Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.774
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Haben wir? Na dann wollen wir das mal professionell aufarbeiten, statt zu shitposten.... Die Ausgangsfrage war: Darf ein jugendlicher mit einer GK-Waffe schiessen, der ein WS in .22 aufgesetzt ist. Position 1: Es handel sich um eine "GK" Waffe, des wegen nein. Gemeint mit "GK" sind in diesem Kontext alle Waffe abseits der in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. Formaljuristisches Argument, das lediglich auf die Registrierung der Grundwaffe abstellt. Einwand von @Schwarzwälder das er auf der gleichen Grundlage kein AR15 .223 Rem mit WS verleihen würde. Hie entsteht ein Seitenzweig der Diskussion, weil sich die Aussage vor §12 nicht halten lässt. Ferner gibt @Schwarzwälder eine weitern Fall zu Bedenken: Schiessen mit Einstecksystem. Position 2. Registrierung ist unerheblich, die tatsächlich vorliegende Konfiguration ist entscheidend bei der Bewertung Also Waffe mit aufgesetztem .22 Wechselsystem in dieser Konfiguration eine in §27 Abs 3 Satz 1 Nr 2. genannte Waffe. Also eine Waffe aus der .22 lfb mit max 200J verschossen werden kann. Verweis auf den Gesetzgeberwillen, der die Einschränkungen mit der Gefährlichkeit von Schusswaffen begründet aber den Schießsport insbesondere bei olympischen Disziplinen auch unter 18 ermöglichen soll. Ich vertrete klar Position 2. Intention des Gesetzgebers ist klar und vor Gericht müsste die Anklage beweisen das ein Jugendlicher, der de facto mit einer .22 lfB geschossen hat, in Wahrheit virtuell mit 9mm geschossen habe, weil die Grundwaffe als solche registriert wäre auch wenn das verschießen solcher Munition technisch garnicht möglich war. Die Anklage müsste ferner herausarbeiten, worin genau der rechtswidrige Unterschied zwischen einer technisch identen Waffe die als .22 lfb registriert ist und warum nicht die reale Konfiguration sondern der Inhalt von Datenbanken und Akten relevant sei bei der Frage des sicheren Schiessen von Jugendlichen unter Aufsicht.... Wem das nicht klar ist evtl mal darüber nachdenken, daß wenn Position 1 stimmen würde, man sich insbesondere kein WS für ein AR mehr kaufen braucht. Denn wenn nach Lesart der Position nur die Registrierung entscheidend ist, dann bleibt ein AR15 in .223 ein AR15 in .223, auch mit Wechselsystem in .22lfb und darf dann folgerichtig auch nicht auf 200J KK-Bahnen geschossen werden, auch nicht Ü18. Da letzteres offensichtlicher Unfug fernab der gesetzgeberischen Intention ist, warum soll es dann bei §27 Abs. 3 Satz 1 Nr 2. auf einmal richtig sein?
  2. Ja. Und? Paragraph 12 genau lesen.
  3. Warum gerade in der Konstellation nicht? Wenn es dem Gesetzgeber nicht passt, dann muss er §12 entsprechend anpassen, aber das wird Flickschusterei. Oder die Behörde schreibt das unter Amtliche Eintragungen als Einschränkung der Erlaubnis fest auch wenn das nach der Systematik der Leihe in §12 (Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz im Rahmen der Leihe durch WBK-Inhaber) rechtswidrig weil ohne Rechtsgrundlage ist.
  4. Hier muss eine Bewertung der faktisch vorliegenden Waffe vorgenommen werden und im Sinne von §27 Abs 2 das ist eine Waffe Kaliber .22. Die Intention des Gesetzgebers war hier nicht, möglichst verquere Gedankengänge in Normen zu gießen, sondern unter Abwägung von Gefährlichkeit der Waffen und unterstellter geistigen Unreife der Jugendlichen dennoch eine Möglichkeit zu finden insbesondere die olympischen Diziplinen zu trainieren. Eine CZ mit .22 Kadett Wechselsystem besitzt in diesem Sinne exakt die gleiche Gefährlichkeit, wie eine Walther GSP. Eine andere Lesart wäre mit der Zielsetzung des §1 Abs 1 WaffG weder begründbar noch überhaupt vereinbar
