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Tyr13

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  1. Interessant ist sicher, wie man vor Gericht versucht, den Händler zu belangen. Diejenigen, die sich die Gummi-Geschoss-Pistölchen zugelegt haben, sind ja im Wesentlichen bereits verknackt worden. Wenn Ungarn keine Export-Beschränkung in deren WaffG hat, oder diese Pistolne nicht als Waffen gelten, dann war nach ungarischem Recht alles bis zur Grenze in Ordnung. In Deutschland fallen sie definitiv unters WaffG, wegen Geschoss durch Lauf und heiße Gase, wegen der E0 sind sie nicht von Erwerbsbeschränkungen freigestellt. Man bräuchte definitiv eine Verbringungserlaubnis und die entsprechende Erwerbserlaubnis für einen Import. Mir scheint jetzt ein Vorwurf konstruiert zu werden, der da lautet: Sie wussten, daß die Empfänger Erlaubnisse hätten haben müssen aber nicht hatten und deshalb war der Handel illegal. Ich kenne aber außer einem nebulösen "Verstoß gegen das WaffG" nicht die Details, waren die exakten Anklagepunkte schon genannt ? Bis dahin wäre sowieso alles Streit um Kaiser's Bart.
  2. "alter, abgehängter weißer Mann(Christ?)" ?
  3. Mittlerweile muss man sich darüber beklagen, wie Sinn-entstellend die Qualitäts-troll Nachrichten werden. Ich kann auch mal aus dem Komplettbeschluss zitieren: Die zunächst erfolglose Beschwerde der Behörde gegen den Aufschub des Vollzugs wurde durch das OVG aufgerichtet. Mal sehen, was in der Hauptsache rumkommt. Dann kann man ja mal nachlesen, was denn hieb- und stichfest zu einer Zuordnung zur Reichsbürger-Bewegung führt. Bis dahin: abwarten und Teetrinken. Mich überrascht es nicht, daß ein OVG die Behörde unterstützt und denn Vollzug nicht aufschieben lässt. zumal in der vorherigen Instanz Formfehler anzumerken sind, und die Akte der Waffenbehörde mittlerweile aufgepeppt worden ist.
  4. Scheixx "gesundes Volksempfinden", was Du da ablässt. Hättest Du das wirklich gern, daß die Systemfeinde ins Gulag wandern ? Gesinnungsjustiz, Gedankenverbrechen ? Bisher war ihm offenbar nichts Strafbares nachzuweisen, oder es wird zumindest nicht angeführt. Also gilt für ihn erstmal die Unschuldsvermutung, zumindest vor Gericht. Die Berichterstattung macht hier eine Vorverurteilung. Sie zahlt ihm also seine damalige Assoziationsnutzung vom "Migrantenschreck" mit gleicher Münze zurück. Ich dachte, die Journaille hätte an sich selbst höhere Ansprüche. Aber es ist wohl zu schön, wenn man die AfD gleich mit auf die Anklagebank setzen kann. Und sei es auch nur mit unbewiesenen Behauptungen "er soll beliefert haben". Gut formuliert und irgendetwas bleibt schon hängen. Das ist eben die (ver-)störende Komponente bei typischen MSM-Artikeln. Die lesen sich inzwischen wie die verschwurbelten Verschwörungstheoretiker, weil alles ins Weltbild passen muss.
  5. In Deutschland sind nur PTB geprüfte Knallpistolen zugelassen. Das Inverkehrbringen von Zeugs auf Polenböller-Niveau hätte eine deutsche Lizenz erfordert, weil es ein "Verbringen in den Geltungsbereich..." beinhaltet. Mal ganz zu schweigen von Ausfuhr- und Einfuhr-Erlaubnis. Im deutschen WaffG ist das Überlassen an Unberechtigte außerdem verboten. Die Waffen wären WBK-Pflichtig gewesen. Ist schon juristisch korrekt. Die ständige Hetze auf den Händler und jeden, der ihn jemals gekannt hat, hätte man sich vielleicht kneifen können. Hier mein Link zum Tagesspiegel
  6. Grundsätzlich ist das wohl möglich. Allerdings wird eine aktive Wettkampfteilnahme gefordert. Dafür ist es definitiv notwendig, sich mit dem LV auszutauschen, da hilft WO nur "begrenzt" weiter. Außerdem hast Du genügend Zeit dafür, denn 2/6, also das Erwerbsstreckungsgebot wird geltend gemacht werden. Nach meinem Verständnis wird aber nicht zwischen Minor oder Major Wertung unterschieden, sondern nur nach den Divisions: Open, Standard, Classic, Production und die hier uninteressanten KK-Divisions. Also wäre für die 1911 die Classic Division richtig und die HK für Production ???, da bin ich aber überfragt. Im Standardprogramm wäre es schwierig zu begründen, solch ähnliche Waffen zu verwenden. Als dritte Waffe die 9mm wegen "bis" und die 1911 als Dienstpistole ginge vielleicht... beim Ausreizen der Richtlinien wegen "haben wollen" musst Du Dich mit denjenigen abstimmen, die dafür den Kopf hinhalten, das ist schon irgendwie plausibel.
