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Tyr13

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  1. Es ist für alle Mitleser hier wichtig, diesen Punkt vernünftig aufzuarbeiten. Deshalb gehe ich mal die interne Logik-Kette des WaffG durch: 1. Der Umgang mit (üblichen) Waffen und Munition ist erlaubnispflichtig 2. Zum Umgang gehört der Besitz 3. Die Erlaubnis für den Besitz einer Waffe ist die WBK. 4. Für den Besitz von Munition gibt es verschiedene Erlaubnisse: a. Munitionserwerbserlaubnis in der WBK (erlischt nach Austragung der Waffe) b. Munitionserwerbsschein (üblicherweise mit Beschränkungen in Zeitdauer oder Munitionsart oder ...) c. Gültiger Jagdschein d. "Wiederlade-Pappe/Pulverschein", Erlaubnis nach §27 SprengG (nur für selbst produzierte Munition) Bleiben wir mal bei den üblichen Beispielen: Normalfall: Wenn man eine eigene Waffe hat, dann wird die ja auf der WBK eingetragen und normalerweise holt sich der WB dann gleich auch die Erwerbsberechtigung für dieses Kaliber in seine WBK. Sonderfall: Ein Jäger leiht sich vielleicht ein Gewehr für eine besondere Gelegenheit, z.B. zur Krähenjagd eine .22-250 mit langem Lauf. Dazu holt er sich per Jagdschein die Munition, es macht keinen Sinn, dafür auch noch Gebühren für einen MES speziell für dieses Kaliber zu bezahlen. Das Gewehr gibt er nach der Leihe zurück, die Rest-Munition behält er, kann ja sein, daß die Gelegenheit wiederkehrt und das Zeugs war teuer. Wir gehen mal der Einfachheit halber davon aus, daß er keine andere/weitere Berechtigung für Erwerb oder Besitz hat. Jetzt kommt das Problem: Der Jagdschein läuft aus und wird aus beliebigen Gründen nicht verlängert. Der WB besitzt jetzt Munition ohne Erlaubnis. Selbst wenn er eine Erlaubnis nach §8 erhalten könnte (komme ich gleich dazu, warum das wahrscheinlich nicht geht) dann hat er sie nicht. Schwupps hat er eine Straftat begangen. Vorbeugend kannst Du ja bei der Behörde einen Munitionserwerbsschein beantragen, "für LW-Munition jeder Art" mit der Begründung, daß Du genau in diese Falle nicht hineintapsen möchtest. Du musst aber (so die Gesetzes Logik) lückenlos immer eine Erlaubnis für den Umgang haben, das heißt im Nachhinein kannst Du nicht sagen "ihr habt mich ja jetzt ohne Erlaubnis zum Besitz dieser Mun erwischt, aber ich hätte ja eine Erlaubnis nach §8 bekommen können also zählt das nicht."Genauer, Du kannst das zwar sagen, aber das schallende Gelächter ist Dir sicher, vor den Folgen eines unerlaubten Munitionsbesitzes schützt Dich das nicht. Allerdings funktioniert die allgemeine Begründung "ich bin doch Jäger" wahrscheinlich nicht im Zusammenhang mit §8 WaffG. Denn genau für diese besondere Gruppe gibt es eben den spezial-Fall-Paragraphen §13. Die Begründung für einen MES nach §8 müsste lauten: "Ich habe teure Munition im Besitz und mache einen wirtschaftlichen Verlust, wenn ich sie abgebe" oder "Ich brauche die Mun für die Auslandsjagd, leihe die Waffe aber vor Ort, deshalb habe ich begründetes persönliches Interesse" Weil die Folgen vom Verstoß gegen das WaffG für den WB so viel schärfer ausfallen als für einen Nicht-WB, sollte man sich genau an dieser Stelle besonders vorsichtig verhalten, nmM. Deshalb ist der herausgebrüllte (PUNKT) in Deinem Post eher
  2. Ich bitte auch den geneigten Leser zu beachten, daß es beim Besitz wiedergeladener Munition eine Übergangsfrist gibt. Also muss man die Munition nach Ablauf der §27er Erlaubnis binnen 6 Monaten loswerden. Hat man (LW-)Munition im Besitz, die man aufgrund Jagdschein erworben hat, und man besitzt KEINE zusützliche Erlaubnis für diese Munition (WBK-Eintrag, MES), dann ist nach Ablauf des Jagdscheins die Munition SOFORT widergesetzlich (bevor @Senne kommt) im Besitz. Sich selbst bei der Behörde anzuzeigen (Ja Herr Oberamtmann, ich hab hier noch Munition rumliegen, für die ich keine Erlaubnis habe, weil ich war krank und konnte meinen Jagdschein nicht verlängern...), ist so , daß der daraufhin folgerichtige Verlust sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen faktisch nachgewiesener Nicht-Eignung als begründet angenommen werden kann.
