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Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

deine völlig abwegige Theorie davon dass man als Aufsicht  seine Identität nicht nachweisen müsse aufrecht erhalten. 

 

vor 13 Minuten schrieb ASE:

die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

 

Ich bin zwar - im Gegensatz zu @webnotar - kein Jurist, sondern Ingenieur, aber DU BIST AUCH KEIN JURIST - denn was du da rumkonstruierst, erfüllt in keinster Weise den Tatbestand der Logik. 

 

"AUSKÜNFTE ERTEILEN" ist nicht das selbe, wie einen Ausweis vorzeigen. 

 

Du hast in EINEM Recht: Ein vorgezeigter amtlicher Ausweis (Perso oder Reisepass) erspart dem Überprüften unnötigen Aufwand - ABER - eine OWI, den nicht dabei zu haben, wenn man nicht gleichzeitig Waffen dabei hat, ist es nicht.

 

Das hat @webnotar  100%ig richtig dargestellt. Glaub es oder spring rum wie Rumpelstilzchen, deine Entscheidung. Für mich hast du deine Reputation vollkommen verspielt.

Geschrieben
Am 1.5.2026 um 15:28 schrieb Tobias Reineck:

Daher wollte ich nachfragen, ob jemand weiß, ob solche Online-Lehrgänge vom DSB bzw. PSSB oder den jeweiligen Schützenvereinen anerkannt werden.

 

Das war übrigens die Ausgangsfrage. Die nur der jeweilige Verband oder Standbetreiber beantworten kann.

 

Was DSB, PSSB oder BDS oder DSU anerkennen oder nicht, ist vollkommen Wumpe, solange sie nicht - z.B. als Ausrichter eines Schießsportevents temporär oder dauerhaft Standbetreiber sind. Denn NUR der Standbetreiber überprüft die jeweilige Qualifikation und beauftragt dann - als seine Erfüllungsgehilfen - entsprechend qualifizierte Personen als vAP - das genaue Prozedere für privilegierte Standbetreiber bitte der Handreichung entnehmen, die @webnotar verfasst hat.

 

Für MEINEN Verein kann ich verneinen - wir erkennen solche windigen Onlinekurse NICHT an - sondern nur die Kurse von Anbietern, denen wir bezüglich ihrer Kompetenz und Seriosität trauen. Ab liebsten natürlich denen, die wir selbst geschult oder nachgeschult haben - denn es sind ja für die vAP auch viele standspezifische Faktoren einzuhalten, die bei fremden Lehrgangsträgern aus nachvollziehbaren Gründen nicht vermittelt werden konnten.

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Geschrieben (bearbeitet)

Jaja, und wenn es dann das nächste Urteil gibt das dem ollen ASE (mal wieder) recht gibt,  heisst es wieder Rechtsbeugung !!!111Elf!!!!

 

Absolut typisch fürs Waffenrecht, wenn man sich nur die Mühe macht, genügend Urteile zu lesen. Wortlautakrobatik seitens Kläger und Top-Anwalt , weil man nicht begreifen will, dass die teleologische Auslegung zählt. Wenn das dann krachend scheitert..Urteilsschelte.

 

Ein auffälliges Muster: Anwalt X hats gesagt, dann muss es ja Stimmen. Und jetzt zeigen wir es denen da oben mal richtig in dem wir den Identitätsnachweis bei der Kontrolle der Aufsicht verweigern. Wenn es dann ausgeurteilt nicht stimmt, lag der Richter falsch oder hat gleich das Recht gebeugt. Schlüsselfrage, Magazinaufbewahrung , Waffenkontrolle, Umgang mit Waffen im privaten etc. Immer das gleiche.

 

Und bei der Ausweisfrage vollends absurd. Schon nach PAauswG eine Ordnungswidrigkeit, verbreitet man nun allen ernstes jetzt die Groteske, ein Zettel vom Verein sei ausreichend sich im Falle einer Kontrolle zu legitimieren:

 

"Guten Tag, Landratsamt X, sind sie die Aufsicht?"