  7. Da trennst Du den Deckel mit einer Gummidichtung vom Unterteil. Damit hast Du nicht mehr den vollen Schutz. Aber vermutlich wär's besser als nichts. Du kannst den dann noch an den Potentialausgleich/Erdung des Aufbewahrungsgebäudes anschließen, dann ist nochmal eine innere Zone erreicht. Die Stromtragfähigkeit muss nicht mal besonders hoch sein, Alufolie wird im Gebäude vermutlich ausreichen.
  8. Da ist das XWaffe Werkzeug echt daneben. 2.1 Kurze Repetierwaffen (Revolver) fallen in Kat B 2.6 Langwaffen mit glattem Lauf bei Lauf Unter 60cm Länge Nach meiner Lesart müsste es dann Kat B (Repetier-/Selbstlade-)Flinte heißen Ist aber auch hepp. Die Verwaltung wird schon wissen, wie es richtig ist.... Lalalala
  9. Es bezieht sich auf die inzwischen Europaweite Klassifizierung von Feuerwaffen. In der Kategorie B ist alles drin, was 'gerade noch' zivil erlaubt ist. Also mehrschüssige Kurzwaffen, halbautomatische Langwaffen etc. nachzulesen im WaffG, Anlage 1 Abschnitt 3
  10. Ich denke, dank der Allmacht der Cloud und Schwarmintelligenz wird dieser MiMimi-Post auf WO jetzt völlig neue Verhältnisse in Hochwang schaffen. Nicht. Aber dem TE geht's jetzt hoffentlich besser.
  11. Man kann ja nicht in die Köpfe schauen. Aber ich denke, da gibt es eher Gedanken wie: Boah, ey, die Amis. Geschenke ? Von der Firma ? Cool. Aber Kanonen ? Für mich wär's ja OK, aber ich hab' da so'n paar Kollegen, denen besser nicht. Dann also besser für keinen. Und so haben auch unsere EU-Vertreter gedacht: Dann kriegen Sie jetzt alle Deutschland...
  12. Wobei bei Rabatten, speziell solch hohen Preisnachlässen immer im Raum steht: Wer hohe Rabatte gibt, war vorher zu Teuer. Klar gibt es manchmal Situationen, wo der Verkaufpreis nicht mehr relevant ist, wenn man Lagerplatz braucht oder Restbestände aufgelöst werden müssen. Aber regelmäßig jedes Jahr an Black Friday ist irgendwie unglaubwürdig. Da ist das Einkaufen manchmal so, wie mein Vater über meine Mutter sagte: "Sie spart, Koste es, Was es wolle" Keine Sorge, ich werd' auch mal reinschauen, bei den Sonderangeboten, das ist manchmal dann die einzige Gelegenheit, wo ich Sachen für einen angemessenen Preis finde.
  13. Man redet sich ob der Komplexität aber auch schnell um Kopf und Kragen. Ein Erlaubnisfrei zu erwerbender Gegenstand (Einhand-Messer), dessen Besitz ebenfalls an keine Bedingungen geknüpft ist, darf nicht geführt werden lt. §42a. Es ist schon reichlich deutsch, alles so klein-klein zu definieren in den verschiedenen Formen des Umgangs. Die Ausgangssperre für zugriffsbereite Kochmesser ist ja ebenso hanebüchen. Ehrlich gesagt, ist der Fehler nicht, sich im Eifer des Gefechts zu vertun, der Fehler liegt in einer nutzlosen Regelung, die übermäßig komplex gestaltet wurde.
  14. Aber dann wären ja die handelnden Personen selbst verantwortlich. Da kann man auch nix mehr machen, so sehr man als Humanist auch möchte. Aber: Wenn es - "Die Gesellschaft" - "Mörderwaffen" - "Fehlende Integrationsangebote" - "Hassrede" - "Populisten" waren, dann, ja dann, kann man was machen: Den Kampf gegen Rechts verschärfen, Waffen verbieten, Mehr Geld für Integration ausgeben, Zensieren gegen Fake-News. Dann kommt das Geld endlich dahin, wo es hin gehört: in die Taschen der Grünen.
