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ASE

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  1. Das steht jetzt im welchen Zusammenhang mit Doc Brandenburg? Die Behauptung der Polizei war: Anonymer Hinweis auf Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.... Entlarvend war übrigens alleine die Schlagzeile "Durchsuchung bei Corona-Skeptiker". Da kann man erkennen worum es eigentlich geht. Wobei der Doktor noch nicht mal genereller Gegner von Impfzwang oder med. Zwangsmaßnahmen ist, sondern nur von den Coronamaßnahmen.
  2. https://www.achgut.com/artikel/polizeistaat_deutschland_un_berichterstatter_attestiert_systemversagen
  3. Und wurde die dann entzogen? Nein? Hmmm.
  4. Schön nicht wahr? Demnächst ist dann Hunter375 unzuverlässig, weil irgendeine Abgschaumgestallt vom Geheimdienst mit SED-Parteibuch seine Äußerungen für "Staatskritisch" hält. Das ist der eigentliche Skandal, das leute die sich ausdrücklich auf das GG beziehen und die Grundrechte nicht für einen Lauterbachschen Hirnfurz aufgeben wollen, jetzt auf einmal "Staatskritisch" sind. Wer nach den letzten 2 Jahren glaubt, Diktatur sei gar nicht machbar, weil die Leute alle "aufgeklärt" werden, dem kann man nicht mehr helfen. Maskenbefehl! Impfbefehl! Ausgangssperre mitten im Niemandsland. Jawollja! Stilljestanden! Und nicht vergessen: Jeder der nach Zulassungsdaten und Grundlagen für Lockdowns fragt, ist ein staatsfeindlicher Hetzer.
  5. Beim heiligen Strohmann! Es wurde insinuiert das hier permanent "Versagt" würde, was sich im Lichte der widerrufsvorgänge Schlicht nicht haltbar ist. Man kann jetzt natürlich jedesmal wenn einer mal beiläufig sagt er wolle seine Waffen eigentlich nicht abgeben eine wochenlange Observation Starten mit Zugriff auf der Straße. Was es dann wieder auf WO heissen wird, ist natürlich auch schon klar...🙄
  6. Sollen wir das ganze statistisch angehen,ja? Wie vieel Bruchteile eines Bruchteils eines Bruchteils einer Promille der Widerrufe einer waffenrechtlichen Erlaubnis enden in einer Schießerei? In absoluten Zahlen fallen mir in den Vergangenen 6 Jahren 2 ein: Der hier und der Depp von Georgsmünd
  7. Erläutere mal, wie genau du als Behörde vorgegangen wärst, also wie es richtig abgelaufen wäre. das würde mich jetzt schon interessieren.
  8. Um direkt auf die Frage von @noisehammer einzugehen, also die Frage was anno 2022 für einen B-Würfel der sich im Bestandsschutz befindet gilt: §36 Abs 4 Es gelten also die Regeln vor 2017. Diese kann man sich recht schnell auf der Seite buzer.de holen: §36 Abs 1 und 2 in der Fassung von 2009 Das ganze wurde (wie auch heute) in §13 der AWaffV präzisiert, ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Für den Altbesitz-B-Schrank gilt also die Rechtslage vor 2017 weiter: a) Munition getrennt von den Waffen bzw Übekreuzlagerung, d.h. nicht die zur Waffe passende Munition. b) Typischer B-Würfel (<<200kg)-> Unverankert: 5, Verankert mit 200kg Abrissgewicht: 10 Kurzwaffen b) Großer B-Trümmer (>200kg), Unverankert Max 10 Kurzwaffen
  9. " Der Grund dafür, so führten die Beamten aus, seien Äußerungen Brandenburgs zur Pandemie, die teils sicherheitsgefährdend gewesen seien und mit denen er zu zivilem Ungehorsam aufgerufen habe. Demgegenüber stehe die Verpflichtung von Bürgern, die Waffen besitzen, ganz besonders auf staatliche Vorschriften zu achten. Dass Brandenburg dieser Pflicht nachkommt, daran hatte der Staatsschutz offenbar Zweifel. Auch in die Wohnung seiner Mutter und seines Bruders rückten die Beamten ein." Zersetzung, Stasi....
  10. ASE

