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Bounty

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  1. Bounty

    Büchse für IPSC?

    Hast Du dich mal mit dem Trümmer (Gewicht/Ausmaße) über ne enge Stage bewegt?! Vermutlich nicht... Wenn dann eher: https://magpul.com/pmag-d-50-lr-sr-gen-m3.html?mp_global_color=118 Aber immer noch 10 Patronen weniger als in .223 und gleichzeitig 180g schwerer. Dazu kommt dann ja noch das Mehrgewicht der Munition, imho +500g. in Summe knapp 700g für weniger Patronen...
  2. Bounty

    Büchse für IPSC?

    Die verstehen sowas ja auch als System mit dem Schützen (und der erforderlichen Ausbildung), Waffe & Optik und der Munition. Die beschaffen Waffen mit dem Ziel Gewalt optimal anwenden zu können. Die erste Entscheidung der Bw bei der Einführung eines Zielfernrohrgewehres für dem Einsatz innerhalb der Infanteriegruppe (nicht Einführung eines halbautomatischen Scharfschützengewehres) war, das es keine neue Mun geben soll, keine Präzisionsmun. Aber natürlich trotzdem mit Präzisionsanforderungen an die Waffe die von der zur Nutzung vorgesehen MG-Munition garnicht vertraglich gesichert ist. Dazu die Forderung des BMVg, Abteilung Recht, das die Waffe ja als Einsatzbedingte Sofortbeschaffung für eine friedensunterstützende Mission es erfordert, eine Optik zu verbauen, mit der man auf 800m erkennen können muss, ob eine zivil gekleidete Person eine Pistole oder Handgranate trägt. Auch bei eingeschränkter Sicht aka Nacht. Also muss eine komplex zu bedienende Sternwarte auf die Waffe. Heraus kommt dann eben "Festungsartillerie", wo das G28 ja dann relativ gut funktioniert. Oder sinngemäß ein alter Werbeslogan im Sinne unserer heutigen politischen Führung "nicht (offensiv) kämpfen können, damit man nicht kämpfen muss..." Das schöne an IPSC ist ja, das man grundsätzlich mit fast jedem Gewehr irgendwie erstmal mitschiessen kann. Mit der .308 Win vs. .223 Rem passieren aber automatisch zwei Dinge, 1 ) man schiesst langsamer im Wettkampf und 2 ) man schiesst deutlich teurer und damit fast immer deutlich weniger im Training. Das drückt den Hitfaktor dermaßen drastisch, das der Vorteil des Major-Scoring verpufft. Dazu kommen dann noch das höhere Waffengewicht das man in IPSC nicht will und die Probleme der Magazinkapazität (ok, nicht bei den Kurzstrecken-Magazinwechselwettkämpfen in Deutschland) aber überall sonst.
  3. Bounty

    Büchse für IPSC?

