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IGNORED

Neue gelbe WBK


uwewittenburg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Habe angedacht, meine gelbe WBK zur neuen WBK erweitern zu lassen. Der Weg ist mir klar, aber welche Repetierer kann ich damit tatsächlich ohne Voreintrag erwerben.

Wie mir meine Waffenbehörde sagte, darf ich nur Repetierflinten darauf erwerben, aber keine Repetierbüchsen.

:traurig_16:

Bin ja ehrlich, ich bringe die Begriffe Büchse und Flinte manchmal tatsächlich noch durcheinander. :peinlich:

Wäre ein Halbautomat auch dabei?

Geschrieben
Wie mir meine Waffenbehörde sagte, darf ich nur Repetierflinten darauf erwerben, aber keine Pepetierbüchsen.

Doch wohl eher umgekehrt. Die Büchsen sind doch die Teile mit den gezogenen Läufen und die kann man auf GELB unbegrenzt erwerben. Die Halbautomaten sind immer auf GRÜN.

Geschrieben

Also die Repetierflinten müssen doch alle auf die grüne WBK (Vorderschaftrepetierflinten ...)

Auf die neue gelbe WBK kannst du Einzelladerbüchsen, also Repetierbüchsen (mit gezogenen

Läufen) und Einzelladerflinten (mit glatten Läufen) erwerben.

Außerdem Einzelladerkurzwaffen.

Wenn was nicht stimmt, korrigiert mich bitte.

Ich war zu langsam, aber

Geschrieben

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__14.html

Edit: REPETIERLANGWAFFE MIT GEZOGENEM LAUF --> ERWERB AUF GELB

Geschrieben

Also, Uwe:

Büchse: Langwaffe mit gezogenem Lauf. Also Züge und Felder, verleiht einem Geschoss Drall und damit hoffentlich Stabilität.

Flinte: Langwaffe mit glattem Lauf. Daraus wird Schrot oder Slugs verschossen. Keine Drall-Stabilisierung.

Auf Neu-Gelb kann man kaufen:

- Einzellader-Langwaffen, egal ob Sharps Büffelbüchse oder Franchi Bockflinte.

- Repetier-Büchsen: Also Ordonnanzgewehre oder Sportgewehre, Unterhebel-Repetierer

- einschüssige Einzellader-Kurzwaffen: Contender und Kollegen

- Mehrschüssige KW mit Perkussionszündung: VL-Revolver.

Hoffe das hilft Dir jetzt.

Geschrieben
Edit: REPETIERLANGWAFFE MIT GEZOGENEM LAUF --> ERWERB AUF GELB

VORDERSCHAFTS-REPETIERLANGWAFFE MIT GEZOGENEM LAUF --> ERWERB AUF GELB

...zumindest in Hessen: No go !!!

Gruss

Blue

Geschrieben

STOP!

nicht erweitern lassen, sondern eine neue gelbe WBK ausstellen lassen.

Warum?

Ganz einfach es kostet das Gleiche, aber die alte gelbe WBK bleibt als gesonderte Erlaubnis bestehen.

Daher darf auf deine alte WBK die 2/6 Regelung nicht angewendet werden.

Auch der Verbandskrempel fällt weg. Alles was Einzellader ist, kannst du nach wie vor auf die alte kaufen, egal ob es in irgendeimem Verband eine Disziplin dafür gibt.

Es wäre ja nicht schlau, für die Einschränkung der eigenen Rechte auch noch Geld auf den Tisch zu blättern.... :contra:

Und wenn deine Behörde der Ansicht ist, daß du auch Repetierflinten auf Gelb kaufen darfst....nun... es gibt Verwaltungsunfälle, bei denen erübrigt sich ein Widerspruch..... :rofl:

p.S.: Halbautomat: Nun, es gibt Unterhebelrepetierer und Leute mit schnellen Reflexen........steht doch in jedem Theoriebuch zum Leistungssport....Handlungsabläufe automatisieren.... :teu38:

Geschrieben
VORDERSCHAFTS-REPETIERLANGWAFFE MIT GEZOGENEM LAUF --> ERWERB AUF GELB

...zumindest in Hessen: No go !!!