    60Tagessätze

    Wenn man politische Justiz gut findet... Spoiler: Irgendwann bist dann du auch Rechts und gehörst weg. War in linken Systemen noch nie anders.
  11. ASE

    60Tagessätze

    Zutreffend, jedoch wird Beleidigung, insbesondere eine öffentlich kaum bis garnicht wahrnehmbare, häufig nur dann verfolgt, wenn "gleichere" also Politiker oder Beamten betroffen sind. Der normale Plebs bekommt da einen Zettel mit "eingestellt mangels öffentlichem Interesse/Geringfügigkeit" Wie dem auch sei, 60 TS sind schnell erreicht.
  12. ASE

    60Tagessätze

    Vllt mal das Lesen. 60TS kannst du mittlerweile für eine Meinungsäußerung ausfassen. https://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-koeln_157-ns-102-16_50-ds-229-16_claudia-roth-ekelhaft.pdf der Jagdschein war dann weg.
  13. ASE

    60Tagessätze

    Wenn bei einem U-60 Delikt §5 Abs 1 Nr. 2 getriggert wird, ist das Strafmaß völlig irrelevant. Gab es doch gerade zu bestaunen bei dem Jäger-Fundwaffen-Vorfall: Es kam nicht mal zu einer Verurteilung, weil der StA das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt hat. Behörde hat dennoch Widerruf eingeleitet. Wenn man zu 1 TS verurteil würde wegen führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen WS, dann ist das immer noch einen Tatsache, welche die Annahme rechtfertigt etc etc. Ein 59 TS wegen Beleidigung dürfen nicht verwertet werden.
  14. ASE

