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Erstantrag WBK nach längerem Aufenthalt im europäischen Ausland
Bounty antwortete auf volltöfte10000's Thema in Waffenrecht
Tue es einfach. Dein Aufenthalt als DEU Staatsbürger im EU(!)-Ausland ist 0 Problem. Siehe Verwaltungsvorschrift... -
Erstantrag WBK nach längerem Aufenthalt im europäischen Ausland
Bounty antwortete auf volltöfte10000's Thema in Waffenrecht
Lesen der Verwaltungsvorschrift hilft! https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige. -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
Bounty antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Naja, aber Du siehst, selbst hier glauben einige, das wenn sie maximal eine Kreismeisterschaft mit dem .22 LR Gewehrchen schiessen, das dem Gesetzgeber doch reichen muss, als Begründung warum man ein Dutzend ARs und ganz viele Glock und HK Pistolen braucht... -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
Bounty antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Ja nee klar, wenn man ab der 7 bis x-ten Überkontingentwaffe mit 50% der vorhandenen einen Wettkampf pro Jahr schiessen muss. Schlimm, sehr schlimm und völlig irre oberhalb des denkbaren. Was erlauben BdMP... Ich bin ruhig. Du heulst halt auffällig laut. -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
Bounty antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Gut, und nun erklärst Du uns, wie Du daraus auf die Erkenntnis kommst, daß der BdMP bei seiner Befürwortung da mehr draus macht als das Gesetz vorsieht. Denn dessen Richtlinie regelt eben nur die Voraussetzungen zum Erwerb, nicht zum Besitz (so wie das Gesetz halt auch). Die vom VdB losgetretene Frage schneidet ja nur einen Teil des Paradoxes an. Wenn ich mit den vorhandenen Waffen regelmäßig Wettkämpfe schieße und dann eine weitere Waffe erwerbe, diese aber nicht im Wettkampfsport einsetze, sondern nur die vorher vorhandenen, könnte man das Bedürfnis für den weiteren Besitz natürlich verneinen wenn man die Sichtweise vertritt dass die weiteren Waffen ebenfalls zur Wettkampfteilnahme vorgesehen sind (und als übermotiviertes Amt die Besitzerlaubnis widerrufen und die Überlassung an einen Berechtigten anweisen). Ohne diese Sichtweise macht übrigens die ganze Grundkontingentsdiskussion auch keinen Sinn, denn dann kann man sich alles über 14 (3) hinausgehende beim Erwerb ja klemmen. Doof ist in dem Fall halt, dass der Bürger sofort wieder die Voraussetzungen für den erneuten Erwerb der Waffe erfüllt. Und doof ist es für als Sportschützen Waffensammelnde Bürger. Sprich die, welche über das Grundkontigent hinaus weitere Waffen horten und gleichzeitig mit der Teilnahme an Wettkämpfen vollumfänglich aufhören. Der Rest ist das hier rauf und runter geleierte Versprechen von Seehofer, daß man nach 10 Jahren die Waffen behalten dürfe, solange man noch im Schützenverein ist, und dies eben im Waffengesetz bei §14 (4) zum Besitz der § 14 (3) Waffen regelt, aber erst danach der §14 (5) Erwerb und Besitz von Überkontingentwaffen regelt. -
Bedürfnisnachweis Sportschütze bis 31.12.2025 Grundkontingent
Bounty antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Nein, denn Du hast den Para 14. Und die VdB-Ausführungen entweder nur halb gelesen oder nicht verstanden. Der letzte Halbsatz des 14 (5) nach den zwei Aufzählungen lautet nämlich "und der Antragsteller regelmäßig an SchießsportWETTKÄMPFEN teilgenommen hat." Um über das Grundkontingent gehen zu können brauchst Du somit immer Wettkämpfe, und erst danach kommt die Frage, ob die Waffe für eine weitere Disziplin ist, in der Du noch keine geeignete Waffe hast (1. Aufzählung im 14 (5),, oder ob es eine Waffe sein soll, obwohl in der beantragten Disziplin bereits geeignete Waffen vorhanden sind. Die zweite Aufzählung adressiert somit Ersatz- bzw. Reservewaffen, damit Du bei einem technischen Ausfall im Wettkampf kompensieren kannst bzw. Wettkampf und Trainigswaffe in einer Disziplin einsetzen kannst. -
Hhm, da ist, wie zu erwarten, aber nix Hochleistung dran. Ne alte Militärpatrone in nem Jagdgewehr. Nix Magnum, nix Longrange Kaliber, nix Hightech Waffe...
