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ASE

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  1. zumal vor gericht dann je nach Situation schnell die Grenze zwischen führen und aufbewahren verschwimmt, vergleiche hierzu: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674 In diesem Fall wurde wurde die kurzfristig im Auto zurückgelassene Waffe, die sich in einem nur mit einem Reißverschluss geschlossene Rucksack befand, als unzulässige Aufbewahrung eingestuft. Evlt wäre er mit einem verschlossenen Rucksack davongekommen. Aber so hat sich das Gericht gar nicht mehr mir der Frage nach dem Führen beschäftigen müssen:
  2. Dir ist klar, das das Schloss dazu dient, das DU die Waffe nicht erreichen kannst Lassen wir den Diebe-Strohmann mal sein, der soll hier nur die Diskussion entgleisen.
  3. Die Behauptung war, dass keine Waffen auf dem Wege des Transports verschwänden. Das war hier unzweifelhaft der Fall. Und die Sache der Ausweitung auf "verschlossen", welche erst 2008 ins WaffG2002 aufgenommen wurde, hat schon seinen Hintergrund. Bis dato war nur die "wenige Handgriffe" -Definition im WaffG enthalten. Natürlich hat dann wieder einer gemeint, die Waffe im Handschuhfach oder im geschlossenen Holster beim durch die Gegend laufen wäre ja auch nicht zugriffsbereit
  4. Und da kann man dann den Punkt setzen, denn du hast gar keine Datenbasis ("raten") Und es gibt sehr wohl Fälle des Diebstahls von Waffen durch unsachgemäßen Transport: https://openjur.de/u/625700.html
  5. Maßgeblich ist, das die Geschossenergie maximal 7.5J beträgt. Das gilt für alle Schusswaffen und für die ihnen gleichgestellten Gegenstände, selbst dann wenn man damit im Sinne des Waffengesetzes nicht schiesst sondern nur verschiesst, wie es bei den Armbrüsten der Fall ist. Grund ist ,das für Schuswaffen bis max 7.5J angenommen wird, das sie keine tödlichen Verletzungen hervorrufen und daher das ausnahmsweise Schießen ausserhalb von dafür zugelassenen Schießstätten toleriert werden soll. Sobald man sich aber eine permanente Schießstätte einrichtet greift der Erlaubnisvorbehalt des §27 WaffG und die Freistellung des §12 ist nicht mehr anwendbar, also entweder Schießen ohne Schießerlaubnis oder Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. Für den Erwerb/Besitz gelten andere Regeln, hier kann aus verschiedenen Gründen die Erlaubnisfreistellung nicht greifen, auch wenn nur weniger als 7.5J erreicht werden.
  6. Die garnicht so klar ist, weil das Gesetz von "unmittelbar zugriffsbereit" spricht. Das mit den 3 Handgriffen kommt aus der WaffVwV und findet sich zuvor im Entwurf des "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" von 2008 (Bt.-Drs. Drucksache 16/7717, Seite 25 https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf) Lesen wir doch mal, was hier so steht: Der Bundesrat wendet aber ein: (Seite 36) Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Gegenäußerung zunächst dagegen, aber in den Beschlussempfehlungen des Innenausschusses (=Beschlussfassung des Bundestages) ergibt sich folgender gesetzgeberischer Wille: (Bt-Drs Drucksache 16/8224, Seite 20) https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Man trotzt also mal wieder auf dem rechtlich dünnen Eis eines nach wie vor unbestimmten Rechtsbegriffs "unmittelbar" herum. Und es entsteht der Eindruck, das mancher Zeitgenosse die aktuelle Definition des Gesetzes nur vom Hörensagen kennt, also schauen wir da mal rein: Und genau hier Obacht und den pubertären Trotz mal hinten anstellen: Die erste Definition ist eine positiv-Definition, die beantwortet, wann ist eine Waffe auf jeden Fall Zugriffsbereit ist Hat man genügend Urteile und Beschlüsse und die Begrüdnung der Beschlussfassung gelesen, weis man das das keine abschließende Definition ist, sondern im Zweifelsfalle so gelesen wird, das es auch noch andere Möglichkeiten der Zugriffsbereitschaft gibt - die natürlich auf den betreffenden LWB zutreffen- und geschlossenes Behältnis maximal restriktiv auszulegen ist, und deswegen der LWB fürderhin nicht mehr waffenrechtlich Zuverlässig ist. Dann gibt es die negativ-Definition: Verschlossenes Behältnis. In einem Verschlossenen Behältnis ist die Waffe nicht zugriffsbereit. Punkt. Das wird die dann ein Richter sagen. Und dann heisst es wieder mimimimi Urteilsschelte, Unrechtsstaat 111ELf! .... Wie wäre es, wenn du das so machst aber nicht andere zu dem Unfug animierst? Was zum Teufel ist so schlimm daran ein Schlösschen, einen wiederverwendbaren Kabelbinder, einen Karabinerhaken, einen scheiss Schnürsenkel etc. als Verschlussmechanismus zu verwenden und so auf der rechtlich sicheren Seite zu sein? Das interessiert weder die Polizei noch die Behörde, noch den Richter. Oder meinst du, dass du deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nur für die Kurzwaffen, nicht aber für Langwaffen verlierst?
