mal sehen, geben sie mir doch die Erlaubnisdokumente und holen die Sachen raus. - Ist mir lieber, Sie nehmen die aus den Behältnissen, wegen Führen ohne Erlaubnis und so... -....Waffe mit Serien-Nr. xxxxxxx eingetragen auf der WBK YY/200X .... Oh und wieso ist die Waffe jetzt nicht auf Ihrer WBK ? - Habe ich mir ausgeliehen, nach §12, da ist der Leihschein. - OK, habe Sie auch Munition für diese Waffe ? (Anm.: Warum sollte der Beamte sich übrigens eine halbe Stunde Zeit nehmen um den ganzen Schmonzes zu prüfen ?) - Ja liegt da hinten. - Die steht aber nicht auf dem Leihschein. - Hab ich aber mit der Waffe zusammen vom Überlasser gekriegt. - Schreiben Sie das demnächst dazu, der mündliche Vertrag lässt sich so schwer nachprüfen. (Das Gegenteil, also ein unrechtmäßiger Besitz aber auch nicht)(Ein Sicherstellen zur Gefahrenabwehr ist mE nicht notwendig. Der Leiher hat etwas, was er haben darf, es ist bloß schlecht dokumentiert, eventuell ein Verstoß gegen den §38, aber auch den müsste mir ein mehr Kundiger herleiten, denn dort ist nur vom "Führen einer Waffe" die Rede, der Bezug zur Munition dort stützt sich Richtung Mitnahme und Drittstaat, Verbringung etc. Also ebenfalls: Fehlanzeige) Wie gesagt, wenn Beide Ihr Handwerk verstehen, wenn der Schütze anfängt auszupacken und herumzufuchteln, oder der Polizist erstmal das SEK ruft, weil er einen Amokläufer halluziniert hat, geht's doch sowieso ab... Ich wiederhole mich, weil's mir wichtig ist: Eine freiwillige Selbstbeschränkung kann ja jeder für sich selbst entscheiden. Nur die Freiheiten sind im Gesetz einfach gegeben, es ist unredlich und unproduktiv hier Bedrohungszenarien á la Anti-Waffen-Narr aufzubauen und die Freiheiten vorsichtshalber für alle zu verneinen.
  22. 1. Ich hab' lieber Spaß als in ständiger Angst zu leben 2. Die Abschaffer brauchen gar keine Zuarbeit, die lassen sich von harten Fakten schon nicht beirren, wie soll's denn mit duckmäuserischer Geisteshaltung klappen ? 3. Dein theoretischer "active/stupid" Kontrolletti wird Dich "immer" kriegen. Es gilt dann die Maxime: Sie sind nicht schuldlos, Sie sind bloß noch nicht ausreichend kontrolliert. 4. Ich vermute, Du willst solange Haarespalten und Korinthen ... bis Du alle anderen "bestimmen" darfst. Und dann hat das mit dem vorauseilenden Gehorsam ja schon den neuen Standard geschaffen. Mensch, dann kannste Dir aber Stolz sein... 5. Die totale und brutale vorauseilende Pflichterfüllung selbst noch unbestimmter Pflichten hat auch in der Vergangenheit schon stets zu einer liberalen Lockerung des Waffengesetz geführt....Nicht! Was ist der Sache des LWB wohl dienlicher ? Basisarbeit oder das Herausarbeiten von Vorschriften zum "Bleiben auf der sicheren Seite" für Sonderspezialfälle ?
  23. Argh... das ist doch ein Kettenfehler epischen Ausmaßes - Es erfolgt tatsächlich eine Kontrolle durch SC Grün-Weiß (Wann war nochmal Eure Letzte ?) - Die Jungs&Mädels wollen tatsächlich nicht nur die Dokumente sehen, sondern auch alle mitgeführten Gegenstände gegen die Erlaubnisdokumente abgleichen - Beim Abgleich fällt ihnen die Diskrepanz zwischen Munition und Leihschein auf (Wie, nochmal ? Die Waffe ist geliehen, das ist dokumentiert. Die Munition darf mithin unter genau denselben Voraussetzungen vom Leihgeber erwerbbar sein...) - Aus Unwissenheit wird dann (von denselben, akribischen und wohlinformierten Beamten, die unbedingt peinlich genau prüfen wollen) eine Fehleinschätzung produziert. Wenn wir soweit sind, gehe ich vor dem herannahenden Meteoritenschwarm in Deckung, der müsste schon zu sehen sein. Dann blase ich mein Schlauchboot auf, denn die Tsunami-Flutwelle mit Alpen-Höhe kommt direkt danach... Macht Euch mal lieber Gedanken um reale Probleme.... Zum Beispiel über Winterreifen, Profiltiefe, letzte HU oder Ablaufdatum/Ausstattung des Verbandskasten.
  24. Ja, es handelt sich um einen Sonderfall, ähnlich wie bei den SP-Presslingen. Da bricht dann die Systematik zusammen, weil die Gegenstände Eigenschaften beider Geltungsbereiche besitzen. Aber stell mal die Fälle gegenüber, wo sich etwas ändern würde: Auf dem Schießstand ist die Sharps auf dem Tisch, 1. der Schütze nimmt eine vorbereitete Patrone und läd sie 2. Ich als Inhaber einer 27er Lizenz lade die Patrone Da ist nicht wirklich ein himmelweiter Unterschied, gesetzestreues Verhalten vorausgesetzt. Abseits vom Schießstand, und nicht zum sofortigen Verbrauch, da würde ich wie mit dem losen Pulver umgehen, die Kartuschen/Geschoss-Kombi also nicht überlassen, es sei denn, derEmpfänger ist 27er... Aber auf dem Stand sehe ich diese Zubereitungen wie Patronenmunition. Es ändert sich nämlich an der Handhabung nichts. Nur meine Meinung, es handelt sich da um einen Analogieschluss für einen Sonderfall, der durch gesetzliche Bestimmungen nicht vollständig erfasst wird.
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