    Äh nein, auch dort eher Belastung als Vorteil im Wettkampf. Kann man sich auch nicht schön reden. Dein Kumpel hat keine wirkliche Ahnung. Für ZG4 durch das Kaliber und SS-Pistonsystem ein Riesennachteil. Als Selbstlader in ZG3 eher wie mit dem Traktor bei der Formel 1 mitfahren. Bei ZG2 dito. Und dannn auch noch mit 16" und weniger V0 gegen den Wind. Bei ZG1 müsstest Du auf die mod Unterdisziplinen gehen und hier erstmal nachweisen das die mit Z als ZIVIL bezeichnete Waffe dienstlich eingeführt ist, also bauglich mit dem G28 der Bundeswehr ist. Und dann triffst Du auch da wieder auf die Repetierer... ...es bleibt dabei, das G28Z ist eine extrem teure und sportlich nicht vorteilhafte Waffe, die von dem Mythos "die Bundeswehr hat nur den geilsten Scheiss" lebt. Leider ist das G28 aber halt eines der typischen Beispiele von Scheiss ohne geil in der Bundeswehr-Beschaffung. Sorry to say, aber die G28Z ist eine typische Waffe von ahnungslosen Posern oder eben Leuten die scheinbar nachträglich irgendwas kompensieren müssen, vielleicht weil sie es nicht ins KSK geschafft haben sondern nur zur Luftwaffenlogistik oder wegen Adipositas gleich ganz ausgemustert wurden...
  4. Weder die PAR noch die 7615 ist ein Unterhebelrepetierer, sondern Vorderschaftrepetierbüchsen.
  5. Theoretisch könntest Du auch bei Disziplinen wie BdMP ZG3 "am Stück" durchschiessen. Die spricht zwar von 4 Scheiben zu 5 Schuss, aber nicht zwingend mit wie vielen Patronen die Waffe zu laden ist. Ist aber die Diskusission mit der Aufsicht kaum Wert, weil die größere Kapazität keinen Vorteil bringt. Bleibt IPSC MAO..
  6. Nein, denn da wechselt nichts zwischen Lw und Kw. Es ist egal was Du besitzt. Mit anderen Worten: Seit 2003 (und davor) bis heute ist ein Repetierer mit Magazinen größer 10 Schuss Kapazität nicht vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen. Auch nicht mit einem AR15 kompatiblen Magazin.Im Gegensatz zur Selbstladelangwaffe. https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__6.html Das Problem, seit 2020 sind Zentralfeuermunition-Lw-Magazine mit Kapazität > 10 Schuss generell verboten. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html Damit ist auch das >10 Schuss Magazin im Repetierer "tot". Entweder hast Du Altbesitz vor 2017 (Egal ob vom oder für Repetierer oder Selbstlader) oder Ausnahmegenehmigung vom BKA.
  7. Bounty

    Büchse für IPSC?

    Wow, ein Dauerabo auf schlechten Hitfaktor. Für IPSC so ziemlich das wenig geeignetste Gewehr, eine "Loser versucht es trotzdem Waffe". Aber ja, Dein Kumpel ist Experte und argumentiert bestimmt mit "das ist von der Bundeswehr, muss also gut sein, sogar noch besser als der Puma, und wurde speziell für IPSC in Afghanistan entwickelt..." Such Dir besser andere Berater...