    60Tagessätze

    In dem Falle rechtswidrig -> Klage. Manche Behörde versucht es eben.
  15. ASE

    60Tagessätze

    Das hängt von der Art der Straftat ab. die 5/10 Jahresgrenzen sind zunächst in Stein gemeisselt, da hat die Behörde keinen Spielraum ABER: §5 Abs. 1 Nr 2 Hier gibt es im Gegensatz zu allen anderen Gründen warum die Zuverlässigkeit flöten geht, keinerlei Tilgungsfrist, d.h. es bedarf im Ernstfall, der meist der Regelfall ist, eines Verwaltungsgerichtsurteils um die Zuverlässigkeit wiederherzustellen. Die Praxis der Rechtssprechung sieht hier aber leider nicht gerade pro Waffenbesitz aus, da wird dann pauschal mit öffentliche Sicherheit argumentiert, ganz besonders beleibt ist die Formulierung vom "verlorenen Vertrauen, das der Staat in den Waffenbesitzer gesetzt hat" Da bekommen Leute die Zuverlässigkeit weiterhin abgesprochen, die 2-3 Jahrzehnte zuvor als Jugendlicher mal Unfug mit einem Luftgewehr gemacht haben. Leider sieht es so aus, das aus Sicht des WaffG schwere waffenlose Körperverletzung weniger schwer wiegt(wird automatisch getilgt) als das Führen eines Verschlussträgers ohne Waffenschein(wird nicht getilgt).... Deswegen muss man gerade bei waffenrechtlichen Angelegenheiten aufpassen. Anders als bei Steuerhinterziehung kann einem das waffenrechtlich ewig nachhängen.
  16. Nein, das ist eine falsche Auskunft. Erstens: Start der 5 Jahresregel ist die erstmalige Erteilung einer Besitzerlaubnis für eine Waffe, vulgo die Eintragung. Im Einklang damit bezieht sich auch die Freistellungsfrist (10 Jahre) von der konkreten Ausübung des Schießsports auf die erste Eintragung einer Schusswaffe: Zweitens: Erwerb und Besitz sind zwei verschiedene Bahnhöfe. Die jeweligen Bedürfnisse haben unterschiedliche Voraussetzungen, welche die Verbände für die jeweiligen Bescheinigungen prüfen müssen: §14 Abs. 3 (Erwerb auf grün) §14 Abs 6. (Gelbe WBK ) §14 Abs 4 (Besitz) §14 Abs 5 (Erwerb und Besitz von Überkontingent) Die Prüfung nach §14 Abs 3 ist ungeeignet um ein Bedürfnis nach §14 Abs 4 zu bescheinigen, denn es wir nur geprüft: - 12 Monate Rückwirkend - 12/18 Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, egal ob eigene Waffe, oder Vereinswaffen oder Leihwaffen etc. Eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 setzt aber folgende Prüfung vorraus. -24 Monate rückwirkend - 2x 6/Jahr eigene Kurzwaffe - 2x 6/Jahr eigene Langwaffe
  17. Die DSB-SpO sieht ausdrücklich auch die Verwendung wiedergeladener Munition vor. Die Kontrolle des §27 hingegen wird und kann auch nur für VL-Bewerbe vorgeschrieben werden. Das nächste mal Entladehammer mitnehmen, eine Pille zerlegen und sagen das du X-Grain drin hast. Er soll nachzählen. Wird er bestimmt machen und die Schnappatmung anfangen, der argen Überladung wegen^^
  18. Nun Schauen wir uns mal an was die Strafvorschriften sagen im vorliegenden Fall sagen Objektiver Tatbestand: Abschluss eines Kaufvertrages für einen Revolver für den keine Erlaubnis vorliegt. Nachfolgend Vorlage einer Erwerbserlaubnis für einen Revolver in einem anderen Kaliber. Nachfolgend Erwerb des Revolvers über den der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, allerdings über den Versandhandel. Der Erwerb wäre Prinzipiell durch §52 Abs. 3 mit Strafe bedroht und stellt einen gröblichen verstoß gegen das WaffG i.S.v. Allerdings ist hier anders als bei den Fällen des §52 Abs 2 der Versuch nicht strafbar. Subjektiver Tatbestand: Es wird der Erwerb eines Revolvers 4 mm RF begehrt, aber irrtümlicherweise ein Kaufvertrag über einen Revolver 4 mm M20 abgeschlossen. Nachfolgend wird dem Händler eine gültige Erwerbserlaubnis für einen Revolver 4mm RF vorgelegt. Würde man den subjektiven Tatbestand jetzt sehr sehr missgünstig bewerten, würde man den Versuch des illegalen Erwerbs einer Schusswaffe unterstellen. Für den konkreten Waffentyp ist der Versuch allerdings nicht strafbar, zumal der Kaufvertrag auch ohne gültige Erlaubnis abgeschlossen werden kann und zu keinem Zeitpunkt dir Überlassung der Schusswaffe ohne Erlaubnis im Raum stand. Immerhin muss im Versanhandel ja auf die Erlaubnispflicht hingewiesen werden. Ein guter FACHAnwalt sollte nun in der Lage sein, klar darzulegen, das der Käufer im Versandhandel keinen Einfluss darauf hat, was tatsächlich geliefert wird, der Erwerb dem Käufer also