  5. Das Plansoll des Lageberichts Rechtsextremismus. Irgenwie muss man die schönen Milliarden ja rechtfertigen.
  6. Es wird aber auch das all-Inklusive-Paket angeboten mit einstweiliger Vollpension.
  7. 1) Ist es zutreffend das die Grenzen bei Alkohol herabgesetzt wurden. Aber das ist gerade das Extrembeispiel, weil es auf dei Persöhnliche Eignung abzielt. Gegenstand der Diskussion ist allerdings die Zuverlässigkeit, im Sinne des nüchternen Handelns oder unterlassens, fahrlässig oder vorsätzlich 2) Gibt es genügend Verkehrsordnungswidrigkeiten, die man Summieren kann, ohne das etwas passiert, abgesehen vom Loch im Geldbeutel. 3) Hat man für 2. sogar ein feinstufiges Punkteregister eingeführt, auf dem man Sanktionen sammeln und mit Nachschulungen auch wieder abbauen kann. Gibt es im Waffenrecht vergleichbares? Deine Argumentation umgeht nämlich völlig den verfassungsgemäßen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Und da gibt es beim Waffenrecht scheinbar nur noch 0/100 und nichts dazwischen. Und das ist Unverhältnismäßig. Und beim politischen Habe ich ein Problem damit. Warum sollte jemand der mit einem Cheguevara-T-shirt oder Hammer und Sichel kokettiert bessergestellt sein als jemand der das Horst-Wessel-Lied zum Chillen hört? Ein Staat der das eine Sanktioniert und das andere nicht ist nicht mehr neutral. Entweder sind alle Massenmörderverehrer unzuverlässig, oder keiner. Und damit darf auch kritisiert werden, wenn Leute mit der Masche "Guilt-by-Association" in einen rechtsfreien Raum gedrängt werden, in welchem die Exekutive mit ihnen umspringen kann, wie sie will. Kriminalisiert kann man nämlich gar nicht sagen, dafür wäre die Iudikative zuständig, und die sperrt niemanden ein, nur weil er mit dem "falschen" ein Bier trinken war. Nach deiner Lesart könntest du in Zukunft etwas vereinsamen, wenn du dir vom Staat vorschreiben lässt, mit wem du verkehren darfst. Das hat man jetzt davon, das man geglaubt hat mit Kommunisten reden zu können. Sobald die an der Macht sind, freilich nennen sie sich nicht mehr so, passiert immer das gleiche. Umwandlung des neutralen Staats in einen Politapparat.
  8. Würde vorschlagen, wenn in deiner Nachbarschaft mal eine illegale Waffe auftaucht aus Uropas unangemeldetem Besitz, treten wir dir auch gleich die Tür ein. Sicher ist sicher. Und überhaupt, so Kleinigkeiten wie die Unschuldsvermutung.... alles Erbsenzähler
  9. Das Problem ist nur, das der Staat hier in ungerechtfertigter Weise übergriffig wird. Das wird nämlich seit langem ignoriert, das die Legislative die Beweislast hat, warum ein Gesetz oder seine Änderung nötig sind. Klassiker: 1.) Munition im A-Schrank: Verstoß. 2.) Munition in der Blechkiste aus dem Baumarkt: Supi. Reine Willkürreglung, wer 1 knackt, der schafft auch 2. Und beiden politischen Sachen tritt allmählich ein, was ich bei Einführung des jetzigen §5 Abs 1 Nr 3 WaffG in seiner damaligen Form befürchtet habe: Die Exekutive beseitigt die Iudikative. Während letztere einen Normenverstoß aufwendig und konkret belegen muss und dafür zunächst mal eine konkrete Norm vorlegen muss (StgB, Nebenstrafrecht) behauptet die Exekutive "Da! Rechtsextrem!" ohne konkreter darlegen zu müssen wie das konkret definiert ist. Das ist genau der Anfang einer Willkürherrschaft unter Untergrabung der Verfassung. Und auf Nachfragen zieht man sich dann hinter "Geheimhaltungsgründe" zurück. Ich bin ja seit 2015 auch rechtsextrem, ganz ohne was signifikant an meiner Einstellung geändert zu haben. Warum? Ich bestehe auf die Einhaltung der Gesetze auch an der Grenze ohne Ansehen von Person, Religion, Staatszugehörigkeit etc. Aber da ist man heute bereits Nazi. Und ein Unmensch. Dachte das mit der Gesetzestreue sei ja so wichtig als Legalwaffenbesitzer, wie du schreibst, war aber auch wieder nicht recht...
