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Bounty

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  1. In dem Zusammenhang vielleicht die Sichtweise des BVA, die für mich als Deutscher mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland 2015 - 2019 als "Waffenbehörde" zuständig waren (also zu Zeiten ohne die Konkretisierung im WaffG aber eben WaffVwV). Es ging um den Rückumzug aus dem Ausland nach DEU, dabei (Wieder)Einfuhr der bereits vor 2015 in DEU erworbenen und angemeldeten Waffe (deutsche WBKs und Euro Feuerwaffenpass vorhanden) in den Geltungsbereich des DEU WaffG, sprich Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung für den Zoll. Sichtweise BVA: Der Waffenbesitzer muss den Fortbestand seines Bedürfnisses nachweisen. Dies kann nicht durch Nachweis der Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen im Ausland durch einen dortigen Verein/Verband erfolgen, sondern es muss sich um einen deutschen Verein/Verband handeln. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme Training kann dabei auch erfolgen, indem der Waffenbesitzer nachweist, daß er in den letzten 12 Monaten im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland an 18 unmittelbar aufeinander folgenden Tagen trainiert hat. Dies sei zumutbar und würde so auch von verschiedenen Betroffenen durchgefürht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden besteht kein Bedürfnis (mehr) für den Besitz der Waffen im Geltungsbereich DEU WaffG.
  2. Nun werfe man mal einen Blick in die Ordnung des BdMP zur Bedürfnisbescheinigung. Wir unterstellen dem Verband einfach mal, dass die mit dem BVA (Anerkennung Verband) o.a. Behörden (BMI?) abgestimmt ist und nicht auf Verdacht treudoof so geschrieben ist. Man kann nun philosophieren, ob der Absatz "hierfür gelten folgende Erfordernisse" sich nur auf Anträge nach §14 Abs.5 Nr. 2 WaffG beziehen oder auf alle Anträge nach §14 Abs.5 WaffG. Ich lese es als für alle Anträge gültig, aber, wie gesagt, auch die andere Sichtweise, es beziehe sich nur auf 1.2 b) könnte man annehmen. Dennoch reicht hier die Teilnahme mit einer der Grundkontingentwaffen an einer Landesmeisterschaft (oder höher) aus. Es ist somit nicht erforderlich mit allen Grundkontingentswaffen Wettkämpfe zu schießen. Noch interessanter: Entweder hat der BdMP hier dringenden Bedarf seine Ordnung (die imho geschaffen wurde vor der WaffG-Änderung, also sich nur auf den Erwerb, nicht Besitz fokussiert, aber danach bereits aktualisiert wurde, u.a. wegen COVID-19) auf Deine Sichtweise bzw. die Sichtweise VGH anzupassen, oder es bedeutet defacto, daß ich problemlos weitere Erwerbs-Bedürfnisse für weitere Waffen oberhalb des Grundkontingentes beantragen kann ohne daß ich in der Lage sein muss, Wettkampfteilnahmen mit allen bereits vorhandenen Waffen oberhalb Kontingent nachzuweisen, gleichzeitig aber für das Aufrechterhalten des Besitzes Wettkampfteilnahmen mit jeder Waffe oberhalb Grundkontingent, ggf. mit allen vorhandenen Waffen nachweisen soll. Da beißt sich was.
  3. Lass uns das weiterentwickeln. Du musst nun die 3. Kurzwaffe vernichten oder einem Berechtigten überlassen obwohl Du 12/18 trainiert hast (mit welcher der drei Waffen auch immer) und mit der 3. Kw einen überregionalen Wettkampf geschossen hast. Die 1. und 2. kannst Du danach weiterhin durch pure Vereinszugehörigkeit behalten. Schießt Du nun, nach dem Verlust Deiner 3. Waffen, mit einer der beiden Grundkontingentwaffen einen überregionalen Wettkampf kannst Du Dir beim Verband eine Bedürfnisbescheinigung nach Para. 14 (5) ausstellen lassen und es gibt keinen Grund, daß dir das Amt die Erwerbserlaubnis für eine 3. Kw verweigert?! Bei Veräußerung einer der beiden Waffen des Grundkontingentes, wie von Dir vorgeschlagen, anstelle der 3. Kw das selbe Spiel, im Moment wo sie fort ist erfüllst Du wieder alle Anforderungen für ihren erneuten Erwerb. Was passiert wenn Du mit einer der beiden Waffen des Grundkontingentes den Wettkampf geschossen hast? Du verlierst die 3. Kw wegen fehlendem Wettkampfeinsatz der 3. Waffe ("Vertrauensvorschuss nicht bestätigt), erfüllst aber sofort nach Verlust wieder die Voraussetzungen für den Erwerb einer 3. Kw. Es sei denn das Amt argumentiert nun mit "der hat uns schon einmal verarscht, der kriegt nix mehr", Rechtsgrundlage? Irre!