  8. Nein, Du hast den Para 6 nicht verstanden. Kriegswaffenähnlich sind nur die Waffen (mit kurzer Lauf- Hülsenlänge oder Bullpup) die vom sportlichen ausgeschlossen sind. Die mit Bescheid zum sportlichen Schiessen zugelassen sind, können nicht kriegswaffenähnlich sein.
  9. Mit Westdeutsch meinst Du Frankreich und komische Holdings in der Karibik?
  10. Nach einem Abendessen im Kanzleramt wird unser oberstes Gerichte Deine Klage mit einem Lächeln abweisen. Falls es die Zwischenebenen nicht schon auf Weisung, äh freundlichen Hinweis, des jeweiligen Justizministeriums getan haben. Du kommst auf die Liste der Verdächtigen, wer Kritik an der Regierung übt ist ja offensichtlich gegen Demokratie und vermutlich auch Reichsbürger, Nazi, Querdenker oder mindestens AFD-Sympathisant oder alles zusammen, alles genug um Dir den Waffenbesitz zu verwehren...
  11. Und auch hier haben wir es wieder. Man kann der SPD ja nicht vorwerfen das sie nicht offen sagt was sie wirklich will. Hier legt man sich, neben dem ganzen Geschwurbel warum Sportschützen und Jäger "wirklich" Waffen kaufen argumentativ bereits weiterführende Verbote bereit. Alles was nicht olympisch ist ist kein Sport. Kein Sport mit mehr wie Kleinkaliber (Einzellader) und vielleicht noch einer Einzellader-Flinte. Und keine Jagd mit was anderem wie Repetiergewehr mit festen 2 Schuss Kastenmagazin.
  12. Warum hat HK nach 9/11 jahrelang rote Zahlen geschrieben bzw. stand die Firma ständig am Rande der Zahlungsunfähigkeit? Passiert wenn der Eigentümer Gewinne abschöpft und die Firma als Sicherheit für hochspekulative Investitionen in andere Unternehmungen einsetzt. Merke: Volle Auftragsbücher und Gewinne haben heut zu Tage wenig bis nix mit Krisenfestigkeit des Unternehmens zu tun... ...besonders wenn die Firma dem Eigentümer nix besonderes bedeutet und/oder emotional scheissegal ist.
  13. Stimmt, ein schmieriger französischer Heuschreckenkapitalist mit unbekannten Finanziers im Hintergrund, für den die Firma HK nur ein weiteres Spekulationsobjekt ist und der, wenn der Preis stimmt, die Firma für 30 Silberlinge auch an russische Oligarchen oder den chinesischen Staat verticken würde, ist soviel besser und beruhigender...
  14. Es gibt an der OSH keine Feldwebel als Ausbilder. Oh ja, bei manchem hätte ich eher Formulierungen ala "den hat nicht die OPZ sondern der Feind geschickt" wählen wollen, aber mein alkoholkranker Chef wollte das wir freundlich sind...
  15. Na, die werden es wissen... Die kämpfen ja ganz vorn und deshalb sind die Rüsselbagger ja noch da, wenn die ganzen Unterstützer schon weg sind. Wie würde man es in einer OSH-Beurteilung formulieren "mit seinem Fachwissen treibt er die Vergleichsgruppe vor sich her..."
  16. Oh oh, das gäbe böse Mecker an der OSH, nen Verband bei 70% Kampfkraft als zerschlagen zu bezeichnen...
  17. Bounty

