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Munitionstransport, privat


karger67

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Hallo liebe Gemeinde!

Gibt es eine Norm im Waffengesetz, in Ausführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die mir beim Transport von Munition von der Wohnung zum Schießstand im PKW vorschreiben, dass die Munition in einem geschlossenen/verschlossenen festen Behältnis (z.B. MunBox(-Kiste) wie beim Militär) eingepackt ist?

Ich habe bisher meine Mun immer in der Originalverpackung in einem Rucksack bzw. einer Stofftasche ins Auto gepackt und auf dem Standgelände zum Schießstand getragen. Da ich bis heute keine explizite Vorschrift hinsichtlich dieser Angelegenheit gefunden habe, bin ich der Auffassung, rechtens gehandelt zu haben.

Danke für die Infos

mfg u. wh

karger67

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Hallo,

Da es ein Tatbestand "Führen von Munition" nicht gibt, bleibt nur die Gefahrengutverordnung Straße und

Eisenbahn (GGVSE). Das wären ohne besondere Kennzeichnung als Gefahrguttransport 50 Kg Brottomasse.

und in der original Verpackung.

Gruss Spa

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Wer als Privatperson Munition (Unterklasse 1.4) und/oder

Anzündhütchen mit einer Bruttomasse bis zu 50 kg

für den eigenen Bedarf oder für Sport und Freizeit

bzw. Treibladungspulver bis zu einer Nettomasse von 3,0 kg

für den eigenen Bedarf oder zu Sportzwecken in einem Fahrzeug

transportieren will, unterliegt nicht den Beförderungsvorschriften des

ADR/der GGVSE (GGVSE, Anlage 2, Ziff. 1.3, Buchstabe a) )!

Für die Beförderung gelten jedoch die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“

(Kapitel 4.1 ADR), die eine Verpackung „guter“ Qualität (dicht und verschlossen,

nicht beschädigt, keine losen Schüttungen) fordern, die das Gut vor normaler

Belastung (z.B. Herausfallen) schützt.

Neben Verkaufsverpackungen sind aber auch Patronengurte oder Patronenetuis ausreichend.

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Ich habe bisher meine Mun immer in der Originalverpackung in einem Rucksack bzw. einer Stofftasche ins Auto gepackt und auf dem Standgelände zum Schießstand getragen. Da ich bis heute keine explizite Vorschrift hinsichtlich dieser Angelegenheit gefunden habe, bin ich der Auffassung, rechtens gehandelt zu haben.

hast Du auch !

Demzufolge lieber keine schlafenden Hunde wecken, da Du ja keinem geltenden Gesetz/Verordnung zuwider gehandelt hast. B) Also, weiter wie gewohnt.....

Gruß

.338 Lapua

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Für die Beförderung gelten jedoch die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“

(Kapitel 4.1 ADR), die eine Verpackung „guter“ Qualität (dicht und verschlossen,

nicht beschädigt,keine losen Schüttungen) fordern, die das Gut vor normaler

Belastung (z.B. Herausfallen) schützt.

Heißt das, dass die 500er-Schütteldosen von z.B. Schönebeck o.ä. für Kleinkalibermunition nicht zulässig wären?

Ist ja spannend...

Gruß, Ronald

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Heißt das, dass die 500er-Schütteldosen von z.B. Schönebeck o.ä. für Kleinkalibermunition nicht zulässig wären?

Ist ja spannend...

Gruß, Ronald

lose Schüttung wäre der Sand auf Deinem Anhänger und nicht die Mun. in der Dose.

Karl

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Wie? Nicht meine 90.000 Schuss lose auf dem Hänger??? :00000733:

Nein natürlich nicht, da eventuell dein Hänger nicht für die nötige Last zulässig ist. :021::rotfl2:

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wenn das die orginalverpackung ist müsste das ok sein,

Ist auch in Ordnung wenn die Verpackung nicht original ist. Es geht um die Verpackung selber nicht um den Inhalt darin. Als, die Munition lose im Hänger zu transportieren währe nicht Erlaubt, sie in einen Umzugskarton zu Schaufeln und den dann zu Transportieren geht... solange man unter 50 Kilo und im "Privaten" bleibt.