  3. Erstmal ACK zu @Sal-Peter's Erklärung. SINN findet sich nicht im WaffG. LOGIK bitte an der Garderobe abgeben. VERNUNFT ist unerwünscht. Aber hier die Argumentation: Dem doppelt- und dreifach überprüften Wiederlader erlaubt man, die von ihm hergestellte Munition zu besitzen. Er könnte ja ein Kaliber für einen Vereinskollegen laden, daß er selbst gar nicht braucht, und für die Zeit, bis die Mun beim Kumpel landet, braucht er für die Selbstgestopften einen Schein, eben die 27er Erlaubnis. Sobald er die §27er Erlaubnis nicht mehr hat, muss er diejenige Mun, die er "sonst" nicht brauchen kann (weil er keine passende Waffe hat) abgeben / Verbraucht haben / delaborieren. Das ist solange folgerichtig, bis man in Frage stellt, ob denn Waffen und Munition überhaupt gefährlich sind und für wen.
  4. Ruft Euch doch bitte mal in den Sinn zurück, gegen was/wen die Aufbewahrung schützen soll. Wenn man mit Vernunft und Logik diese Regelung betrachtet, dann ergibt sich: Die Regeln zur Aufbewahrung der §§36 WaffG und 13 AWaffV verwehren dem Waffenbesitzer eine zugriffsbereite Waffe in seinen eigenen Wänden, auch wenn sie formuliert sind, als ob es darum ginge, jemand Unberechtigten von Waffen fernzuhalten. 1. Ein Dieb, der einen Waffendiebstahl vorhat, wird ein Minimal-Behältnis nicht abhalten. 2. Ein Haushalts-Mitglied kann mit ausreichend Vorsatz und Planung jede Sicherung umgehen. 3. Wirksam ist das ganze Brimborium nur gegen den eigentlichen Berechtigten, eine bewaffnete Wehrhaftigkeit wird so unterbunden, solange der Besitzer sich eben daran hält. Ein 4mmR Revolver .22er Gewehrchen ist jetzt kein besonderer Wertgegenstand, daher verstehe ich ja, daß der Besitzer keinen Widerstand leistet. Ich würde auf diesen Bekannten einwirken, daß er sich eine schöne Black Rifle erwirbt, auf den bekannten Wegen. Dann wären wir wieder einer mehr. Edit: Falscher Thread.
  5. Tyr13

    WBK weg?

    Soweit nicht. Aber glaubst Du im Ernst, jemand,der die Vorbildung der SK und des Umgangs mit Behörden hat, fälscht eine WBK um damit bei einem Waffengeschäft in Deutschland einzukaufen. Na klar, der legt dort Perso, Kreditkarte und (gefälschte) WBK mit Voreintrag hin und kauft... Wer eine Waffe will, geht hinter den Bahnhof, ins Rotlicht-Viertel oder zum Türsteher. Er riskiert zwar, abgezockt zu werden, aber wahrscheinlich kriegt er 'ne Knarre. (die den Namen auch verdient...)
  6. Tyr13

    WBK weg?