    Büchse für IPSC?

    Wie für IPSC üblich, spielt die konkrete Waffe ein viel kleinere Rolle am Ergebnis als in allen anderen Spielarten des Sportschiessens. Von daher funktioniert ein Brot- und Butter AR15, DI, 16" bis 20", nicht zu schwer, hier eher als in den statischen Disziplinen. Der Rest ist Training, viel (Trocken-)Training und viel Munition...
  18. Längst geregelt. Es wird ja inzwischen jeder bei Einstellung durch das BAMAD sicherheitsüberprüft. Die selbe Angst vor Extremisten... Und der selbe mäßige Erfolg bzw. Aufwand-Nutzen beim Finden der hinter jedem Busch lauernden Staatsfeinde. Aber da inzwischen ja selbst Oberstleutnante die vor Aufstellung des KSK in der selben Kaserne dienten und die Bw vor über 20 Jahren verlassen haben als gefährliche Elitekämpfer des KSK dargestellt werden sollte noch die Millionen ehem. Soldaten "nachgeprüft" werden, dauert ein wenig, aber mit genug zusätzlichem Geld und Personal bestimmt machbar. Und die RAGs des VdRBw fallen unter die selben Auflagen wie die übrigen Sportschützenvereine, also zukünftig kein Schiessen ohne halbjährlich zu erneuernden negativen Bescheid vom Verfassungsschutz und beim geringsten Verdacht fehlender Regierungstreue, eh Verfassungstreue, Waffen weg und keine Teilnahme am Schiessen mehr...
  19. Äpfel mit Birnen! Die Verfahren zur Ausstellung waffenrechtlicher Bescheinigungen sind, anders als die Regeln zur Mitgliedschaft (Erwerb/Verlust Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten etc.), üblicherweise genau nicht in der Vereinssatzung geregelt. Wenn es nicht der Verband (bzw. z.B. der BdMP als eigentlicher Verein) in entsprechenden Richtlinien regelt, kann natürlich in manchem Verein der selbstgerechte Vorstand durchaus zu der Erkenntnis kommen das er "nach Gutsherrnart" die einzige Instanz sei, die festlegt wer welche Waffe haben darf. Wo kämen wir auch hin, wenn der Verein nicht mehr zu verantworten hätte als das, was das Waffengesetz regelt (Bescheinigung der Mitgliedschaft, der geeigneten Anlage, des regelmäßigen Trainings). Ja solche Verein gibt es... Da sind wir uns doch einig. Der Vermieter hat überhaupt keine Handhabe während der Dauer der Mietnutzung, welche Mitglieder des eingemieteten Vereins während dessen Nutzung das Mietobjekt betreten. Es sei denn, der Mietvertrag hat eine entsprechende Regelung, was unwahrscheinlich ist. Damit wären wir beim bereits hier diskutierten Fall einer Wohnung, wo der Vermieter dem Mieter vorschreibt, welche Personen die Erlaubnis haben oder nicht haben, bei gelegentlichen Besuchen die Wohnung zu betreten. Und natürlich will der Schütze nicht beim Ex-Verein mitschießen, er will aber auch nicht vom Ex-Verein mit Verboten belegt werden, ohne das der sich etwas zu schulden hat kommen lassen. Das Problem ist ja eher, wie schon von anderen beschrieben, dass ein Vorstand, der so dermaßen nach Gutsherrnart regiert, vermutlich gar nicht ohne Gerichtsurteil zulässt das ein Exmitglied oder der Mietverein seine Rechte einfordert und gewährt bekommt, sondern dann andere fadenscheinige Gründe findet, dem eingemieteten Verein in seiner Gesamtheit los zu werden bzw. das Mietverhältnis aufzulösen. Deshalb mein Hinweis auf das Gericht. Das Anrufen der Hauptversammlung oder Schiedsgerichtes ist in den meisten Satzungen für den Ausschluss als Revisionsgremium vorgesehen, damit ein Schütze, unterhalb der ebene Verwaltungsgericht, die Möglichkeit hat eine Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss anzugehen. Das Paradox ist ja, dass der Schütze satzungsgemäß kündigt/austritt und dann mit einer Auflage belegt wird, die sich sicher nicht so in der Vereinssatzung als "Standard" findet. Der Austritt erfolgt eigentlich "im gegenseitigen Einvernehmen" und kann somit nicht mit Auflagen versehen werden. Der Schütze verliert durch Austritt nur seine Rechte und Pflichten als Mitglied gem. Satzung. Der Schütze wird dann aber "im Nachtreten" wie ein Ausgeschlossener oder eben eine persona non grata behandelt. Nochmal, es gibt mehrere Möglichkeiten, der Schütze klagt gegen ein Hausverbot, daß ihm von einer juristischen Person auferlegt wird, die zum Zeitpunkt des Betretens des "Hauses" gar nicht das Hausrecht hat. Der Ex-Verein kann ja ohnehin das Hausverbot nur durch eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch durchsetzen, die durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht eh kassiert wird, weil während der Dauer der Vermietung das Hausrecht gar nicht beim vermietenden Verein liegt. Der neue Verein kann grundsätzlich während der Dauer seiner Nutzung das Hausverbot aufheben (genau so wie er unabhängig vom Vermieter eins aussprechen dürfte, während der Vermietung), da er ja dann das Hausrecht besitzt. Sofern nicht im Mietvertrag explizit geregelt, wird der vermietende Verein dagegen nichts tun können, er könnte, wie oben schon beschrieben, den Schützen wegen Hausfriedensbruch anzeigen, imho ohne Aussicht auf Erfolg. Kündigt der vermietende Verein den Vertrag, müsste dies üblicherweise begründet werden, dagegen könnte dann der eingemietete Verein klagen. Es bleibt aber eben die Frage ob man sich als eingemieterer Verein eine solche juristischen Schlacht wirklich liefern will...
