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Bounty

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  1. Irgendwie umschiffst Du in Deinen Antworten immer den Kern meiner Frage. Niemand, nicht mal der VGH, stellt in Frage das Du viele Wettkämpfe schiesst. Ist in Deinem Schiessbuch eingetragen mit welcher Waffe Du welche Meisterschaft geschossen hast? Oder hast Du nur Urkunden (kein Nachweis auf verwendete Waffe), Ergebnislisten (wieder kein Nachweis) und ein Schiessbuch, das nur nachweist "am, (in,) Wettkampf/Disziplin, (Ergebnis,) Unterschrift/Stempel"?
  2. Na, im Pöbelmodus heute? Schon spannend, ich äußere mich in diesem Faden überhaupt nicht und du bewertest das als plump. Das ist fast wie durch Hochrechnung Deutscher Meister werden, gelle... Falls Du auf meine Äußerungen in dem anderen Faden abstellst. Bitte nochmal den Kontext beachten! Dort geht es darum, ob die Behörde "Ausnahmen von der regelmäßigen Ausübung Schiessen" macht. Meine Sichtweise ist dort, das es keinesfalls, weder für Erwerb noch Aufrechterhaltung des Bedürfnisses, irgendwas "für lau" also ohne (regelmäßige) Trainingsnachweise gibt, weil "ging ja nicht wegen COVID-19". Stattdessen wird man den Betrachtungszeitraum entsprechend erweitern, über 12 Monate hinaus, wie man das bereits tut. Besondere Sympathie der Behörden für Impfverweigerer und besondere Bereitschaft "alle Ausnahmeregelungen wohlwollend für diese anzuwenden" würde ich ebenfalls nicht erwarten, dafür gibt es zuviel politischen Druck von oben. So sehr ich deinen naiv-frommen Vorstellungen, das "geimpft sein" gem. Waffengesetz Para. 4, 8 und 14 keine formale Voraussetzung für Erwerb und weiteren Besitz von Waffen ist und deshalb die Möglichkeiten vom Absehen des Widerrufs gem. Verwaltungsvorschrift zwingend Gebrauch zu machen ist, zustimmen möchte, so sehr sehe ich, das die Regierungen gerade eine allgemeine Impfpflicht mit entsprechenden Sanktionsmassnahmen sehr ernsthaft diskutieren und für bestimmte Berufsgruppen gerade eine gesetzlich festlegen, somit defacto Berufsverbote verhängen mit der Möglichkeit die Widerspenstigen zeitnah für den Arbeitsmarkt "frei zu setzen". Und dann kommst Du mit "COVID-19 steht aber nicht im Waffengesetz" und "die können uns garnichts, COVID-19 ist wie schwanger sein". Was unsere Regierungen können wird seit März 2020 sehr eindrucksvoll demonstriert. Und Obacht bei deinem tollen Verweis auf die Verwaltungsvorschrift, lesen deines eigenen Zitats könnte helfen. Die Vorschrift stellt sehr deutlich darauf ab, das die zu erwartende Wiederaufnahme in der Zukunft wesentliches Kriterium ist. Und jetzt spiele ich des Teufels Advokat: Wie willst Du, als konsequenter Impfverweigerer, für Deine Ausnahmeregelung(!) vom Widerruf der Erlaubnis glaubhaft machen, das Du trotz dauerhafter Impfpflicht und dauerhaftem Zutrittsverbot für Ungeimpfte zu Sportanlagen zukünftig wieder regelmäßig trainieren kannst?! Na, ganz schöner Catch-22...
  3. So verstanden, Kannst Du mit Deinem Schiessbuch denn für die Waffen auf WBK "grün" die konkreten Wettkämpfe nachweisen und das Amt (und mit ihm das Gericht) reibt sich an Waffen auf WBK "gelb" und Wechselsystemen. Oder ist das Schiessbuch so einfach gestaltet (Datum, Art des Schiessens/Disziplin, Unterschrift/Stempel), das selbst das nicht möglich ist?
