Zum Inhalt springen
IGNORED

Tresorpflicht während Reinigung?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es gibt Bereiche im WaffG und den Verwaltungsvorschriften, die auf andere Bereiche verweisen.

z.B. das Bewachungsgewerbe.

 

Im Bewachungsgewerbe wurde früher sehr oft auf den Waffenschein verzichtet, so lange die Bediensteten das Befriedete Besitztum nicht verlassen.

Wer also z.B. auf einem Industriegelände bewaffnetes Wachpersonal einsetzt, muss nicht zwingend einen Waffenschein für jeden beantragen, so lange das Firmengelände nicht verlassen wird.

 

Hierbei ist aber auch zu beachten, dass der Einsatz von bewaffneten Wachpersonal nur dann erlaubt ist, wenn die Gefährdungsbeurteilung des zuständigen LKA diesem zustimmt, die zuständige Waffenbehörde informiert ist und die Waffenträger auch der Behörde gemeldet wurden.

 

Ich vermute, da ich mich auf den Kommentar von Irn bezog, dass er dies auch gemeint hat.

 

Ich persönlich vertreten im privaten eine andere Meinung.

Auf meinem befriedeten Besitztum darf ich auch in meinem Garten, auf der Terrasse, etc. mit meinen Waffen hantieren, sie putzen, etc.

Wenn ich es wollte, könnte ich auch den ganzen Tag mit der geladenen Waffe im Holster zu Hause herumlaufen. Klug ist es bestimmt nicht, denn irgendjemand bringt die Behörden auf den Plan und dann wird die Karte gelocht werden, denn sie werden etwas finden, um dies zu machen. Dazu ist die breite Bevölkerung zu sehr konditioniert worden in alles und jedem eine Gefahr zu sehen und sich von dieser Person bedroht zu fühlen.

Geschrieben (bearbeitet)
22 minutes ago, whaco said:

Ich persönlich vertreten im privaten eine andere Meinung.

Auf meinem befriedeten Besitztum darf ich auch in meinem Garten, auf der Terrasse, etc. mit meinen Waffen hantieren, sie putzen, etc.

Wenn ich es wollte, könnte ich auch den ganzen Tag mit der geladenen Waffe im Holster zu Hause herumlaufen.

 

Und auf den letzten Satz bezieht sich meine Frage. Ist das waffenrechtlich so?!

 

Wenn ich ausserhalb meines eigenen Besitzes bin, dann ist das definitiv nicht der Fall. Dann führe ich nämlich die Waffe. Und damit gilt dann klar § 12 (3) 1. WaffG:

Quote

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
 1.     diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum
        oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang
        damit
führt;

 

D.h. mit der Waffe im Holster "patrouillieren" bei einem Bekannten, in irgendeinem Geschäft oder auf dem Schiessstand ist den meisten Waffenbesitzern nicht erlaubt, weil es das Bedürfnis nicht hergibt.

 

22 minutes ago, whaco said:

Auf meinem befriedeten Besitztum darf ich auch in meinem Garten, auf der Terrasse, etc. mit meinen Waffen hantieren, sie putzen, etc.

Wenn ich es wollte, könnte ich auch den ganzen Tag mit der geladenen Waffe im Holster zu Hause herumlaufen. Klug ist es bestimmt nicht, denn irgendjemand bringt die Behörden auf den Plan und dann wird die Karte gelocht werden, denn sie werden etwas finden, um dies zu machen.

 

Das sehe ich aktuell auch so (ausser es findet sich noch eine entsprechende Fundstelle im Gesetz). Ich frage aber trotzdem - ist das rechtlich in Ordnung? Denn nur weil etwas in DE eventuell teilweise so gemacht wird, muss es rechtlich noch lange nicht in Ordnung sein. Das wäre dann die bereits öfters angesprochene Differenz zwischen einem Rechtsstaat und der Realität.

 

Bearbeitet von tuersteher
Geschrieben (bearbeitet)

Um mal über die rein waffenrechtliche Betrachtung hinauszuschauen - in den letzten Jahren haben sich - gefühlt - die Berichte über Polizeieinsätze (auch SEK) gehäuft, bei denen der Auslöser die bloße Ansicht einer Softair, Deko, SSW o. ä. war, die von Dritten z. B. durchs Fenster, auf dem Balkon usw. beobachtet wurde?

 

In den Meldungen stand dann auch oft, daß im Rahmen des Einsatzes der betreffende Gegenstand beschlagnahmt/sichergestellt wurde.

 

Denkbar, daß es oft dabei bleibt, weil die ursprünglichen Besitzer froh sind, keinen weiteren Ärger zu bekommen?

 

Als Tatvorwurf stand dann sinng. "Beunruhigung der Öffentlichkeit" oder eine ähnliche Formulierung?

 

Wäre die Frage, welche konkrete Vorschrift dann herangezogen wird?

 

Im OWiG gibt es einen § 118 - Belästigung der Allgemeinheit?

 

Störung des öffentlichen Friedens nach StGB?

 

Weiß jemand was dazu?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Die dazu herangezogenen Gesetze mit dem Vorwurf der Belästigung bzw. Störung der öffentlichen Ordnung können aber logischerweise gar nicht rechtsstaatlich korrekt für völlig legale Tatbestände wie die Waffenreinigung im eigenen Garten etc. herangezogen werden. Diese Parapgraphen dienen dann nur noch als Feigenblatt, um gegenüber dummen oder gleichgültigen Menschen einen rechtsstaatlichen Schein zu wahren und diesen "Futter" zum nachplappern zu liefern. Das sieht man bei manchen Forenmitgliedern ja auch hier immer wieder, wenn diese auf die Gesetze scheissen und dafür hirnlos irgendwelche rechtswidrigen Gerichtsurteile zitieren ohne diese zu hinterfragen.

Geschrieben

Jemand knallt auf seinem Balkon oder seiner Terrasse mit einer SRS. 

Nachbar ruft 110 und meldet das jemand schießt.

Da kommt das SEK und beschlagnahmt, egal ob er das durfte oder nicht.

Ist leider alltäglich geworden wie man aus der Presse entnehmen kann. 

Welcher Verstoß vorliegt wird nicht vor Ort geprüft sondern im Anschluss.

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.