 

"Ja"

 

"Zeigen Sie uns bitte ihren Ausweis, Nachweisdokument zur Bestellung zur Aufsicht, die Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten"

 

"Hier ist das Nachweisdokument!!! Mehr gibts nicht!!!"

 

"Herr Y,  wir müssen schon feststellen können, wer sie sind und ob das ihr Nachweisdokument ist"

 

"Da haben kein Recht dazu, der webnotar hats gesagt!! Wieder keine Ahnung!!'

 

 

Wird bestimmt funktionieren....:rolleyes:

 

Und jetzt um Moment überlegen sich ein paar Schlaumeier, dass es doch genügt, einen zum Standaufsichtenkurs zu schicken und das Zeugnis ins Schützenhaus zu legen. Den unqualifizierten Aufsichten sagt man, sie sollen einfach behaupten das sei Ihres und das Vorzeigen des Ausweises verweigern. Denen zeigen wir es...die können uns garnichts"

 

Infantiler Trotz.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb ASE:

….

1. in dem wir den Identitätsnachweis bei der Kontrolle der Aufsicht verweigern.

2. Schon nach PAauswG eine Ordnungswidrigkeit,

3. Da haben kein Recht dazu, der webnotar hats gesagt!!

4. Infantiler Trotz.

 

Zu 4: Ja, so scheint es mir auch.

 

zu 1:Du legst mir fälschlich  etwas in den Mund!

habe ich explizit anders geschrieben, nämlich: „

“… 

Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen.

…“

zu 2: Du scheinst den Unterschied zwischen Ausweispflicht und Ausweismitführungspflicht nicht zu erkennen (10 sek googeln reicht!). Wer einen Ausweis hat, aber nicht dabei hat, begeht keine OWi, es sei denn ein Gesetz / Rechtsverordnung ordnet die Mitführungspflicht an, was aber in der AWaffV - anders als im § 38 WaffG - nicht der Fall ist.

zu 3: hat der webnotar nicht gesagt - siehe zu 1.


by the way

Du erklärst uns:

“ … 

Ob nun nach AWaffV oder nach WaffG  (Nach PAauswG ohehin) ist völlig müßig zu diskutieren.

… „

Daraus meine ich schließen zu können, dass Du die Bedeutung des § 1 OWiG nicht erkennst und den Grundsatz, dass es eben keine Strafe (Bußgeld nach OWi) ohne Gesetz gibt, außer Acht lässt. Das bloße Nichtdabeihaben eines Ausweises ohne im Gesetz/VO als OWi bezeichnete Mitführungspflicht, und nur darum geht es, ist nun mal keine OWi.

 

Plausibilitätskontrolle für Jedermann: Straßenverkehr - auch hier keine OWi, wenn ohne BPA, denn keine BPA Vorlagepflicht bei „allgemeiner Verkehrskontrolle“! Identitätsfeststellung ist nämlich auch später möglich.

Anders z.B. § 2a Abs 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der eine Mitführungspflicht bei bestimmten Tätigkeiten begründet.

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

Ich habe in einem anderen Zusammenhang (FB) die aus meiner Sicht relevante Frage wie folgt gestellt:

" ...

Liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV als vAP beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat und auch im Augenblick einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde als vAP fungiert, zwar das Beauftragungsschreiben des Vereins vorlegen, sich aber nicht ausweisen kann, weil sie ihren Personalausweis nicht dabeihat?

... "

 

Darauf bekam ich - neben viel Geschwafel - die folgende, aus meiner Sicht gut verständliche und sauber begründete Antwort:

" ...