  7. Bis 2017 gab es bei DHL noch Express+Identcheck für Privatkunden. Warum das abgeschafft wurde, versteht keiner. Und ich bin gottfroh, das man zumindest über die Drittanbieter wieder bei DHL buchen kann. Bei gewissen Kurierdienstleistern hatte ich mal die Auskunft "wir wissen nicht wo der Fahrer ist" erhalten, nachdem die versendete Waffe nicht ausgeliefert wurde. Man gab mir die Handynummer, ich solle mich darum kümmern. Da sieht man, was ein VDB "Zertifikat" wert ist...
  8. Noch dümmer wenn man danach trachtet jeden Thread in Richtung Boston-Tea-Party entgleisen zu lassen
  9. Das hat jetzt mit den Regeln zum erlaubnisfreien Führen im WaffG genau was zu tun? Nichts. Dachte ich mir. Therapiebedürftig, hier das ewig gleiche in jeden Thread reinzurülpsen auch wenn es noch so fachfremd ist.
  10. Was sind bei die freie Staaten..? Komm jetzt nicht mit USA oder anderen angelsächsischen Ländern, die haben das Common Law, schon seit langem. Wolltest hier einfach nur was mit "freie Staaten schreiben", gell. Gesetze werden in freien Staaten tatsächlich durch Gerichte ausgelegt, reduziert oder erweitert um ihre Durchführeng dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu ermöglichen. Was du beschreibst ist kein freier Staat sondern eine abgefuckte Diktatur bei der nur der Wortlaut zählt. Sehe ich das richtig,jegliche Auslegung ist pfui? Na dann erwarte ich von dir, dass du deine Wechselsysteme abgibst. Denn nur deren Erwerb ist frei, für die Erteilung der Besitzerlaubnis benötigst du ein Bedürfnis. Aber lass mich raten, wenn es dir nützt ist das Richterrecht auf einmal wieder eine tolle Sache (landesrecht-bw.de/bsbw/search) Das Gesetz sieht in § 36 einen Zweck vor und der lautet: Und weil zu viele Clowns nicht verstanden haben was "erforderlich" oder prä-2017 "gleichwertig" bedeutet, hat der Gesetzgeber eine Zertifizierungspflicht eingeführt. Und diese verfolgt den klaren Zweck, das der unrechtmäßige Teil oder Vollzugriff nur unter Verwendung von Werkzeug und nur nach bestimmte Dauer der Einwirkung erfolgen darf. Und das betrifft auch die Verwahrung des Schlüssels. Nein wird sie nicht, das bildest du dir ein. Für alles andere gibt es das Bundesverfassungsgericht. Hast du deine Wechselsysteme schon abgegeben? Und die erlaubnisfreien Luftgewehre nicht vergessen...
  11. Das steht unter Garantie nicht im blauen Sachundeordner... Ich gehe jetzt mal davon aus, das er mit unser Ordner den DSB meint....
  12. Das war die Gesetzesbegründung.... Die Intention war, die Wettkampfteilnahme ohne vorherige Qualifikation ("für einfache Schützen") für den Bedürfnisnachweis nach Absatz 5 anzuerkennen. Zur DSB-SpO: Hat der Verein keine geeigneten Anlagen, dann muss der Schütze eben extern schiessen. Und beim WSV muss VM geschossen werden um zur KM zu gelangen. Wenn andere LV ihren Schützen bezüglich Überkontingent das leben extra schwer machen wollen...