    OK, wir müssen sehr langsam vorgehen, denn wir haben keine Zeit zu vergeuden. Hier die Antwort auf Deine Frage: Die WBK wird eingezogen weil die Behörde dazu angewiesen ist. Ob die Anweisung vom Landes-Innenministerium kommt oder vom Leiter der Abteilung/Ortsbehörde ist wurscht. Ob die Anweisung richtig und gesetzeskonform ist, ist auch wurscht. Ob die SB's das Problem erkennen und remonstrieren wäre zwar interessant, für uns jedoch kaum zu erkennen. Ob wir Dir raten dieses Verwaltungshandeln hinzunehmen ist auch egal. Du hast ja nun Fakten geschaffen bzw. schaffen lassen. mMn hast Du Dir die WBK ohne Grund von Deinem SB abluchsen lassen. Da Du selbst freiwillig kooperiert hast, sind jetzt Deine Karten schlecht. Capisce ?
  7. Axo, mit Wechselsystem... Ich komme mit dem MOE Festschaft recht gut zurecht, aber der ist ja absolut nichtverstellbar. Die unterschiedliche Haltung wird für mich durch unterschiedliche Montagehöhe von einmal ZF(Zeitserie/Symbolscheibe) und einmal Rotpunkt (Speed/Fallplatte) ausgeglichen. Da bei mir aber der limitierende Faktor hinter dem Schaft sitzt, habe ich jetzt keine Idee, was man machen kann, um sich in die Spitze zu tunen. Mir ist die Nichtverstellbarkeit wichtig wegen dem blöden FB zum Vz-22 Oberteil, sonst hätte ich wahrscheinlich einen PRS dran.
  8. Welche Disziplin ? Das AR-15 findet sich ja in Bezug auf Präzi, und Zeitserie genau in den Klassen wieder (Sportgewehr Selbstlader), bei denen Dir der 2.02.13 einen Strich durch die Rechnung macht. Solange Du mit offener Visierung schießt, ist auch Fertigkeit raus, einzig bei Fertigkeit und auf 300m kannst Du ein Zielfernrohr-Gewehr Selbstlader einsetzen. Und ansonsten geht mit Zielfernrohr ja noch ZG 100 und PG 100 mitspielen, auch da gelten diese Schaft-Beschränkungen nicht.
  9. Sehe ich anders. Erstmal geht es hier, wie auch sonst im SHB um das (nachträgliche) Montieren von Zubehör an einen vorhandenen (handelsüblichen) Schaft. Aber neben dieser sicherlich strittigen Auslegungs-Differenz habe ich noch ein weiteres Argument: Diese Regelung findet sich im Punkt 2.02.13 Und der Abschnitt 2.02 ist die Spezifikation für alle 100m/300m Disziplinen, nicht der Abschnitt 2.01, wo es um die Technischen Spezifikationen für 50m Disziplinen geht. Immerhin wird in den 100m/300m Disziplinen nur liegend geschossen. Das halte ich für einen ausreichend gravierenden Unterschied, daß ich diesen Unterabschnitt (nur) auf die Klassen SG SL bis 6,4mm SG SL über 6,4mm SG SL opt. Visierung anwenden würde. Das entspricht auch dem Textverlauf, genau diese 3 Klassen sind nämlich in den vorangegangenen Punkten 2.02.10-12 abgehandelt worden. Für mich wäre schon fraglich, ob sich dieser Abschnitt auch auf die Klasse ZFG SL 100/300m (2.02.15) bezieht. Da ich Zweifel habe, dürftest Du in einem von mir geleiteten Wettkampf. Im Zweifel halt FÜR den Schützen.