1. Pflichten der verantwortlichen Aufsichtsperson (vAP)
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AWaffV muss der Betreiber einer Schießstätte eine verantwortliche Aufsichtsperson (vAP) bestellen.
Für die Kontrolle gilt:
Die Aufsichtsperson muss bestellt sein und dies nachweisen können (Beauftragungsschreiben).
Die Behörde muss die Identität überprüfen können (allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz).
Eine ausdrückliche Pflicht, einen Personalausweis mitzuführen, enthält weder:
die AWaffV noch
das Waffengesetz (WaffG).
---
2. Personalausweisrecht
Nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) gilt:
§ 1 Abs. 1 PAuswG:
Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet,
einen gültigen Personalausweis zu besitzen [...]
➡️ Wichtig:
Es besteht Besitzpflicht, aber keine generelle Mitführungspflicht.
Ein Verstoß wäre nur gegeben, wenn man gar keinen gültigen Ausweis besitzt, nicht wenn man ihn nicht dabeihat.
---
3. Identitätsfeststellung
Bei einer Kontrolle kann die Behörde die Identität feststellen (z. B. nach § 163b StPO i. V. m. Gefahrenabwehrrecht).
➡️ Konsequenz:
Kann sich die Person nicht ausweisen, darf die Behörde andere Maßnahmen treffen (z. B. nachträgliche Identitätsfeststellung).
Das ist kein Bußgeldtatbestand an sich.
---
4. Ordnungswidrigkeitenrecht im Waffenrecht
Ordnungswidrigkeiten im Waffenrecht sind insbesondere in § 53 WaffG geregelt.
Dort findet sich kein Tatbestand, der sanktioniert:
das Nichtmitführen eines Ausweises durch eine vAP.
Relevant wären nur Verstöße wie:
fehlende Aufsicht,
fehlende Bestellung oder
ungeeignete Aufsichtsperson.
➡️ Das liegt hier gerade nicht vor, da:
Bestellung vorhanden ist,
Beauftragungsschreiben vorgelegt werden kann,
tatsächliche Aufsicht ausgeübt wird.
---
5. Ergebnis
Keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, weil:
Keine Mitführungspflicht für den Personalausweis besteht (§ 1 PAuswG).
Die waffenrechtlichen Vorschriften keine entsprechende Pflicht normieren.
Ein bloßes Nichtausweisen-Können allenfalls praktische Konsequenzen (Identitätsfeststellung) hat, aber keinen Bußgeldtatbestand erfüllt.
..."
  • 2 Monate später...
Geschrieben
Am 1.5.2026 um 16:21 schrieb CZM52:

Warum ist das nicht direkt mit der Sachkunde gelaufen? Bietet sich doch an 🤷🏻‍♂️

Es gibt Sachkundekurse, die direkt anschließend auch den Kurs zur Standaufsicht anbieten. 

Davon halte ich jedoch rein gar nichts. Wie soll ein Newbe, der gerade gelernt hat, mit seiner eigenen Waffe umzugehen, Aufsicht über andere zuverlässig durchführen?

 

Weiter ober wurde auch geschrieben, dass Neulinge sogar eine gesonderte Aufsicht benötigen würden, weil sie eben gesondert beaufsichtigt werden sollten. 

 

Also bei einem WBK-Neuinhaber als Standaufsicht hätte ich kein gutes Gefühl. 

Geschrieben

Mir graust es ja eher vor den alteingesessen Hasen, die 'das schon immer so gemacht haben', aus Gewohnheit nachlässig werden und bei Fehlverhalten keinerlei Reflektion betreiben.

Bei den Frischlinge der jetzt nachrückenden 'jungen' Generation in ihren 20ern und 30ern ist, nach meiner Beobachtung, das Bewusstsein für sichere Handhabung und sichere Abläufe sehr viel stärker ausgesprägt.

Geschrieben (bearbeitet)

@Raiden ich glaube nur am Alter festzumachen, ob jemand eine zuverlässige Aufsicht ist oder nicht, ist mir zu allgemein. Ein junger WBK-Neuling kann keinerlei Erfahrung im Umgang mit anderen Schützen haben. Woher denn auch? Er sollte erst einmal seine eigene Waffe sicher handhaben, bevor er andere darüber beaufsichtigt. Nur ein bestanderer Sachkundekurs zeugt noch längst nicht von sicherer Handhabung. Sollte er eigentlich aber den Absolventen fehlt noch die nötige Erfahrung. Vorallem auch im Umgang mit renitenten Altschützen, die nicht einsichtig sind. 