Gruss

Blue

:o

In diesen Fällen einfach nach der Rechtsgrundlage für die Ablehnung fragen, dann knicken die ganz schnell wieder ein. ;)

Geschrieben
Ganz einfach es kostet das Gleiche, aber die alte gelbe WBK bleibt als gesonderte Erlaubnis bestehen.

Daher darf auf deine alte WBK die 2/6 Regelung nicht angewendet werden.

UNSINN!!!!!

da gibt es jemanden der schon genau deswegen einen Prozeß verloren hat.

die 2/6 Regelung gilt auch für die.

Geschrieben

hallo jürgen, nicht aufregen...........du hast ja voll und ganz recht:

der text im gesetz ist eindeutig - leider wollen viele nicht lesen oder verstehen.

die 2/6 regelung bezieht sich auf den schützen als person, unabhängig wieviele karten er besitzt.

ob das so gplant war, ist was anderes- angewendet wird es so !

beste grüsse und schön zu den wettkämpfen kommen.....

handgunner

Geschrieben

Hallo zusammen,

nur weil ich hier gerade beim Lesen drüber gestolpert bin:

Meines Wissens gelten nach WaffG 2003 die bis dahin ausgestellten WBK gelb (alte gelbe WBK) nach dem bis dahin geltenden Recht weiter.

Dieses alte bis 2003 geltende Recht kannte weder eine 2/6 - Regel noch die Forderung nur Waffen mit Sportordnungsbezug zuzulassen.

Da ihr (baer42 und Handgunner) jedoch diese restriktive Lesart mit solcher Vehemenz vertretet wäre ich Euch dankbar, wenn ihr mich diesbezügl. mal aufklären könntet (Rechtsgrundlage, Urteil e.t.c.), denn dann wäre mir wirklich etwas entgangen.

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

hallo wheelgun,

ich habe aus § 14 mal den kompletten abschnitt 2 kopiert:

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition

wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten

Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm

angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als

Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben

werden.

ich habe nichts verändert, gestrichen oder hinzugefügt.

ich bilde mir ein, dass sich das erwerbstreckungsgebot nicht auf eine wbk, sondern auf das mitglied- also die person des schützen bezieht.

hier steht nicht von alter gelber, neuer gelber oder grüner wbk.

es steht selbstverständlich jedem frei das anders zu deuten - dann würde ich mich aber auch über eine quellenangabe freuen.

ich will hier keiner beschränkung das wort reden , aber ich versuche die sache realistisch zu sehen..........

beste grüsse vom

handgunner

Geschrieben

Ich würde die WBK gelb alt auch auf jeden Fall behalten. Eine .50 BMG als Einzellader kann man damit kaufen - auf die WBK gelb neu wohl nicht. Die Sportordnung wird bei Altgelb nicht extra geprüft.

Was die Halbautomaten anbelangt: Double-Action-Perkussionsrevolver können auf WBK gelb neu erworben werden. Ich weiß nicht, ob es Double-Action Perkussionsrevolverbüchsen auf dem Markt gibt - falls ja, hast Du "fast" ein Halbautomat auf WBK gelb.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
...hast Du "fast" ein Halbautomat auf WBK gelb.

Jetzt muss ich doch mal bischen Haarspalterei betreiben. Ein Revolver ist kein Halbautomat, auch nicht "fast", da nach der Schussabgabe die Waffe nicht ohne zutun des Schützen erneut schussbereit ist.

Geschrieben
Da ihr (baer42 und Handgunner) jedoch diese restriktive Lesart mit solcher Vehemenz vertretet wäre ich Euch dankbar, wenn ihr mich diesbezügl. mal aufklären könntet (Rechtsgrundlage, Urteil e.t.c.), denn dann wäre mir wirklich etwas entgangen.

Das Erwerbsstreckungsgebot gilt auch für die alte gelbe WBK.