  4. Mit Verlaub, aber Deine Fallbeispiele und selbst der redliche Hinweise auf "mehr Wettkämpfe" gehen am Problem vorbei. Die Notwendigkeit mit den vorhandenen Grundkontingentwaffen Wettkämpfe schiessen zu müssen um die Waffen ausserhalb des Grundkontingentes behalten zu können ergibt sich nicht aus Para. 14 WaffG noch entspricht sie den Verfahren die die Verbände für Bedürfnisbefürwortung oberhalb des Grundkontingentes festgelegt haben (z.B. BdMP https://www.bdmp.de/fileadmin/user_upload/BDMP/handbuch/Register_5_neue_OBWrB_BBR.pdf) Und mit den ganzen Sonderfällen werden wir so noch ganz viel Spass haben. Z.B.: Du besitzt 4 Kurzwaffen, dann verkaufst Du die ersten beiden, also die Grundkontingent-Waffen. Musst Du mit den verbleibenden 2 weiterhin, bis zum Lebensende weiter Wettkämpfe schiessen? Damit wäre der Wettkampfschütze rechtlich schlechter gestellt als der Gelegenheitsschütze, trotz möglicherweise identischer Waffenart und Anzahl. Oder werden die nun neues Grundkontingent? Defacto ändert sich nachträglich die "Erwerbs- bzw. Besitzgrundlage". Was passiert wenn Du ursprünglich 6 Waffen hattest? Welche der verbleibenden 4 werden das neue Grundkontingent? Suchst Du Dir das aus, das Amt oder sind es die, welche unmittelbar nach dem Grundkontingent erworben wurden. Warum musst Du mit 2 der verbleibenden weiter Wettkämpfe schiessen, wenn alle über den Para 14 Abs. 5 erworben wurden? Und ganz grundsätzlich, welchen Beitrag zur inneren Sicherheit hat es, wenn der "Gelegenheitsschütze" durch pure Vereinsmitgliedschaft (nach 10 Jahren) ohne weitere Prüfung 2 "Polizeipistole" und 3 Militärgewehre besitzen darf. Der mehrfache Meister aber entweder seine Waffen über dem Grundkontingent abgibt oder eben im wahrsten Wortsinne sich bis zum verrecken zum Wettkampf schleppen muss. Was macht den zweiten zur größeren Gefahr bzw. warum verwendet er bei seinen zukünftigen Verbrechen nicht ausschließlich seine Grundkontingent-Waffen?
  5. Volle Zustimmung und die Verbände sind hier aus meiner Sicht eher weiteres Opfer denn Mittäter oder Helfer der Politik. Auch die problematischen Absätze im Para. 14 gab es vor der Beschlussfassung gar nicht. Wer sich das konkrete Gesetzgebungsverfahren anschaut, wann der Öffentlichkeit und den Verbänden welche Entwürfe zur Verfügung gestellt wurden und wie es den Verbänden dann gestattet wurde Stellung zu nehmen (Z.B. binnen weniger Tage parallel zu Großveranstaltungen wie der IWA) der mag verzweifeln. Der Versuch des schnellen Durchpeitschen des BMI-Entwurfes im BT "sonst bestraft uns die EU". Das permanente Lügen "ist 1 zu 1 Umsetzung der EU Richtlinie". Die Expertenanhörung im Innenausschuss, eine reine Alibiveranstaltung "wir haben uns die Fakten des Pöbels doch angehört, unsere Meinung stand natürlich schon vorher fest". Danach, im Hinterzimmer, die Beschlussfassung mit Deckelung WBK gelb und eben anderen Fallstricken "out of nowhere", ohne erneute Lesung, ohne erneute Beteiligung der Verbände. So geht Politik heutzutage...