  15. Da kommt bestimmt Einiges an Kommentaren. Wenn bei Euch die Wildsäue so aktiv sind, wäre ich vorsichtig. Für Selbstschutz ist die erste Stufe das Nachdenken. Kannst Du sinnvoll Deine Spaziergänge in anderen Gegenden absolvieren ? Das Messerchen wird Dir eher nicht wirklich helfen, mM ! Wirksam wäre vielleicht eine Saufeder, die ja auch nicht als Waffe konstruiert ist. Vermutlich kommt dann aber einer mit dem Verdacht der Jagdwilderei. Wirksam wäre auch noch Pfefferspray... Wenn Dir das Herumtragen des Bowie ein "besseres Gefühl" verschaftt: Mach es. Wenn Du dann Angst vor Panikattacken deiner Mitbürger (in Uniform) hast, erinnere ich an die erste Regel des verdeckten Tragens: Verdeckt ist verdeckt! Du bist aber definitiv in einer Grauzone. Legal erlaubt ist Dir eben eine Knallpistole mit Würz-Mittel. Das lange feststehende Messer jedoch nicht. Du kannst natürlich einen Heimatverein gründen und für Spaziergänge in Tracht und Natur das Herumschleppen einer traditionellen Klingenwaffe in den Statuten verankern. Das dann noch dem Ordnungsamt verklickert und schon ist alles kein Problem mit dem Brauchtum.
  16. Ich mach erstmal auf diesem Niveau weiter: Und ? Du befindest Dich auf einer Schießstätte und machst Training(schon sehr sportlich). Dabei verwendest Du keine Waffen nach §6 AWaffV (Also: sportliche Waffen). Du machst keine verbotenen Übungen nach §7 AWaffV. Jäger trainieren den Schuss auf Wild. Dürfen Die nur auf den Stand, wenn da auch Wild ist ? Mit dem Erlaubnisvorbehalt (nicht Verbot...) bei Waffen ist zwar richtig. Aber beim Vorliegen einer Erlaubnis sind doch nur die bekannten expliziten Verbote maßgeblich oder nicht ? Es kommt mir vor, als ob hier ein Zusatzverbot der moralisch "Richtig empfindenden" konstruiert werden soll. Es ist schon richtig, daß es Grauzonen gibt. Zombie-Scheiben z.B. und ja, auch das Ziehen aus einem Holster oder die Taschenlampe gehen irgendwie schon in die falsche Richtung. Aber: es ist nicht verboten. Keine Strafe ohne Gesetz trifft es insgesamt vielleicht besser.
  17. Sicher ? Desweiteren: Bedürfnisumfasster Zweck oder im Zusammenhang damit... Wie schießt Du eine Waffe ein ? Wie bringst Du sie zum Büchser ? Ich wiederhole einfach mal meinen Standpunkt: Solange keine verbotenen Inhalte im Kurs gelehrt werden, ist die Teilnahme "im Zusammenhang" von dem Bedürfnis als Sportschütze gedeckt. Der in meinem vorigen Post angesprochene praktische Schütze kann ja durchaus Nutzen aus seiner Teilnahme ziehen. Ist aber eher unwahrscheinlich. Das Schießen mit Taschenlampe ist mMn ebenso überflüssig für den Sportschützen. Aber: es ist nicht verboten. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, so hätte er ja einhändiges Schießen mit Taschenlampen verbieten können, hat er aber, trotz der eingehenden Prüfung in einem vollumfänglichen Gesetzgebungsverfahren nicht getan. Da internationale Wettkämpfe durchaus die Fertigkeiten abfragen (USPSA ?) wäre das auch durch das Sportschützen-Bedürfnis gedeckt. Das ist ähnlich, wie das Üben von Magazinwechseln mit 30er Magazin-Körpern. Ich find's sehr an den Haaren herbeigezogen, daß jedermann aus seinem Bauchgefühl heraus jetzt klar sagen kann: Dieser Schießkurs ist (nur) für XYZ geeignet und die Anderen dürfen nicht mitmachen, weil ich kann bestimmen was deren Bedürfnis ist. Macht Euch doch einfach den Grundsatz zu eigen: Wenn es nicht verboten ist, dann ist es erlaubt. Ich weiß, das ist nicht der deutschen Natur entsprechend. Bahnsteigkarte...