  4. @Colt S. Ok, Jetzt haben wir mit Dir hier den Betroffenen. Das ist gut um eben nicht die einseitige Sichtweise des VGH über "was wirklich gesah" zu haben. Beim Vergleich Deiner Schilderungen und @ASE VGH Zitaten entstehen jetzt aber einige Widersprüche. Wieviele "Kontingentwaffen" besitzt Du? 2 Kw und 3 Lw? Oder Grundkontingent plus 2 Kw und 3 Lw? Oder noch mehr. Alle anderen Waffen sind auf WBK gelb oder Wechselsysteme o.ä. entweder für die Kontingentwaffen oder andere Waffen WBK gelb? Oder hast Du auch weitere Waffen auf WBK grün als Sportschütze, die allerdings keine Kontingentwaffen (im Sinne 14 Abs 5) sind? Das VGH spricht davon das der Kläger sein Schiessbuch vorgelegt hat. Hatte das kein Feld "verwendete Waffe" wie das 08/15 Schiessbuch des BdMP sondern nur Datum, Art des Schiessens und Unterschrift/Stempel?
  5. Mein Eindruck nachdem Du hier das gesamte Urteil in epischer Breite auswalzt. Hier hat der Landesverband(sleiter) dem Landessportleiter diverse Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt (ist das schon Klüngel?), die eben die äußerst aktive Teilnahme am Wettkampf nachweisen aber eben keinen Nachweis über die in jedem einzelnen Fall (Meisterschaft) verwendete Waffe. Dies als "der BdMP hat" zu verallgemeinern schaft ein unzugängliches Bild, denn die Ordnung des BdMP (die Du so wenig magst), die auch für den LV BW gilt (auch wenn sie keinen Gesetzescharakter hat), hat hier genug Mechanismen eine auch für einen Richter ausreichend überzeugende Papierlage zu schaffen. Und gerade der LV-Leiter und sein Sportleiter müssen diese kennen. Es bleibt die Kernaussage "ein Bärendienst"... Nochmal, das Problem sind die handelnden Personen (zusätzlich zum Kläger eben auch der LV-Leiter), die sich nicht mal an die internen Spielregeln des Verbandes gehalten haben (wobei ich unterstelle dass das Verfahren so 2009 schon festgelegt war, ich kann aber nicht sagen, wann die erste Ordnung für Bedürfnisbescheinigung vom BdMP veröffentlicht wurde und ob, wie und wo das vorher geregelt war), dann aber gegenüber dem Amt auf dicke Hose gemacht haben und nicht gemerkt haben ab wann sie nur noch verlieren konnten... Möglicherweise ist aber eben die detaillierte Regelung in Form einer Ordnung auch genau die Reaktion des Verbandes auf seine "hilfreichen Funktionäre" die den Bogen überspannt haben.
  6. @ASE Jetzt mach dich mal locker. Du scheinst ja ein traumatisches Problem mit dem BdMP zu haben. Ham die Dich nicht mitspielen lassen? VGH-Urteile haben auch keinen Gesetzescharakter, just saying... Wenn Du Dir Dein eigenes Urteil mal durchlesen würdest würdest Du merken, das an dort nicht um die Ordnung des BdMP geht, sondern das der betroffene Schütze nicht darlegen konnte für welche Disziplinen er die Waffen oberhalb Kontingent einsetzt bzw. warum er dort nicht Waffen aus dem Grundkontingent einsetzen kann. Der Kläger hat dann behauptet, eine solche Prüfung wäre dem Verband gar nicht möglich. Damit hat es sich selbst und dem Verband natürlich einen Bärendienst geleistet. Ich vermute seine Aussage "der Verband kann gar nicht" ist auch nicht im Vorfeld zwischen ihm und dem Verband (schriftlich) abgestimmt worden. Hier hat ein Ertrinkender nach Strohhälmen gegriffen und alles mit dem Arsch umgerissen... Das hängt davon ab, worüber gestritten wird. Vorrangig sollten Gerichte aus Gesetzen zitieren. Auf andere Gerichtsurteile kann, muss sich aber kein Richter zwingend beziehen...