  10. Sorry, für's Wiederholen: laut technischer Spezifikation darfst Du (nach meiner Einschätzung) mit Anschütz Original verstellbarer Schulterstütze Wettkämpfe des BDS in den Disziplinen für SG SL KK (opt.-Visierung / offene Visierung) bestreiten. Du darfst nicht die Stütze verstellen, nach der Waffenkontrolle. also wäre der Ablauf in einem voll ausgenutzten Wettkampf: Einstellen auf stehenden Anschlag, Waffenkontrolle für Fallplatte & Speed, nicht mehr schrauben und wenn man damit fertig ist: verstellen für Liegendanschlag, erneut Waffenkontrolle, Präzi, Zeitserie, Symbolscheibe schießen, dabei nicht mehr schrauben. Daß die Kappe verstellbar ist, wird ja ausdrücklich zugelassen, immerhin sind auch PRS-Hinterschäfte für's AR zugelassen. Die darf man aber nach der Waffenkontrolle auch nicht mehr verstellen. Was mit dem "handelsüblich" gemeint ist: Der Dir angegossene Prototyp ist ein unverhältnismäßiger Vorteil, deshalb: nicht erlaubt. Ansonsten sind die "Weichei- DSB-Zusatzanbauten" wie Hakenkappe, Handstopp, Handstütze und Schießriemen beim GK-Schießen unerwünscht. Außer halt da, wo's wieder ausdrücklich erlaubt ist, nämlich bei den Diopter-Disziplinen PSG/MSG. Genauso sind ja auch die Auflagen, Flimmerbänder/Röhren und extrem-Vergrößerungen am ZF eher im Nachhinein wieder zugelassen worden, jetzt gibt es so halbes Benchrest-Schießen mit den Präzisionsgewehr-Klassen, vorn und hinten eingemauert. Wenn denn das BVA mal in die Hufe käme.
  11. Was denn jetzt, wer ist denn genau woran schuld und wieso soll sowohl Anschütz nachbessern und zusätzlich noch der Verband einen nicht notwendigen Verfahrensschritt aus dünner Luft herbeizaubern ? Ich hab' oben mal meine persönliche Einschätzung als (kleines Licht) Schießleiter im BDS zur Zulassung des MSR abgegeben. Demnach wäre das Entfernen des Handstopps, also eines Anbauteils notwendig, genauso wie die Montage von Visierung, ebenfalls Anbauteil. Für diese Aktion braucht man nicht so ein Bedrohungs-Szenario aufzubauen: Alles falsch gemacht, keine Ahnung gehabt, nutzloser Bescheid, falsche Modellpolitik. Oder ? Der nächste Schritt wäre, sich überhaupt mal solch ein Gewehr zu kaufen und dann damit ein paar Wettkämpfe zu gewinnen. Mein Händler war von dem Ursprungsmodell gar nicht so sehr angetan, wegen Abzug. Der ist ja nun angeblich überarbeitet, somit wäre es wieder interessant mal mehr zu hören.
  12. Geschenkt. Ich zitiere dabei immer : Ich hab' eher das Gefühl, [spekulatius-Modus]er fühlt sich von der ehemaligen Armatix-Bude Anschütz dadurch verraten, daß sie nicht knallhart eine SCAR-Kopie beim BKA vorgestellt haben und stattdessen mit der ultimativ versportelten Blechdose aufgelaufen sind[/spekulatius-Modus] Es lohnt aber die Aufregung nicht
  13. Naja, er gibt sich aber doch so viel Mühe, zu beweisen, daß alles verboten ist... Dabei müsste er nur den Passus, den er selbst zitierte, 2.05.2, die Definition von "handelsüblich" verstehen. Wenn Anschütz diesen Schaft genau so verkauft, dann ist er "handelsüblich". Allerdings ist er verstellbar. Somit darf man ihn nach der Waffenkontrolle nicht mehr verstellen. Eigentlich logisch. In verschiedenen technischen Spezifikationen wird auf Modifikationen eingegangen, die den handelsüblichen Schaft verändern. Da wird dann davon gesprochen, daß man an Flinten, UHR's und Rep-Büchsen nur Gummischaft-Kappen anbringen darf, nicht jedoch verstellbare Schaftkappen. In den technischen Spezifikationen zu 2.01.12 (SG SL KK, offene Visierung) wird ein unmodifizierter (handelsüblicher) Schaft verlangt. Also nichst dran ändern,OK ? Die einzigen Modifikationen, die ich im Moment für die von mir zitierten Disziplinen vornehmen muss, um das MSR einzusetzen, sind: Handstopp entfernen, Schaftkappe einstellen und arretieren, Visierung montieren Ich weiß jetzt immer noch nicht, weshalb sich der @GunTalker hier wie Rumpelstilzchen aufführt. Ist doch alles relativ easy und klar.