  18. Das ist ein Thema, das teilweise in Grauzonen führt. Zentral ist folgende Frage: Wird bei den Kursen "Verteidigungsschießen", womöglich gleich mit verbotenen (genehmigungspflichtigen) Schießübungen vermittelt ? Laut allen Beschreibungen von Kursen in Deutschland lautet die Antwort ganz klar: "Nein!" Auch wenn die Veranstalter dieser Kurse witzigerweise großen Wert auf ihren taktischen, Special Forces, Combat-Mindset, usw. Erfahrungsschatz legen. Wenn aber keine verbotenen Inhalte in den Kursen zu finden sind, dann ist es Fortbildung. Die wird auch dadurch nicht "vergiftet", daß man Elemente des Kurs für den Verbands-Sportbetrieb vielleicht gar nicht gebrauchen kann. Ein Beispiel ist das Schießen mit dem Rucksack als improvisierte Auflage. Nein, ist nicht Sportordnungs-konform. Aber es ist nicht verboten, und man lernt für das aufgelegte/aufgestützt Schießen hinzu. Anders ist die Teilnahme an einem ausländischen Kurs, bzw. in AT / CH. Dort werden klar Inhalte gelehrt, die nicht mehr vom Bedürfnis als Sportschütze gedeckt sind. Deshalb wäre auch die Mitnahme der eigenen Waffe nicht vom bedürfnisumfassten Zweck geschützt. Also gebe ich mal meine Richtschnur zur Diskussion frei: Solange die in §27 WaffG verbotenen und in §7 AWaffV spezifizierten Elemente im Kurs nicht vorkommen, wäre die Teilnahme vom Bedürfnis umfasst. Extern kann man die Sinnhaftigkeit eines Kurses auch nicht beurteilen. Ein IPSC Schütze darf auch an einem "aufgelegt" Schießen-Seminar des DSB teilnehmen, selbst wenn ihm Kursinhalte bei "seinem" Sport nur grundsätzlich weiterhelfen. Asl einzig objektives Merkmal muss also mMn der §7 AWaffV gelten.
  19. Auch wenn @alzi in Gewohnter Freundlichkeit (TM) herumpflaumt hat er ärgerlicherweise mal wieder recht. Kern der Sache ist eben die Waffendefinition laut WaffG: Gegenstande, die dazu BESTIMMT sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit anderer Personen zu vermindern (paraphrasiert). Dadurch ist ein Skalpell keine Waffe, weil die Zweckbestimmung eine Andere ist, ebenso der Hirschfänger. Man kann beide Messer natürlich zweckentfremden und als Waffe gebrauchen. Das EDC habe ich mal gegoogelt und die Hersteller-Beschreibung spricht davon, daß die kräftige Klinge eine gute Hebelwirkung verspricht, es steht also in der Zweckbestimmung die Werkzeugeigenschaft eindeutig im Vordergrund. Meine Einschätzung: Bei fairer Abwägung ist es keine Waffe. Aber bei einer Personenkontrolle bist Du erstmal in der Hand des Kontrollierenden Beamten. Wenn der keine bewaffneten Menschen außer seinen Kollegen mag, dann wird er Dir eine Anzeige wegen Verstoß gegen 42a machen, das Messer sicherstellen und Du kannst dann dagegen klagen. Das ist aber Teil des Lebensrisikos. Ich halte das Risiko aber für erträglich klein, selbst wenn es passiert, dann wird eher zu Deinen Gunsten entschieden. Wenn wir hier auf WO unsere Meinungen kundtun, hilft Dir das höchstens dabei selbst eine Einschätzung zu finden. Diese Rechtsberatung ist also genauso viel wert, wie sie gekostet hat.
  20. FWR, CDU, SPD sagen "Ja, danke uns auf Knien, es gab nur zwei Peitschenhiebe und nicht zwanzig." FDP sagt "wir waren nicht dabei" Grüne sagen "das war ein guter erster Schritt aber das Problem der Sportmordwaffenbesitzer muss natürlich noch endgültig gelöst werden" Linke und AfD sagt "wir waren nicht dabei, aber wir sind dagegen, weil's die anderen beschlossen haben." Da kommt noch richtig das Dicke Ende hinterher.
  21. Ich bin mir absolut sicher, daß "Arbeit" der falsche Begriff ist. Die Richtlinie wird 1:1 übernommen, es wird gar keinerlei Erleichterung für LWB, Händler, Hersteller geben, dass die neue Kategorisierung entlang der Magazinkapazität Schwachsinn ist, wird niemand interessieren, Vorderlader werden Registrierungs- und aufbewahrungspflichtig, der §6 AWaffV wird wieder nicht abgeschafft, obwohl er schwachsinnig ist. Die Sacharbeit am Entwurf dürfte längst gelaufen sein, darauf deuten ja nun auch die Äußerungen der Funktionäre von Ministerien gegenüber deren Konterpart in der "Lobby" hin. Die einzige Arbeit, die im Moment läuft ist das Pakete-Schnüren, Kuh-Handel , gegenseitiges Rückenkraulen der Fraktionen, Verführung und Erpressung der Abgeordneten damit man seiner Mehrheiten sicher ist.