  10. Da ist was dran. In einem Vergleich zu einem Bereich, in dem nennenswert Tote, Schwerverletzte, dauerhaft Geschädigte erzeugt werden, also im Straßenverkehr, wir die persöhnliche Eignung und Zuverlässigkeit weit aus kulanter behandelt. Kulant im Sinne von Erziehung durch Bußgeld oder kurzfristigem Fahrverbot. Man muss schon krass über die Stränge schlagen oder sehr ausdauernd gegen die Regeln verstoßen, um dauerhafte Konsequenzen fürchten zu müssen. Beim Waffenrecht hingegenwird bereits bei Kleinigkeiten, welche niemanden Gefährden sofort das Maximum an Sanktion ausgegeben, Abstufungen kaum vorhanden
  11. Vorsicht Klapperstorch! Die Statistik berücksichtigt nämlich nicht, ob die anliegen Objektiv berechtig waren bzw ob hier von vorneherein beim Salzamt geklagt wurde. Solche Statistiken werden nämlich dadurch verfälscht, das uneinsichtige Charaktäre besonders klagefreudig sind auch wenn objektiv Hopfen&Malz verloren sind.
  12. Nein. Nimm dir nen besseren Anwalt...
  13. 🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣🤣 Wow, ewiger Sonnenschein in einem Geist ohne Umsetzung evtl vorhandener Geschichtskenntnisse.
  14. Wie soll es einen vor Strafe schützen gerade wenn es ein Richter anders sieht? Der erklärt dann Kraft seines Urteils genau das Zeug für falsch... Oder willst dann einen auf Verbotsirrtum machen, weil die FL NWR oder der VDB da ein Broschürchen herausgegeben haben? Der Lower an einem WS, das gar keinen Lower besitzt, sondern das selbst einem Lower zugeordnet ist, soll also getauscht werden, währen der Lower zu welchem besagtes WS gehört mit einem anderen WS im Schrank daneben steht? Also faktisch stehen da dann zwei Waffen aber du möchtest dann den Richter dazu bringen anstatt den vorgelegten Beweisen lieber deiner Ansicht zu glauben, daß es eigentlich nur eine Waffe war, bei dem der Lower ausgetauscht war? Interessant... Das Ersetzen eines Lowers soll ja nun gerade Waffenherstellung sein. Der GG-Wille war hier klar erkennbar, Proliferation von de facto Gesamtwaffen auf einem einzigen Voreintrag zu unterbinden. Bei einem zu einer Waffe eingetragenen Lower kann das vllt noch durchgehen, wenn effektiv nur eine Waffe im Schrank steht und der Rest zerlegt ist.
  15. Müssen nicht, aber mit Eintragung als zu einer Waffe gehörig wäre nichts gegen eine Nutzung einzuwenden.
  16. Man muss nur von den VGs suchen lassen
  17. Nicht richtig, deine Behörde liegt falsch. Allein durch die Unterscheidung Gelb/Grün zeigt die Behörde ihren mangelhaften Kenntnisstand: Da hat die Behörde bereits nicht verstanden, dass die Farbe für des Bedürfnis nicht von Relevanz ist. Eine grüne WBK kann nach §14 oder nach §10, erteilt werden. Und eine nach §14 auf grün eingetragene Waffe bleibt eine Waffe die mit Sportlichem Bedürfnis erworben wurde. Aber wie immer: Das Bedürfnis ist an die Person gekoppelt nicht an die Waffe. Da wir allerlei Unfug geraunt und aus halb- und vierteleswissen dann abstruse angeblich gesetzliche Reglungen herbeifabuliert. In BW gab es Anfang dieses Jahres genau zu diesem Thema eine ministerielle Klarstellung: ....eine grundsätzliche Beschränkung der Nutzung einer Waffe ausschließlich für den Zweck, zu dem sie erworben wurde, ist nicht erkennbar." Eine andere Auslegung würde auch dem grundsätzlichen GG-Willen ("So Wenig waffen wie möglich ins Volk" BT-Drs. 14/7758, S. 57) zuwiederlaufen, weil sich aus der strikten Trennung automatisch ein Bedürfnis für mehr Waffen ableiten würde. ---------------------------- Für die Fragestellung ist das alles aber garnicht relevant. Ausschlaggebend ist einzig §13 Abs 8 AwaffV Alle anderen Interpretationen als das zwei Berechtigte, ergo WBK-Inhaber, welche in häuslicher Gemeinschaft leben zusammenlagern dürfen und damit Zugriff auf die Waffen&Munition des anderen haben dürfen sind kompletter Freestyle. Die Art der Erlaubnis, wie häufig phantasiert, für erlaubnispflichtige Waffen spielt keine Rolle. Aber: es ist nur der durch die Zusammenlagerung notwendigerweise mögliche Zugriff auf die Waffen rechtmäßig. Für die Nutzung bedarf es eines Leihscheins. Will man daß nicht, kann man eine gemeinschaftliche Erlaubnis beantragen. Weit relevanter ist die Frage nach der Definition von häuslicher Gemeinschaft .