  7. Das Problem ist doch, daß gerade junge, unerfahrene Schützen sich der Vereins- und Verbandszwang-Problematik im Bezug auf das Waffenrecht gar nicht bewusst sind. Natürlich wäre es schlauer gewesen, wenn @jan701 Mitglied im alten Verein (und/oder zumindestens Verband, falls der BDS das, Einzelmitgliedschaft im Verband, allgemein oder zu mindestens für Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland/ ohne Wohnsitz im Inland erlaubt) geblieben wäre, auch während des Auslandsaufenthaltes, und nun einfach einen Vereinswechsel durchführen könnte. Aber Studenten haben zumeist wenig Geld, und die fixe Idee "ich spar mir 2 Jahre Mitgliedsbeiträge" ist ja erstmal ganz nachvollziehbar. Auf die Frage "macht es einen Unterschied ob ich Mitglied bleibe oder kündige" muss man in dem Zusammenhang halt auch kommen. Nur darf man jetzt halt nicht klagen, wenn man seine Waffe deutlich später genehmigt bekommt, die Spielregeln haben sich die letzten 3 Jahre nicht geändert...
  8. Richtig. Allerdings könnte er, wenn Corona nicht dazwischen steht, jetzt 18 Tage in Folge auf den Schießstand gehen und am 23.12.21 dann beim Verein/Verband seinen WBK-Bedürfnis-Antrag stellen und sobald der zurück ist gleich zum Amt. Sprich wenn man es mit der Brechstange erzwingt hätte er im Januar 2022 oder kurz danach seine erste eigene Waffe (je nachdem wie lange Verband und Behörde für die Prüfung und Genehmigung des Antrags brauchen). Durch den Vereinsaustritt muss er jetzt neu eintreten, kann zwar auch sofort die 18 Tage schießen gehen, kriegt aber vor irgendwas um 23.12.22 (also ein Jahr nach definitiver Zugehörigkeit zum Verband) eben kein Bedürfnis bescheinigt. Also Waffe in 2023!
  9. Wenn es nur um Dich als aus Sicht des Amtes ungeimpfter Querschläger geht nein. Dann kannst Du eben nicht gleichzeitig Waffenbesitzer und Ungeimpfter sein. Ganz einfach... Wenn alle Stände für alle zu sind, wird es sicher wie in der Vergangenheit Ausnahmeregelungen geben. In der Regel aber eben nicht das Du mit weniger oder ohne Training Deine WBK bekommst, sondern indem der Betrachtungszeitraum erweitert wird, von den üblichen 12 Monaten auf 12 + Lockdownmonate.
  10. Ja, definitiv ja! Allerdings auch hier die Sichtweise, entweder einmal pro Monat oder 18 mal innerhalb von 12 Monaten, wobei die 18 mal auch an 18 aufeinanderfolgenden Tagen sein können.
  11. In dem Zusammenhang vielleicht die Sichtweise des BVA, die für mich als Deutscher mit ausschließlichem Wohnsitz im Ausland 2015 - 2019 als "Waffenbehörde" zuständig waren (also zu Zeiten ohne die Konkretisierung im WaffG aber eben WaffVwV). Es ging um den Rückumzug aus dem Ausland nach DEU, dabei (Wieder)Einfuhr der bereits vor 2015 in DEU erworbenen und angemeldeten Waffe (deutsche WBKs und Euro Feuerwaffenpass vorhanden) in den Geltungsbereich des DEU WaffG, sprich Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung für den Zoll. Sichtweise BVA: Der Waffenbesitzer muss den Fortbestand seines Bedürfnisses nachweisen. Dies kann nicht durch Nachweis der Teilnahme an Trainings und Wettkämpfen im Ausland durch einen dortigen Verein/Verband erfolgen, sondern es muss sich um einen deutschen Verein/Verband handeln. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme Training kann dabei auch erfolgen, indem der Waffenbesitzer nachweist, daß er in den letzten 12 Monaten im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland an 18 unmittelbar aufeinander folgenden Tagen trainiert hat. Dies sei zumutbar und würde so auch von verschiedenen Betroffenen durchgefürht. Kann der Nachweis nicht erbracht werden besteht kein Bedürfnis (mehr) für den Besitz der Waffen im Geltungsbereich DEU WaffG.