  6. Ich merke eher, dass Du ein deutliches (völliges) Missverhältnis zwischen Aufwand und Wirkung gleichsetzt mit Sinn- und Nutzlosigkeit. Dem ist natürlich nicht so und an der Uni würden Dir sowohl der Maschinenbau-, der BWL- als auch der Politikwissenschaft-Professor für eine solche Argumentation die Ohren lang ziehen. Aber inzwischen wissen wir beide wohl was der andere meint und wir widersprechen uns ja in der grundsätzlichen Kritik am NWR nicht wirklich. Zur Verbrechensprävention ungeeignet, für die Aufklärung von Straftaten nur in wenigen Einzelfällen geeignet, gut gemeint aber ganz schlecht gemacht (programmiert) und eben ganz viel Aufwand für ganz wenig Wirkung (wo wir bei der Gefahrenabwehr in DEU doch viel wichtigere Baustellen hätten)... Mit anderen Worten "I rest my case".
  7. Warum versuchst Du hier krampfhaft zu argumentieren, daß das NWR bei der Aufklärung von Straftaten keinen Beitrag leisten kann? In einigen wenigen von sehr vielen Fällen wo eine Schusswaffe am Tatort oder bei einem Täter gefunden wird, klar identifizierbar mit Seriennummer, kann man mit Blick ins NWR herausfinden wem die gehört(e) und dann ermitteln wie die von da zum Tatort oder Täter kommt, falls es sich nicht eh aus dem Tatzusammenhang offensichtlich ist. In der überwältigenden Mehrzahl der Fälle ist die Waffe nicht registriert, sprich illegal, richtig. Du kannst Dir jetzt ausrechnen, wie oft in dem verschwindenden Prozentsatz Straftaten mit legalen Schusswaffen solche Fälle vorliegen, wo das NWR bei der Aufklärung hilft. Aber es wird sie geben. Es ist somit nicht "sinnlos". Allerdings betreibt man halt einen riesen Aufwand für sehr, sehr wenig Wirkung/Nutzen. Dennoch, wir kennen ja die Argumente der Waffengegner in Politik und Ministerialbürokratie, die werden sinngemäß halt genau damit argumentieren "Wenn auch nur eine Straftat mehr aufgeklärt werden kann...". Der Rest ist behördliche Selbstbeschäftigung und Placebo-Aktionismus, bezahlt entweder der Legalwaffenbesitzer oder der doofe Steueruntertan... Blöd ist in dem Zusammenhang halt auch, wenn, wie im Fall Hanau, offensichtlich geistig Verwirrte quasi um Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden betteln bzw. danach schreien, aber niemand dort auf die aberwitzig einfache Idee kommt mal ne schnelle Abfrage im sündhaft teuren NWR zu fahren...
  8. Nein, das würden ich eher unter "Kontrolle des Bürgers (durch Entwaffnung)" einordnen. Erst vormals "freie" Waffen registrierungspflichtig machen, dann genehmigungspflichtig, dann verboten, schön Salamischeibe für Scheibe. Die Schwundmenge ist so geringer als beim Auslassen der Zwischenschritte... Mit Aufklären meine ich tatsächlich das Nachvollziehen, woher eine am Tatort aufgefundene Waffe stammt. Und ja, das kann man theoretisch auch ohne zentrales Register und es ist auch nicht Kernfrage in der polizeilichen Ermittlung sondern eher Beifang... Naja, das da ein paar technische Probleme noch behoben werden müssen ist Peanuts, im Vergleich zum Berliner Flughafen, dem SPz Puma oder diverser anderer Verschwendung der öffentlichen Hand. Und die Politik und Ministerialbürokratie wird lügen das sich die Balken biegen, um gegen die zentrale Kritik zu argumentieren, dass das Register keinen positiven Einfluss auf die innere Sicherheit hat und dafür recht teuer ist. Dafür hängen da wieder zu viele Dienstposten und politische Macht dran. Warte nur ab, bis alle Schreckschusswaffen und sämtliche Küchenmesser, Spaltwerkzeuge etc. da ebenfalls eingepflegt werden müssen, wegen der Extremismus-, Terrorismus- oder was auch immer Abwehr. An den Gasern ist man ja schon dran...
  9. Es geht beim NWR nicht um Verhinderung von Straftaten, dafür sind Datenbanken, die nur die von anständigen Bürgern (Waffenhändler und Waffenbesitzer) gemeldeten Daten beinhalten wenig bis nicht geeignet. Gegebenenfalls hilft das NWR bei der Aufklärung einer Straftat. Im Wesentlichen geht es um Kontrolle des ohnehin rechtstreuen Bürgers.