  18. Ja obacht: es war so nicht formuliert. Bedeutet hat es aber genau das.
  19. Deswegen helfen nur Klagen. Mir wurde nämlich schon letztes Jahr seitens des Ministeriums auf nachfrage zu den Maximalzahlen auf der Sportstätte vs mehrere getrennte Eingänge mitgeteilt, daß man zwar mein Ansinnen epidemiologisch verstehe, aber man halt nicht für jeden eine Extrawurst braten könne. Hintergrund war die vorübergehende 2 Personen pro Sportstättereglung. Problem dabei nur: Eine Maßnahme nach IfSG muss für den intendierten infektionsschützenden Zweck a) geeignet b) Grundrechstmäßig minimalinvasiv sein. Ferner ist eine flächendeckende Maßnahme die nur de Zweck verfolgt die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Vorschriften zu erleichtern von vorneherein verfassungswidrig. Insofern ist meine Position, daß Einzeltraining auf geschlossenen Schießständen ohne Kontakt zwischen den Sportlern erlaubt sein muss und nicht nach der Maßgabe "alle über den selben Kamm" behandelt werden darf. Ist anbei bemerkt das langfristig schlimmere Virus, das unsere Gesellschaft infiziert: Der Kollektivgedanke der sich parasitär auf Kosten der Individualfreiheit mästet. Die Regierenden hingegen lieben ihn.
  20. WOW, ich hoffe sie haben euch wenigstens Blumen geschenkt und zum Essen ausgeführt bevor sie euch gef... haben. Dennoch: Nicht aufgeben!
  21. gibt es gerade Jagdkurse? Frage für einen Freund
  22. Wenn du deine eisen verkaufen willst: tu es und heul leise. Dieser Thread wollte sich damit beschäftigen, wie man mit dem Lockdown umgehen oder ihn umgehen kann um das Schiessen zu ermöglichen. Natürlich kommt dann wieder eine der den Thread durch sein mimimi entgleisen lassen will. Da habe ich gegengetreten, weil mir diese Mentalität auf den Keks geht. Und das ganze eben in einem historischen Vergleich, der unumstößlich ist. Damals wurde rangeklotzt um überhaupt Schießbahnen und Vereinsheime zu haben. Geld, Schweiss und Zeit wurde von den Chads damals reingesteckt und nicht herumgeheult. Heute: Effektiv kann man gerade seit 3 Monaten nicht schiessen. Grund für die Virgins mit ihrer all-inklusive-aber-kosten-darf-es-nix-Mentalität alles hinzuwerfen, weil mimimimi. Die gleichen Typen die Standgeld für ein Verbrechen gegen die Menschlickeit halten und überhaupt: Mitgliedsbeitrag um 20€ erhöhen? Skandal! Hab das live nach der ersten Welle erlebt: man meldet freudestrahlend das der Wahnsinn eine pause einlegt und man endlich wieder unter bestimmten vorgeschriebenen Maßnahmen wieder schiessen darf und was passiert: Anstatt mit kreisenden Armen und Beinen auf den Schießstand zu rennen wird dir einem Akt emotionaler Erpressung mitgeteilt das man unter den Umständen nicht bereit sei zu Schiessen. Gerade so, als ob man sich die Vorschriften ausgedacht habe. Lappen eben. . Und falls einer glaubt das es "da oben" jemand juckt, das man trotzig seine Eisen verkauft, der hat nicht verstanden wie es läuft.
  23. Ähm, ist das jetzt der neuste Aluhut, das diejenigen, welche die Schützenvereine aufgebaut haben, in Wahrheit eine heimliche Kabale waren die das Waffenrecht verschärft haben? Wow. der ist jetzt wirklich mal neu. Das ist mein Kritikpunkt und der gilt, auch ohne Corona. Arbeitseinsatz, Am ende noch dafür das der Verein erweiterte Möglichkeiten hat, nee lass mal keine Zeit, kann ich nicht will ich nicht, muss mich um die Kinder kümmern etc. Aufsicht führen neee geht nicht und bei Wettkämpfen da sein geht auch nicht. Trotz 39h Woche. Wie die das damals wohl gemacht haben, trotz Samstags zum buchten gehen? Die Vorstellung die Substanz von der man heute Schießstand- und Vereinstechnisch lebt mit den heutigen Attitüden die man da mitbekommt aufzubauen? Illusion. Es ist eine FReizeitdienstleistung die nix kosten soll. Und jetzt kommt eine beknackte Widrigkeit und man schmeisst hin. Bzw manche fangen Diskussioen an, warum sie den Vereinsbeitrag zahlen sollen, wenn doch nix geboten war. Wirklich heldenhaft...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.