  14. DAS habe ich ja nun auch nicht behauptet. Ich habe lediglich gesagt, daß nach einer Veränderung DER FB nicht mehr Gültigkeit für diese veränderte Waffe besitzt. Und @GunTalker: Du hast en detail recht. Aber ebenso ist es falsch zu behaupten, der FB sei unnütz. Abgestützt auf dem nun vorliegenden Bescheid zu diesem Modell könnte man durchaus eine persönlich konfigurierte Waffe zusammenstellen, die ebenfalls die sportliche Verwendung erlaubt. Meine AR's sehen auch nicht exakt so aus wie die Modelle in den diversen FB's. Ich habe z.B. einen anderen Festschaft als den A2, der so oft vorgelegt wird. Ich schlafe ruhig und verwende das Gewehr sportlich, auch mit dem Wechselsystem in .22 lr. Viel pikanter als die Notwendigkeit der Personalisierung eines solchen Gewehrs ist wohl momentan die Liefer-Situation.
  15. @GunTalker Stell Dich mal nicht so pingelig an. Du weißt genau, daß sich der Bescheid formal sogar nur auf die vorgelegte Waffe bezieht. Der "Nachbau" mit nicht mehr identischer Seriennummer wäre nach Haarspalter-Methodik sogar nicht mehr erfasst. Ich bin erstaunt, daß Du bei genau dieser Waffe so vehement, ausdauernd, exakt, präzise und genau argumentierst, während Bescheide für das AUG oder AR-Varianten mit kurzer Hülsenlänge von Dir unkommentiert geblieben sind, afaik. Der BKA-Bescheid kann nicht als 100% Sorgen-Frei-Brief verwendet werden. Solch ein Bescheid ist eine Richtschnur, nicht mehr und nicht weniger. Dem MSR wird die sportliche Verwendung erlaubt, weil der Anschein, in der vorgelegten Konfiguration, verneint wird. Im Bescheid sind ja die Hinweise versteckt: keine verstellbaren Hinterschäfte, vor allem nicht in SCAR-Kontour, keine langen Magazine. Über die Sinnhaftigkeit des §6 sind wir uns wahrscheinlich einig und über die damit verbundenen Fallstricke auch. Wie aber schon in anderen Diskussionen erwähnt: 1. Man braucht überhaupt keinen FB um eine Waffe sportlich zu verwenden 2. Wenn es einen FB gibt, schützt das nicht vor übereifriger Willkür, noch nicht einmal vor Gericht 3. Jede Veränderung der Waffe gegenüber den begutachteten Modellen vernichtet die Gültigkeit des FB für das spezifische Gewehr. Letztlich handelt jeder Schütze bei der Einhaltung von Gesetzen genauso in eigener Verantwortung, wie beim Umgang mit der Waffe. Das ist aber nicht schlimm.