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Bayerischer Sportschützenbund - Großkaliber-Kurzwaffe - Vorgaben zur Lauflänge
Bounty antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Schön, was mit der leichteren Waffe ja gleich wieder in Teilen konterkariert wird. Und es ist weniger die Magazinkapazität sondern vorallem die längere Visierlinie, die den Unterschied macht... -
Bayerischer Sportschützenbund - Großkaliber-Kurzwaffe - Vorgaben zur Lauflänge
Bounty antwortete auf Tilmann's Thema in Waffenrecht
Neben der ganzen "was steht in der Sportordnung" Diskussion, die sich jetzt ja offensichtlich klärt, allerdings nicht in Deinem Sinn. Warum will man ne 42 wenn die 48 doch aus vielen Gründen die besser geeignete Waffe wäre? Keine "Exoten"-Mun sondern 9mm Luger, mehr Visierlinie, mehr Magazinkapazität. Der Verband bescheinigt ein Bedürfnis mit Auflage gegenüber dem Amt und Du willst das ignorieren, weil man es im Voreintrag auf der WBK nicht sieht. Mutig, sehr mutig! Nein. -
Sicherheit im Umgang vielleicht, Kenntnis des Waffenrechts eher nicht. Wie ein Trainingswochenende auf der Rennstrecke keine Führerscheinausbildung ersetzen kann, selbst wenn man danach ein Auto sicher Bison den Extrembereich bewegen könnte.
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Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Nöö, hab ich selber regelmäßig gemacht. Ich mache mir aber halt vorher Gedanken, was das mit den Abgrenzungen der Waffen in Ihren Disziplinen tut. Und im Zweifel kläre ich das mit dem LV-Vorsitzenden, sodass es beim Erwerb weiterer Waffen keine Irritationen gibt. Was in der Regel eher mehr als weniger Abgrenzungsmöglichkeiten ergibt. Das bestreitet doch niemand, dass man das kann. Das Problem bleibt, grundsätzlich gibt es nicht mehr Waffen, als Du über Disziplinen abgrenzen kannst... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Naja, da steuert hier nur einer drauf zu mit wirren Manipulationsphantasien. Mit der Begründung, das Schiessbuch wäre eh manipuliert von hinten bis vorne. Besser Du darfst nur noch unter direkter Aufsicht des Bundesinnenministers schiessen. Dein Schiessbuch könnte gefälscht sein, dein Verband korrupt, dein Ordnungsamt geschmiert. Und am Ende die Frage: Warum sollte ein Schütze, der ja die passende Waffe für die Disziplin hat, eine andere einsetzen und dazu zusätzlich sein Schiessbuch manipulieren? Ja, klar, nie geschossene Waffen haben einen höheren Wiederverkaufswert... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Bullshit. Du kapierst es scheinbar immer noch nicht. Wieso musst Du eine Waffe, deren Bedürfnis Du mit einer anderen Disziplin begründet hast in einer Disziplin einsetzen anstelle der dafür besser geeigneten? Oder hast Du nur eine gute erworben, die Du in allen Disziplinen einsetzen willst, die Schrottsammlung die Du aber gekauft hast um viele Waffen zu horten, willst Du behalten und weiter ausbauen. So funktioniert unser Waffenrecht für Sportschützen nicht. Wenn Du sammeln willst brauchst Du ne Rote WBK... Warum schiesst Du nicht einfach jede Waffe in der Disziplin, wo Du dem Verband und Amt gegenüber vorgeben hast dass Du dafür diese Waffe zusätzlich brauchst? Oder machst Du den kompletten Ringtausch? Waffe A für Disziplin A, schiesst Du nach Umbau trotz mäßiger Eignung in Disziplin B, dafür mit Waffe B für Disziplin B aber in Disziplin A, weil die da auch Scheisse für ist... Irre... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Umbaubarkeit ist aber kein Kriterium für die Frage, ob eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, weil keine der vorhandenen dafür geeignet/zulässig ist (vergleiche Betrachtung Wechselsystem). Und auch nicht wie schnell so ein Umbau möglich ist. Ändert nichts an der Tatsache, warum Du zwei Waffen erworben hast. Und das temporäre Ausstatten einer DG Waffe mit einem ZF (z.B. für Munitionstests) ist sicher anders zu betrachten als ein dauerhafter Umbau und dauerhaft andere Nutzung. Aber ja, ein übermotivierter Amtmann könnte genau so argumentieren. Auch in Verbindung mit Einträgen in Deinem Schiessbuch, wo Du die Waffe, welche Du für eine andere Disziplin erworben hast, in Disziplinen einsetzt, für die Du weitere Waffen besitzt. Unter anderem deshalb sollte man sich gut überlegen welche Disziplin als Begründung für welchen Waffenerwerb herangezogen wird. Und wie man den Einsatz in anderen Disziplinen durch Umbau oder ohne, so das Amt wirklich nachfassen sollte, erklärt. Nicht ÜK, das Problem hast Du grundsätzlich, auch im Grundkontingent oder bei den nicht auf Kontingent erfassten Waffen auf EBK grün. Gelb vmtl. weniger... Ja, ich bin mir sicher, dass diverse Ministerialbeamte das schon länger wollen. Und dumme Sportschützen, die fröhlich illustre Sammlungen an verschiedenen Waffen, z.B. ARs oder ähnliche "böse" Selbstladern oder Pistolen, auch über das Grundkontingent hinaus, gehortet haben, welche sich über Disziplinen aber garnicht abgrenzen lassen, werden dafür als Begründung herangezogen... -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Nein, das tue ich nicht. Denn darum geht es mir überhaupt nicht. Ich rede über Äpfel, Du kommst mit Birnen. Wie Du Deine Waffe einsetzt, ist Deine Sache und Dein Problem, der Verband bescheinigt sicher nicht, wofür Du sie einsetzen MUSST. Der Verband bescheinigt beim Erwerb (bzw. für Deinen Voreintrag), neben anderen Dingen, dass eine weitere Waffe für eine weitere Disziplin erforderlich ist, da keine der vorhanden in dieser Disziplin eingesetzt werden kann. Genau so steht es in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (jaja, die gilt ja "nur" für die Ämter, nicht für die Schützen, mimimi), dass es keine weiteren Waffen gibt, wenn diese nicht erforderlich sind. Welche realistischen Möglichkeiten hat der Verband dies zu tun: Der Antragsteller legt dem Verband eine Übersicht der vorhandenen Waffen vor (die Verwaltungsvorschrift spricht hier auch von Beleg durch einer Kopie der WBK). Die Beurteilung des Verbandes beruht darüber hinaus dann auf den ihm vorliegenden (bisherigen) Bedürfnisbescheinigungen. Das wären in der Tat die Disziplinen für welche die Waffe ursprünglich genehmigt wurde und damit entsteht genau dass von Dir beschriebene, aber eben durch den Waffenbesitzer verschuldete Dilemma, dass der Verband ein von Dir nachträglich vorgenommenen "Umbau" einer oder mehrerer Waffen gar nicht ohne weiteres erkennen kann. Wenn Du auf Deine DG3 Waffe mit Kimme und Korn zusätzlich ein ZF setzt, ist dies weder in der WBK noch in der Übersicht, für welche Disziplin die Waffe ursprünglich erworben wurde, erkennbar; deshalb verlangt der Verband vom Antragsteller im Rahmen seines Antrages die Erklärung, dass keine der vorhandenen Waffen für die weitere Disziplin geeignet ist (also die Erklärung, die auch wesentlich in der Verbandsbescheinigung gegenüber dem Amt ist). Damit wird es in der Tat irrelevant, wofür die Waffen ursprünglich beantragt wurden, sondern der Ist-Zustand ist entscheidend. Der Verband bescheinigt ggf. zusätzlich in welchen Disziplinen die vorhandenen Waffen für Wettkämpfe eingesetzt wurden, oder eher, welche Wettkämpfe geschossen wurden (nach Prüfung Deines Schießbuches, in dem ggf. die verwendete Waffe mit angegeben wird, bitte jetzt nicht die Diskussion, daß der Verband dann auf jedem Wettkampf die Waffennummer mit abgleichen müsste). D.h. aber