  10. Man kann sich rechtliche Probleme auch mit der Brechstange suchen... Wo ist die tiefere Logik, das jemand eine Waffe z.B. im Kaliber .357 Mag besitzt, aber im Training und Wettkampf lieber die baugleiche Vereinswaffe einsetzt. Schon klar, man erhält den Wert seiner eigenen und muss auch bei Pflege und Wartung keine Sorgfalt bei der "Vereinshure" walten lassen. Deiner Logik folgend ist das Misstrauen so tief, das man grundsätzlich von dieser Vorgehensweise ausgehen muss bis das Gegenteil bewiesen ist. Also nochmal noch mehr Administration und Kontrolle beim Schiessen. Mit Kontrolle der WBK, Vergleich Seriennummern, Abgleich NWR und forensischer Untersuchung der Waffe durch das jeweilige LKA. Nicht das da Seriennummen auf der Waffe manipuliert wurden oder gefälschte WBKs verwendet werden um sich ein weiteres Bedürfnis zu erschleichen. Sprach ich schon erkennungstechnischer Behandlung, incl. Sicherung und Abgleich der DNA, um sicherzustellen dass die Person auch die ist, die sie vorgibt zu sein. Natürlich bei jedem Schiessen... Dann bitte als Waffenbehörde richtig hard ball spielen. Antrag auf Erwerbserlaubnis wird mit auf im Verein bereits vorhandener Vereinswaffe für die beantragte Disziplin abgelehnt. Die Vereinswaffe reicht zum Ausüben des Sports und wie der Verein die Verfügbarkeit organisiert ist nicht Problem der Behörde. Im zweiten Schritt dann auch keine Erwerbserlaubnis für Waffen, wo ein anderes Vereinsmitglied bereits eine für die Disziplin zugelassene Waffe besitzt. Schließlich kann man ja Waffen auch verleihen! Wieder den Grundsatz "so wenige Waffen wie möglich im Volk" hochgehalten...
  11. Fast eine philosophische Diskussion. Warum verbieten und streichen, anstatt Vielfalt zu zulassen. Den Vergleich der Divisionen nach Hitfaktor halte ich für problematisch, auch weil niemals der selbe Schütze den selben Wettkampf/Stage in verschiedenen Divisionen schießt. Wir vergleichen somit verschiedene Schützen um zu der Folgerung zu kommen "In beiden Divisionen werden identische Ergebnisse geschossen, eine kann wech"? Und sich dann auch noch ausschließlich auf den Hitfaktor "an der Spitze" zu konzentrieren ist ebenso problematisch. Die ganzen "Breitensportler" die bisher Prod. schießen wird es sicher nicht freuen. Die Besitzer von zwei Waffen, für jede Division eine eigene, sicher auch nicht...
  12. Das Problem bei Deinem Vergleich ist halt, das der Dacia genau so schnell ist und besser beschleunigt. Anders hat als Dein G63 hat er auch nicht auf Wunsch des Erstkunden ein zusätzliches goldenes Lenkrad für den Beifahrer, 8 Rückwärtsgänge und dafür keine Vorwärtsgänge mehr... Man kann natürlich, und da passt der AMG Vergleich, das Gerät rein als Statussymbol kaufen, weil man glaubt man müsste andere damit beeindrucken und um irgendwas am kaputten eigenen Selbstwertgefühl damit zu kompensieren. Ist dann halt blöd wenn man sich in der ersten Pfütze festfährt wo der Dacia durchmarschiert... Von daher wäre auch meine Frage, gerade bei einem Anfänger im Schiesssport, warum man ohne Not 2000 € für null Performancezugewinn ausgeben will, insbesondere auch für eine Waffe die in den meisten Disziplinen eher im Nachteil ist...
  13. Kannst Du mal einen direkten Link setzen, ich finde deine Textkästchen nicht.
  14. Ausser den kurzen Revolvern beim BdMP ist mir nicht eine Ausnahme-Regelung durch einen Verband bekannt. Da kannst Du, im Bezug auf Magazine nichts vorlegen. Imho hätte der BDS schon an 2003 die 10 Schuss Begrenzung für LW mit Verweis auf das internationale IPSC-Rifle Reglement rangehen sollen (müssen). Dann hätte man nicht nur 2019 einen anderen Hebel gegen Drehhofers "es gibt für diese Magazine in DEU keine Disziplin" sondern müsste heuer nicht mit "ich will vielleicht mal zu einem Wettkampf im Ausland" argumentieren.