  16. So, ich hab' mir jetzt mal die Mühe gemacht, den Bescheid zu lesen. Außerdem habe ich mal meine beiden Sportordnungen gewälzt. Sowohl in der BVA Fassung als auch in der aktuellen Fassung wird ein "handelsüblicher" Schaft gefordert. Die einzige Einschränkung, die ich neben der Arretierung der verstellbaren Schaftkappe und dem generellen Verbot des Handstopp erkennen kann, ist, daß lediglich eine offene oder geschlossene Kimme verwendet werden darf, nicht jedoch ein Diopter. Das Gewehrchen ist ansonsten uneingeschränkt im BDS verwendbar. Und zwar für: 2102, 2112, Präzision 2302, Zeitserie 2402, Symbolscheibe 2502, 2512 Fallplatte 4602, 4612 Speed die ~12er Bezieht sich auf offene Visierung (Lochkimme OK, HK-Visierung OK) die ~02er meint die optische Visierung (Zielfernrohr und Reflex-Visier ) Dann kann man es noch ein wenig drücken und damit ZG50 schießen, oder mit Diopter MSG50... In einigen Disziplinen ist sogar der Handstopp erlaubt, so z.B. beim MSG. Die BKA Bescheide gelten IMMER nur für die vorgelegte Waffe in genau dieser Konfiguration. Beim MSR ist die Falle die Hülsenlänge. Tauscht man hier den Hinterschaft gegen etwas SCAR-ähnliches, dann trifft (wahrscheinlich) der Anschein zu und somit auch das Verbot der schießsportlichen Verwendung.
  17. Jup. Du erfährst nun die volle Intention solcher tyrannischen Gesetze: Verunsicherung beim Subjekt der Gesetze. Als normalo-Bürger lässt man jetzt sein Klapp-Messer zuhause, denn man könnte ja gegen den Paragraphen 42a verstoßen... Das setzt sich fort: Wer ein Messer bei sich trägt, ist kein normalo-Bürger und kann entsprechend behandelt werden. Das Ermessen zwischen "Bürger" und "Gesindel" übernimmt nun die weise Polizei-Macht, unterstützt von noch viel weiseren Richtern und Staatsanwälten, die diese wichtigen Gesetze zum Wohle Aller und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit durchsetzen. Natürlich nicht gegen die "Bürger" sondern nur gegen die, die sich als "Gesindel" offenbart haben, indem sie Messer bei sich hatten. Sowas ist nun eben suspekt.
  18. An sich ist das eine hervorragende Idee. Man könnte das genossenschaftlich organisieren, Jedes Vereinsmitglied erhält für seinen Anteil als "Dividende" Stunden, die er weitervermarkten kann. Zuerst steht aber mal die Suche nach einer geeigneten Immobilie im Raum, dann muss geplant, gebaut und genehmigt werden, bevor man sich Gedanken über eine Bewirtschaftung macht. Ich sehe die hohen laufenden Kosten bis zum Beginn des Betriebs als größte Hürde, außerdem vermute ich, daß die baulichen Auflagen für Stände > 100m sehr hoch sind, was die Absicherung angeht. Lärmschutz, Geschoss-Kontrolle und Metall-Belastung werden die größten Schwierigkeiten für die Genehmigung darstellen. Die Übernahme von alten Militär-Ständen bietet sich irgendwie an, aber da bietet man gegen die Immobilienfirmen, das macht's zu teuer. Außerdem müsste man bei der Übernahme von solchen Ständen wohl auch mit erheblichen Sanierungskosten rechnen. Ob sich solch ein Projekt wirtschaftlich realisieren lässt, kann man beantworten, wenn man die Anzahl der Enthusiasten kennt, die +300m schießen wollen und deren durchschnittlichen Beitrag abschätzt. Wenn es 300 Leute sind, die 1.000 € pro Jahr zahlen, dann kann man Projekte bis ~ 10 Mio € realisieren. Wenn die aber jeder nur 100 € beisteuern, dann ist bei 1Mio Schluss. Falls man die Unterstützung von Verbänden gewinnt, die bereits die "Melk-Kuh" der Mitglieder haben, ist noch viel mehr Power hinter solchen Ideen. Die Verbände können zukunftsorientierte Projekte unterstützen, was dem Privatmann schwer fällt. Zum Spaß können wir ja so'n Projekt mal planen. Allein die Bahn: 1000m x 30m = 30.000m² bei m²-Preis von 50 € (deutscher Durchschnitt) ergibt das Kauf-Kosten von 1,5 Mio. Halle drauf, Wälle errichten, Hochblenden, Kugelfang, Infrastruktur, einzäunen, Alarmanlage, 2,5 Mio. Um das zu finanzieren braucht man monatliche Einnahmen von ~ 10.000. Beim Genossenschaft-Ansatz verkauft man 2.500 Anteile von je 1.000 €, Jeder Anteil hat Anrecht auf 10h Bahnbenutzung pro Jahr, das entspricht dem Gegenwert von 150,-€. Wo kriegt man auf dem Sparbuch 1,5% Zinsen ? Das sind so die Gedanken, die mir dazu einfallen.