Bearbeitet von peng peng
Geschrieben (bearbeitet)

WBK Neuinhaber bedingt ja schon mal 12 Monate regelmäßiges Training. Das kann theoretisch tatsächlich aus nur 12 Trainingseinheiten bestehen, wobei das gerade bei Neulingen nach meiner Erfahrung doch ungewöhnlich wäre. Die schießen doch wesentlich öfter als 1 x im Monat.

Ob das dann genug Erfahrung ist, um sicher und gut eine Aufsicht machen zu können oder nicht, ist sicher individuell. Aber wie schon geschrieben gibt es (auch wieder als Extrem) Leute die seit Jahrzehnten eine WBK haben und unsicher sind.

Erfahrung im Sinne von Stressresistenz, die einem dann auch als Aufsicht helfen kann, sammelt man nach meiner Erfahrung vor allem bei Wettkämpfen.
Darum versuchen wir bei uns auch die Hobbyschützen, die keine großen Wettkampfambitionen haben, doch zu entsprechenden Teilnahmen zu motivieren.
Zumindest ab und an und nicht nur bei der Vereinsmeisterschaft.

Durchsetzungsfähigkeit gegenüber uneinsichtigen Schützen ist ein wichtiges Thema. Auch weil solche Fälle und somit auch die Praxiserfahrung der Aufsichten m.E. selten sind (zum Glück).
Diese Durchsetzungsfähigkeit kann man aber nur zum Teil lernen, das ist eher eine Charaktersache.

Bearbeitet von chief wiggum
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb chief wiggum:

WBK Neuinhaber bedingt ja schon mal 12 Monate regelmäßiges Training. Das kann theoretisch tatsächlich aus nur 12 Trainingseinheiten bestehen, wobei das gerade bei Neulingen nach meiner Erfahrung doch ungewöhnlich wäre. Die schießen doch wesentlich öfter als 1 x im Monat.

Ob das dann genug Erfahrung ist, um sicher und gut eine Aufsicht machen zu können oder nicht, ist sicher individuell. Aber wie schon geschrieben gibt es (auch wieder als Extrem) Leute die seit Jahrzehnten eine WBK haben und unsicher sind.

Erfahrung im Sinne von Stressresistenz, die einem dann auch als Aufsicht helfen kann, sammelt man nach meiner Erfahrung vor allem bei Wettkämpfen.
Darum versuchen wir bei uns auch die Hobbyschützen, die keine großen Wettkampfambitionen haben, doch zu entsprechenden Teilnahmen zu motivieren.
Zumindest ab und an und nicht nur bei der Vereinsmeisterschaft.

Durchsetzungsfähigkeit gegenüber uneinsichtigen Schützen ist ein wichtiges Thema. Auch weil solche Fälle und somit auch die Praxiserfahrung der Aufsichten m.E. selten sind (zum Glück).
Diese Durchsetzungsfähigkeit kann man aber nur zum Teil lernen, das ist eher eine Charaktersache.

 

Darum machen bei uns die unerfahrenen Aussichten immer nur gemeinsam mit einem erfahrenen Schießleiter Dienst.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb peng peng:

Also bei einem WBK-Neuinhaber als Standaufsicht hätte ich kein gutes Gefühl.