  12. Nun werfe man mal einen Blick in die Ordnung des BdMP zur Bedürfnisbescheinigung. Wir unterstellen dem Verband einfach mal, dass die mit dem BVA (Anerkennung Verband) o.a. Behörden (BMI?) abgestimmt ist und nicht auf Verdacht treudoof so geschrieben ist. Man kann nun philosophieren, ob der Absatz "hierfür gelten folgende Erfordernisse" sich nur auf Anträge nach §14 Abs.5 Nr. 2 WaffG beziehen oder auf alle Anträge nach §14 Abs.5 WaffG. Ich lese es als für alle Anträge gültig, aber, wie gesagt, auch die andere Sichtweise, es beziehe sich nur auf 1.2 b) könnte man annehmen. Dennoch reicht hier die Teilnahme mit einer der Grundkontingentwaffen an einer Landesmeisterschaft (oder höher) aus. Es ist somit nicht erforderlich mit allen Grundkontingentswaffen Wettkämpfe zu schießen. Noch interessanter: Entweder hat der BdMP hier dringenden Bedarf seine Ordnung (die imho geschaffen wurde vor der WaffG-Änderung, also sich nur auf den Erwerb, nicht Besitz fokussiert, aber danach bereits aktualisiert wurde, u.a. wegen COVID-19) auf Deine Sichtweise bzw. die Sichtweise VGH anzupassen, oder es bedeutet defacto, daß ich problemlos weitere Erwerbs-Bedürfnisse für weitere Waffen oberhalb des Grundkontingentes beantragen kann ohne daß ich in der Lage sein muss, Wettkampfteilnahmen mit allen bereits vorhandenen Waffen oberhalb Kontingent nachzuweisen, gleichzeitig aber für das Aufrechterhalten des Besitzes Wettkampfteilnahmen mit jeder Waffe oberhalb Grundkontingent, ggf. mit allen vorhandenen Waffen nachweisen soll. Da beißt sich was.
  13. Lass uns das weiterentwickeln. Du musst nun die 3. Kurzwaffe vernichten oder einem Berechtigten überlassen obwohl Du 12/18 trainiert hast (mit welcher der drei Waffen auch immer) und mit der 3. Kw einen überregionalen Wettkampf geschossen hast. Die 1. und 2. kannst Du danach weiterhin durch pure Vereinszugehörigkeit behalten. Schießt Du nun, nach dem Verlust Deiner 3. Waffen, mit einer der beiden Grundkontingentwaffen einen überregionalen Wettkampf kannst Du Dir beim Verband eine Bedürfnisbescheinigung nach Para. 14 (5) ausstellen lassen und es gibt keinen Grund, daß dir das Amt die Erwerbserlaubnis für eine 3. Kw verweigert?! Bei Veräußerung einer der beiden Waffen des Grundkontingentes, wie von Dir vorgeschlagen, anstelle der 3. Kw das selbe Spiel, im Moment wo sie fort ist erfüllst Du wieder alle Anforderungen für ihren erneuten Erwerb. Was passiert wenn Du mit einer der beiden Waffen des Grundkontingentes den Wettkampf geschossen hast? Du verlierst die 3. Kw wegen fehlendem Wettkampfeinsatz der 3. Waffe ("Vertrauensvorschuss nicht bestätigt), erfüllst aber sofort nach Verlust wieder die Voraussetzungen für den Erwerb einer 3. Kw. Es sei denn das Amt argumentiert nun mit "der hat uns schon einmal verarscht, der kriegt nix mehr", Rechtsgrundlage? Irre!