zunächst auch, dass Du keine zwei Waffen für die selbe Disziplin erwerben und damit letztendlich auch besitzen kannst. Es sei denn Du argumentierst über § 14 (5) 2, der sich aber eigentlich nur auf die Waffen für die es ein Grund- bzw. Überkontingent gibt, bezieht. Nun kannst Du einwerfen, dass es hier ja garnicht um Erwerben einer weiteren Waffe sondern aufrechterhalten des Bedürfnisses zum Besitz der vorhandenen geht. Ändert aber nichts an der grundsätzlichen Intention des Gesetzgeber "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" . Damit machst Du Dir ein Stück weit selber die Probleme, wenn Du durch "Umbau" plötzlich mehrere Waffen besitzt die nur in den exakt selben Disziplinen eingesetzt werden können und nicht mehr über verschiedene Disziplinen gegeneinander abgegrenzt werden können. Oder wenn Du durch "Umbau" bereits eine Waffe für die Disziplin hast, aber dies gegenüber dem Verband nicht im Rahmen Deines Antrages auf die Bescheinigung erklärst. Hätten Verband und Behörde unendlich viel Langeweile und Zeit könnten die sicherlich kritisch hinterfragen, warum Du eine Waffe in einer Disziplin (für die Du sie ursprünglich beantragt hast) scheinbar überhaupt nicht mehr einsetzt (in Wettkämpfen bzw. bei Disziplinangabe beim Trainingsnachweis im Schießbuch), aber jetzt diese in einer Disziplin einsetzt, für welche Du eine andere Waffe im Besitz hast, bzw. wo Du in der Vergangenheit, um die andere Waffe erwerben zu können, erklärt hast, dass Du keine geeignete Waffe besitzt. -
Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
Bounty antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Nein, mehrere geeignete Waffen für die selbe Disziplin zu haben sieht der Gesetzgeber nicht vor, siehe Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Ausnahme explizit über Para 14 (5) 2, die Ersatzwaffe für eine Disziplin für die bereits eine andere Waffe vorhanden ist. Aber ja, Funktionäre und Ämter vermengen im 14 (5) gerne die Überkontingentwaffen für weitere Disziplinen mit denen für Wettkampf (Ersatzwaffe). -
Und das ändert genau nichts an ihrer waffenrechtlichen Einstufung als halbautomatische Selbstlade(lang)waffe. Weil sie es kann ist sie trotzdem kein Repetierer. Und aus der wahnsinnigen Argumentation, dass es einzelne Selbstladelangwaffen gibt, die auch als Repetierer eingesetzt werden können im Umkehrschluss alle Repetierer waffenrechtlich wie Selbstlader zu behandeln wird auch nichts. Bei schwacher Munition oder abgedrehtem Gasblock ist auch ein AR15 oder AR10 (Liste nahezu beliebig mit SLB erweiterbar) technisch ein Repetiergewehr. Konsequenterweise müsste man dann alle Repetiergewehre (auf Grün oder Gelb) beim Errechnen "Überkontingentwaffen" berücksichtigen. Bzw. dürfte jegliche Repetierer nicht mehr auf WBK Gelb genehmigen.
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Tja, so ist das wenn man weder von Mündungsbremsen noch von dynamischen Disziplinen wirklich Ahnung hat und deshalb alles auf "wer ein echter Mann ist, besorgt es sich mit dem Rückstoß so wie bei der Domina" reduziert... Das Standardargument der ahnungslosen Sportler auf den hinteren Plätzen "ich treff zwar nix, aber bin ja ein harter Typ. Ich mach mir selber das Leben unnötig schwer und schieße deshalb nur Drecksergebnisse, um den Sieger-Pussies zu zeigen, daß ich zu mindestens moralisch ja eigentlich der Sieger bin". Könnten wir bei gescheiten Schießjacke, Schiessriemen, Waffen (oder Zweibeinen) die nicht tacticool aussehen. Holster, Magazinentaschen und Rigs die nicht auch den bei militärischen Spezialkräften zum Einsatz kommen und vielen anderen Bereichen der Ausrüstung eines Sportler genau so weiterführen...