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Am besten bei Frank & Monika ne abschließbare Mun-Box holen. Kostet glaub ich ein bissl über 20 EUR und da kann man ein Vorhängeschloß dranmachen. Ist nicht viel Aufwand und niemand kann bei ner Kontrolle meckern :icon14:

Und schon wieder einer mit vorauseilendem Gehorsam, für eine Regelung, die noch gar nicht mal gefordert war...!!! :peinlich:

Um das nochmals ganz klar zu sagen: Beim Munitionstransport geht es AUSSCHLIESSLICH um die Absicherung vor durch den Transport selbst entstehenden Gefahren, dass also die Mun nicht durch unsachgemäße Unterbringung im Fahrzeug sich selbst auslöst oder ähnliches.

Es gibt keinerlei Vorschriften aus dem WaffG, die sich dazu äußern! Ich darf auch (und das tue ich ständig, da der Gewehrkoffer genug Platz dafür bietet) die Munition zusammen mit der Waffe transportieren. Natürlich nicht IN der Waffe.

Gruß, Ronald

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...Es gibt keinerlei Vorschriften aus dem WaffG, die sich dazu äußern! Ich darf auch (und das tue ich ständig, da der Gewehrkoffer genug Platz dafür bietet) die Munition zusammen mit der Waffe transportieren. Natürlich nicht IN der Waffe.

Gruß, Ronald

Damit es auf kommerziellen Ständen, wo ich nach Zeit zahle, nicht zu teuer wird, munitioniere ich z.B. alle KW- und LW- Magazine schon zu Hause auf, und packe sie in meinen KW-Koffer, transportiere, die Muni also auch zusammen mit den KWs.

IMI

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@ IMI:

Ich bin deiner Meinung (und mache das aus rein praktischen Gründen auch z.B. mit den Clips für meinen .45 ACP-Revolver so, die bestückt und dann in eine separate Box innerhalb des Rangebags gepackt werden); aber es gibt etliche seeeehr Vorsichtige hier, die das bestückte Mitführen von Magazinen, Clips u.ä. für Teufelszeug und ungesetzlich halten...

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Aha - gibt es dafür auch eine rechtlich belastbare Begründung?

Ja, ADR + GGVS, wie bereits weiter oben (aber nicht korrekt) zitiert.

Für die Beförderung gelten jedoch die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“

(Kapitel 4.1 ADR), die eine Verpackung „guter“ Qualität (dicht und verschlossen,

nicht beschädigt, keine losen Schüttungen) fordern, die das Gut vor normaler

Belastung (z.B. Herausfallen) schützt.

Hier ist unser OLt. nicht ganz auf der Höhe der Zeit, aber das Recht ist eben recht schnellebig, insbesondere in diesem Zusammenhang das Gefahrgutrecht.

mfg

Ralf

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Ja, ADR + GGVS, wie bereits weiter oben (aber nicht korrekt) zitiert.

Hier ist unser OLt. nicht ganz auf der Höhe der Zeit, aber das Recht ist eben recht schnellebig, insbesondere in diesem Zusammenhang das Gefahrgutrecht.

mfg

Ralf

Ja, so isses.Und wer sich mal mit Experten (und ich meine wirklich Experten) der Polizei (jede Landespolizeischule hat diese, sie bilden die "draußen" tätigen Kontrollbeamten auch anderer Behörden aus) zusammensetzt und sich instruieren lässt, wird staunen. Ich habe es zumindest getan. Da ich damals etwas mehr Mun. transportiert habe, musste ich im Pkw eine Bodenplatte (paßgenau) einlegen, auf der für jeweils ein 1000er Pack 9mmx19 eine Halterung angeschraubt war. Der Kofferraum musste vor Antritt der Fahrt gereinigt werden und es musste sichergestellt sein, dass während des Transportes die Munition ihre Lage weder untereinander noch zu den Bordwänden verändern konnte.