  13. Sehr schöne Reportage, hoffentlich Inspiration für andere in ähnlicher Lage. Hatte einen Schützen in meinem Verein, dem ein Fuß abgenommen wurde, wollte erst nicht mehr Kurzwaffe schießen, was er über Jahrzehnte gemacht hat, jetzt hat er gerade mit allen seinen 4 KW seine VM absolviert. Manchmal muss man einfach der Schwarze Ritter aus Monty Pythons Ritter der Kokosnuss sein.
  14. Allerdings nur registriert, wenn die Tat auch hier auch strafbar wäre. @volltöfte10000 Ich würde einfach Antrag stellen.
  15. Was ja laut der ursprünglichen Begründung zum Überkontingent vom Gesetzgeber vorgesehen war: https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120
  16. lol, einen Post weiter oben noch jedem Anderen das Leseverstehen absprechen (als ob es bei der Gesetzesauslegung nur darauf ankäme) und wenn es dann die erwartete Schelle setzt dann Mimimimi. nun, wenn man mit der Begrifflichkeit der "teleologischen Extension" nichts anfängt, bleibt halt nur noch der Griff zu diesem Strohmann. Sage mir das du ein pubertärer Troll bist, ohne mir zu sagen das du ein pubertären Troll bist. Argumentative Kohärenz ist auch noch nicht so ausgeprägt, pubertär eben. Erinnerung: Es ging um Wettkampfnachweise...
  17. Nur falls man zu den juristischen Idiotes (gr. Einfache, Unkundige) gehört und glaubt, das Waffengesetz sei ein Groschenroman von der Tanke oder die Übungsfibel aus der Klippschule
  18. Nur das der VDB sich halt wie üblich mit semantischer Spielchen aufhält statt mit teleologischer Auslegung. - Es ist der Kern des Waffengesetzes gem. §8, das für jede Waffe für den Erwerb und zu jedem Zeitpunkt des Besitzes ein Bedürfnis vorliegen und nachweisbar sein muss. Das ist mannigfaltig durch die Rechtsprechung bestätigt. - Ausnahmen von dieser Einzelbetrachtung jeder Waffe beim Besitz ergeben sich bei den Sportschützen nach § 14 seit 2020 nur dahingehend, das für den Besitz von Waffen hinsichtlich der nachzuweisenden schießsportlichen Aktivität abweichend vo Grundprinzip die Kategorieregeln des § 14 Abs. 4 gelten sollen - Aber bei Überschreitung der Kontingentszahlen des § 14 Abs. 5 muss dennoch zusätzlich a) die Erforderlichkeit jeder Überkontingentswaffe nachgewiesen und b) Wettkampfnachweise erbracht werden. Das es sich um eine Einzelfallprüfung für jede Waffe handelt ist dabei schon dem Wortlaut nach unstrittig: Auslegungsbedürftig ist also nur die Voraussetzung "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." https://dserver.bundestag.de/brd/2001/D596+01.pdf Seite 120 https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Seite 70 Aus dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz nach § 8 und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lässt sich aber klar erkennen: - Die Beweislast liegt beim Sportschützen, er muss sein Bedürfnis glaubhaft machen. - der Erwerb und Besitz der jeweiligen Überkontingentswaffe muss im Einzelnen begründet sein - die Wettkampftätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers Dreh -und Angelpunkt der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses für Überkontingent sein Das lässt keinen anderen Schluss zu, als denjenigen welchen der VGH BW und das VG Karlsruhe gezogen haben.