  19. Eigentlich will ich nur weniger Verbote.... Aber das muss ich jetzt Dir nicht sagen, sondern dem Papst.
  20. Du fragst beim zuständigen Wohort-Amt nach, ob die Waffenhandelslizenz gültig ist und lässt Dir notfalls eine Kopie vorab schicken. Dann füllst Du den Kaufvertrag aus (2 Ausfertigungen) und schickst beide an den Käufer, der soll Dir einen Vertrag unterschrieben zurücksenden. Die Waffe wird dann per Kurier zugesandt, wenn Geld und Vertrag da sind. Nachdem Du die Waffe versandt hast, zeigst Du die Überlassung an den Käufer an und bittest um die Austragung in Deiner WBK.
  21. @Camen_La Ich finde es ja süß, wie Du Dir MEINEN Kopf machst und Dich wohlmeinend und besserwisserisch sorgst. In der Anonymität des Internets ist das entspannt zu ertragen. Sei froh, daß Du nicht versuchst, mir persönlich dreinzureden, da würd' ich nämlich viel pampiger reagieren. Die Sachfragen sind jetzt doch ziemlich geklärt, warum Ihr den Schlenker über "nicht zugriffsbereit" macht, weiß ich jetzt echt nicht, vor allem nicht in Relation zum Ursprungsthema, schließe mich aber den Vorrednern an. Ein bekannter Händler bietet übrigens eine VRF mit gezogenem Lauf zum Erwerb durch Sportschützen auf gelbe WBK an, sollen wir das jetzt auch noch abhandeln ?
  22. Ich habe das Gegenteil "gehört". Ist allerdings eine FoaF-Geschichte (und entsprechend unglaubwürdig). Es blieb (nach der Fama) beim Versuch des kontrollierenden PB aus der Entnahme einer Waffe aus dem Futteral eine Straftat zu konstruieren. Mir ist das zu affig, daher wäre das Einbeziehen des PB in das Geschehen (er muss sich die Hände schmutzig machen) für mich ein probates Mittel: a ) bei einer zweckfreien Kontrolle meine Mitarbeit zu versagen b ) den Aufwand einer sinnlosen Maßnahme zu erhöhen c ) Angriffsfläche zu vermeiden Ist also passiv-aggressiver Bürgerwiderstand (klingt geil, wie ich meine Faulheit und Unlust in eine Tugend umwandle, oder ?) Bisher hab' ich es nicht ausprobieren können, bin noch nie kontrolliert worden. Noch nicht mal von PP Bonn oder PP Köln, wohl aber vom Ordnungsamt wegen TLM. den hat meine Frau schon mal rumgeführt, weil der einfach zu früh gekommen ist.