  15. Wissen die Leute auf der Hera, dass Du so über sie denkst und sie hier so darstellst? Ah ja, alle gleich bei WO und deshalb mal pauschal beleidigen. Deine? Oder beleidigst Du auch ausserhalb des Internet wahllos Leute die Du garnicht kennst...
  16. Waffengesetz (WaffG) § 40 Verbotene Waffen 4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
  17. Vielleicht ist die Antwort in der Ausschreibung und der dort beschriebenen Magazinregelung?!
  18. Ah, Kommunismus für alle, alle gleich arm. Anstatt den "Glücklichen" etwas weg zu nehmen oder zu verbieten, denke anders herum, die "Pechvögel" können ebenfalls alle Magazine erwerben, über Bedürfnis IPSC und Genehmigung BKA. Ohne dafür extra umständlich mit "Teilnahme an Wettkämpfen im Ausland" zu argumentieren. Irgendwann kommt das BMI/BKA dann eh auf die Idee erstmal entsprechende Wettkampfnachweise sehen zu wollen, bevor es eine Genehmigung vergibt. Deine Sichtweise zementiert den Status "niemand braucht große Magazine", denn wenn alle verzichten müssen geht es ja auch ohne, bei der "deutschen Meisterschaft im Magazinschnellwechseln und auch ein wenig schiessen" sieht man es ja, dass das aus Sicht des BMI gut funktioniert. Genau anders rum wird ein Schuh draus...
  19. Und genau hier sollte der BDS tätig werden! Mit Verweis auf internationale Teilnehmer und die damit einhergehende sportliche Bedeutung für IPSC eine Ausnahme vom Para. 6 AWaffV beantragen. Für mich unverständlich dass man das nicht schon 2003/2004 gemacht hat. Der BdMP hat es mit seinen Stubsnasenrevolvern ja auch hingekriegt. Dann hätte man im Bundestag und gegenüber BMI auch deutlich gegen Drehhofers "Es gibt ja garkeine Disziplinen für diese Magazine in DEU" argumentieren können. Und man hätte über die Teilnahme an Wettkämpfen (und das dafür erforderliche Training) schon wieder ein Argument für eine Ausnahmegenehmigung vom BKA für die verbotenen Magazine.
  20. Schön wie Du hier versuchst offtopic zu übernehmen. Denn all das hat nichts mit dem Thema hier zu tun.
  21. Er spielt halt wie üblich linke Sockenpuppe und Internet-Troll.
  22. Erfordert am Ende ja nur ne Anpassung der Form, um die Unterschiede zwischen AR15 und M16-Verschlussträger auszugleichen. Da 3D-gedruckt kein großer Aufwand.
  23. Jetzt musste ich erstmal googeln was das wieder ist. https://www.ar15.com/forums/Armory/Swift-Link-What-is-it-and-how-does-it-work-/23-491834/ Am Ende wieder ein Work around, um ohne Full-Auto Trigger und Lower zu arbeiten. Benötigt scheinbar aber immer noch einen Full-Auto-M16-Carrier. Und die Knarre schiesst dann immer Rock 'n Roll, auch bei Feuerwahlschalter auf Semi.
  24. Richtig erkannt, da ist nur ein HK Lower, der Upper verwendet eine für HK416 (oder MR223) imho inkompatiblen (OA-)Vorderschaft. Auch geben die am Lower verwendeten Teile, HERA Pistolengriff, Castlenut HK416 untypisch, Antirotationpins für Abzug, Hinweise das hier ein Bastler am Werk ist...
  25. Bleibt die Frage ob die beiden Gewehr vom Typ HK416 (die beide keine HK416 sind) überhaupt Vollauto können. Denn dies setzt voraus, daß der Lower nicht nur Fullauto gekennzeichnet ist, sondern er eben auch einen Full-Auto-Abzug mit entsprechendem Sear hat. Und einen Sear Cut im jeweils verwendeten Upper plus Verschlußträger mit korrekter Form für den Sear. Mich würde es nicht wundern wenn keine der beiden Waffen in der Lage ist, Fullauto zu schießen, unser krimineller Tactical-Wannebe aber eben eben Show und nicht Funktionalität wollte. Egal, sollte der Vater dem Sohn die Pistole und die beiden Upper (und Munition) unberechtigt überlassen haben geht der gleich mit in den Bau. Der Sohn sowieso...
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