Hier mal ein Urteil (gibt noch weitere dazu): VG Ansbach, Urt. v. 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592

27 Ob auf Grund der früher, vor Inkrafttreten des neuen Rechts (1.4.2003), erteilten Waffenbesitzkarte weiterhin Einzellader-Langwaffen erworben werden können, betrifft das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das zwischen den Beteiligten streitig ist, so dass das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben ist. Es besteht auch keine Subsidiarität gegenüber einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO, weil bei weiterer Gültigkeit der nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarte eine Genehmigung nach neuem Recht für Einzelladerwaffen gerade nicht erforderlich wäre.

28 Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach altem Recht Sportschützen erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) ab 1. April 2003 nicht zum weiteren Erwerb solcher Waffen berechtigt.

29 Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.

Geschrieben
Ich würde die WBK gelb alt auch auf jeden Fall behalten. Eine .50 BMG als Einzellader kann man damit kaufen - auf die WBK gelb neu wohl nicht.

Steht wirklich in keiner Sportordnung ne .50 BMG bzw. eine Definition die eine erlaubt drin? Auch nicht beim BDMP? Ich hatte bis gerade sicher gedacht man kann eine .50BMG EL-Büchse auf neu gelb erwerben. Bin nicht ganz abgeneigt das irgendwann selbst mal zu versuchen, hab nen Stand den ich ganz gut erreichen kann wo man sowas schiessen kann (Koblenz).

Kann das jemand kommentieren der davon was weiß? Danke!

T

Geschrieben

Hallo,

ich habe mal im aktuellen Gesetz gelesen (http://www.axelcgn.de/56.html).

Da hat sich offenbar tatsächlich etwas geändert:

§14 (4) bzgl. gelbe WBK bezieht sich zwar auf §14 (2) Satz 2 Nr.1 (d.h. 12 Monate regelm. schießen) und Satz 3 (danach gilt 2/6 Regel wohl nun für WBK gelb neu), eine Beziehung zu einer Sportordnung eines Schießsportverbandes kann ich aus dem 14 (4) nun aber nicht mehr herauslesen, denn hierzu müsste sich der §14(4) auch auf §14(2) Satz 2 Nr. 2 beziehen, was er nicht tut!

In §58 (1) heißt es:

„Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird (Anmerk.: Dies ist nicht der Fall), gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes………vom 8. März 1976………, fort.“

Im Sinne dieses alten Waffengesetzes (1976) wurde mit der WBK gelb die Erlaubnis erteilt, Einzelladerlangwaffen in nicht beschränkter Anzahl, unbefristet und ohne Sportordnungsbezug oder 2/6 zu erwerben.

Und diese Erlaubnisse gelten nach 58(1) fort. Da gibt es eigentlich keinen Auslegungsspielraum.

(Für mich ist das vergleichbar mit z. Bsp. der Entwicklung bei den Führerscheinen:

Wer bis 1.1.53 (bitte erschlagt mich nicht, wenn das Datum nicht genau stimmen sollte) die Klasse 4 erworben hatte durfte später weiterhin Motorräder bis 250ccm fahren obwohl diejenigen, die die Klasse 4 nach diesem Datum erworben haben nur bis 50ccm fahren durften/dürfen.)

Ein Link :

http://www.fwr.de/index.php?id=124&tx_...owledgebase_pi1[cat]=13&tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=32&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122&cHash=00b40a878c

@2nd Amendment:

Interessante Auslegung des VG Ansbach. Allerdings würde dieses Urteil – in dem Fall, dass ich davon betroffen gewesen wäre – nicht rechtskräftig geworden sein. Gründe siehe oben.

Wesentlicher Bestandteil der alten (wie der neuen) gelben WBK war und ist – neben der Dokumentation des Besitzes - die Erwerbsberechtigung. Diese klickt das VG Ansbach einfach weg.

@Schwarzwälder:

Ich stimme Dir in Deinen Einschätzungen in jeder Hinsicht zu!

Auch ich würde eine WBK gelb alt in jedem Fall behalten (bzw. tue dies ja), weil Sie Berechtigungen beinhaltet, die so in der neuen gelben WBK nicht enthalten sind.

Perkussionsrevolver-Büchsen in Double-Action-Ausführung……..würde mich auch interessieren ob es so was gibt/gab.