  14. Mit Verlaub, aber Deine Fallbeispiele und selbst der redliche Hinweise auf "mehr Wettkämpfe" gehen am Problem vorbei. Die Notwendigkeit mit den vorhandenen Grundkontingentwaffen Wettkämpfe schiessen zu müssen um die Waffen ausserhalb des Grundkontingentes behalten zu können ergibt sich nicht aus Para. 14 WaffG noch entspricht sie den Verfahren die die Verbände für Bedürfnisbefürwortung oberhalb des Grundkontingentes festgelegt haben (z.B. BdMP https://www.bdmp.de/fileadmin/user_upload/BDMP/handbuch/Register_5_neue_OBWrB_BBR.pdf) Und mit den ganzen Sonderfällen werden wir so noch ganz viel Spass haben. Z.B.: Du besitzt 4 Kurzwaffen, dann verkaufst Du die ersten beiden, also die Grundkontingent-Waffen. Musst Du mit den verbleibenden 2 weiterhin, bis zum Lebensende weiter Wettkämpfe schiessen? Damit wäre der Wettkampfschütze rechtlich schlechter gestellt als der Gelegenheitsschütze, trotz möglicherweise identischer Waffenart und Anzahl. Oder werden die nun neues Grundkontingent? Defacto ändert sich nachträglich die "Erwerbs- bzw. Besitzgrundlage". Was passiert wenn Du ursprünglich 6 Waffen hattest? Welche der verbleibenden 4 werden das neue Grundkontingent? Suchst Du Dir das aus, das Amt oder sind es die, welche unmittelbar nach dem Grundkontingent erworben wurden. Warum musst Du mit 2 der verbleibenden weiter Wettkämpfe schiessen, wenn alle über den Para 14 Abs. 5 erworben wurden? Und ganz grundsätzlich, welchen Beitrag zur inneren Sicherheit hat es, wenn der "Gelegenheitsschütze" durch pure Vereinsmitgliedschaft (nach 10 Jahren) ohne weitere Prüfung 2 "Polizeipistole" und 3 Militärgewehre besitzen darf. Der mehrfache Meister aber entweder seine Waffen über dem Grundkontingent abgibt oder eben im wahrsten Wortsinne sich bis zum verrecken zum Wettkampf schleppen muss. Was macht den zweiten zur größeren Gefahr bzw. warum verwendet er bei seinen zukünftigen Verbrechen nicht ausschließlich seine Grundkontingent-Waffen?
  15. Volle Zustimmung und die Verbände sind hier aus meiner Sicht eher weiteres Opfer denn Mittäter oder Helfer der Politik. Auch die problematischen Absätze im Para. 14 gab es vor der Beschlussfassung gar nicht. Wer sich das konkrete Gesetzgebungsverfahren anschaut, wann der Öffentlichkeit und den Verbänden welche Entwürfe zur Verfügung gestellt wurden und wie es den Verbänden dann gestattet wurde Stellung zu nehmen (Z.B. binnen weniger Tage parallel zu Großveranstaltungen wie der IWA) der mag verzweifeln. Der Versuch des schnellen Durchpeitschen des BMI-Entwurfes im BT "sonst bestraft uns die EU". Das permanente Lügen "ist 1 zu 1 Umsetzung der EU Richtlinie". Die Expertenanhörung im Innenausschuss, eine reine Alibiveranstaltung "wir haben uns die Fakten des Pöbels doch angehört, unsere Meinung stand natürlich schon vorher fest". Danach, im Hinterzimmer, die Beschlussfassung mit Deckelung WBK gelb und eben anderen Fallstricken "out of nowhere", ohne erneute Lesung, ohne erneute Beteiligung der Verbände. So geht Politik heutzutage...
  16. Ich merke eher, dass Du ein deutliches (völliges) Missverhältnis zwischen Aufwand und Wirkung gleichsetzt mit Sinn- und Nutzlosigkeit. Dem ist natürlich nicht so und an der Uni würden Dir sowohl der Maschinenbau-, der BWL- als auch der Politikwissenschaft-Professor für eine solche Argumentation die Ohren lang ziehen. Aber inzwischen wissen wir beide wohl was der andere meint und wir widersprechen uns ja in der grundsätzlichen Kritik am NWR nicht wirklich. Zur Verbrechensprävention ungeeignet, für die Aufklärung von Straftaten nur in wenigen Einzelfällen geeignet, gut gemeint aber ganz schlecht gemacht (programmiert) und eben ganz viel Aufwand für ganz wenig Wirkung (wo wir bei der Gefahrenabwehr in DEU doch viel wichtigere Baustellen hätten)... Mit anderen Worten "I rest my case".