  22. Sorry, SB, aber da hättet Ihr auf den Waffenbehörden plötzlich mal BAMF-Situationen. Alle KWS-Anträge dürfen sofort mit dem WBK-Antrag verbunden werden. Aber den Schreck kann man wieder vergessen, die SRS-Klamotte ist (sinnvollerweise) wieder raus. Was aber bisher nach wie vor möglich bei der Umsetzung wäre, ist die Registrierung von VL-Waffen. Ich komme dann auch vorbei und lege Euch 4 Waffen auf den Tisch. Viel Spaß bei der Suche nach Seriennummern (zumindest bei 2).
  23. Wenn der SB einen IQ höher als Raumtemperatur hat und nicht ideologisch gekühlt wird, sind das keine Fragen, sondern interessanter Gesprächsstoff. Andererseits, wer viel fragt, kriegt manchmal auch Antworten, die ihm nicht passen. Aber HIER, bei der Anrechenbarkeit von wesentlichen Waffenteilen, ist ja nun wirklich mal eine absolut eindeutige Klarstellung erfolgt. Derjenige, der diesen Brief schrieb, versucht hier eine bewusst falsche Auslegung zur Einschüchterung seines Kunden zu nutzen. Ich denke, ein Abzug-versuch kann jetzt nicht die Welt kosten. Frag' doch mal beim Lehrstuhl für Maschbau sowas als Studienarbeit an. 200 Kg lässt sich mit Flaschenzug aufbringen, ein Kraftmesser ist jetzt nicht exorbitant teuer und die Versuchsauswertung sollte für einen Studenten doch eine halbwegs lösbare Aufgabe sein. Dann schreibt ein Prof. drunter, daß es OK ist und schwupp ist der Behörde das gierige Maul gestopft. Es muss doch wohl ein Nachweis nicht durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in jedem Fall erfolgen.
  24. Das ist schlicht und ergreifend falsch. - Das WaffG hat mit dem Bedürfnisprinzip und den daran geknüpften Anforderungen sehr hohe Hürden für die Teilnahme am Sport mit eigenen Waffen gesetzt - Durch die Anforderungen an Verbände (Genehmigung der Sportordnung), Größe und Beirat beschränkt man die Freiheit des Sports - Durch die Anforderungen an den Schützen führt man durch die Hintertür den Vereinszwang ein - Die Altersbeschränkungen nennst Du selbst - mit dem §6 AWaffV sind willkürliche Hürden zur Beschränkung der Verwendeten Sportwaffen eingeführt - Mit den verbotenen Waffen sind Waffen weiter eingeschränkt, Five-Seven, PSM, kurze Pumpen. Es gibt einfach zu viele Eingriffe des Staats in einen Bereich, der dereguliert gehört. Die Wirksamkeit all dieser Gängelungen ist nämlich mehr als Fragwürdig. Wenn von den Prinzipien des WaffG etwas sinnvoll ist, dann wäre es Eignung und Zuverlässigkeit. Schon bei der Sachkunde mit den zentralen Prüfungsfragen fangen bei mir Zweifel an. Und was abgeschafft gehört, ist das Bedürfnis.
  25. Die künstliche Trennung ist der Versuch, Waffenbesitz als ein notwendiges Übel darzustellen. 1. es ist kein Übel, Das Böse kommt aus den Herzen der Menschen 2. Schießsport erfordert privaten Waffenbesitz, er ist unabdingbar. Dort, wo in totalitären Gesellschaften die Waffensportler als Eliteeinheit gehalten werden, mit Privilegien abgehoben vom Volk, ist das kein freiwilliger Sport sondern Machtdemonstration des Regimes. 3. Privater Waffenbesitz ist gut für das Individuum und die Gesellschaft. Er lehrt Verantwortung und drängt die Vollkasko-Mentalität zurück, die sich einen Nanny-State wünscht. Sport und Wettkampf sollte eigentlich jedem offen stehen und nicht durch unbegründete Hürden erschwert werden, wie es über das WaffG geschieht. Von Schlupflöcher zu sprechen, ist eine ungesunde Geisteshaltung. Waffenbesitz ist ein eingeschränktes Recht. Wer durch den Sport als Bedürfnis eine Waffe erwirbt, übt dieses Recht aus. Falls jemand dann zu Hause besser schläft, weil er eine Waffe besitzt, täuscht sich vielleicht, aber es ist doch nicht schlimm.
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