@ThomasMueller:

Schwarzwälder hat einen Double-Action-Revolver gemeint. Meines Wissens galten Double-Action-Revolver im 1976er WaffG als halbautomatische Schusswaffen, da man ja für jeden Schuss nur den Abzug durchziehen muss, wie bei einem „echten“ Halbautomaten.

@TelliPirelli:

Meiner Meinung nach steht dem Erwerb einer .50 BMG (auch Mehrlader-)-Büchse auf Neugelb – auch ohne Sportordnungsbezug – nichts entgegen; siehe 14 (4).

Die Essenz für mich aus dem Vorstehenden:

WBK gelb alt:

- Einzelladerlangwaffen

- Keine Vereinsmitgliedschaft erforderlich

- Kein Bezug zur Sportordnung notwendig

- Kein 2/6

WBK gelb neu:

- alle Waffen nach 14(4)

- Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung

- Kein Bezug zur Sportordnung notwendig

- Erwerb unter Beachtung von 2/6

Gruß, Wheelgun

Geschrieben

@Wheelgun

unterhalte dich mal mit dem 627 PC, der hat genau deswegen einen Prozess verloren.

Die 2/6 Regelung gilt für alle WBK's, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst!!!!!

Zumindest wird es so von den Behörden gelebt und vor Gericht wirst Du(wie schon

andere) verlieren.

Geschrieben
@Wheelgun

unterhalte dich mal mit dem 627 PC, der hat genau deswegen einen Prozess verloren.

Die 2/6 Regelung gilt für alle WBK's, auch wenn Du es nicht wahrhaben willst!!!!!

Zumindest wird es so von den Behörden gelebt und vor Gericht wirst Du(wie schon

andere) verlieren.

Das ist schlichtweg falsch.

Die alte Erlaubnis gilt weiter. Das ist nunmal verwaltungsrechtlicher Standard in D.

Wo man sowas nicht wollte wurden erlaubnisse befristet eingeführt(§27 SprengG, Waffenschein)

Und auf die erstinstanzlichen Urteile von Verwaltungsgerichten muss man in D nicht alzuviel geben. Was da, egal in welchem Bereich, manchmal für ein Schmarren vom Richter verzapft wird, wirt kein gutes Licht auf dessen Jurastudium.

Die Sache ist klar wie klosbrühe, da gibt es nichts zu diskutieren. Alte Erlaubnisse bestehen weiter und müssen daher auch nach dem alten Recht behandelt werden:

Lesen bildet...

Manchmal glaube ich, das die Behörden nicht einmal in die Gesetze gucken, die sie umsetzen sollen....

Geschrieben
Die Essenz für mich aus dem Vorstehenden:

WBK gelb alt:

- Einzelladerlangwaffen

- Keine Vereinsmitgliedschaft erforderlich

- Kein Bezug zur Sportordnung notwendig

- Kein 2/6

WBK gelb neu:

- alle Waffen nach 14(4)

- Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung

- Kein Bezug zur Sportordnung notwendig

- Erwerb unter Beachtung von 2/6

Gruß, Wheelgun

@Wheelgun: Da kann ich Dir zu annähernd 100% zustimmen!

Einziger Kritikpunkt: Wenn man mit der WBK gelb alt aus dem Verein ausgetreten ist, so wurde der Munitionserwerb gestrichen! Die Rechtsgrundlage dafür liegt mir leider nicht mehr vor.

Was die anderen Punkte betrifft: Gut, dass man ab und zu alte Themen wieder aufgreift und durchhechelt. Man ist ganz verblüfft, wenn sich die eine oder andere Vorschrift, trotz ständiger Beobachtung und regelmäßiger Lektüre von Fachartikeln dazu, ganz heimlich still und leise geändert hat. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde von den Fachzeitschriften immer nur davon gesprochen, dass nun auch Waffen, die in der Sportordnung eines anderen Verbandes stehen, auf Neugelb erworben werden dürfen. Dass die Zuordnung gänzlich entfallen ist, war mir jedenfalls nicht klar.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Wenn ich mich richtig erinnere, wurde von den Fachzeitschriften immer nur davon gesprochen, dass nun auch Waffen, die in der Sportordnung eines anderen Verbandes stehen, auf Neugelb erworben werden dürfen. Dass die Zuordnung gänzlich entfallen ist, war mir jedenfalls nicht klar.