  17. Warum versuchst Du hier krampfhaft zu argumentieren, daß das NWR bei der Aufklärung von Straftaten keinen Beitrag leisten kann? In einigen wenigen von sehr vielen Fällen wo eine Schusswaffe am Tatort oder bei einem Täter gefunden wird, klar identifizierbar mit Seriennummer, kann man mit Blick ins NWR herausfinden wem die gehört(e) und dann ermitteln wie die von da zum Tatort oder Täter kommt, falls es sich nicht eh aus dem Tatzusammenhang offensichtlich ist. In der überwältigenden Mehrzahl der Fälle ist die Waffe nicht registriert, sprich illegal, richtig. Du kannst Dir jetzt ausrechnen, wie oft in dem verschwindenden Prozentsatz Straftaten mit legalen Schusswaffen solche Fälle vorliegen, wo das NWR bei der Aufklärung hilft. Aber es wird sie geben. Es ist somit nicht "sinnlos". Allerdings betreibt man halt einen riesen Aufwand für sehr, sehr wenig Wirkung/Nutzen. Dennoch, wir kennen ja die Argumente der Waffengegner in Politik und Ministerialbürokratie, die werden sinngemäß halt genau damit argumentieren "Wenn auch nur eine Straftat mehr aufgeklärt werden kann...". Der Rest ist behördliche Selbstbeschäftigung und Placebo-Aktionismus, bezahlt entweder der Legalwaffenbesitzer oder der doofe Steueruntertan... Blöd ist in dem Zusammenhang halt auch, wenn, wie im Fall Hanau, offensichtlich geistig Verwirrte quasi um Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden betteln bzw. danach schreien, aber niemand dort auf die aberwitzig einfache Idee kommt mal ne schnelle Abfrage im sündhaft teuren NWR zu fahren...
  18. Nein, das würden ich eher unter "Kontrolle des Bürgers (durch Entwaffnung)" einordnen. Erst vormals "freie" Waffen registrierungspflichtig machen, dann genehmigungspflichtig, dann verboten, schön Salamischeibe für Scheibe. Die Schwundmenge ist so geringer als beim Auslassen der Zwischenschritte... Mit Aufklären meine ich tatsächlich das Nachvollziehen, woher eine am Tatort aufgefundene Waffe stammt. Und ja, das kann man theoretisch auch ohne zentrales Register und es ist auch nicht Kernfrage in der polizeilichen Ermittlung sondern eher Beifang... Naja, das da ein paar technische Probleme noch behoben werden müssen ist Peanuts, im Vergleich zum Berliner Flughafen, dem SPz Puma oder diverser anderer Verschwendung der öffentlichen Hand. Und die Politik und Ministerialbürokratie wird lügen das sich die Balken biegen, um gegen die zentrale Kritik zu argumentieren, dass das Register keinen positiven Einfluss auf die innere Sicherheit hat und dafür recht teuer ist. Dafür hängen da wieder zu viele Dienstposten und politische Macht dran. Warte nur ab, bis alle Schreckschusswaffen und sämtliche Küchenmesser, Spaltwerkzeuge etc. da ebenfalls eingepflegt werden müssen, wegen der Extremismus-, Terrorismus- oder was auch immer Abwehr. An den Gasern ist man ja schon dran...
  19. Es geht beim NWR nicht um Verhinderung von Straftaten, dafür sind Datenbanken, die nur die von anständigen Bürgern (Waffenhändler und Waffenbesitzer) gemeldeten Daten beinhalten wenig bis nicht geeignet. Gegebenenfalls hilft das NWR bei der Aufklärung einer Straftat. Im Wesentlichen geht es um Kontrolle des ohnehin rechtstreuen Bürgers.