Übrigens gibt es da auch so nette Vorschriften, dass leere aber ungereinigte Munitionsbehälter wie volle zu behandeln sind. Feuerlöscher sowieso dabei. Ob das (ist ca. 8 Jahre her) heute noch so ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Den Sinn habe ich begriffen, als bei einer Fahrt in den Westerwald auf einmal bei dem vor mir fahrenden Fahrzeug (kleintransporter und neben anderem Kram auch mit Munition - ca. 10 Pack a 1000 Patr. plus Schrotmun. beladen) wegen Fehler in der Werkstatt übergangslos eine Bremstrommel anfing zu brennen und bis zum Stand des Fz. bereits der Reifen mit erheblicher Qualmentwicklung brannte. Dann den Feuerlöscher nicht aus der Halterung bekommen. Gut gegangen weil zweites Fahrzeug zufällig dahinter, aber da beginnt man den Sinn oder Unsinn einiger "Schikanen" etwas anders zu beurteilen. Und wer sich aus gegebenem Anlaß mal mit überempfindlichen Zündhütchen fabrikgeladener Mun. beschäftigen musste, wird wohl nie wieder lose Schüttung haben wollen. Bei mir kommt seit der Zeit auch keine lose Mun mehr in die Beintaschen. Kann zwar nicht viel passieren, aber es ist meine Haut. Und die Minute habe ich oder kann es mir leisten sie zu bezahlen, sonst lasse ich es gleich.

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J...

Übrigens gibt es da auch so nette Vorschriften, dass leere aber ungereinigte Munitionsbehälter wie volle zu behandeln sind. Feuerlöscher sowieso dabei. Ob das (ist ca. 8 Jahre her) heute noch so ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

...

Beschäftige Dich mal wieder damit, ist wirklich interessant ...

Die Vorschrift " Voll oder leer, sch...egal" galt mal für Tanks, nach neuem ADR nicht mal mehr dafür. (Ich weiß, das das krank ist)

Und für die Gefährlichkeit eines Stoffes zählt seit geraumer Zeit die Nettomasse. Wenn ich mal nachrechne, wieviel vom Gesamtgewicht meiner gekauften Muni auf das Pulver entfällt, ist der Anteil eigentlich vernachlässigbar gering.

Und bevor hier jemand den großen Knüppel rausholt, um auf mich einzuprügeln, sollte er sich mit den neuen ADR- und GGVS-Vorschriften mal befassen.

Lesen bildet.

mfg

Ralf

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Und für die Gefährlichkeit eines Stoffes zählt seit geraumer Zeit die Nettomasse. Wenn ich mal nachrechne, wieviel vom Gesamtgewicht meiner gekauften Muni auf das Pulver entfällt, ist der Anteil eigentlich vernachlässigbar gering.

Bei der Freistellung von Beförderung von Munition (Unterklase 1.4) geht es um 50kg Bruttomasse (Anlage 2, 1.3).

Was die Behältnisse angeht, so ist imho zumindest §9(1)1.d zu beachten: Zugelassen und geeignet und mit den vorgeschriebenen Kennzeichen versehen.

Ob der Umzugskarton zugelassen und geeignet ist, weiß ich nicht, aber Gefahrgutzettel und UN 0012-Kennzeichnung sollten imho schon drauf sein.

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Hallo liebe Gemeinde!

Gibt es eine Norm im Waffengesetz, in Ausführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die mir beim Transport von Munition von der Wohnung zum Schießstand im PKW vorschreiben, dass die Munition in einem geschlossenen/verschlossenen festen Behältnis (z.B. MunBox(-Kiste) wie beim Militär) eingepackt ist?

Ich habe bisher meine Mun immer in der Originalverpackung in einem Rucksack bzw. einer Stofftasche ins Auto gepackt und auf dem Standgelände zum Schießstand getragen. Da ich bis heute keine explizite Vorschrift hinsichtlich dieser Angelegenheit gefunden habe, bin ich der Auffassung, rechtens gehandelt zu haben.

Danke für die Infos

mfg u. wh

karger67

Nein, es gibt keine spezielle Vorgabe. Aber es gilt die allgemeine Pflicht des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Abhandenkommen zu treffen oder dagegen, dass Dritte die Munition an sich nehmen können.

Das alles ist für die vorübergehene Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen nochmals in § 13 Abs. 11 der WaffV konkretisiert: Dort heißt es "Aufbewahrung unter angemessener Aufsicht" und Sicherung gegen Abhandenkommen. Bei dem Grad der "Erforderlichkeit", was die Sicherung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Munition um gefährliche Gegenstände handelt. Hier werden also strengere Maßstäbe angelegt als bei sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

Ein Verschlossenes Behältnis ist nicht explizit vorgeschrieben, wenn und solange die Munition anderweitig hinreichend gesichert ist, z.B. durch ununterbrochene Aufsicht. So, wie du die Mun. transportierst, ist das o.k.

Nicht o.k. wäre beispielsweise der Transport im Magazin zusammen mit der Waffe oder im losen Plastikbeutel in der Straßenbahn.

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