Den meisten SB´s wohl auch nicht, die wollen nämlich eine SpoO angegeben sehen, so habe ich das hier zumindest mal in einem Fred rausgelesen. Bei meiner Behörde steht das sogar explizit auf dem "Waffenkauf melden" - Vordruck drauf.

T

Geschrieben
Die alte Erlaubnis gilt weiter. Das ist nunmal verwaltungsrechtlicher Standard in D.

Wo man sowas nicht wollte wurden erlaubnisse befristet eingeführt(§27 SprengG, Waffenschein)

Und auf die erstinstanzlichen Urteile von Verwaltungsgerichten muss man in D nicht alzuviel geben. Was da, egal in welchem Bereich, manchmal für ein Schmarren vom Richter verzapft wird, wirt kein gutes Licht auf dessen Jurastudium.

Die Sache ist klar wie klosbrühe, da gibt es nichts zu diskutieren.

Alles richtig und das fett markierte trifft besonders zu ! :icon14:

Nachfolgend zu § 58 Abs. 1 WaffG (also ab § 58 Abs. 2 WaffG) ist - wie in puncto alte Erben-WBK und angebliche rückwirkende Blockierpflicht - nix anderes zur alten gelben WBK geregelt. Hätte es der Gesetzgeber (wie bei den anderen Fällen die dort aufgeführt sind) gewollt, hätte er da was reingeschrieben. Hat er aber nicht und drum gelten die alten Erlaubnisse im genehmigten Umfang fort.

Immer wieder interessant finde ich hierzu, dass das BMI auf seiner Homepage ursprünglich was ganz anderes zur Erbwaffenblockierung schrieb und dann wurde es ohne Begründung einfach ins Gegenteil abgeändert. :rolleyes: Aber das Bayerische Staatsministerium (und so manche Waffenbehörde in Deutschland) hat ja den Durchblick behalten.

Wohl nur eine Frage der Zeit, dass kompetente OVG-Urteile oder besser noch ein Grundsatzurteil vom BVerwG da Klarheit schaffen...

Geschrieben
@Wheelgun: Da kann ich Dir zu annähernd 100% zustimmen!

Einziger Kritikpunkt: Wenn man mit der WBK gelb alt aus dem Verein ausgetreten ist, so wurde der Munitionserwerb gestrichen! Die Rechtsgrundlage dafür liegt mir leider nicht mehr vor.

Was die anderen Punkte betrifft: Gut, dass man ab und zu alte Themen wieder aufgreift und durchhechelt. Man ist ganz verblüfft, wenn sich die eine oder andere Vorschrift, trotz ständiger Beobachtung und regelmäßiger Lektüre von Fachartikeln dazu, ganz heimlich still und leise geändert hat. Wenn ich mich richtig erinnere, wurde von den Fachzeitschriften immer nur davon gesprochen, dass nun auch Waffen, die in der Sportordnung eines anderen Verbandes stehen, auf Neugelb erworben werden dürfen. Dass die Zuordnung gänzlich entfallen ist, war mir jedenfalls nicht klar.

Gruß, Ronald

Hallo Ronald,

ja, mit der alten gelben WBK wurde teilweise behördlicherseits genauso Schindluder getrieben wie mit der Neuen. Allerdings hat man die alte "Gelbe" (ich will hier nicht diskriminieren ;) ) schon gekriegt, wenn man "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" (ich glaube so war der Text) an den Schießübungen eines Vereins teilgenommen hat. Also nix mit 18 x pro Jahr. Außerdem Bescheinigung des Vereins und nix Verband.

Du hast Recht mit dem "Themen aufgreifen und durchhecheln". Das ist manchmal gar nicht schlecht sich etwas von Grund auf nochmal zu Gemüte zu führen. Ich war auch vorhin beim Lesen des Gesetzestextes überrascht, dass kein SpO`s - Zwang (mehr) besteht. Hatte ich anders in Erinnerung.

Gruß, Wheelgun

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