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Hey, niemand mag Klugscheisser... Natürlich nennt die Polizei das nicht Sturmgewehr, auch wenn es eins ist. Ich wollte aber keinen Begriff verwenden, wo sich 70% der hier mitlesenden wieder nix oder was unzutreffendes drunter vorstellen. Wie ich schon zuvor schrieb, auf der einen Seite hat man Angst vor den bösen Terroristen mit vollautomatischen Langwaffen, die dem Streifenpolizisten mit seiner Pistole an Feuerkraft haushoch überlegen sind und ggf. noch zusätzlich eine Schutzweste tragen die von 9mm nicht zu penetrieren ist, auf der anderen Seite muss einem bewusst sein, daß, wenn ich normale Polizisten (nicht SEK) mit schutzwestenbrechenden, feuerstarken Langwaffen ausstatte, dies diverse Konsequenzen hat. Von der Frage der Umfeldgefährdung, über Wahl der Munition (die ganz erhebliche Auswirkungen auf Penetrationsfähigkeit und Stoppwirkung hat), bis Ausbildungsmehraufwand und in Übung halten "beherrschen" eines Sturmgewehrs bzw. Mitteldistanzwaffe. Dann hat man sonst ggf. eine Waffe, die viel im Streifenwagen spazieren gefahren wird, aber in der Hochstresssituation nicht beherrscht wird. Und nochmal zur Klarstellung, meine ursprüngliche Aussage, daß die MP7 einer MP5 als PDW in allen Belangen überlegen ist, bezog sich auf die militärische Nutzung (deshalb auch die Verwendung PDW). Nicht auf die Frage ob halb- oder vollautomatische Langwaffen mit "großen" Magazinen in den Händen der Polizei nix zu suchen haben, aber die MP5 dort problemlos ist...
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Die Auswahl hat doch der normale Streifenbeamte garnicht. Entweder hat der Dienstherr es vorgesehen oder nicht. Und ja das ist das Sturmgewehr in 5,56mmx45. Das ist aber wieder schwerer und unhandlich und eine echte Zweihandwaffe, zum immer am Mann tragen auch nicht die tollste Sache, aber im Kofferraum "haben ist besser..."
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Die 4,6mm arbeitet über Geschwindigkeit (so wie auch die 5,6mmx45) aber physikalische Wunder kann sie auch nicht vollbringen. Das Geschoss wird vorallem durch die AP durchsclagskräftig, aber ja, die Flächenlast ist eine andere als 9mm bei ähnlicher Bewegungsenergie. Dafür taumelt sie eher als 9mm therminalballistisch, was die Durchschüsse einer Person reduziert. Ich wage zu behaupten, alle Deine Probleme bzgl. Einsatzumfeld hat die 9mm auch. Coopers 4. Regel hilft... Die Feuerrate einer MP5 ist nicht wirklich beruhigender. Ok, ein überforderten Polizist im Panikmodus braucht theoretisch keine 2,5sec sondern 3 Sec. zum leermachen des 40er Magazins im Dauerfeuer. Bei kleineren Magazinen wird der Unterschied noch marginaler. Ist das wieder die German Angst vor Dauerfeuer. Dann halt andere Abbzugsgruppe (wie bei der MP5). Garnichts, weil es am Ende einer einsatztaktischen Entscheidung bedarf, ob man immer ungewollte Penetration der AP (auch in Mix-Munitionierung) in Kauf nimmt um in der Situation mit dem AK47 schwingenden Terroristen in SK4 nicht erst das Magazin wechseln zu müssen oder dem mit der Situation überforderten Streifenpolizisten das Problem einer Wahl zwischen verschiedenen Magazinen abzunehmen. Die selbe Situation hätten wir übrigens auch bei Streifenpolizisten mit Sturmgewehr in 5,6mm. Böse aber passend formuliert "Einen Tod muss jeder sterben..."
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Und wo ist jetzt der Unterschied zwischen der 4,6mm und der 9mm? Oder hast Du generell Angst vor Polizisten mit Langwaffen? Besser nur Trillerpfeife und Gunniknüppel? Du nusst den Streifejnhörnchen ja auch nicht AP only in die Magazine packen, wenn Dir das eine Kaliber mehr Angst als das andere macht.
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Ähem, im Hartpunkt heisst es nur, dass es sich um eine sog. "25-Millionen-Vorlage" handelt, nicht das der Preis (für 186.000 oder 62.000 Pistolen) 25 Millionen beträgt. Von daher ist die Spekulation über den Preis einer Waffe sinnlos.