Kann man schlecht verallgemeinern. Standaufsicht hat viel mit gesundem Menschenverstand zu tun. Den können auch jüngere haben, oder ältere eben nicht. Hab nen 25 jährigen Polizisten mit neuer WBK, da hab ich absolut keine bedenken. und bei den anderen Kandidaten passt man als Schütze halt mit auf. Und baut einer Bockmist wird die Bestellung zur verantwortlichen Standaufsicht zurückgezogen. Das die " neuen " erst mal unsicher sind ist aber auch normal. Aber wirklich eingreifen musste ich noch bei keiner. Und das würde ich als Vorstandsmitglied jederzeit machen wenn ich vor ort bin .Gott sei dank haben wir da aber keine extremen Kandidaten. Weder bei den Aufsichten, noch bei den Schützen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb peng peng:

Wie soll ein Newbe, der gerade gelernt hat, mit seiner eigenen Waffe umzugehen, Aufsicht über andere zuverlässig durchführen?

 

vor 2 Stunden schrieb peng peng:

Also bei einem WBK-Neuinhaber als Standaufsicht hätte ich kein gutes Gefühl. 

Starke Verallgemeinerung. Inhalt der Waffensachkunde ist nur sehr nachrangig der "sichere Umgang mit der eigenen Waffe", sondern primär die Vermittlung der rechtlichen Vorgaben zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Den Umgang mit der Waffe hatte von den etwa ein Dutzend Teilnehmern meines WSK-Lehrgangs damals vielleicht zwei bis drei erstmals im Schützenverein gelernt, der Rest hatte irgendeine Form der Vorerfahrung. Das mag in den letzten Jahren etwas abgenommen haben, aber weiter steht und fällt der Umgang regelmäßig nicht mit dem WSK-Lehrgang. 

Wer die rechtlichen Inhalte noch präsent hat, dem werden manche Verstöße deutlich eher auffallen als der "etablierten" Aufsicht mit bestenfalls noch lückenhaftem Halbwissen der aktuellen Rechtslage. 

Zudem ist die Befähigung zur Aufsicht durch den Lehrgang weiter nur ein Baustein der entsprechenden Tätigkeit. Der viel wesentlichere ist die Einweisung der Aufsichten im jeweiligen Verein, die wird aber nur dann vernünftig erfolgen wenn der Verein Personen hat die diese Aufgabe verantwortungsvoll übernehmen, und dabei auch über das nötige theoretische und praktische Wissen verfügen. Und die sind leider eher selten. 

Wie andere schon angemerkt haben sind auch regelmäßig nicht die jungen, unerfahrenen mit der notwendigen Bereitschaft zu lernen das Problem, sondern die "das hab ich jetzt schon seit 40 Jahren so gemacht"-Fraktion, die sich auch nach Verweis auf das Gesetz oder die Sportordnung keines Besseren belehren lässt.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb peng peng:

@Raiden ich glaube nur am Alter festzumachen, ob jemand eine zuverlässige Aufsicht ist oder nicht, ist mir zu allgemein. Ein junger WBK-Neuling kann keinerlei Erfahrung im Umgang mit anderen Schützen haben. Woher denn auch? Er sollte erst einmal seine eigene Waffe sicher handhaben, bevor er andere darüber beaufsichtigt. Nur ein bestanderer Sachkundekurs zeugt noch längst nicht von sicherer Handhabung. Sollte er eigentlich aber den Absolventen fehlt noch die nötige Erfahrung. Vorallem auch im Umgang mit renitenten Altschützen, die nicht einsichtig sind. 

 

 

Natürlich hängt es nicht nur am Alter, jedoch ist mir dies aufgefallen. Die jungen Leute hängen auch mehr im Internet/Social Media in der gun bubble ab, wo sehr viel Wert auf sicheren Umgang gelegt wird. Das färbt dann in das eigene Denken und Handeln ab.

Erfahrung ersetzt auch nicht alles. Man kann auch 30 Jahre lang etwas falsch machen. Ich lasse mich jedenfalls lieber von einem WBK-Frischling, der mit Eifer dabei ist, beaufsichtigen, als vom beratungsresisten Schorsch, dem Vereinsurgestein, der beim Auspacken erstmal den gesamten Verein und drei Nachbarpostleitzahlen überstreicht.

 

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