weder im strafrechtlichen noch im waffenrechtlichen Sinne zuzurechnen ist. Er hat eine Erwerbserlaubnis für 4mm RF vorgelegt und eine Waffe in 4mm M20 erhalten. Was jetzt ggf vorliegt ist ein Fall des §37c Der Besitz wurde einen Tag später angezeigt, was im allgemeinen noch als unverzüglich durchgehen sollte und auf die Diskrepanz zwischen Erwerbserlaubnis und gelieferter Waffe hingewiesen, wodurch eine formlose Meldung nach §37c WaffG vorliegt, wodurch auch der temporäre Besitz der Waffe legal ist, bis die Behörde nach §37c Abs 2 eine Anordnung nach trifft was mit der Waffe zu geschehen habe. Ich sehe da ein Problem für den Händler, nicht für den Erwerber, selbst bei böswilliger Lesart. Der Fall wäre anders gelagert, wenn direkt bei Händler gekauft würde, denn da kann man vom sachkundigen Besitzer schon verlangen, das er das, was er mitnimmt mit seiner Erlaubnis abgleicht. Aber wenn du eine Erwerbserlaubnis vorlegst und was anderes geliefert bekommst bleibt eigentlich nur genau das übrig, was der Threadersteller gemacht hat.
  19. Er darf genau die Waffen erwerben, für welche ihm die Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Der Händler muss da gar nichts hinterfragen. Er kann es, wenn er vermeiden will, das er hinterher Aufwand mit der Rückabwicklung nach versagter Eintragung weil kein Bedürfnis für den Besitz abgeleitet werden kann. Nochmal: Es ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Waffe (dauerhaft) zu überlassen oder zu erwerben für die kein Bedürfnis vorliegt. Entscheidend ist nur die Erlaubnis. Es ist ein Verstoß gegen das WaffG, eine Waffe zu erwerben, für die keine Erlaubnis vorliegt.
  20. Klares Nein, zum gefühlt 100stern Mal: Bedürfnis ungleich Erlaubnis. Solange die (mindest)Lauflänge nicht konkret in Spalte 2 der Erlaubnis vermerkt ist, oder die Erlaubnis durch einen Vermerk unter Amtliche Eintragungen entsprechend beschränkt wurde kannst du Kaufen was du willst, die Behörde kann halt die Eintragung dieser Waffe verweigern bzw widerrufen. Hier geht es um einen Fall wo jemand eine WBK für 4mm RF vorgelegt hat und eine Waffe mit 4mm M20 geliefert bekommen hat. Primär hat da der Händler ein Problem.
  21. Bekommt man bei jedem Online-Shop hin, den Coupon-Code richtig zu erkennen. Nur das NWR bzw. die Zugänge so zu gestalten, das geprüft werden kann ob eine vorgelegte EWB für eine bestimmte begehrte Waffe gültig ist, was in etwa zu 100% der Legaldefinition: "Prüfung der Gültigkeit einer Erwerbsberechtigung" entspricht und ggf. sofort eine Warnmeldung auszugeben bzw. die Meldung im NWR mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen einer EWB zu quittieren, das wird dann wieder mit "Datenschutz" verhindert. Also das digitale Bestätigen einer analog ohnehin schon vorgelegten EWB. Geht nicht. Weil der Anfrager nicht wissen darf, was in der WBK, die ihm vorliegt, eingetragen ist. Entlassen. Allesamt. Wegen eines besonders schweren Falles bandenmäßigen Arbeitszeitbetrugs und Veruntreuung von Steuergeldern. In einem geistig gesunden Land würde genau das möglich sein, auch für Privatpersonen, automatisch auch Klimbim ala 2/6 kontrolliert und so verhindert das es zu Gesetzesverstößen kommt. Nicht aber in unserem..
  22. Schauen wir uns den §39 BeschussV mal genau an: §39 der BeschussV wird häufig fehlinterpretiert im Sinne von "Man darf nur an Vereinskollegen weitergeben. Genau das steht aber nicht da. Der Zweck dieser Regelung ist auch nicht das Verhindern der Weitergabe, sondern ist stattdessen die korrekte Kennzeichung der Munition für den Fall der Weitergabe. Bei Weitergabe an Vereinskollegen erspart mir die BeschussV den Aufwand der Kennzeichnung, aufgrund der unterstellten einfachen Ermittelbarkeit im Ernstfall. Was gilt also: a) Ich darf jederzeit meine wiedergeladene Munition weitergeben, an Berechtigte im Sinne des WaffG. b) Als Inhaber eines §27 darf die Weitergabe nur unentgeltlich im Sinne einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Die Komponenten(nicht die Arbeit!) darf ich mir natürlich vergüten lassen. c) Gebe ich an einen Vereinskollegen weiter, so muss ich nicht Kennzeichnen und darf auch Quasi "eine Hand voll" ohne Verpackung übergeben. d) Gebe ich an einen Erwerbsberechtigten weiter, der nicht Mitglied meines Vereines ist so muss ich folgende Kennzeichnungen vornehmen: 1.) Ggf. Zeichen des Herstellers ungültig machen, eigenes Zeichen anbringen Aber: Da sinngemäße/entsprechende Anwendung verlangt wird und nichtgewerbliche Wiederlader aber per Definition kein Zeichen haben, dürfte das obsolet sein und wird durch 2. abgefangen. Das ist das einzige was ggf Interpretationsspielraum hat. Aber ein Zeichen, das ich nicht habe, kann ich auch nicht anbringen. 