  20. Aus meiner Sicht ist bei einem "normalen", satzungskonformen Abwanderns des Mitgliedes (das ja aus allen möglichen Gründen erfolgen kann) aus diesem Verein schon sonderbar, daß man ihn mit dem Bannstrahl belegt, daß er weder als Gastschütze noch als Mitglied eines Gastvereines (wo er vermutlich deutlich mehr für die Nutzung der Anlage zahlt als als Mitglied des Eigentümervereins) für Jahre seinen Fuß auf das Gelände des Vereins setzen darf. Es gibt hier ja nur zwei Austrittsmöglichkeiten, erstens der Schütze hat satzungskonform seinen Austritt erklärt (gekündigt) oder er ist ausgeschlossen worden (dafür gibt es in jeder Satzung klare Vorgaben wie das zu erfolgen hat). Für den Ausschluss müssen üblicherweise schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten, sonstiges vereinsschädigendes Verhalten oder nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge. Dann entscheidet üblicherweise der Vorstand und die Hauptversammlung (oder ein Schiedsstelle) ist das Revisionsgremium, je nach Satzung. Sollte @Oldmiller´s Darstellung die ganze Wahrheit darstellen, und der Schütze hat einfach gekündigt, ist es mehr als kurios, dieses Vorgehen des Vorstandes. Sollte der Schütze aber nicht ausgetreten sein, sondern tatsächlich ausgeschlossen worden sein, liegt die Sache deutlich anders. Schon mal jemand darüber nachgedacht, daß der betroffene Schütze und sein Exverein das unter sich ausmachen sollten, gerne, wenn nicht über die Hauptversammlung (oder die Schiedsstelle), auch vor Gericht, anstatt seinen neuen Verein, der bei seinem Exverein eingemietet ist, vor die Bärenhöhle zu schubsen. Nicht der neue Verein des Schützen muss sich das Zutrittsrecht "erstreiten" sondern der betroffene selbst.
  21. Warum sollte ein Funktionär so argumentieren? Wäre ja die selbe verquere Logik, wie wenn das Amt einen Voreintrag auf grüne WBK für z.B. ne Repetierbüchse verweigert, mit dem Argument der Antragsteller solle stattdessen (erstmalig) ne gelbe WBK beantragen...
  22. Wo? In der Cause Colt S. hat der Verband nichts bescheinigt, was nicht der Wahrheit entsprach. Er hat aber, ebenso wie Colt selber, nicht den Nachweis erbringen können, welche der zahlreichen Waffen oder Wechselsyteme bei den dutzenden Wettkämpfen zum Einsatz kamen. Und genau darauf hatte sich das Amt eingeschossen und festgebissen u d das Gericht ist genau dem gefolgt. Da half dann auch das Gefälligkeitsschreiben des BdMP LV, das Colt zweifelsohne eine sehr engagierter und aktiver Wettkampfschütze (und Funktionär im Verband) sei. Dazu kommt, das imho alles um 2009 herum begann. Ich wäre mir nicht mal sicher, ob die Ordnung zur Bescheinigung waffenrechtlicher Bedürfnisse (mit der zwingenden Vorgabe Schiessbuch und genaue Regelung zum Erhalt Bescheinigung für Überkontingentwaffen) zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon existiere. Die ist imho erst gegen Mitte des letzten Jahrzehnts entstanden.
  23. Schon komisch wie hier Legenden entstehehen. Nach allen was hier von Colt S. selber über sein "Fiasko " episch ausgerollt wurde, ist der BdMP und sein Verhalten überhaupt nicht das Problem gewesen. Eher Colts Pimmelfechten mit seinem Ordnungsamt. Und bei dem Urteil sehe ich auch eher das Problem auf der Seite Amt/Richter.
  24. Was ist ein KV? Kreisverwaltung? Also das Ordnungsamt/Waffenbehörde? Warum prüfen die den Anschein?
  25. @Mittelalter @Spanplatte Lesen hilft. Natürlich muss ich bei jedem neuen Antrag auf Erwerb 12/18 Trainings in den letzten 12 Monaten nachweisen. Aber nicht zwingend nochmal 12 Monate trainieren gehen. Der Rest ist Spekulation, in extremis ob der T-Starter vor Sommer 2020 18 mal trainiert hat, im Frühsommer 2021 sich seine Bescheinigung vom Verband geholt hat, sich im Spätsommer 2021 die WBK mit Voreintrag geholt hat, und dann 12 Monate gewartet hat, bis er die CZ erworben hat. Dann war er in extremis vor über 2 Jahren das letzte Mal auf einem Schiessstand... Gegen Eure Theorie spricht übrigens dieser andere Beitrag des T-Starters: Sein WBK-Antrag scheint vom 15 September oder in den Wochen davor zu stammen.
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