  23. Eigentlich war genau das meine Aussage. Und jetzt nochmal aus anderem Blickwinkel: Du hattest ein rechtmäßig erworbenes SL-Gewehr dabei, mitsamt sämtlicher Erlaubnisdokumente. Der Dich kontrollierende Beamte hat's für eine Kriegswaffe gehalten und beschlagnahmt, äh, sichergestellt bis zur Klärung. Es ist ein Fehler passiert. Wie hättest Du das Eintreten dieses Fehlers durch Handeln in deinem Einwirkungsbereich verhindern können. MMn: gar nicht. Jetzt zum Beispiel in unserem Thread zurück: Ich leihe mir eine Waffe. Dazu gibt mir mein Überlasser auch Munition mit. Schusseligerweise steht in dem Leihschein nur die Waffe, OHNE den Zusatz "mit zugehöriger Munition" und OHNE den Hinweis "unverbrauchte Munition wird nach Ende der Waffen-Leihe zurückgegeben". Jetzt spielen wir mal die Kontrolle durch und gehen ausnahmsweise davon aus, daß alle Beteiligten Ihr Handwerk verstehen. Wenn nämlich Fehler gemacht werden, ist das Feld schon weit offen... - Was ist denn da in den Taschen drin ? - Waffen und Munition. - Jäger ? - Nein Sportschießer. - Würd ich gerne mal sehen, geben sie mir doch die Erlaubnisdokumente und holen die Sachen raus. - Ist mir lieber, Sie nehmen die aus den Behältnissen, wegen Führen ohne Erlaubnis und so... -....Waffe mit Serien-Nr. xxxxxxx eingetragen auf der WBK YY/200X .... Oh und wieso ist die Waffe jetzt nicht auf Ihrer WBK ? - Habe ich mir ausgeliehen, nach §12, da ist der Leihschein. - OK, habe Sie auch Munition für diese Waffe ? (Anm.: Warum sollte der Beamte sich übrigens eine halbe Stunde Zeit nehmen um den ganzen Schmonzes zu prüfen ?) - Ja liegt da hinten. - Die steht aber nicht auf dem Leihschein. - Hab ich aber mit der Waffe zusammen vom Überlasser gekriegt. - Schreiben Sie das demnächst dazu, der mündliche Vertrag lässt sich so schwer nachprüfen. (Das Gegenteil, also ein unrechtmäßiger Besitz aber auch nicht)(Ein Sicherstellen zur Gefahrenabwehr ist mE nicht notwendig. Der Leiher hat etwas, was er haben darf, es ist bloß schlecht dokumentiert, eventuell ein Verstoß gegen den §38, aber auch den müsste mir ein mehr Kundiger herleiten, denn dort ist nur vom "Führen einer Waffe" die Rede, der Bezug zur Munition dort stützt sich Richtung Mitnahme und Drittstaat, Verbringung etc. Also ebenfalls: Fehlanzeige) Wie gesagt, wenn Beide Ihr Handwerk verstehen, wenn der Schütze anfängt auszupacken und herumzufuchteln, oder der Polizist erstmal das SEK ruft, weil er einen Amokläufer halluziniert hat, geht's doch sowieso ab... Ich wiederhole mich, weil's mir wichtig ist: Eine freiwillige Selbstbeschränkung kann ja jeder für sich selbst entscheiden. Nur die Freiheiten sind im Gesetz einfach gegeben, es ist unredlich und unproduktiv hier Bedrohungszenarien á la Anti-Waffen-Narr aufzubauen und die Freiheiten vorsichtshalber für alle zu verneinen.
  24. 1. Ich hab' lieber Spaß als in ständiger Angst zu leben 2. Die Abschaffer brauchen gar keine Zuarbeit, die lassen sich von harten Fakten schon nicht beirren, wie soll's denn mit duckmäuserischer Geisteshaltung klappen ? 3. Dein theoretischer "active/stupid" Kontrolletti wird Dich "immer" kriegen. Es gilt dann die Maxime: Sie sind nicht schuldlos, Sie sind bloß noch nicht ausreichend kontrolliert. 4. Ich vermute, Du willst solange Haarespalten und Korinthen ... bis Du alle anderen "bestimmen" darfst. Und dann hat das mit dem vorauseilenden Gehorsam ja schon den neuen Standard geschaffen. Mensch, dann kannste Dir aber Stolz sein... 5. Die totale und brutale vorauseilende Pflichterfüllung selbst noch unbestimmter Pflichten hat auch in der Vergangenheit schon stets zu einer liberalen Lockerung des Waffengesetz geführt....Nicht! Was ist der Sache des LWB wohl dienlicher ? Basisarbeit oder das Herausarbeiten von Vorschriften zum "Bleiben auf der sicheren Seite" für Sonderspezialfälle ?
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