2.) Die Munition muss in einer geschlossenen Verpackung abgegeben werden auf der meine Anschrift, Masse und Bezeichung der Geschosse und der Hinweis: "Wiedergeladene Munition" vermerkt ist. Ich kann natürlich auch einfach meine kompletten Ladedaten draufschreiben und Hinweise im Sinne des §39 Abs 1 ( Stahlschrot, Magnum, +P etc etc)
  23. Konnte man ja beobachten in der Ukraine, auf Druck der EU wurde der Bürger Untertan auch hier nach 2014 zum Behinderten erklärt und eine EU-FWR/ BRD-WaffG-Ähnliches WaffG mit 18/21/25 Regelung erlassen, mit 18 gabs nur Luftgewehr und Schreckschuss...mit 21 Flinte... Als dann der eine Oligarch sich anschickte, dem anderen das Hälschen durchzuschneiden, war es um diese Regelung geschehen: Jeder der Atmen konnte bekam eine Kaschi, vollauto versteht sich, mit 400 Schuss. Dieser widerwärtige Vorgang offenbart die Geisteswelt in der die "Elite" lebt: Wenn die paranoide Gefahr von der Realen eingeholt wird, wird der Untertan, vor dem man sich gerade noch in Wahnszenarien gefürchtet hat ganz schnell bewaffnet, um das eigene Überleben zu sichern. Abstoßender geht wirklich nicht mehr. Auch hierzulande wurde sofort von der Wiedereinführung der Wehrpflicht gefaselt. Fiele mir im Arsche nicht ein, die Fratzen, die mich gerade noch zum zu entwaffnenden Bürger Irren, der seine Ungefährlichkeit erst beweisen muss erklärt haben, unter Lebensgefahr mit der Waffe zu verteidigen. Für die Typen auf dem Schlachtfeld verrecken, was für eine groteske Vorstellung.
  24. Nichtskönner Nancy. Nachdem ihre Bundesweite (geister) Nazi-Jagd medial vollkommen unter russische Laufrollen geraten war, muss es jetzt eben das WaffG tun. Bizarr: Die Unfähige hat schon zu Beginn großspurig den Verfassungsschutz angekündigt....vllt hat man sie mittlerweile gebrieft, das sie damit 2 Jahre oder streng genommen 10 Jahre(Registergesetz) zu spät kommt? Mittlerweile bin ich für die Verlosung der Ministerämter unter der volljährigen Bevölkerung. Die statistische Wahrscheinlichkeit dabei eine Null-Nancy zu erwischen ist signifikant geringer als wenn man aus den Reihen der Trottel-/Betrügerkonzentratoren namens Parteien auswählt
  25. Ah, den Widerspruch sieht du hier nicht? Und was dir schon gar nicht in deiner Denunzianten-Angst in den Sinn gekommen ist: War der Hinweisgegebr evtl ein Beamter? Der Muss bei Kenntnis von einer Straftat anzeigen. Wo ziehst du dann die Grenzen? Illegale Waffe? Vollauto? Handgranaten? Flammenwerfer? Sprengfallen? Giftgas? Biologische Waffen? Da kann ich genau so argumentieren. Abgesehn davon: Wohlfeiles Gerede. Du stellst nicht nämlich nicht gegen Gewalt. Sondern du schaust entweder weg oder findest es noch geil, wenn sich ein Legalwaffenbesitzer anfängt mit Kriegswaffen einzudecken, die du auch im liberalsten Land der Welt nicht bekommen wirst. Wofür erwirbt jemand, dem die Erlaubnis erteilt wurde Waffen legal zu erwerben und besitzen jetzt plötzlich auf dem Schwarzmarkt Kriegswaffen? Wir reden hier nicht über einen Fall, wo jemand ein unbequemes Erbstück hat und so unbeholfen ist, das er nicht weis wie er es loswerden soll, oder jemand die Anmeldefrist für irgendwas, was jetzt wieder erlaubnispflichtig oder ganz böse geworden ist, verpennt hat. Sondern um aktiven Kriegswaffenerwerb. Und das sollen jemand der davon Kenntniss erlangt, dann wegschauen, weil er sonst ein böser Denunziant ist..? Du drückst dich also um eine einfache Antwort. Der Klassiker: Wie hätte der seine Wahnsinnstat denn ohne Waffen umgesetzt? Ganz konkret in diesem Fall, in dem StA und Behörde in waffenrechtlicher Hinsicht versagt haben? Nochmal: Hättest du Kenntnis von seiner illegalen Waffe und/oder seinem Wahnhaften Weltbild, gehabt, hättest du ihn angezeigt oder nicht? Nein? Doch! Oh! Na also geht doch. Dann bist du wohl auch so ein bisschen ein Denunziant? Denn anders wirst du so jemanden nicht aufhalten können.
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