  19. Schreibt jener, der Ausrufezeichen stets für Rudeltiere hält.
  20. Hattet ihr früher in der Schule häufiger mal ein kleines rotes "Th" als Randnotiz in euren Aufsätzen stehen?
  21. Die Gesetzesmaterialen geben hier nur folgendes her: Hier hängt es von der Verbands- und Wettkampfstruktur ab: Beim DSB ist die Vereinsmeisterschaft: - die Voraussetzung für die Meldung und Teilnahme an der KM - Die einzige Meisterschaft, welche in allen Disziplinen durchgeführt werden muss, für die auch nur ein Mitglied die Durchführung verlangt - Bei höheren Meisterschaften, auch bereits bei der KM dürfen Qualifikationsringzahlen bzw. begrenzte Startplätze gesetzt werden und es müssen nicht alle Disziplinen ausgetragen werden. Insofern konstituiert die Vereinsmeisterschaft die unterste auch von einfachen Sportschützen zugängliche Möglichkeit sich im Wettkampf mit anderen zu messen. Basierend darauf erkennt der WSV die VM für ÜK an. Einzig für Ersatzwaffen muss es ein Wettkampf über VM sein, da auf VM ebene das Nachschießen grundsätzlich ermöglicht werden muss, währen man bei der KM eben pech hat. Insofern konnte die Erforderlichkeit einer Ersatzwaffe nur mit der Teilnahme an höheren Meisterschaften argumentiert werden. Ändere Verbände regeln das eben anders. Wobei es einem ja immer frei steht, z.b. seine BDS-Meisterschaft offen auszutragen.
  22. Das änder nichts daran, das es sich um erlaubnisfreies Führen handelt und "befördern" kein bestimmter Rechtsbegriff des Waffengesetzes ist.
  23. Nein. Die Begriffsbestimmungen in Anlage 1 kennen nur den Begriff des Führens, welches vorliegt wenn die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume etc. ausgeübt wird. De Begriff der Beförderung findet sich in den Gesetzesmaterialien (Entwürfe, Gesetzestzext) in § 12 in Bezug auf "gewerbliches Befördern" oder nicht gewerbliches Befördern einer fremden Waffe durch WBK-Inhaber: Hier wird nur auf den Zweck des erlaubnisfreien Erwerbs und Besitzes abgestellt, namentlich das eine fremde Waffe von a nach b befördert wird. Diese Abgrenzung bzw die Vermeidung des Begriffes "führen" dient an dieser Stelle dazu, das nicht manche Experten(TM) dann auf den Gedanken kommt, das er eine Waffe ohne Waffenschein führen dürfe, wenn er sie nur von jemand anderem ausleiht. Die Tätigkeit als solche bleibt auch hier führen im Sinne des Waffengesetzes und ist nur dann erlaubnisfrei, wenn sie nach den Vorgaben des § 12 Abs. 3 durchgeführt wird.
  24. Das mit "getrennt" hat seinen Ursprung im alten § 36 WaffG wo die getrennt lagerung von Waffen und Munition angeordnet wurde. Nun ist erlaubnisfreies Führen, vulgo Transport, schon per definition kein Aufbewahren einer Waffe Und damit ist klar was gegeben sein muss: Damit die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Führen, kurz Waffenscheinpflicht greift, müssen alle in § 12 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Fällt auch nur eine Voraussetzung weg, greift die Erlaubnispflicht sofort wieder --> Straftat. Bezüglich Munition muss also sichergestellt sein, das die keine Munition im Patronenlager, Trommel oder auch nur in einem eingeführten Magazin befindet und das dieser Zustand sich auch nicht während des Transports einstellen kann, denn auch Fahrlässiges Führen einer Schusswaffe ist eine Straftat: Rutscht also ein geladenes Magazin in die Waffe, weil man beides in einem Beutel transportiert, kann man sich nicht auf ein Versehen berufen. Die Zuverlässigkeit ist dann auch nicht mehr gegeben: Wer jetzt meint, wenn das Strafverfahren eingestellt wird, sei er aus dem Schneider liegt falsch: Das fahrlässige Führen einer Schusswaffe ist ein gröblicher Verstoß und führt zur Regelunzuverlässigkeit, wenn nicht gleich § 5 Abs 1. Nr. 2 a/b greift, d.h. leichtfertiger oder unsachgemäßer Umgang. Fazit: Natürlich darf man Waffe und Munition im selben Behältnis transportieren. Ob sich letztere in einer Munitionspackung, lose oder in vorgeladenen Magazinen befindet, ist dabei völlig unerheblich Dabei muss man nur peinlichst dafür Sorge tragen, dass sich der der Zustand "schussbereit" auch nicht ungewollt einstellen kann. Es ist also sinnvoll, innerhalb des Transportbehältnisses eine Kompartimentierung zu haben. z.B. im typischen Range-Bag die Waffe in die mit Reissverschluss geschlossenen Innentasche, geladene Magazine in ein anderes Fach.
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