  20. Man kann sich rechtliche Probleme auch mit der Brechstange suchen... Wo ist die tiefere Logik, das jemand eine Waffe z.B. im Kaliber .357 Mag besitzt, aber im Training und Wettkampf lieber die baugleiche Vereinswaffe einsetzt. Schon klar, man erhält den Wert seiner eigenen und muss auch bei Pflege und Wartung keine Sorgfalt bei der "Vereinshure" walten lassen. Deiner Logik folgend ist das Misstrauen so tief, das man grundsätzlich von dieser Vorgehensweise ausgehen muss bis das Gegenteil bewiesen ist. Also nochmal noch mehr Administration und Kontrolle beim Schiessen. Mit Kontrolle der WBK, Vergleich Seriennummern, Abgleich NWR und forensischer Untersuchung der Waffe durch das jeweilige LKA. Nicht das da Seriennummen auf der Waffe manipuliert wurden oder gefälschte WBKs verwendet werden um sich ein weiteres Bedürfnis zu erschleichen. Sprach ich schon erkennungstechnischer Behandlung, incl. Sicherung und Abgleich der DNA, um sicherzustellen dass die Person auch die ist, die sie vorgibt zu sein. Natürlich bei jedem Schiessen... Dann bitte als Waffenbehörde richtig hard ball spielen. Antrag auf Erwerbserlaubnis wird mit auf im Verein bereits vorhandener Vereinswaffe für die beantragte Disziplin abgelehnt. Die Vereinswaffe reicht zum Ausüben des Sports und wie der Verein die Verfügbarkeit organisiert ist nicht Problem der Behörde. Im zweiten Schritt dann auch keine Erwerbserlaubnis für Waffen, wo ein anderes Vereinsmitglied bereits eine für die Disziplin zugelassene Waffe besitzt. Schließlich kann man ja Waffen auch verleihen! Wieder den Grundsatz "so wenige Waffen wie möglich im Volk" hochgehalten...
  21. Fast eine philosophische Diskussion. Warum verbieten und streichen, anstatt Vielfalt zu zulassen. Den Vergleich der Divisionen nach Hitfaktor halte ich für problematisch, auch weil niemals der selbe Schütze den selben Wettkampf/Stage in verschiedenen Divisionen schießt. Wir vergleichen somit verschiedene Schützen um zu der Folgerung zu kommen "In beiden Divisionen werden identische Ergebnisse geschossen, eine kann wech"? Und sich dann auch noch ausschließlich auf den Hitfaktor "an der Spitze" zu konzentrieren ist ebenso problematisch. Die ganzen "Breitensportler" die bisher Prod. schießen wird es sicher nicht freuen. Die Besitzer von zwei Waffen, für jede Division eine eigene, sicher auch nicht...
  22. Das Problem bei Deinem Vergleich ist halt, das der Dacia genau so schnell ist und besser beschleunigt. Anders hat als Dein G63 hat er auch nicht auf Wunsch des Erstkunden ein zusätzliches goldenes Lenkrad für den Beifahrer, 8 Rückwärtsgänge und dafür keine Vorwärtsgänge mehr... Man kann natürlich, und da passt der AMG Vergleich, das Gerät rein als Statussymbol kaufen, weil man glaubt man müsste andere damit beeindrucken und um irgendwas am kaputten eigenen Selbstwertgefühl damit zu kompensieren. Ist dann halt blöd wenn man sich in der ersten Pfütze festfährt wo der Dacia durchmarschiert... Von daher wäre auch meine Frage, gerade bei einem Anfänger im Schiesssport, warum man ohne Not 2000 € für null Performancezugewinn ausgeben will, insbesondere auch für eine Waffe die in den meisten Disziplinen eher im Nachteil ist...
  23. Kannst Du mal einen direkten Link setzen, ich finde deine Textkästchen nicht.
  24. Ausser den kurzen Revolvern beim BdMP ist mir nicht eine Ausnahme-Regelung durch einen Verband bekannt. Da kannst Du, im Bezug auf Magazine nichts vorlegen. Imho hätte der BDS schon an 2003 die 10 Schuss Begrenzung für LW mit Verweis auf das internationale IPSC-Rifle Reglement rangehen sollen (müssen). Dann hätte man nicht nur 2019 einen anderen Hebel gegen Drehhofers "es gibt für diese Magazine in DEU keine Disziplin" sondern müsste heuer nicht mit "ich will vielleicht mal zu einem Wettkampf im Ausland" argumentieren.
  25. Wissen die Leute auf der Hera, dass Du so über sie denkst und sie hier so darstellst? Ah ja, alle gleich bei WO und deshalb mal pauschal beleidigen. Deine? Oder beleidigst Du auch ausserhalb des Internet wahllos Leute die Du garnicht kennst...
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